Vollkasko: Kein Versicherungsfall bei Indizien für fingierte Wohnwagenschäden
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz für zahlreiche Einstiche und Kratzer an einem abgestellten Wohnwagen. Das LG Hagen wies die Klage ab, weil der Eintritt eines versicherten Ereignisses (Unfall oder mut-/böswillige Handlung Dritter) nicht bewiesen sei. Zwar genügt regelmäßig ein „Minimalsachverhalt“, dies gilt aber nicht, wenn der Versicherer erhebliche Indizien für eine Vortäuschung darlegt. Art, Verteilung und Ausführung der Schäden sprachen hier mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Manipulation; zudem wäre bei Vorsatz Leistungsfreiheit (§ 61 VVG) gegeben.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung wegen nicht bewiesenen Versicherungsfalls (Indizien für Vortäuschung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Kaskoversicherung genügt zum Nachweis des Versicherungsfalls bei einem unbeobachteten Schadensereignis grundsätzlich der Nachweis eines äußeren „Minimalsachverhalts“ (unbeschädigtes Abstellen und später beschädigtes Wiederauffinden).
Die dem Versicherungsnehmer zugutekommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen entfallen, wenn der Versicherer erhebliche, bewiesene Indizien darlegt, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung bzw. Manipulation des Schadensereignisses schließen lassen.
Liegen solche Manipulationsindizien vor, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis erbringen, dass die Beschädigung ohne sein Einverständnis durch ein von den Versicherungsbedingungen erfasstes Ereignis verursacht wurde.
Schadensbilder, die eine besonders sorgfältige, auf die Außenhaut beschränkte Beschädigung und eine kostensteigernde, zugleich aber leicht provisorisch behebbare Begehungsweise erkennen lassen, können als gewichtiges Indiz gegen Vandalismus durch unbekannte Dritte gewertet werden.
Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 61 VVG a.F.).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrages auf Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Wohnanhängers vom Typ Tabbert Baronesse, amtliches Kennzeichen TR, in Anspruch.
Der Kläger kaufte einige Monate vor dem behaupteten streitgegenständlichen Vorfall vom 15./16.09.2003 in Österreich den genannten Wohnwagen und ließ diesen zunächst in der Zeit vom 30.05. - 03.06.2003 auf seine Cousine Christine H2 zu, die später, am 30.09.2003, die eidesstattliche Versicherung abgab.
Am 17.09.2003 wurde der Wohnwagen des Klägers im Auftrag der Beklagten dem Kraftfahrzeugsachverständigen P7 in E2 zur Begutachtung vorgestellt. Dieser stellte fest, dass der Wohnwagen 13 einzelne Einstiche in der Außenwand aufwies, die sich über die gesamte Oberfläche des Fahrzeugs verteilten. Zwei der Einstiche befanden sich im oberen Bereich der Außenwände am Dachrand in einer Gesamthöhe von 2,85 m. Ferner waren sämtliche Fenster zerkratzt. Die Einstiche waren so sorgfältig ausgeführt, dass die Innenverkleidung überhaupt nicht und die Isolierung der Außenwand nicht oder nur geringfügig beschädigt wurde. Der Sachverständige ermittelte die Reparaturkosten mit insgesamt 8.565,08 € netto, also 9.935,49 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte er mit 9.500,00 €, den Restwert mit 3.000,00 €.
Der Kläger fertigte gegenüber der Beklagten eine Schadenanzeige für die Kraftfahrtversicherung am 08.10.2003, in der er als Schadenort G-T2 in E2 und als Schadentag den 15.09.2003 angab. Ferner enthielt die Meldung die Angabe, das Fahrzeug sei als Neufahrzeug am 05.11.1999 zugelassen und am 03.06.2003 auf den Versicherungsnehmer zugelassen worden.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des von dem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes unter Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 € also von 5.039,65 € in Anspruch.
Der Kläger behauptet:
Er habe den Wohnwagen nach der Rückkehr von einer u. a. mit der Zeugin T unternommenen gemeinsamen Reise etwa 1 bis 2 Tage vor dem streitgegenständlichen Vorfall in E2 auf der G-T2 in Höhe des Hauses Nr. 17 in der Nähe der Wohnung der Zeugin T am T-T2 abgestellt, weil die Zeugin T noch Sachen in dem Wohnwagen gehabt habe, die sie in den nächsten Tagen habe ausladen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Wohnwagen, abgesehen von einem Glasbruch in der Heckscheibe, noch unbeschädigt gewesen. Am Morgen des 16.09.2003 habe sodann die Zeugin T die später von dem Sachverständigen dokumentierten Beschädigungen entdeckt und diese Polizeibeamten gemeldet, die sich zu dieser Zeit in der G-T2 in E2 aufgehalten hätten, weil außer seinem Wohnwagen noch weitere Fahrzeuge beschädigt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.039,65 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den von dem Kläger geschilderten Hergang mit Nichtwissen und behauptet, es handele um einen vorgetäuschten Versicherungsfall, da die Schäden von dem Kläger vorsätzlich herbeigeführt worden seien. Die Beklagte trägt weiter vor, die Beschädigungen seien bewußt so beigebracht worden, dass die Kosten für eine fachgerechte Reparatur der Außenwand enorm hoch seien. Tatsächlich sei jedoch eine solche Reparatur nicht erforderlich. Da die Dämmung und die Innenverkleidung - unstreitig - nicht betroffen seien, genüge es, die beschädigten Stellen notdürftig in Stand zu setzen. Die dadurch entstehenden Kosten seien minimal. Dadurch sei es möglich, gegenüber der Versicherung einen hohen Schaden darzustellen, der dann letztlich mit geringstmöglichem Aufwand beseitigt werden könne. Art und Umfang der Schäden und die sich daraus ergebende Begehungsweise sprächen gegen eine Vandalismustat durch unbekannte Dritte. E seien genau so ausgeführt, dass sie rund um das Fahrzeug an allen wichtigen Teilen vorhanden seien. Kein wirklicher Täter würde sich der Mühe unterziehen, die Schäden auch noch in einer Höhe auszuführen, die er P eine Leiter gar nicht erreichen könne, zumal das Fahrzeug - wie unstreitig ist - an einer belebten T2 gestanden habe.
Die Beklagte meint ferner, sie sei ohnehin von der Verpflichtung zur Leistung frei, da der Kläger vorsätzlich eine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe, indem er in der Schadensanzeige den gezahlten Kaufpreis fälschlicherweise mit 19.500,00 € und das Datum der Zulassung als Neufahrzeug wahrheitswidrig mit 05.11.1999 angegeben habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 1, 49 VVG i. V. m. 12 Nr. 1 Abs. 2 e), f) der allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) zu.
Der Kläger hat nicht beweisen können, dass die an seinem Wohnwagen festgestellten Schäden durch einen Unfall oder mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind.
Der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, wie die Beschädigungen an seinem Wohnwagen entstanden sind, wann genau sie herbeigeführt worden sind und durch welche Personen. Allerdings billigt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer im Falle der Inanspruchnahme seines Versicherers aus keiner Kasko- oder Diebstahlsversicherung gewisse Darlegungs- und Beweiserleichterungen zu. dies trägt dem Umstand Rechnung, dass er etwa im Falle der Entwendung seines Fahrzeugs nicht zugegen ist und daher über den Schadenshergang aus eigener Erkenntnis keine näheren Angaben machen kann. Gleiches muß auch für den Fall einer Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs gelten. P derartige Darlegungs- und Beweiserleichterungen würde der T5 einer Kaskoversicherung, dem Versicherungsnehmer gerade auch in den Fällen, in denen der Schadenshergang nicht genau ermittelt und der Schadensverursacher nicht festgestellt werden kann, Schutz zu gewähren, nicht erreicht. Es genügt daher in solchen Fällen grundsätzlich, wenn der klagende Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt darlegt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den Eintritt eines Versicherungsfalles, also etwa die Entwendung oder die Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte, zuläßt. So ist anerkannt, dass der Versicherungsnehmer seinen Darlegungs- und Beweisanforderungen in der Regel genügt, wenn er vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, dass er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten T3 abgestellt und es dann später an dieser T3 nicht mehr oder in beschädigtem Zustand vorgefunden hat (BGH Versicherungsrecht 1977, 610; BGH Versicherungsrecht 1981, 345; BGH Versicherungsrecht 1984, 29; BGH NJW 1991, 2493).
Diese Darlegungs- und Beweiserleichterungen gelten aber nicht uneingeschränkt. Auf der anderen Seite muß nämlich auch der Versicherer davor geschützt werden, Ersatzleistungen für vorgetäuschte oder manipulierte Schadensereignisse leisten zu müssen. In der Rechtsprechung ist daher ebenfalls anerkannt, dass die zugunsten des Versicherungsnehmers aufgestellten Darlegungs- und Beweiserleichterungen dann nicht gelten, wenn der Versicherer seinerseits beachtliche Umstände und Indizien darlegt und im Bestreitensfalle beweist, die den Schluß auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalles zulassen. In einem solchen Falle genügt es dann nicht mehr, dass der Versicherungsnehmer darlegt und unter Beweis stellt, dass Fahrzeug an einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort unbeschädigt abgestellt und es später dort beschädigt wieder vorgefunden zu haben. Vielmehr muß er dann den vollen Beweis führen, dass das Fahrzeug durch ein unter die Versicherungsbedingungen fallendes Schadensereignis P sein Einverständnis beschädigt worden ist (BGH Versicherungsrecht 1977, 610; BGH Versicherungsrecht 1984, 29; OLG I2 NJW-RR 1987, 1239; OLG I2 Versicherungsrecht 1991, 113; OLG I2 Urteil vom 23.11.1995, 6 U 50/95).
Vorliegend hat der Kläger Tatsachen vorgetragen, die grundsätzlich den Schluß auf eine Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte zulassen. So hat er dargelegt, wann er seinen Wohnwagen in unbeschädigtem Zustand abgestellt hat und wann er von der Zeugin in beschädigtem Zustand aufgefunden wurde. Die Zeugin T hat diesen sogenannten Minimalsachverhalt in ihrer Aussage am 25.06.2004 bestätigt. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin T oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen könnten, sind nicht zu Tage getreten. Gleichwohl kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Auch wenn die Aussage der Zeugin T zutrifft, ist es nicht ausgeschlossen, dass entweder der Kläger selbst oder eine von ihm beauftragte dritte Person die Schäden an dem Wohnwagen herbeigeführt hat, P dass die Zeugin hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Beklagte hat nämlich ihrerseits erhebliche Umstände und Indizien vorgebracht, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles begründen und seitens des Klägers nicht bestritten worden sind. Im Hinblick darauf genügt der Kläger den Anforderungen an den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles durch die Aussage der Zeugin T, die zum eigentlichen Schadensereignis keine Angaben machen konnte, nicht.
Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Art und der Umfang der festgestellten Beschädigungen gegen die Vandalismustat unbekannter Dritter und für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles sprechen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die 13 Einstiche lediglich die Außenwand des Wohnwagens beschädigt haben, die Innenverkleidung und Isolierung jedoch im wesentlichen unbeschädigt geblieben ist. Dies zeigt, dass der Täter mit äußerster Vorsicht und mit Bedacht zu Werke gegangen sein muß. Er muß sorgfältig darauf geachtet haben, nicht zu heftig zuzustechen, um eine Beschädigung der Innenverkleidung und der Isolierung zu vermeiden. Darüber hinaus fällt auf, dass die Einstichstellen über die gesamte Oberfläche des Wohnwagens verteilt sind. Dies ist nicht die Art und Weise, wie Vandalismustäter üblicherweise vorgehen. Sie führen ihre Beschädigungen wahllos aus und versuchen nicht, den angerichteten Schaden auf die Außenverkleidung zu beschränken. Wenig wahrscheinlich ist auch, dass ein etwaiger Fremdtäter nur vereinzelte, über die gesamte Außenhaut verteilte Schäden anrichtet. Dadurch, dass er um das Fahrzeug herumgehen muß, setzt er sich in größerem Maße der Gefahr der Entdeckung aus. Die Art der Anbringung der Beschädigungen spricht zudem dafür, dass sie bewußt sow gewählt wurden, daß eine fachgerechte Reparatur der Außenwand relativ hohe Kosten verursachen würde, während auf der anderen Seite eine kostengünstige notdürftige Reparatur der Wandflächen möglich ist, weil der innere Bereich des Wohnwagens unbeschädigt blieb. Nicht erklärbar ist auch, wie ein unbekannter Täter in der belebten T2 zwei Einstiche im Dachbereich in 2,85 m Höhe erzeugt haben soll. Er mußte zu diesem Zweck entweder ein außergewöhnliches Werkzeug mit langem Stiel oder eine Leiter bei sich geführt haben. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Wohnwagen an einer belebten T2 abgestellt worden war, ausgesprochen unwahrscheinlich, da dies die Gefahr der Entdeckung der Tat weiter erhöht und eine Flucht des Täters wesentlich erschwert hätte.
Aufgrund der genannten unstreitigen Indizien besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass entweder der Kläger selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Beschädigungen selbst herbeigeführt hat. In vergleichbaren Fällen, in denen ebenfalls Wohnwagen mit über die gesamte Oberfläche verteilten, aber nur oberflächlich geführten Einstichen versehen wurden, hat die Rechtsprechung wiederholt die Haftung der in Anspruch genommenen Kaskoversicherer abgelehnt (OLG I2, Urteil vom 23.11.1995, 6 U 50/95; LG F Urteil vom 23.10.1998, 3 O 481/97, SP 99, 246; LG F Urteil vom 05.06.2002, 16 O 181/02, SP 02, 69). Dem schließt sich die Kammer aus den vorgenannten Gründen im vorliegenden Fall an.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin T, an dem Tage, als sie die Beschädigungen an dem Wohnwagen entdeckt habe, habe die Polizei wegen der Beschädigung eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellten PKW ermittelt. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Zeugin über Art und Umfang der Beschädigungen dieses Autos nicht näheres sagen konnte. Es läßt sich daher nicht feststellen, dass die Beschädigungen an dem PKW mit denjenigen an dem Wohnwagen des Klägers vergleichbar gewesen wären. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre damit nicht bewiesen, dass der selbe Täter beide Fahrzeuge beschädigt hätte. Insoweit kann es sich um einen Zufall handeln. Anders wäre die Sachlage möglicherweise zu beurteilen gewesen, wenn zur fraglichen Zeit eine ganze Serie von Beschädigungen an verschiedenen Fahrzeugen in der selben Gegend festgestellt worden wäre. Der Kläger hat zwar vorgetragen, es seien in unmittelbarer Nähe auch andere Fahrzeuge beschädigt worden. Dieser Vortrag ist jedoch völlig pauschal geblieben und seitens des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2004 trotz entsprechender Erörterung nicht näher konkretisiert worden. Die Zeugin T hat diesen Vortrag im übrigen nicht bestätigt, da sie von weiteren Beschädigungen anderer Fahrzeuge nichts wußte.
Nach alledem hat der Kläger nicht beweisen können, dass sein Wohnwagen durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen beschädigt worden ist (§ 12 Nr. 1 Abs. 2 f) AKB). Ferner liegt auch kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor (§ 12 Nr. 1 Abs. 2 e) AKB). Die Einwilligung des Geschädigten, von der nach den vorstehenden Erwägungen ausgegangen werden muß, schließt die Annahme eines Unfalls, dem schon begrifflich das Element der Unfreiwilligkeit innewohnt, aus. Im übrigen ist eine Haftung auch gem. § 61 VVG, also wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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