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Landgericht Hagen·10 S 117/05·11.09.2005

Berufung zurückgewiesen: Erstattung 1,3-Geschäftsgebühr nach Verkehrsunfall (StVG/RVG)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung restlicher Anwaltsgebühren nach einem Parkschaden; die Beklagte hatte bereits einen niedrigeren Gebührensatz gezahlt. Streitpunkt ist, ob die Abrechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG gerechtfertigt ist. Das Landgericht hält die 1,3-Gebühr für im billigen Ermessen gelegen und ersetzt die restlichen 186,21 € gemäß § 7 StVG. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Freistellung von restlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 186,21 € zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Geltend gemachte Rechtsanwaltsgebühren sind notwendige Aufwendungen der Rechtsverfolgung und unter den Voraussetzungen des § 7 StVG erstattungsfähig.

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Der Rechtsanwalt kann nach Nr. 2400 VV RVG eine Geschäftsgebühr abrechnen; der Gebührenrahmen reicht von 0,5 bis 2,5, und eine Gebühr oberhalb von 1,3 setzt besondere Umfangs- oder Schwierigkeitserfordernisse voraus.

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Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen; die Gerichte prüfen, ob die vom Anwalt gewählte Gebühr dem billigen Ermessen entspricht.

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Bei Verkehrsunfällen mit klarer Haftung kann die Geltendmachung mehrerer Schadenspositionen (fiktive Reparaturkosten, Sachverständigen-, Mietwagen- und Anwaltskosten) trotz einfacher haftungsrechtlicher Ausgangslage eine durchschnittliche (hier 1,3) Geschäftsgebühr rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ Anlage 1 zum RVG Nr. 2400 VV§ 14 Abs. 1 RVG§ 13 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdenscheid, 92 C 67/05

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts M, Az. 92 C 67/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Urteil und Tatbestand gemäß den §§ 540, 313 a Abs.1 ZPO)

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I.

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Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. An dem Unfall am 20.08.2004 waren der PKW des Klägers und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter PKW beteiligt. Das Fahrzeug des Kläger war zum Unfallzeitpunkt geparkt und wurde von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug beim Einfahren in eine Parklücke beschädigt. Der Unfall wurde ausschließlich von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKWs verursacht.

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Die Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 23.08.2004 bei dem Kläger zwecks Regulierung des Schadens. Der Kläger beauftragte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche. Der Klägervertreter führte eine Besprechung mit dem Kläger durch, ermittelte die eintrittspflichtige Versicherung und fertigte unter dem 25.08.2004 ein Anspruchsschreiben gegenüber der Beklagten. Die Beklagte rechnete den Schaden mit Schreiben vom 15.09.2004 ab. Der Klägervertreter übersandte dieses Schreiben an den Kläger und bat diesen um Zurverfügungstellung der Mietwagenrechnung. Mit Schreiben vom 24.09.2004 übersandte der Klägervertreter die Mietwagenrechnung an die Beklagte. Gleichzeitig rechnete er gegenüber der Beklagten mit einer 1,3 Geschäftsgebühr ab.

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Die Beklagte hat den Schaden mit Ausnahme der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren zu 100 % reguliert. Von den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 477,11 €, eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert in Höhe von 4.783,78 €, hat die Beklagte unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 0,9 einen Betrag in Höhe von 290,90 € gezahlt. Mit der Klage verfolgt der Kläger die Freistellung von den Gebührenansprüchen seiner Rechtsanwälte gemäß Rechnung vom 24.09.2004 in Höhe von 186,21 €.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

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Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die 1,3 Gebühr vorliegend deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil es sich von Umfang und Schwierigkeit um eine unterdurchschnittliche Sache handle.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des am 25. April 2005 verkündeten Urteils des Amtsgericht M, Az. 92 C 67/05, abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Freistellung des Klägers von den Gebührenansprüche seiner Rechtsanwälte in Höhe von 186,21 € verurteilt.

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Bei den von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltgebühren handelt es sich um erforderliche Aufwendungen der Rechtsverfolgung, die dieser nach § 7 StVG erstattet verlangen kann. Den für den Kläger tätigen Prozessbevollmächtigten steht eine Geschäftsgebühr gemäß Anlage 1 zum RVG Nr. 2400 VV zu. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 0,5 und 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist.

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Gemäß § 14 Abs.1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommene Abrechnung einer 1,3 Gebühr ist danach nicht zu beanstanden. Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall handelt es sich um einen im Vergleich zu anderen Angelegenheiten durchschnittlichen Fall.

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Die Bearbeitung des streitgegenständliche Verkehrsunfall war in zeitlicher Hinsicht von durchschnittlichem Umfang, da der Klägervertreter die eintrittspflichtige Versicherung ermittelt, die Angelegenheit mit dem Kläger besprochen und ein Anspruchsschreiben verfasst hat.

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Die Sache war auch von durchschnittlicher Schwierigkeit. Zwar war die Unfallkonstellation und die Frage nach der alleinige Haftung des bei der Beklagten versicherten PKWs eindeutig und einfach. Allerdings bedurfte es – trotzt des in tatsächlicher Hinsicht einfachen Unfalls - der Geltendmachung verschiedener Schadenspositionen wie fiktive Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten, so dass eine Vielzahl von Rechtsproblemen zu bedenken war. In rechtlicher Hinsicht ist damit von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

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Es ist ferner im Hinblick auf die Höhe des eingetretenen Schadens davon auszugehen, dass die Angelegenheit für den Kläger von durchschnittlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus ist von durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers auszugehen. Dass diese unterdurchschnittlich sind, ist nicht erkennbar. Das Haftungsrisiko des Klägervertreters ist ebenfalls als durchschnittlich einzustufen.

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Die Bestimmung einer 1,3 Gebühr durch den Klägervertreter ist damit im Rahmen des billigen Ermessens nicht zu beanstanden.

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Der Kläger kann demnach von der Beklagten Freistellung von den Gebührenansprüche seiner Prozessbevollmächtigten gemäß Rechnung vom 24.09.2004 verlangen. Die einfache Geschäftsgebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 4.783,78 € gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs.1 RVG 301,00 €. Bei einer 1,3 Gebühr errechnet sich ein Betrag in Höhe von 391,30 €. Der Rechtsanwalt kann des weiteren gemäß Anlage 1 zum RVG Nr. 7002 VV eine Pauschale von 20,00 € verlangen. Nach Nr. 7008 VV der Anlage 1 zum RVG hat er Anwalt ferner Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer auf seine Vergütung. Es errechnet sich damit ein Betrag in Höhe von 477,11 €. Nach Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 290,90 € verbleibt ein Freistellungsanspruch hinsichtlich des Restbetrages von 186,21 €.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs.1 ZPO und § 708 Nr. 10 ZPO.

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