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Landgericht Hagen·10 S 27/09·26.04.2009

Berufung: Zahlungen aus pfändungsfreiem Vermögen bei KfZ‑Zulassung nicht rückforderbar

ZivilrechtInsolvenzrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin verlangt 548,20 € Rückzahlung von Gebühren, die der Schuldner aus pfändungsfreiem Vermögen an den Landkreis zur Neuzulassung eines Fahrzeugs zahlte. Streitpunkt ist, ob diese Zahlung insolvenzrechtlich anfechtbar oder bereicherungsrechtlich rückforderbar ist. Das Gericht verneint dies: Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen betreffen nicht die Insolvenzmasse und sind nicht nach §81, §87 oder §§129 ff. InsO rückforderbar. Die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der Kfz‑Zulassungsgebühren abgewiesen; Zahlung aus pfändungsfreiem Vermögen nicht rückforderbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nach § 81 Abs. 1 InsO nur dann unwirksam, wenn sie Gegenstände der Insolvenzmasse betreffen; Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen sind hiervon nicht erfasst.

2

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger (§ 87 InsO) ist erst verletzt, wenn die Insolvenzmasse zugunsten einzelner Gläubiger verkürzt wird; Zahlungen aus freiem Vermögen berühren die Masse nicht.

3

Die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO dienen dem Schutz der Insolvenzmasse und sind nicht analog anwendbar, wenn die Masse durch die Leistung nicht geschmälert wird.

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Ein Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 BGB) scheidet aus, wenn die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgte; die freiwillige Tilgung rückständiger Gebühren aus pfändungsfreiem Vermögen ist nicht rechtsgrundlos.

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Freiwillige Zahlungen aus pfändungsfreiem Vermögen begründen nicht ohne Weiteres eine Obliegenheitsverletzung nach §§ 294, 295 InsO und rechtfertigen daher nicht in jedem Fall eine Rückforderung oder Anfechtung.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1, 3 BeitreibungserleichterungsG NRW§ 812 Abs. 1 BGB§ 81 Abs. 1 InsO§ 87 InsO§ 129 ff. InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdenscheid, 94 C 169/08

Bundesgerichtshof [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts I vom 22.10.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn L eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

3

Der beklagte Landkreis meldete mit Schreiben vom 2.2.2004 Forderungen gegen den Insolvenzschuldner in einer Gesamthöhe von 548,20 Euro zur Insolvenztabelle an, die aus rückständigen Gebühren und Auslagen für KfZ-Zulassungen resultierten.

4

Der Schuldner beabsichtigte, bei dem Beklagten sodann erneut ein Fahrzeug zuzulassen. Der Beklagte machte die Neuzulassung unter Verweis auf § 1, 3 BeitreibungserleichterungsG NRW von der Zahlung der rückständigen 548,20 Euro abhängig, die der Schuldner sodann zahlte. Die Zahlung erfolgte unstreitig nicht aus der Insolvenzmasse.

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Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass durch die Verfügung des Insolvenzschuldners die Insolvenzmasse nicht betroffen gewesen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

6

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Klageantrag im vollem Umfang weiter und führt hierzu aus, dass die Zahlung durch den Schuldner nicht mit den insolvenzrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen und daher unwirksam gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 29.12.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 548,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2008 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Begründung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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Eine Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der durch den Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen besteht nicht. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Ein Anspruch auf Rückforderung der vom Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen folgt hier insbesondere nicht aus dem Bereicherungsrecht, da die Leistung nicht rechtsgrundlos gemäß § 812 Abs. 1 BGB erfolgte.

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Die Verfügung des Insolvenzschuldners ist hier jedenfalls nicht gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam. Hiernach sind Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse unwirksam. Es ist jedoch unstreitig, dass die Verfügung des Schuldners nicht die Insolvenzmasse betraf, sondern die Zahlung aus dem insolvenzfreien Vermögen vorgenommen wurde.

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Ein Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners folgt auch nicht aus § 87 InsO. Hieraus folgt allein die Beschränkung aller Insolvenzgläubiger auf die Insolvenzmasse, die wiederum allein nach den Vorschriften des Insolvenzrechtes zu verteilen ist. Dabei besteht der Grundsatz der Gleichbehandlung.

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Durch die Zahlung des Schuldners aus seinem pfändungsfreien Vermögen ergibt sich kein Verstoß gegen § 87 InsO oder den Grundsatz der Gleichbehandlung. Mit dem freien Vermögen kann der Schuldner nach eigenem Belieben verfahren, denn für das freie Vermögen des Schuldners trifft die Insolvenzordnung überhaupt keine Regelung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt erst dann vor, wenn die Insolvenzmasse als alleinige Haftungsmasse zugunsten eines Gläubigers verkürzt wird. Das vom Schuldner hier Geleistete war niemals Teil der Insolvenzmasse, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz denknotwendig ausscheidet.

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Auch aus dem Rechtsgedanken des § 131 InsO lässt sich eine Rückforderungsanspruch hier nicht herleiten, da die Schutzrichtung der Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO eine andere ist. T und Zweck der Anfechtungsvorschriften ist es, eine Schmälerung der Insolvenzmasse bereits vor dem Insolvenzbeschlag zu verhindern. Die Anfechtungsvorschriften sind daher auch nicht analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden, denn es besteht hier schon kein Regelungsbedürfnis, weil die Masse selbst durch den Insolvenzbeschlag ausreichend geschützt ist.

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Ein Rückforderungsanspruch folgt hier auch nicht aus § 826 BGB aufgrund eines rechtlich missbilligenswerten Verhaltens des Beklagten.

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Dass der Beklagte hier die Neuzulassung eines KfZ von der Tilgung rückständiger Gebühren und Auslagen abhängig macht, ist nicht zu beanstanden und erfolgte in Übereinstimmung mit § 1, 3 BEG NRW (Gesetz zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen vom 19.9.2006).

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Da es dem Schuldner freisteht, mit seinem nicht vom Insolvenzbeschlag erfassten Vermögen nach freiem Belieben zu verfahren, kann er nach seiner Wahl hiermit die Neuzulassung eines Fahrzeuges durch Tilgung rückständiger Gebühren ermöglichen oder von der Neuzulassung eines Fahrzeuges absehen. Möchte er beides nicht, und hält die Anwendung des § 1, 3 BEG NRW für rechtswidrig, so hätte ihm der W-Weg offen gestanden. Eine missbilligenswerte Druckzahlung hat hier jedenfalls nicht vorgelegen.

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Eine solche ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Schuldner durch die Zahlung seine Restschuldbefreiung gefährden könnte, obgleich er ggf. auf ein Fahrzeug dringend angewiesen ist, denn in der Zahlung des Schuldner liegt keine Obliegenheitsverletzung gemäß § 294, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Eine solche wäre allein dann anzunehmen, wenn der Schuldner einem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen würde, §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 Nr., 4 InsO. Der Schuldner ist aber aus den obigen Gründen auch im Rahmen seiner Wohlverhaltensperiode nicht daran gehindert aus dem pfändungsfreien Vermögen Sonderzahlungen an einen Gläubiger zu leisten (AG H, 5.8.2008-74 IN 162/04; AG D 15.12.2003 - IK 188/00).

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.

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Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, weil zur Frage von nach § 1, 3 BEG NRW veranlassten Zahlungen in der Insolvenz des Gebührenschuldners noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, soweit jedenfalls ersichtlich.