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Landgericht Hagen·10 S 157/09·03.11.2009

Berufung gegen Abweisung der Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall zurückgewiesen

ZivilrechtVerkehrsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall ein. Streitgegenstand war, ob über bereits geleistete Zahlungen hinaus fiktive Reparaturkosten zu ersetzen sind. Das LG hielt den Anspruch durch die Zahlungen nach § 362 BGB für erloschen und beschränkte fiktive Kosten auf die bei einer von der Beklagten benannten, erreichbar gleichwertigen markengebundenen Werkstatt anfallenden Aufwendungen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung teilweise zuungunsten des Klägers geändert.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen; Kosten teilweise den Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Durch bereits geleistete Zahlungen erlischt ein Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise nach § 362 BGB.

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Bei fiktiver Abrechnung gelten grundsätzlich nur die Kosten als ersatzfähig, die bei Reparatur in einer von der Gegenseite benannten, erreichbar und qualitativ gleichwertigen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.

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Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht eine ohne weiteres zugängliche und gleichwertige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zu berücksichtigen.

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Bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung sind die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Teilerledigung aufzuteilen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 544 ZPO§ Art. 26 Nr. 8 EGZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Iserlohn, 42 C 89/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts J vom 6.7.2009 (Az.: 42 C 89/09) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 18 % und die Beklagten 82 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Urteil und Tatbestand gemäß §§ 540 I, II, 313 a I 1, 544 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO)

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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1.

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt und fristgemäß begründet worden. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600,00 EUR, das Amtsgericht hat in seinem Urteil die Berufung jedoch zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufungsbegründungsschrift enthält auch die nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erforderlichen Angaben.

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2.

7

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht Iserlohn hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner über den von diesen bereits geleisteten Betrag hinaus. Der Anspruch des Klägers aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG (i. V. m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz) ist durch die von den Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.984,39 EUR und von 384,37 EUR in voller Höhe erloschen, § 362 BGB.

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Die von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 1.825,39 EUR (netto) sind der Höhe nach dadurch begrenzt, dass die Beklagte zu 2) den Kläger mit Schreiben vom 19.03.2009 an eine markengebundene Fachwerkstatt (Firma N in I) verwiesen hatte. Zwischen der Beklagten zu 2) und dieser Fachwerkstatt besteht eine Sondervereinbarung über Reparaturpreise. Diese Werkstatt hätte die von dem Kläger fiktiv abgerechnete Reparatur zum Preis von 1.559,39 EUR durchgeführt. Auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit muss der Kläger sich verweisen lassen. Zwar kann ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich diejenigen Kosten als Schaden geltend machen, die (netto) bei einer Reparatur durch eine markengebundene Fachwerkstatt anfallen würden (BGH NJW 2003, 2086 ff.). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, sodass der Geschädigte sich nicht auf irgendeine andere, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Auf der anderen Seite ist der Geschädigte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auch gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGHZ 115, 364, 368 f.). Auf eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit muss sich der Geschädigte grundsätzlich verweisen lassen (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Diesen Grundsätzen folgend kann der Kläger vorliegend nur Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die bei einer Reparatur durch die von der Beklagten zu 2) benannte Fachwerkstatt angefallen wären. Diese Fachwerkstatt befindet sich in I, ist also von dem Wohnort des Klägers in J ohne weiteres zu erreichen. Es ist auch von einer qualitativ gleichwertigen Reparaturmöglichkeit auszugehen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der benannten Werkstatt um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt. Soweit der Kläger vorträgt, schon aufgrund der zwischen der Werkstatt und der Beklagten zu 2) bestehenden Sondervereinbarung sei eine qualitativ mit anderen Fachwerkstätten gleichwertige Reparatur durch diese Werkstatt nicht gewährleistet, fehlt jeglicher auf den konkreten Sachverhalt bezogener Vortrag. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger erst zu einem Zeitpunkt auf die alternative Werkstatt hingewiesen worden ist, als er sein Fahrzeug schon repariert hatte, nicht zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts. Der Kläger ist gerade dabei geblieben, die Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen. Die für die durchgeführte Reparatur tatsächlich entstandenen Kosten verlangt er nicht, sodass er sich auf diese auch nicht berufen kann.

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Die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils war dagegen abzuändern. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe dem Kläger auferlegt. Die Parteien hatten den Rechtstreit mit Schriftsätzen vom 30.03.2009 bzw. vom 17.05.2009 in Höhe von 2.368,67 EUR übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Insoweit waren unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten zu 82 % aufzuerlegen. P die zur Teilerledigung führenden Zahlungen der Beklagten zu 2) wären die Beklagten in Höhe der geleisteten Zahlung in dem anhängig gemachten Rechtstreit unterlegen. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Zahlungen aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG (i. V. m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz).

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der von dem Kläger erfolglos eingelegten Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.