Kick-back-Aufklärung bei Filmfonds: Schadensersatz aus Anlageberatungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Zeichnung einer treuhänderischen Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds, vermittelt durch eine Bank. Streitpunkt war u.a., ob die Bank über ihr zufließende Innenprovisionen („Kick-backs“) aufklären musste und ob ein Beratungsvertrag bestand. Das LG bejahte einen Anlageberatungsvertrag und eine Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen auch bei geschlossenen Medienfonds; ein allgemeiner Formularhinweis genüge nicht. Wegen schuldhafter Pflichtverletzung sprach das Gericht Rückzahlung der Einlage Zug um Zug gegen Abtretung sowie Feststellung weiterer Zahlungs- und Schadensersatzpflichten zu; nur einzelne Nebenpositionen wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Rückzahlung Zug um Zug, Feststellungen, RA-Kosten teilweise); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es im Rahmen eines Bankgesprächs zu einer anlegerbezogenen Empfehlung und anschließenden Zeichnung, ist regelmäßig von einem stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag auszugehen.
Eine Bank, die im Rahmen einer Anlageberatung Rückvergütungen/Innenprovisionen aus der empfohlenen Kapitalanlage erhält, muss den Kunden vor Vertragsschluss darüber aufklären, dass und in welcher Höhe solche Zahlungen zufließen, um einen Interessenkonflikt offen zu legen.
Ein pauschaler, formularmäßiger Hinweis, der Bank „können“ Vorteile von Dritten gewährt werden, ersetzt keine anlagebezogene Aufklärung über Art und Höhe konkreter Rückvergütungen.
Für die Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung spricht die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; abstrakte Hinweise auf denkbare Entscheidungsalternativen genügen nicht, um sie zu widerlegen.
Wird ein Freistellungsanspruch nach Fristsetzung und endgültiger Leistungsverweigerung gemäß § 250 Satz 2 BGB zum Zahlungsanspruch, ist dieser Anspruch abtretbar und kann im Wege der Feststellung geltend gemacht werden, wenn die Bezifferung derzeit nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-31 U 90/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Y um Y gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000,- € an der Film & Entertainment WJQ Medienfonds 4 GmbH & Co. KG des Zedenten F-S L an die Klägerin 59.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, allerdings nicht mehr als 8 % seit dem 26.08.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der T des Zedenten F-S L hinsichtlich der oben bezeichneten Beteiligung WJQ aus dem Darlehensvertrag mit der I Vereinsbank, Darlehenskonto #####/#### spätestens zum 30.11.2004 entspricht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden des Zedenten F-S L zu ersetzen, der ihm über diese Forderungen hinaus im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.433,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend. Es geht um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Treuhand-Kommanditbeteiligung an der Film & Entertainment W2 Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (W2 4-Fonds), die der Ehemann der Klägerin – der im Tenor benannte F-S L – am 13.12.2004 erworben hatte. Dieser Anlageentscheidung war ein Gespräch des Ehemanns der Klägerin mit dem Kundenbetreuer der Beklagten L1 in der Filiale der Beklagten in Lüdenscheid vorausgegangen.
Der Ehemann der Klägerin hat mit der Klägerin unter dem 23.06.2008 eine Abtretungsvereinbarung geschlossen, die sämtliche wegen dieses Beteiligungserwerbs entstandenen Ansprüche gegen die Beklagte erfasst.
Die Beklagte vertrieb zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Ehemanns der Klägerin am 13.12.2004 sowohl selbst entwickelte, als auch von Dritten konzipierte Filmfonds. Bei den selbst entwickelten Fonds war die Beklagte Herausgeberin der Prospekte und Fonds-Initiatorin; bei dem W2 4-Fonds war sie dagegen nicht an der Konzeptionierung von Fonds oder Prospekt und auch nicht an der Durchführung des Fonds beteiligt.
Bei dem W2 4-Fonds handelte es sich um einen geschlossenen Fonds, der auf die Finanzierung von Produktionen in den Bereichen Fernsehen, Musik und Kino ausgelegt war. Komplementärin und Geschäftsführerin des Fonds W2 4 war die Film & H GmbH. Den Vertrieb des Fonds übernahm die W2 Beratung für Banken AG, die hierzu Dritte als Vertriebspartner einsetzen durfte. Der Beitritt zu dem Fonds erfolgte dabei für den einzelnen Anleger durch den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der W GmbH (W GmbH). Die W-GmbH übernahm demnach im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des jeweiligen Treugebers eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft. Die W-GmbH hielt die Beteiligungen im Außenverhältnis als eine einheitliche Kommanditbeteiligung, im Handelsregister war daher auch nur die W-GmbH eingetragen. Die Beteiligung eines Anlegers war obligatorisch verbunden mit der darlehensweisen Finanzierung von 45,5 % des Beteiligungsbetrags durch die I-Vereinsbank. Die Beklagte wurde im Emissionsprospekt des Fonds nicht genannt; sie betätigte sich lediglich im Vertrieb entsprechender Kommanditbeteiligungen.
In der Filiale der Beklagten in Lüdenscheid unterzeichnete der Ehemann der Klägerin am 13.12.2004 die sog. Anteilsübernahmeerklärung bezüglich des W2 4-Fonds nebst entsprechendem Darlehensvertrag. Ihm ging es dabei seinerzeit auch darum, die steuerliche Verlustzuweisung, die sich aus der Beteiligung ergab, in Anspruch zu nehmen. Die Erstvorstellung des Fonds erfolgte durch den Steuerberater des Zedenten, der auch bei dem Zeichnungstermin anwesend war.
Im Einzelnen lag der Beteiligung des Ehemanns der Klägerin ein Gesamtbeteiligungsbetrag von 100.000,- € als Ausgangspunkt zugrunde. Vereinbart wurde ein hierauf aufzuschlagendes fünfprozentiges Agio der Zeichnungssumme, mithin 5.000 €. Der Ehemann der Klägerin verpflichtete sich zur sofortigen Überweisung von 54,5 % des Gesamtbetrags (54.500,- €) sowie des fünfprozentigen Agios (5.000,- €), also zur sofortigen Überweisung von insgesamt 59.500,- €. Die weiteren 45,5 % des Beteiligungsbetrags (45.500,- €) wurden durch das Darlehen bei der I Vereinsbank finanziert. Die das Darlehen betreffenden vertraglichen Regelungen sahen die volle Valutierung am 28.12.2004, die Stundung der jeweils zum 31.12. jedes Jahres – und letztmals zum Ende der Laufzeit – von dem Ehemann der Klägerin verlangten Zinsen sowie die Rückgewähr des Darlehensnennbetrags und der aufgelaufenen Zinsen am 30.11.2014 in einer Zahlung von insgesamt 79.246,80 € vor.
Für ihre Tätigkeit – also den Vertrieb von entsprechenden Kommanditbeteiligungen an dem Fonds – erhielt die Beklagte seitens der Fondsbetreiber eine Vertriebsprovision / Innenprovision, die sich generell in einem Bereich zwischen 8,25 % und 8,72 % der Zeichnungssumme bewegte. Diese Innenprovision wird im zugehörigen Emissionsprospekt jedoch nicht ausgewiesen. Im Einzelnen wird auf S. 48 des Prospekts ausgeführt, dass durch Zahlung des nicht fremdfinanzierten Anteils der Zeichnungssumme zzgl. des Agios von 5 % der Zeichnungssumme die Beitragspflicht des jeweiligen Anlegers erfüllt werde. Auf S. 63 des Prospekts heißt es im Rahmen einer tabellarischen Auflistung weiterhin, dass Nebenkosten für die Eigenkapitalvermittlung von 4,9 % anfielen. Unterhalb dieser Tabelle findet sich auf S. 63 eine Anmerkung zum fünfprozentigen Agio, wonach dieses Agio der Eigenkapitalvermittlerin W2 Beratung für Banken AG zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen diene. Auf S. 91 des Prospekts werden dann schließlich besagte Eigenkapitalvermittlungskosten von 4,9 % der W2 Beratung für Banken AG zugeordnet.
Eine mündliche Aufklärung des Ehemanns der Klägerin über die der Beklagten zufließenden Provision erfolgte nicht. Er unterschrieb vor Abgabe seiner Anteilsübernahmeerklärung bezüglich des W2 4-Fonds nebst dem entsprechenden Darlehensvertrag am 13.12.2004 jedoch ein Formular "Vermögensanlage für Private Kunden", dass ihm von der Beklagten zuvor ausgehändigt worden war. In diesem Formular heißt es unmittelbar vor den Unterschriftsfeldern: "Der Bank können im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z. B. Vermittlungsprovisionen wie Vertriebs- oder Vertriebsfolgeprovisionen) durch Dritte gewährt werden."
Der Ehemann der Klägerin wandte sich unter dem 18.03.2008 mit Anwaltsschreiben an die Beklagte und setzte dieser – erfolglos – eine Frist von 2 Wochen ab Datum des Schreibens, um die streitgegenständlichen Schäden zu regulieren.
Die Klägerin behauptet, dass der Ehemann der Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Investitionen nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge, um ohne fundierte und unabhängige Beratungen Entscheidungen zu treffen. Er habe im Rahmen der streitgegenständlichen Anlageentscheidung die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen erwartet, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Vor Abgabe seiner Beitrittserklärung zum W2 4-Fonds habe der Zedent zudem keinen Prospekt dieses Filmfonds erhalten.
Weiterhin behauptet die Klägerin, dass entgegen der Angaben in dem Emissionsprospekt, wonach 87,2 % des Kommanditkapitals für die Produktionskosten verwendet werden sollten, das angelegte Kapital tatsächlich nicht vollständig in die Filmproduktion geflossen, sondern zum überwiegenden, bis 80 % der Anlagegelder ausmachenden Teil den an der Fondsdurchführung beteiligten Banken gewährt worden sei. Die Finanzbehörden hätten hierauf durch Aufhebung der Grundlagenbescheide reagiert, und das für den Ehemann der Klägerin zuständige Finanzamt Lüdenscheid habe von diesem entsprechende Nachzahlungen in Höhe von 3.408,- € gefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustandegekommen sei. Diesbezüglich habe die Beklagte mehrere Pflichten verletzt.
Insbesondere wendet sich die Klägerin gegen die Zahlung von Vertriebsprovision / Innenprovision seitens des W2 4-Fonds an die Beklagte. Hierüber hätte die Beklagte den Ehemann der Klägerin aufklären müssen. Eine solche Aufklärung sei generell notwendig, um dem betreffenden Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Denn für die Bank werde ein Anreiz geschaffen, bei der Beratung des Kunden nicht nur dessen Interessen zu wahren, sondern auch das eigene Interesse an einer möglichst umfangreichen Vergütung zu berücksichtigen.
Außerdem habe die Beklagte die streitgegenständlichen Fonds wahrheitswidrig als eine in der Person des Ehemanns der Klägerin garantierte Anlage dargestellt, die der Steuerersparnis und ebenso dem Sicherheitsbedürfnis der Anleger entspreche. Die Beklagte hätte zudem erkennen und darüber informieren müssen, dass kein echter Garantiefonds vorgelegen habe, da keine Garantie, sondern eine bloße Schuldübernahme erklärt worden sei. Ferner hätte die Beklagte den Ehemann der Klägerin darauf hinweisen müssen, dass das steuerliche Konzept dieser Anlage neuartig gewesen und von der Rechtsprechung bislang noch nicht beurteilt worden sei, weshalb die steuerliche Abzugsfähigkeit in hohem Maße gefährdet gewesen sei. Ebenso hätte es auch eines Hinweises auf die Unveräußerlichkeit der Beteiligung bedurft. Weiterhin hätte die Beklagte eine – nicht erfolgte – eigene Überprüfung des streitgegenständlichen Fonds nicht unterlassen dürfen bzw. den Zedenten L über das Unterlassen einer solchen eigenen Fondsprüfung informieren müssen.
Die Klägerin behauptet, dass diese Pflichtverletzungen der Beklagten jede für sich genommen kausal für den Anlageentschluss vom 13.12.2004 geworden seien, da ihr Ehemann im Falle einer jeweils ordnungsgemäßer Aufklärung vom Beitritt zu dem W2 4-Fonds und der Aufnahme des Darlehens abgesehen hätte. Ihrer Ansicht nach streitet für die Kausalität im Übrigen bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann das von ihm in die W2 4-Finanzierung investierte Kapital anderweitig angelegt und dabei Erträge in einer Mindesthöhe von 8 % p.a. erzielt hätte, wenn er infolge einer ordnungsgemäßen Beratung der Beklagten das Geld nicht in den W2 4-Fonds angelegt hätte. Im Übrigen sei über die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche hinaus mit dem Eintritt weiteren Schadens zu rechnen.
Die Klägerin beantragt,
Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000,- € an der Film & Entertainment W2 Medienfonds 4 GmbH & Co. KG der Zedentschaft F-S L die Beklagte zu verurteilen,
- Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000,- € an der Film & Entertainment W2 Medienfonds 4 GmbH & Co. KG der Zedentschaft F-S L die Beklagte zu verurteilen,
an sie 59.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 13.12.2004 zu zahlen;
- an sie 59.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 13.12.2004 zu zahlen;
mit der Feststellung, dass sie verpflichtet ist, an sie mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentschaft F-S L hinsichtlich der im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Beteiligung W2 aus dem Darlehensvertrag mit der I Vereinsbank, Darlehenskonto #####/#### spätestens zum 30.11.2014 entspricht;
- mit der Feststellung, dass sie verpflichtet ist, an sie mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentschaft F-S L hinsichtlich der im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Beteiligung W2 aus dem Darlehensvertrag mit der I Vereinsbank, Darlehenskonto #####/#### spätestens zum 30.11.2014 entspricht;
an sie weitere 3.408,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- an sie weitere 3.408,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
- mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.
- festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 4.783,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 4.783,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag an sie zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile.
- die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Klägervortrag zum Beteiligungserwerb insgesamt zu unsubstantiiert und die Klage bereits deswegen unschlüssig sei.
Sie behauptet, dass dem Ehemann der Klägerin während des Vertriebsgesprächs und vor Zeichnung ein vollständiger Emissionsprospekt übergeben worden sei. Im Übrigen sei der Ehemann der Klägerin ein erfahrener Anleger, der sich intensiv mit Kapitalanlagen auseinandergesetzt habe. Bereits vor der Zeichnung des W2 4-Fonds habe er sich an anderen geschlossenen Fonds zwecks Steueroptimierung beteiligt. Außerdem habe er bereits durch seinen Steuerberater zumindest um die steuerrechtlichen Risiken gewusst. Die Beklagte habe lediglich erläutert, dass die steuerlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch die Finanzbehörden gegenwärtig vorlägen, dass eine abweichende Handhabung aber nicht ausgeschlossen sei. Der Ehemann der Klägerin habe die Beteiligung auf Anraten seines Steuerberaters gezeichnet, so dass die Erläuterungen der Beklagten nicht ursächlich für die Zeichnung geworden seien.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Großteil des in dem W2 4-Fonds angelegten Kapitals in der von der Klägerin beschrieben Weise den an der Fondsdurchführung beteiligten Banken gewährt worden sei, statt wie in dem Emissionsprospekt vorgesehen zu 87,2 % verwendet zu werden. Außerdem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass sich der Ehemann der Klägerin bei Kenntnis der Innenprovisionszahlungen nicht an dem W2 4-Fonds beteiligt hätte. Hierfür streitet ihrer Meinung nach insbesondere auch nicht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. So hätte der Ehemann der Klägerin auch nach einer Information über die an die Beklagte fließenden Provisionen mehrere Handlungsmöglichkeiten gehabt: Er hätte zwecks Erlangung der von ihm begehrten Steuervorteile trotz der Provisionszahlungen die W2 4-Fondsbeteiligung oder eine andere steuersparende Kapitalanlage erwerben, unter Verzicht auf Steuersparmöglichkeiten eine sichere Kapitalanlage wie z. B. Bundesanleihen tätigen oder über Verhandlungen eine Reduzierung des Agios erwirken können.
Die Beklagte ist der Ansicht, im Verhältnis zum Ehemann der Klägerin lediglich als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater aufgetreten zu sein. Außerdem habe für sie gegenüber dem Ehemann der Klägerin keine Pflicht zur ungefragten Mitteilung der von ihr bezogenen Innenprovision bestanden, da diese Provision zumindest nicht den vom BGH hierfür vorgegebenen Schwellenwert von 15 % überschritten habe.
Weiterhin scheide auch ein Verschulden der Beklagten aus, und zwar deshalb, weil bereits mehrere Kollegialgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland den Emissionsprospekt zum W2 4-Fonds für fehlerfrei gehalten hätten. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, die entsprechenden Spruchkörper an Intelligenz zu übertreffen.
Der Ersatz außergerichtlicher Kosten auf Klägerseite sei zudem unbegründet, da die Kosten nicht zweckmäßig gewesen seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe wissen müssen, dass die Beklagte Anleger außerprozessual nicht freistelle.
Außerdem sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert bezüglich des auf Zahlung von Darlehensvaluta und Zinsen gerichteten Klageantrags, da es sich hierbei um einen nicht abtretbaren Freistellungsanspruch handele. Im Übrigen sei der Freistellungsantrag auch unbegründet, sofern er sich auf die Freistellung von allen künftigen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen richte. Ebenso wenig sei die Klägerin aktivlegitimiert für den weiteren Feststellungsantrag 1d). Der Zug-um-Zug-Antrag der Klägerin sei zu unbestimmt, da es sich eben nicht um eine direkte Kommanditbeteiligung, sondern um eine Treuhandkommanditbeteiligung mit dem W GmbH handele. Der Zug-um-Zug zu übertragende Kapitalanteil sei daher die Vertragsstellung des Treuhänders aus dem Treuhandvertrag. Allenfalls gegen die Zug-um-Zug-Übertragung der bislang nicht ordnungsgemäß angebotenen Beteiligung müsse die Erfüllung der Klageforderungen durch die Beklagte erfolgen.
Hilfsweise erklärt die Beklagte schließlich die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Ehemann der Klägerin. Ein solcher Anspruch der Beklagten ergebe sich daraus, dass der Ehemann der Klägerin in dem von ihm unterschriebenen Zeichnungsschein eine Empfangsbestätigung unterzeichnet habe, wonach er einen Emissionsprospekt erhalten habe. Wenn demgegenüber der Klägervortrag zutreffe, wonach der Ehemann der Klägerin besagten Prospekt vor Abgabe seiner Beitrittserklärung zum W2 4-Fonds tatsächlich gerade nicht erhalten habe, habe er eine ihm gegenüber der Beklagten obliegende Pflicht zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen schuldhaft verletzt. Folge dieser Pflichtverletzung sei die Zeichnung der Anlage ohne Prospektaushändigung und somit ein in einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren bestehender Schaden der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Die Klägerin kann dabei die Ansprüche, die wegen der streitgegenständlichen Anlage vom 13.12.2004 in der Person ihres Ehemanns entstanden sind, ungeachtet der missverständlichen Fassung der Abtretungsvereinbarung vom 23.06.2008 nach § 398 BGB geltend machen. Denn entsprechend den – von der Beklagten im Übrigen nicht beanstandeten – Erläuterungen des Gerichts im Termin vom 29.04.2009 ist die Abtretungsvereinbarung nach den Grundsätzen der "falsa demonstratio non nocet" auszulegen.
Nach diesen Grundsätzen besteht allgemein kein Anlass, den Parteien den objektiven Inhalt des Erklärten aufzuzwingen, wenn sich sämtliche an einem Rechtsgeschäft Beteiligten über die Bedeutung der jeweiligen Abreden einig sind (Staudinger-Singer/Benedict, § 133 BGB Rn 13). Vorliegend tritt zwar nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 23.06.2008 die Klägerin die ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an ihren Ehemann ab. Unstreitig hat jedoch wegen der streitgegenständlichen Fondsanlage allein der Ehemann der Klägerin in geschäftlichen Beziehungen mit der Beklagten gestanden. Allein auf etwaige diesem gegenüber begangene Pflichtverletzungen stützt die Klägerin die mit ihrer Klage verfolgten Ansprüche, weshalb zwischen allen Beteiligten stets Klarheit darüber geherrscht hat, dass unter dem 23.06.2008 der Ehemann der Klägerin seine ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die Klägerin abtreten wollte.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 398 BGB. Denn die Beklagte hat die Aufklärungspflichten, die für sie im Vorfeld eines mit dem Ehemann der Klägerin – dem Zedenten – am 13.12.2004 abgeschlossenen Anlageberatungsvertrags bestanden haben, diesem gegenüber schuldhaft verletzt.
1.
Das zwischen dem Zedenten und der Beklagten am 13.12.2004 zustandegekommene Vertragsverhältnis ist seiner Rechtsnatur nach entgegen der Ansicht der Beklagten als Anlageberatungsvertrag anzusehen. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass seitens der Klägerin zu den Einzelheiten der Beratung lediglich in vergleichsweise geringem Umfang vorgetragen und insbesondere der konkrete Ablauf des Beratungsgesprächs ausgespart worden ist. Dennoch ist bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts vom Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen Zedent und Beklagter auszugehen.
Denn wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Dabei ist es für den Abschluss des Beratungsvertrags nicht von Belang, ob der Anlageinteressent von sich aus die Dienste und Erfahrungen der Bank in Anspruch nimmt oder ob die Bank den Interessenten um ein Anlagegespräch gebeten hat. Entscheidend ist nur, dass tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (BGH-Urteil vom 06.07.1993 XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433; BGH-Urteil vom 13.01.2004 XI ZR 355/02, juris-Rn 19; BGH-Urteil vom 25.09.2007 XI ZR 320/06, juris-Rn 12).
Unstrittig hat vor der Anlageentscheidung des Zedenten am 13.12.2004 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kundenbetreuer L1 der Beklagten in deren Filiale in Lüdenscheid stattgefunden, in welchem der Kundenbetreuer den Zedenten über die Anlagemöglichkeit des W2 4-Fonds informiert hat und an dessen Ende die Anlage W2 4 seitens des Zedenten gezeichnet wurde. Lediglich dann, wenn der Zedent mit dem bereits endgültig feststehenden Entschluss, in den Fonds W2 4 investieren zu wollen, die Beklagte aufgesucht und dabei zudem nicht einmal bezüglich der tatsächlichen Abwicklung der Kapitalanlage hätte beraten werden wollen, wäre ein Beratungsvertragsschluss abzulehnen. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend unstreitig jedoch nicht gegeben.
2.
Die Beklagte war im Vorfeld des Beratungsvertragsschlusses vom 13.12.2004 dazu verpflichtet, den Zedenten über den Umfang der Vertriebsprovisionen / Innenprovisionen (sog. "Kick back-Zahlungen", d. h. Rückvergütungsvereinbarungen, vgl. allgemein z.B. Rößler, NJW 2008, 554), die sie ihr infolge der W2 4-Fondsbeteiligung des Zedenten erwarten durfte, zu informieren. Dieser Aufklärungspflicht ist die jedoch nicht nachgekommen.
Nach einem grundlegenden Urteil des BGH zu Wertpapiergeschäften aus dem Dezember 2000 schafft eine Bank, wenn sie mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von den ihr von dem betreffenden Verwalter zugeführten Kunden erhält, dadurch bei dem Vermögensverwalter einen Anreiz, nicht allein das Interesse der jeweiligen Kunden, sondern auch das eigene Interesse an einer möglichst umfangreichen Vergütung durch die Bank zu berücksichtigen. Die Bank habe den Kunden, den der Vermögensverwalter ihr zuführe, über diese von ihr geschaffene Gefährdung noch vor Vertragsschluss aufzuklären. Tue sie dies nicht, könne der Kunde nach c.i.c (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleide. Für die Einschätzung eines Vermögensverwalters habe es entscheidende Bedeutung, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lasse. Eine derartige schwerwiegende Treuewidrigkeit bewirke, dass die Grundlage für das unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Vermögensverwalters entfalle (Urteil des BGH vom 19.12.2000 XI ZR 349/99, juris-Rn 15, 19).
Diese Grundsätze sind nach einem weiteren höchstrichterlichen Urteil auch auf den Fall zu übertragen, dass eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berate, Anlageempfehlungen abgebe und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütung verdiene. Die Bank müsse dann darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalte. Dies sei notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern dass sie sich zumindest auch an ihrem Eigeninteresse am Erhalt möglichst hoher Rückvergütungen orientiere. Darauf, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in gewissen Zeitabständen gezahlt würden, komme es dabei nicht an (Urteil des BGH vom 19.12.2006 XI ZR 56/05, juris-Rn 23).
Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat der BGH diese für die Beteiligung an Aktienfonds entwickelte Rechtsansicht auf die Anlageberatung im Kontext geschlossener Medienfonds erstreckt. Der BGH geht a.a.O. davon aus, dass jedenfalls bei Bestehen eines Anlageberatungsvertrages der Anlageberater zu einer Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet sei und diese ungeachtet von ihrer konkreten Höhe mitzuteilen habe (BGH, Beschluss vom 20.01.2009 XI ZR 510/07, juris Rn.12 f.).
Die Beklagte hat den Zedenten vor dessen Zeichnung des W2 4-Fonds am 13.12.2004 weder mündlich noch schriftlich über die ihr deswegen gewährten Vertriebsprovisionen / Innenprovisionen informiert. Eine entsprechende mündliche Aufklärung, die insbesondere seitens des Kundenbetreuers der Beklagten L1 zu erwarten gewesen wäre, ist unstrittig unterblieben. Der betreffende W2 4-Emissionsprospekt stellt an keiner Stelle einen Bezug zur Beklagten her, sondern ordnet lediglich das Agio in Höhe von 5 % sowie die anfallenden Nebenkosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 4,9 % der W2 Beratung für Banken AG zu. Eine Information über konkrete Rückvergütungen für die Beklagte enthält der Prospekt dagegen nicht. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen auch die zwischen den Parteien strittige Frage dahinstehen, wann der Emissionsprospekt dem Zedenten übergeben worden ist.
Auch das Formular "Vermögensanlage für Private Kunden" der Beklagten, das der Zedent am 13.12.2004 unterschrieben hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der bloße formularmäßige Hinweis, dass der Beklagten Geldwerte oder geldwerte Vorteile durch Dritte gewährt werden können, lässt gerade nicht erkennen, ob eine derartige Vorteilsgewährung auch in Bezug auf die konkrete W2 4-Fondsbeteiligung des Zedenten zu erwarten war. Ferner bleibt unklar, in welcher Höhe solche Vorteile anfallen. Auf derartige einzelfallbezogene Angaben wäre der Zedent jedoch angewiesen gewesen, um das Eigeninteresse der Beklagten an der Zeichnung des W2 4-Fonds durch ihn einschätzen zu können. Darüber hinaus befasst sich besagter Hinweis ausschließlich mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, während es bei der streitgegenständlichen Anlage des Zedenten um die Beteiligung an einem Medienfonds handelt.
Im Übrigen ist es zumindest nicht völlig widerspruchsfrei, wenn sich die Beklagte darauf beruft, den Zedenten mit der Aushändigung jenes Formulars über die Provisionen, die ihr im Zusammenhang mit dessen Beteiligung am W2 4-Fonds zuflossen, hinreichend aufgeklärt zu haben. Denn wenn sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zur Zeit der Anlageentscheidung des Zedenten am 13.12.2004 davon ausgegangen ist, zur Aufklärung über die Provisionen gerade nicht verpflichtet zu sein, lässt sich zumindest nicht ohne Weiteres nachvollziehen, weshalb sie mit der betreffenden formularmäßigen Klausel gleichwohl die Aufklärung über jene Zahlungen bezweckt haben will.
3.
Die Beklagte hat es auch schuldhaft unterlassen, den Zedenten über besagte ihr zufließenden Provisionen zu informieren.
Das Verschulden des Auskunftsverpflichteten wird dabei gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Beklagten ist es demgegenüber nicht gelungen, sich zu entlasten, d. h. darzutun, dass sie den Aufklärungsmangel nicht im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat.
a)
Insbesondere beruft sich die Beklagte darauf, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Zedenten am 13.12.2004 eine gefestigte BGH-Rechtsprechung bestanden habe, wonach eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen nur dann anzunehmen gewesen sei, wenn die gezahlte Innenprovision einen Wert von 15 % erreiche bzw. übersteige; sie – die Beklagte – habe daher nicht wissen können, dass die Innenprovision auch bei einem Wert von unter 15 % offenbart werden müsse, so dass sie weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nach § 276 BGB treffe.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass im Rahmen einer möglichen Entlastung bei § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Stand der Rechtsprechung am 13.12.2004 (zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Zedenten) maßgeblich ist (vgl. hierzu allgemein das Versäumnisurteil des BGH vom 28.07.2005 III ZR 290/04, juris-Rn 38). Allerdings lag eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung in dem von der Beklagten beschriebenen Sinne seinerzeit gerade nicht vor.
aa)
Bezugnehmend auf die Urteile des BGH vom 12.02.2004 (III ZR 359/02) und vom 23.03.2004 (XI ZR 194/02) entwickelte sich bis zum Beschluss des BGH vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) in Rechtsprechung und Literatur eine Auffassung, dass eine Hinweispflicht bezüglich gewährter Innenprovisionen nur dann bestehe, wenn diese einen Wert von 15 % und mehr erreichten (in diesem Sinne noch jüngst Grys/Geist, Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 20.01.2009,BKR 2009, 126).
Tatsächlich ist den beiden höchstrichterlichen Entscheidungen eine Festlegung auf einen solchen Schwellwert von 15 %, der überschritten werden muss, bevor eine entsprechende Aufklärungspflicht über bezogene Innenprovisionen besteht, jedoch gerade nicht zu entnehmen.
In dem Urteil vom 12.02.2004, das sich mit geschlossenen Immobilienfonds auseinandersetzte und das der Ansicht von der vermeintlich "gefestigten 15%-Rechtsprechung" letztlich zugrundeliegt, stellte der BGH zunächst fest, dass der Aufklärungsbedarf für Anlageinteressenten generell größer sei, wenn und soweit ihnen das Anlagemodell vom Anbieter oder vom Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt werde. Derjenige, der sich dieses Prospekts bediene, müsse im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darstellen (Urteil des BGH vom 12.02.2004 III ZR 359/02, juris-Rn 35, 37). Zu den in diesem Sinne bedeutsamen Umständen gehöre auch eine erheblich überdurchschnittliche Innenprovision. Dabei sah der BGH jedoch eine Provision in Höhe normaler Maklerleistungen von 3-6 % ebenso wenig wie den "nach einzelnen Hinweisen im Schrifttum" für Innenprovisionen vermeintlich üblichen Satz von 15 % als einen geeigneten Vergleichsmaßstab an. Bezüglich des 15 %-Satzes führte der BGH sodann aus, dass der Verbraucher nicht ohne Weiteres mit internen Vertriebskosten in dieser Größenordnung, die der Kapitalanlage nicht zugute kämen, zu rechnen habe. (BGH a.a.O., juris-Rn 38).
Im weiteren Verlauf äußerte der BGH lediglich die Ansicht, dass ein Anleger jedenfalls dann, wenn die Provision den 15 %-Wert überschreite, generell unterrichtet werden müsse. Ob dies stets als feste Obergrenze gelten soll, lässt der BGH dagegen sogar ausdrücklich offen (BGH a.a.O., juris-Rn 39 f.). Dies wird für den dem Urteil vom 12.02.2004 zugrundeliegenden Sachverhalt damit begründet, dass die in den dortigen Prospekten gemachten Angaben zur Innenprovision unvollständig/unrichtig und irreführend gewesen seien (BGH a.a.O, juris-Rn 40). Der dortige Prospekt gebe Hinweise auf "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung; Agio" in Höhe von 20 %; mit weiteren Innenprovisionszahlungen – dem dortigen Vertreiber war eine weitere Innenprovision in Höhe von 5 % und damit eine Gesamtprovision in Höhe von 25 % zugeflossen – brauche der Anlageinteressent nach Ansicht des BGH nicht zu rechnen. Die insoweit unvollständigen Prospektangaben seien geeignet, bei einem Anlageinteressenten Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovisionen und damit über die Werthaltigkeit der Anlagen hervorzurufen (BGH a.a.O., juris-Rn 41 und 43).
Diese Ausführungen hat der BGH in dem Urteil vom 23.03.2004 nochmals aufgenommen und unter Verweis auf die Entscheidung vom 12.02.2004 ausgeführt, dass ein Anlagevermittler den Anlageinteressenten jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an ihn gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr unterrichten müsse (Urteil des BGH vom 23.03.2004 XI ZR 194/02, juris-Rn 30).
bb)
Der vorliegende Sachverhalt gleicht angesichts der missverständlichen / unvollständigen Angaben im streitgegenständlichen Emissionsprospekt (S. 48 und S. 63) dem Sachverhalt des Urteils vom 12.02.2004 (III ZR 359/02), in dem der BGH eine prinzipielle Festlegung auf eine 15 %-Schwelle ausdrücklich dahinstehen ließ (vgl. nochmals BGH a.a.O., juris-Rn 39 f.).
Denn auf S. 48 des zum W2 4-Fonds gehörigen Emissionsprospekts heißt es, dass durch Zahlung des nicht fremdfinanzierten Anteils der Zeichnungssumme zzgl. eines Agios von 5 % die Beitragspflicht des Anlegers erfüllt sei. Auf Prospektseite 63 eröffnet die dortige Auflistung, dass Nebenkosten für die Eigenkapitalvermittlung von 4,9 % anfielen, bevor dann unterhalb dieser Auflistung das fünfprozentige Agio der Eigenkapitalvermittlerin W2 Beratung für Banken AG zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen zugewiesen wird. Aus S. 91 des Prospekts geht hervor, dass auch die 4,9%igen Nebenkosten für die Eigenkapitalvermittlung der W2 Beratung für Banken AG zufließen sollen.
Ob mit Zahlung dieser insgesamt 9,9 % an die W2 Beratung für Banken AG auch die Innenprovision der Beklagten abgegolten werden sollte, wie die Beklagte vorträgt, ist demgegenüber unerheblich. Denn entsprechende Angaben finden sich jedenfalls nicht im Emissionsprospekt, der daher aufgrund seiner unvollständigen Angaben dazu geeignet war, beim Zedenten Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovisionen (vgl. nochmals Urteil des BGH a.a.O., juris-Rn 41 und Rn 43) hervorzurufen.
Im Übrigen hat sich die Beklagte selbst bis zu Beginn des Prozesses gegenüber der Klägerin oder dem Zedenten nicht zur tatsächlichen Höhe der ihr zugeflossenen Innenprovisionen geäußert. Überhaupt erst im Prozess hat sich herausgestellt, in welcher Größenordnung die Beklagte solche Zahlungen bezogen hat.
cc)
Selbst wenn man die vorstehenden Ausführungen außer Acht ließe und stattdessen unterstellen würde, dass der höchstrichterlichen Rechtsprechung am 13.12.2004 eine gefestigte Auffassung, wonach keine Aufklärungspflicht unter einer 15 % -Schwelle bestünde, zu entnehmen gewesen wäre, könnte die Beklagte vorliegend dennoch die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegen.
Denn die beiden erwähnten Urteile des BGH zur 15 %-Schwelle aus dem Jahr 2004 (Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02 und vom 23.03.2004, XI ZR 194/02) sind zur Anlagevermittlung ergangen, während es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Konstellation – wie ja auch im Beschluss des BGH vom 20.01.2009 – um den Fall einer Anlageberatung handelt (vgl. hierzu allgemein auch die beiden Anmerkungen zum BGH-Beschluss vom 20.01.2009 von Podewills, DStR 2009, 649 sowie von Buck-Heeb, juris PraxisReport).
Die Beklagte hätte nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass etwaige Rechtsprechungsgrundsätze zur Anlagevermittlung einfach auf die Anlageberatung übertragen werden können. Vielmehr hat die bereits lange vor dem 13.12.2004 ergangene Entscheidung BGH NJW-RR 1993, 1114 zur Differenzierung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung, wie sie der BGH auch seinem Beschluss vom 20.01.2009 zugrundelegt, ausdrücklich klargestellt, dass Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters unterschiedlich seien. Auch wenn Überschneidungen möglich seien, deckten sich ihre Pflichtenkreise nicht. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger dem BGH zufolge hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge habe. Er wünsche eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriere. In einem solchen Vertragsverhältnis habe der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber dem betreuenden Kapitalanleger. Ihm werde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht, weshalb er besonders differenziert und fundiert beraten müsse. Demgegenüber trete der Anlagevermittler dem Anlageinteressenten selbständiger gegenüber. An ihn wende sich der Anlageinteressent in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund stehe (BGH a.a.O.; vgl. auch Buck-Heeb, a.a.O.; Podewills, a.a.O.).
Dem sog. "Bond-Urteil", auf das sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft, ist hierzu demgegenüber nichts Gegenteiliges zu entnehmen (BGH NJW 1993, 2433). Was die von der Beklagten ebenfalls in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 (III ZR 59/07) anbetrifft, muss deren Inhalt schließlich von vornherein unberücksichtigt bleiben, da vorliegend allein der Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung am 13.12.2004 zugrundezulegen ist.
b)
Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine unzulässige Rückwirkung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen.
Dabei ist der Beklagten allgemein durchaus zuzugestehen, dass die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nie nur Bedeutung für die Zukunft hat, sondern gleichermaßen auch früher begründete und noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen betrifft. Gerichte sind aber in der Regel nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist.
Zwar muss sich die rückwirkende Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung stattdessen an § 242 BGB messen lassen. Dabei hat eine Partei ein ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen und diesem nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH Urteil vom 29.02.1996 IX ZR 153/95, juris-Rn 24.27 – in Kopie anliegend). Für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten im Sinne des § 276 BGB schuldhaft war, wird man durchaus zu berücksichtigen haben, ob die von der bisherigen Rechtsprechung abweichende neue Entscheidung vor oder nach dem im konkreten Fall beanstandeten Verhalten liegt; im letzteren Fall wird ein schuldhaftes und damit schadensersatzpflichtiges Verhalten auszuschließen sein (vgl. BGH Urteil vom 18.12.1962 I ZR 54/61, NJW 1963, 651).
Vorliegend fehlt es jedoch bereits an den Voraussetzungen für eine solche an § 242 BGB ausgerichtete Prüfung. Denn wie dargelegt bestand schon generell, insbesondere aber auch für den Bereich der Anlageberatung am 13.12.2004 gerade keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, die das Überschreiten der 15 %-Schwelle als (zwingende) Voraussetzung für die Pflicht, Rückvergütungszahlungen zu offenbaren, verlangte.
c)
Die zwischen den Parteien strittige Frage, wann es zur Übergabe des Emissionsprospekts zu W2 4 gekommen ist, kann daher auch vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Zwar wäre durchaus zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Prospekt nicht selbst hergestellt und den W2 4-Fonds nicht konzipiert hat. Insofern ist der Beklagten zugute zu halten, dass für den Prospektinhalt in erster Linie diejenigen einstehen müssen, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Wenn sich wie vorliegend die Mitwirkung der in Anspruch genommenen Person auf die Übernahme des Vertriebs beschränkt, kommt deren Haftung aber gleichwohl wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht (Urteil des BGH vom 12.02.2004 III ZR 359/03, juris-Rn 13, 14, 18). Deshalb ist eine Haftung der Beklagten als Anlageberaterin nicht etwa allein wegen ihrer fehlenden Beteiligung an der Katalogerstellung ausgeschlossen. Da vielmehr auch der Prospekt nicht über die Innenprovisionszahlungen aufklärte, hätte die Beklagte den Zedenten so oder so über ihre Provisionsansprüche informieren müssen, gleichviel, wann der Prospekt tatsächlich übergeben worden ist.
d)
Ein Verschulden der Beklagte scheidet schließlich auch nicht aus dem Grunde aus, dass der Prospekt bzw. das Verhalten der Beklagten bereits von mehreren Kollegialgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit als fehlerfrei erachtet worden ist.
Die in Amtshaftungssachen entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie, nach der ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, kann entgegen der Annahme der Beklagten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Denn während ein hoheitlich handelnder Beamte die Dienstpflicht hat, gesetzliche Bestimmungen, auch wenn sie ihm unklar erscheinen oder sich eine Anwendungspraxis noch nicht herausgebildet hat, auf den von ihm zu bearbeitenden Fall anzuwenden, geht es vorliegend um eine freie unternehmerische Betätigung der Beklagten, für die sie selbst Verantwortung zu übernehmen hat (vgl. Beschluss des BGH vom 19.02.2009 III ZR 154/08, juris-Rn 4).
4.
Die schuldhaft unterlassene Aufklärung des Zedenten über die Zahlungen der Innenprovisionen an die Beklagte ist auch kausal für dessen Anlageentscheidung vom 13.12.2004, d. h. für die Zeichnung des W2 4-Fonds geworden. Insofern kann sich die Klägerin auf die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur tatsächlichen Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist derjenige, der eine vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gebe (vgl. nur Urteil des BGH vom 09.06.1998 XI ZR 220/97, juris-Rn 21).
Für den Fall spekulativen Aktienhandels am sog. "Neuen Markt" erläuterte der BGH im Jahr 2004 diesen "Entscheidungskonflikt" derart, dass eine Zeichnung dieser Aktien auch bei der – im dortigen Fall unterbliebenen – Aufklärung über den spekulativen Charakter des Aktienerwerbs möglich gewesen wäre bzw. das es allgemein mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte. Denn es wäre nicht einzig vernünftig gewesen, dann von diesen Geschäften abzusehen: Die Aktien des neuen Marktes seien nämlich nicht nur mit den betreffenden Risiken behaftet gewesen, sondern hätten ausweislich der über längere Zeit gestiegene Kurse auch dementsprechend erhebliche Gewinnchancen gehabt. Die tatsächliche Vermutung griff nach Ansicht des BGH in diesem Falle daher nicht zugunsten des dortigen Anlegers ein (Urteil des BGH vom 13.07.2004 XI ZR 178/03, juris-Rn 28 f.).
Demgegenüber ist jedoch die weitere Entscheidung des BGH vom 09.02.2006 zu beachten. Danach verbiete sich bei dauerhaften Vermögensanlagen – in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um Immobilienfonds –, bei denen es den Anlegern um "Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz" gehe, im Regelfall die Annahme, dass eine gehörige Aufklärung über wichtige Umstände bei Anlageinteressenten allein schon deshalb, weil mit erheblichen steuerlichen Vorteilen geworben werde, einen "Entscheidungskonflikt" im beschriebenen Sinne eröffnet hätte (Urteil des BGH vom 09.02.2006 III ZR 20/05, juris-Rn 23 f.).
b)
Angesichts der nicht hinreichenden Aufklärung des Zedenten über die an die Beklagte geflossenen Innenprovisionen und mangels Widerlegung der betreffenden Vermutungsfolge durch die Beklagte kann sich die Klägerin vorliegend auf die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.
aa)
Zur Widerlegung der Vermutungsfolge hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass der Zedent trotz einer Aufklärung durch die Beklagte über die an sie geflossene Innenprovision nicht einzig vernünftigerweise von seiner Investition am 13.12.2004 abgesehen hätte. Die Beklagte hat hierzu jedoch lediglich abstrakt denkbare Entscheidungsalternativen des Zedenten im Aufklärungsfall aufgezählt, ohne – was erforderlich gewesen wäre – konkret zu einem am 13.12.2004 aktuellen Entscheidungskonflikt auf Seiten des Zedenten vorzutragen.
bb)
Doch selbst wenn man dieses Fehlen hinreichend konkretisierten Vortrags außer Acht ließe, griffe dennoch auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten der Klägerin ein. Der einzige Grund, dessentwegen der Zedent danach trotz Kenntnis der Provisionszahlungen in den Fonds W2 4 hätte investieren können, soll in der Erlangung der von ihm begehrten Steuervorteile zu sehen sein. Diese Argumentation kann jedoch nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze im Immobilienfonds-Urteil des BGH vom 09.02.2006 (III ZR 20/05, juris-Rn 23 f.) vorliegend nicht verfangen.
Der Filmfonds W2 4 ist zwar wohl nicht ebenso sicherheitsorientiert wie ein Immobilienfonds. Denn ausweislich S. 5 des zugehörigen Emissionsprospekts spricht der W2 4-Fonds eine "Zielgruppe" an, deren Risikobereitschaft über festverzinsliche Anlagen mit fester Laufzeit und Rendite hinausgeht. Obschon auch ein Immobilienfonds nicht etwa eine festverzinsliche Kapitalanlage mit fester Laufzeit darstellt, wird man einen Filmfonds grundsätzlich als spekulativere Anlageform ansehen müssen. Gleichwohl sind besagte Grundsätze des Immobilienfonds-Urteils auf den W2 4-Fonds zu übertragen, da der W2 4-Fonds zumindest in vergleichbarer Weise das Sicherheitsinteresse der Anleger – und damit vorliegend des Zedenten – anspricht. So wirbt der W2 4- Fonds auf S. 4 des zugehörigen Emissionsprospekts mit "sehr verantwortungsbewusstem Handeln" und mit einer "hohen Risikostreuung". Außerdem ist die Anlage auch langfristig konzeptioniert und soll ja erst am 30.11.2014 enden (vgl. hierzu auch S. 5 des Prospekts), während spekulative Investitionen am Neuen Markt (vgl. hierzu nochmals das Urteil des BGH vom 13.07.2004, XI ZR 178/03) ja erheblich kurzfristiger angelegt sind. Im Übrigen hat sich der Zedent auch in dem Formular "Vermögensanlage für Private Kunden" der Beklagten, das er am 13.12.2004 vor Zeichnung der W2 4-Beteiligung unterschrieben hat, im Bereich der Anlagestrategie anstelle eines – der Art nach spekulativeren – "kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizonts" für einen "langfristigen Anlagehorizont" entschieden.
cc)
Die Behauptung der Beklagten, dass der Zedent die W2 4-Beteiligung auf Anraten seines Steuerberaters gezeichnet habe und die Erläuterungen der Beklagten daher nicht ursächlich für die Zeichnung geworden seien, ist unerheblich. Denn der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des Zedenten stützt sich nicht auf eine Haftung wegen einer tatsächlich erfolgten unzureichenden Beratung; vielmehr geht es um eine Haftung aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) wegen der vor Vertragsschluss unterlassenen Aufklärung über die der Beklagten zufließenden Provisionszahlungen (vgl. zur Haftung aus c.i.c. bei der Verletzung von Aufklärungspflichten nochmals das Urteil des BGH vom 19.12.2000 XI ZR 349/99, juris-Rn 15, 19).
dd)
Letztlich kommt es im Rahmen der Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens darauf an, ob der Kunde bei pflichtgemäßer Auskunft über einen Interessenkonflikt seines Bankberaters vernünftigerweise von der empfohlenen Geldanlage Abstand genommen hätte. Der Kunde soll in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob der Berater nur deshalb die Anlage empfiehlt, weil er daran verdient (vgl. Grys/Geist, Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 20.01.2009, BKR 2009, 126).
Hierbei geht die (zweifelhafte) Annahme, wonach der Kunde positive Kenntnis von dem Umstand habe, dass der Berater für seine Beratungsleistung mittels einer Provision vergütet werde, fehl (so aber Grys/Geist a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, dass einem Anlageberater (im Gegensatz beispielsweise zu einem Anlagevermittler) generell ein weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, weshalb er besonders differenziert und fundiert beraten muss (vgl. hierzu nochmals BGH NJW-RR 1993, 1114). Wird dieses Vertrauen durch ein massives Eigeninteresse des Beraters erschüttert, wird sich der Kunde vernünftigerweise kaum auf dessen Anlageempfehlung verlassen.
III.
Als Rechtsfolge gewährt der Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 398 BGB der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens des Zedenten (allgemein zum Umfang des Schadensersatzanspruchs bei der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen BGH NJW 2006, 3139). Die Klägerin ist demnach so zu stellen, als ob die streitgegenständliche W2 4-Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre.
1.
Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihres Klageantrags zu 1) lediglich Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000,- € an der Film & Entertainment W2 Medienfonds 4 GmbH & Co. KG des Zedenten begehrt, kann eine entsprechende Zug-um-Zug-Verurteilung ohne Weiteres erfolgen.
Der Beklagten ist durchaus zuzugestehen, dass die Erfüllung der Zug-um-Zug-Verpflichtung angesichts des über die Beteiligung des Zedenten beim W2 4-Fonds bestehenden Treuhandvertrags mit der W GmbH Schwierigkeiten bereiten könnte. Zudem ist auch laut § 6 Abs. 1 S. 2 W2 4-KG-Vertrags (siehe S. 100 des Emissionsprospekts) die Zustimmung der W2 4 -Komplementärin (Film & H GmbH) erforderlich. Dieser Umstand ist jedoch für eine Zug-um-Zug-Verurteilung im Erkenntnisverfahren unbeachtlich. Vielmehr obläge es der Klägerin, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zug-um-Zug-Verurteilung im Rahmen der Zwangsvollstreckung bzw. im Rahmen des Klauselverfahrens nach § 726 Abs. 2 ZPO nachzuweisen.
a)
Der von der Klägerin als Klageantrag zu 1a) erhobene Leistungsantrag, also der Anspruch auf Rückzahlung von 59.500,- € als dem seitens des Zedenten investierten Kapital nebst fünfprozentigem Agio ist vor diesem Hintergrund im Wesentlichen begründet.
Allerdings stehen der Klägerin statt der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 13.12.2004 lediglich die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit (§§ 288, 291 BGB) – wegen § 308 ZPO aber nicht mehr als 8 % – zu. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass einem Kapitalanleger nicht nur die Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen ist, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in dieser Höhe normalerweise nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (Urteil des BGH vom 02.12.1991 II ZR 141/90). Allerdings hat sie nicht dargelegt, inwiefern es sich bei dem veranschlagten Zinssatz von 8 % um den zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageentscheidung üblichen Zinssatz gehandelt hat. Auch zu einem konkreten Kapitalanlagemodell mit achtprozentiger Verzinsung fehlt ein entsprechender Vortrag.
Ferner kommt auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO insofern nicht in Betracht, da die festgestellten Umstände hierfür keine genügende Grundlage abgeben und jede Schätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (vgl. zum Problem einer angemessen Schätzung unter solchen Voraussetzungen allgemein das Urteil des BGH vom 22.05.1984 III ZR 18/83, juris-Rn 55).
b)
Der von der Klägerin als Klageantrag zu 1b) erhobene Feststellungsantrag ist begründet. Denn aufgrund der gegenüber dem Zedenten verletzten Aufklärungspflicht ist die Beklagte verpflichtet, den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Zedenten aus dem Darlehensvertrag bei der I Vereinsbank spätestens zum 30.11.2014 entspricht. Der Darlehensrückzahlungsbetrag beträgt ausweislich des von dem Zedenten am 13.12.2004 unterzeichneten Darlehensvertrags zum 30.11.2014 genau 33.746,80 € (Zinsen) + 45.500 € (Darlehensbetrag) = 79.246,80 €. Zu einer Bezifferung dieses Anspruchs ist die Klägerin gleichwohl nicht in der Lage, da das weitere Schicksal des Darlehensvertrags gegenwärtig unsicher ist.
Demgegenüber verfängt die Verteidigung der Beklagten, wonach die Klägerin bezüglich des auf Zahlung von Darlehensvaluta und Zinsen gerichteten Klageantrags nicht aktivlegitimiert sei, nicht. Zwar hat es sich bei dem zugrundeliegenden Anspruch des Zedenten gegenüber der I Vereinsbank ursprünglich in der Tat um einen nicht abtretbaren Freistellungsanspruch gehandelt. Allerdings war der Anspruch des Zedenten nach § 250 S. 2 BGB bereits in einen Zahlungsanspruch übergegangen, bevor der Zedent am 23.06.2008 seine gegenüber der Beklagten wegen der W2 4-Investition bestehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Denn der Zedent hatte die Beklagte unter dem 18.03.2008 zur Freistellung aufgefordert und hierfür eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist. Die Beklagte hat dem Zedenten gegenüber die Haftung aus fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dessen Anlageentscheidung vom 13.12.2004 abgelehnt und dadurch jegliche Schadensersatzhaftung ernsthaft und endgültig verweigert. Der sich daraufhin nach § 250 S. 2 BGB in einen Geldersatz umwandelnde – gegenwärtig nicht bezifferbare – Anspruch konnte sodann ohne Weiteres an die Klägerin abgetreten werden (vgl. hierzu allgemein Urteil des BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02. Juris-Rn15 f.).
c)
Der von der Klägerin als Klageantrag zu 1c) erhobene Leistungsantrag ist demgegenüber unbegründet. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.408,- €, den das Finanzamt Lüdenscheid als Steuernachzahlung vom Zedenten für das Jahr 2004 wegen dessen Investition in den W2 4-Fonds gefordert haben soll. Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan, inwiefern ein erstattungsfähiger Schaden in dieser Höhe gerade aufgrund der Anlageentscheidung des Zedenten vom 13.12.2004 entstanden sein soll. Obschon die Klägerin den Steuerbescheid des Zedenten für das Jahr 2004 vorgelegt hat, fehlt demgegenüber insbesondere eine nähere Erläuterung der dortigen Angaben sowie des etwaigen Zusammenhangs dieser Angaben mit der streitgegenständlichen Investitionsentscheidung.
d)
Der von der Klägerin als Klageantrag zu 1d) erhobene Feststellungsantrag ist – in dem sich im Tenor ausdrückenden Umfang – begründet. Denn die Klägerin kann die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten – nicht etwa der Klägerin selbst – über die benannten Klageforderungen hinaus im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage – nicht etwa generell – entstanden ist oder noch entstehen wird.
Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431). Diesen Anforderungen genügt der Klägervortrag im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres. Bereits angesichts der komplexen Ausgestaltung der Beteiligung an dem W2 4-Fonds ist ein über die bisher umschriebenen Positionen hinausgehender Schaden des Zedenten zumindest nicht auszuschließen.
2.
Der von der Klägerin als Klageantrag zu 2) erhobene Feststellungsantrag ist demgegenüber unbegründet. Denn ein Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Abtretung der streitgegenständlichen Fondsanteile scheitert bereits daran, dass die Klägerin ihre Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung der Beklagten aus den oben benannten Gründen noch nicht ordnungsgemäß angeboten hat.
3.
Der von der Klägerin als Klageantrag zu 3) erhobene Leistungsantrag, der sich auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten richtet, ist nur in Höhe von 3.433,39 € begründet.
Dem Grunde nach kann die Klägerin die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Denn die pflichtwidrig handelnde Partei – vorliegend also die Beklagte – hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung dem geschädigten Vertragspartner alle Aufwendungen zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig schienen (BGH NJW 1986, 2243). Es kommt darauf an, ob die Kosten aus der Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Dies trifft auf die tatsächlich angefallenen RA-Kosten zur gerichtlichen und außergerichtlichen Schadensregulierung zu (Beck’scher OK-Bamberger/S2, § 249 Rn 72 ff.). Darauf, inwiefern die Beklagte nach Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich Anleger außerprozessual freistellt, kommt es dagegen nicht an.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sind jedoch nicht in voller Höhe der Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.03.2008 (4.783,44 €), sondern lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang von 3.433,39 € zu erstatten.
Denn einerseits wird in besagter Rechnung ein zu hoher Streitwert – nämlich ein Streitwert von 184.246,72 € – zugrundegelegt. Wie dem Anwaltsschreiben vom 18.03.2008 zu entnehmen ist, sind außerprozessual jedoch lediglich die Ansprüche auf Rückzahlung des seitens des Zedenten investierten Kapitals nebst fünfprozentigem Agio (59.500,- €) sowie auf Freistellung von dem bei der I Vereinsbank aufgenommenen Darlehen (79.246,80 €) geltend gemacht worden. Während diese konkrete Ausgestaltung der Beteiligung des Zedenten – gerade auch hinsichtlich der Höhe des investierten Eigenkapitals einerseits und des Fremdkapitalanteils andererseits – zwischen den Parteien unstrittig ist, handelt es sich, wenn in besagtem Schreiben demgegenüber von einer selbstfinanzierten Investitionssumme von 105.000,- € und einem Darlehensrückzahlungsbetrag von 79.246,72 € die Rede ist, um unbeachtliche Falschangaben. Vor diesem Hintergrund hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner Gebührenberechnung vom 18.03.2008 statt eines Gegenstandswert von 184.246,72 € einen Wert von 138,746,80 € zugrundelegen müssen.
Andererseits erhebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Rechnung vom 06.03.2008 ohne weitere Erläuterung eine 2,3-fache Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG. Diese Bestimmung eröffnet generell einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 darf jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Annahme umfangreicher oder schwieriger Tätigkeiten ist dabei eine gewisse Zurückhaltung geboten, ohne dass andererseits eine zu restriktive Handhabung gerechtfertigt wäre (vgl. Hartmann, Kostengesetze, VV 2300 Rn 26). Vorliegend verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei einer Anlageberatung um ein spezielles Rechtsgebiet handelt, dessen sachgerechte Bearbeitung eines nicht unerheblichen Arbeitsaufwandes bedarf. Allerdings rechtfertigt ein solches "Spezialrecht" für sich genommen nicht ohne Weiteres eine über 1,3 hinausgehende Gebühr (Hartmann, a.a.O., Rn 36). Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in etlichen Parallelverfahren die Ansprüche von W2 4-Anlegern gegen die Beklagte geltend macht, wobei es in der Sache stets um dieselben bzw. zumindest ähnliche rechtliche Fragestellungen gehen dürfte.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine maßvolle Erhöhung der – grundsätzlich nicht begründungsbedürftigen – Gebühr von 1,3 auf einen Satz von 1,9 sachgerecht.
Der entsprechende Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
IV.
Der Hilfsaufrechnung der Beklagten war kein Erfolg beschieden. Dies erklärt sich schon allein dadurch, dass die Beklagte wegen der Nichtaufklärung des Zedenten über die der Beklagten zugeflossenen Provisionen verurteilt wird; auf die Frage, wann der Zedent den Emissionsprospekt erhalten bzw. ob er den Erhalt des Prospekts wahrheitswidrig vor Abgabe seiner Beitrittserklärung zum W2 4-Fonds bestätigt hat, kommt es dagegen nicht an.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich der Umfang der Klageabweisung auf die vermeintliche Forderung des Finanzamts Lüdenscheid in Höhe von 3.408,- € (Klageantrag zu 1c), die den Streitwert ebenfalls nur unwesentlich erhöhende Feststellung des Annahmeverzugs (Klageantrag zu 2) sowie einen Teil der den Streitwert nicht erhöhenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (Klageantrag zu 3) beschränkt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.