Rückabwicklungsklage wegen behaupteter Schaltmängel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückabwicklung und Schadensersatz wegen angeblicher Schaltprobleme eines Mercedes B 180. Die zentrale Frage war, ob ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt. Das Gericht folgte dem umfassenden Sachverständigengutachten, das keine funktionsbeeinträchtigenden Mängel feststellte, und wies die Klage als unbegründet ab. Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage der Käuferin auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen behaupteter Schaltmängel als unbegründet abgewiesen; Gutachten ergab keinen Sachmangel.
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Anspruch auf Rückabwicklung und großen Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 434, 281, 346 ff. BGB muss der Käufer das Vorliegen eines Sachmangels beweisen.
Ergibt die durchgeführte Gutachteruntersuchung keine objektivierbaren Auffälligkeiten, ist die Behauptung eines Mangels nicht ausreichend, um Gewährleistungsansprüche zu begründen.
Behauptete, nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. niedrige Außentemperaturen) auftretende Mängel bedürfen konkreter Darlegungen und können durch gezielte wiederholte Untersuchungen des Sachverständigen widerlegt werden.
Fehlt ein nach § 434 BGB festgestellter Mangel, erlöschen hierauf gestützte Ansprüche auf Rückabwicklung, Nutzungsentschädigung und künftigen Schadensersatz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit eines von der Beklagten erworbenen Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Vertrages und Schadensersatz in Anspruch.
Mit Kaufvertrag vom 31.10.2013 erwarb die Klägerin von der Beklagten das Fahrzeug Mercedes-Benz Typ B 180, Fahrzeugidentifikationsnummer WDD246242-1J-192812 zu einem Preis von 33.278,35 €. Die Übergabe des Pkw an die Klägerin erfolgte ebenfalls an diesem Tag. Der Kauf wurde dadurch finanziert, dass der Ehemann der Klägerin einen Darlehensvertrag mit der N AG schloss.
Nachdem die Klägerin beanstandet hatte, dass die Schaltung des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß funktioniere, nahm die Beklagte durch die Firma K GmbH erstmals im August 2014 und sodann im Januar, Februar und März 2015 Nachbesserungsversuche vor. Mit Schreiben vom 26.03.2015 teilte die Firma K GmbH der Klägerin mit, dass die Beklagte den (Folge-)Antrag der Klägerin auf Rückabwicklung abgelehnt habe, da kein erheblicher Sachmangel, sondern allenfalls eine Komforteinbuße gegeben sei.
Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug unter einem schwerwiegenden, die Verkehrssicherheit ausschließenden Sachmangel dergestalt leide, dass die Gangschaltung in den Gängen 1 bis 3 regelmäßig nicht funktioniere und ein Hin- und Herschalten zwischen den Gängen dann nicht möglich sei. Drei N3 sei sie, die Klägerin, dadurch in eine unfallträchtige Situation gelangt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr aufgrund der Mangelhaftigkeit des Pkw schadensersatzpflichtig sei. Im Rahmen der verlangten Rückabwicklung lässt sie sich einen Betrag von 2.262,93 € anrechnen und behauptet hierzu, dass sie mit dem Pkw 16.490 km zurückgelegt habe, so dass sich ausgehend von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km der angesetzte Betrag ergebe.
Desweiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe. Sie behauptet, dass der Pkw seit dem 13.03.2015 nicht mehr genutzt werde, so dass ihr für 78 Tage bei einem anzusetzenden Tagessatz von 55,00 € ein Entschädigungsbetrag von 4.290,00 € zustehe.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.015,42 € nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz ab dem 26.03.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes-Benz Typ B 180, Fahrzeugidentifikationsnummer WDD246242-1J-192812;
2. festzustellen, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Annahme des im Antrag zu vorstehend Nr. 1 bezeichneten Kfz Mercedes-Benz B 180 in Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.290,00 € zu zahlen nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz ab dem 26.03.2015;
4. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr den zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf der Mangelhaftigkeit des im Antrag zu vorstehend Nr. 1 bezeichneten Kfz beruht.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2016, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 31.10.2016, hat die Klägerin die Klage erweitert und weitere Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe von insgesamt 26.895,00 € (für die Zeit vom 30.05.2015 bis zum 30.09.2016, also für 489 Tage 55,00 € pro Tag) geltend gemacht.
Sie beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 57.910,42 € nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz von 31.015,42 € ab dem 26.03.2015 und von weiteren 26.895,00 € ab dem 31.10.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes-Benz Typ B 180, Fahrzeugidentifikationsnummer WDD246242-1J-192812;
2. festzustellen, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Annahme des im Antrag zu vorstehend Nr. 1 bezeichneten Kfz Mercedes-Benz B 180 in Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.290,00 € zu zahlen nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz ab dem 26.03.2015;
4. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr den zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf der Mangelhaftigkeit des im Antrag zu vorstehend Nr. 1 bezeichneten Kfz beruht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Schaltung des Pkw dem Stand der Technik entspreche; insbesondere sei der Pkw auch verkehrssicher. Eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bei Übergabe oder später sei mithin nicht gegeben. Die Beklagte bestreitet die klägerseits behauptete Nichtnutzung des Pkw mit Nichtwissen und ist der Ansicht, dass bei der Berechnung der gezogenen Nutzungen von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km auszugehen sei. Im Hinblick auf die Finanzierung über die N AG bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin; außerdem sei weder ein Rücktrittsschreiben vorgelegt worden noch die für einen Rücktritt erforderliche Fristsetzung durch die Klägerin erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Stephan P1 vom 30.11.2016 sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2016 (Bl. 164 ff. der Akte) nebst den Anlagen zum mündlichen Gutachten vom 20.03.2017 (Bl. 172 ff. der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf den sog. großen Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 434, 281 Abs. 1 und 5, 346 ff. BGB nicht zu.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich zum Nachteil der insoweit beweisbelasteten Klägerin bereits nicht feststellen, dass der von der Beklagten erworbene Pkw Mercedes-Benz Typ B 180 mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB behaftet ist.
Der Sachverständige P1 kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.11.2016 zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin behauptete Mangel an der Schaltung des Fahrzeugs, der darin bestehen soll, dass die Schaltung hakelt, teils gar nicht funktioniert und den Einsatz eines erhöhten Kraftaufwandes erfordert, sachverständig nicht festzustellen war. Dieser Feststellung liegt eine gründliche Untersuchung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen zugrunde. Dieser hat mit dem Fahrzeug im Rahmen der Untersuchung insgesamt 638 km zurückgelegt, wobei dies überwiegend im Stadtverkehr erfolgt ist, da hierbei die meisten Schaltvorgänge vorgenommen werden und die Schaltung insgesamt hoch belastet wird. Hierbei vermochte der Sachverständige keinerlei Auffälligkeiten festzustellen; weder traten nach seinen Ausführugnen ein „hakeliges“ Schaltverhalten noch ein vollständiger Ausfall der Schaltung auf. Auch ein erhöhter Kraftaufwand war nach den Ausführungen des Sachverständigen beim Schalten zwischen den verschiedenen Gängen nicht aufzubringen, so dass der Sachverständige das Schaltverhalten nach seinem gewonnenen Eindruck als normal bzw. üblich bezeichnet. Da es sich bei dieser Beurteilung letztlich um die subjektive Wahrnehmung des Sachverständigen handelt, hat dieser zur Erlangung eines objektivierbaren Ergebnisses den zum Schalten erforderlichen Kraftaufwand gemessen, indem er an der Vor- und Rückseite des Schalthebels kalibrierte Messwertaufnehmer angebracht hat, und hat diese Messwerte sodann mit den durch einen identischen Versuchsaufbau ermittelten Werten eines typgleichen Fahrzeugs mit identischer Motorisierung und identischem Schaltgetriebe verglichen. Hierbei hat der Sachverständige im Ergebnis für beide Fahrzeuge einen im Rahmen der Schaltvorgänge aufzubringenden, vergleichbaren Kraftaufwand festgestellt, nämlich für das Fahrzeug der Klägerin einen aufzubringenden Kraftaufwand zwischen 14 bis 50 N und für das Vergleichsfahrzeug einen erforderlichen Kraftaufwand zwischen 10 und 56 N. Schließlich hat der Sachverständige P1 den gleichen Versuch mit einem VW Passat als etwas höherpreisigem, ebenfalls mit einem 6-Gang-Schaltgetriebe ausgerüsteten Fahrzeug durchgeführt und auch hier vergleichbare Messwerte und damit einen im Rahmen der Schaltvorgänge aufzubringenden, vergleichbaren Kraftaufwand festgestellt.
Soweit die Klägerin im Hinblick auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen eingewandt hat, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass die Schaltschwierigkeiten insbesondere bei niedrigen Außentemperaturen auftreten würden, hat der Sachverständige das Fahrzeug im Februar/März 2017 bei Außentemperaturen von etwa 3°C erneut untersucht und sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2017 entsprechend ergänzt. Dabei hat der Sachverständige nach seinen Angaben über einen Zeitraum von etwa 3 Wochen insgesamt 336 km mit dem Pkw der Klägerin zurückgelegt, wobei er jeweils kürzere Strecken gefahren ist und der Pkw dann stets wieder über Nacht gestanden hat, um zu gewährleisten, dass er möglichst kalt war. Auch hierbei vermochte der Sachverständige weder ein Haken der Gänge beim Schaltvorgang noch einen vollständigen Ausfall der Schaltung festzustellen. Der Sachverständige hat sodann in einem identischen Versuchsaufbau, wie er den Ausführungen im schriftlichen Gutachten zugrunde lag, den im Rahmen des Schaltvorgangs aufzubringenden Kraftaufwand gemessen und festgestellt, dass dieser auch bei einer Außentemperatur von 3°C vergleichbar war zu dem Kraftaufwand, wie er bei der ersten Untersuchung im Mai 2016 ermittelt worden war. Insgesamt vermochte der Sachverständige daher keinerlei Auffälligkeiten und damit im Ergebnis keine Mängel an der Schaltung des streitgegenständlichen Fahrzeugs festzustellen.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen P1. Diese sind insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Sie basieren auf einer gründlichen und umfassenden Untersuchung des klägerischen Fahrzeugs durch den Sachverständigen, der insgesamt fast 1.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat und hierbei ausreichend Gelegenheit hatte, das Schaltverhalten des Pkw zu überprüfen. Den hierbei von ihm gewonnenen, subjektiven Eindruck hat der Sachverständige sodann in beiden Fällen objektiviert, indem er durch den Einsatz genauester Messtechnik den im Rahmen der Schaltvorgänge tatsächlich aufzubringenden Kraftaufwand gemessen und mit den Werten vergleichbarer Fahrzeuge verglichen hat. Einwände gegen die Ausführungen des Sachverständigen sind nach der mündlichen Ergänzung des schriftlichen Gutachtens auch von der Klägerin nicht mehr erhoben worden. An der Sachkunde des Sachverständigen P1 hegt das Gericht keinerlei Zweifel; solche sind auch seitens der Parteien nicht vorgebracht worden.
Da sich mithin eine Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Sinne von § 434 BGB nicht feststellen lässt, kommen auch keine anderweitigen Anspruchsgrundlagen in Betracht, aus denen sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages und Nutzungsausfallentschädigung ergeben könnten.
Gleichfalls als unbegründet erweisen sich vor diesem Hintergrund die von der Klägerin geltend gemachten Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Feststellung der Verpflichtung zu künftigem Schadensersatz.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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