Insolvenzanfechtung: Keine Kenntnis des Netzbetreibers von Zahlungsunfähigkeit (§§ 130, 133 InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Netzbetreiberin die Rückzahlung von Zahlungen der Schuldnerin (April–Juni 2011) als anfechtbare Deckung. Die Schuldnerin war zwar zahlungsunfähig, entscheidend war aber die Kenntnis der Beklagten hiervon. Das LG verneinte eine Kenntnis i.S.d. § 130 InsO sowie die Voraussetzungen des § 133 InsO, weil Mahnungen, Klagen, Vorauszahlungsverlangen und uneinheitliche Presseberichte keinen zwingenden Schluss auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit zuließen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückgewähr von Zahlungen nach §§ 130, 133, 143 InsO mangels Kenntnis der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine inkongruente oder kongruente Deckung ist nach § 130 InsO nur anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kennt oder Umstände positiv kennt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Kenntnis i.S.d. § 130 Abs. 2 InsO liegt nur vor, wenn die dem Gläubiger bekannten Indiztatsachen einen zwingenden Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit erlauben; die bloße Möglichkeit oder ein vager Verdacht reicht nicht aus.
Mahnungen, gerichtliche Geltendmachung von Außenständen und ein vertraglich vorgesehenes Vorauszahlungsverlangen begründen für sich genommen keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, wenn das Zahlungsverhalten auch als Zahlungsunwilligkeit oder vorübergehende Stockung erklärbar ist.
Presseberichte können die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründen, sofern sie im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen und in der Gesamtschau einen eindeutigen Schluss zulassen; uneinheitliche Berichterstattung mit gleichzeitigen Dementis genügt hierfür nicht.
Die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO greift nicht ein, wenn die bekannten Umstände nicht zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten und der Anfechtungsgegner keine Kenntnis interner Liquiditätsverhältnisse hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH, einem Teil des U-Konzerns bzw. der U AG. Als Vertragspartner verschiedener Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber bezog E GmbH Strom und Gas zur Belieferung ihrer Kunden und stellte sie ihnen als Strom- und Gasanbieter zur Verfügung. In dieser Anbieterfunktion schuldete E GmbH auch die durch das Hauptzollamt erhobene Strom- und Gassteuer. Die e-punkt GmbH war als Dienstleister für E GmbH tätig und stand im Wesentlichen in Kontakt zu den Vertragspartnern, um organisatorische Fragen abzuwickeln.Die Beklagte ist eine Netzbetreiberin, die der E GmbH aufgrund eines im Februar 2008 geschlossenen Lieferantenrahmenvertrages das Stromnetz und aufgrund eines weiteren Lieferantenrahmenvertrages aus Oktober 2009 auch das Gasnetz in ihrem Netzbereich zur Verfügung stellte.E GmbH war seit dem 01.05.2009 bis zur Insolvenzantragsstellung zahlungsunfähig. Ein von der B AG erstellter Liquiditätsstatus, bei dem die fälligen Verbindlichkeiten zum 01.05.2009 ermittelt und den liquiden Mitteln, wie Barbeständen, Kontobeständen und freie Kreditlinien, gegenüber gestellt wurden und um weitere, innerhalb der nächsten drei Wochen fällig werdende Verbindlichkeiten sowie um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, die kurzfristig liquidiert werden könnten, und um Forderungen gegenüber Dritten und Konzerngesellschaften erweitert wurden, ergab zum 01.05.2009 eine Unterdeckung von 62,13 %. Diese ermittelte sich im Einzelnen aus der Differenz zwischen fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 12.302.358,22 EUR und den liquiden Mitteln in Höhe von 4.659.510,71 EUR, mithin in Höhe von 7.642.847,51 EUR. Bei den verfügbaren liquiden Mitteln wurden dabei die Gelder auf den Konten berücksichtigt; hiervon waren auch die innerhalb der Drei-Wochen-Frist realisierten Forderungen umfasst. Kreditlinien sowie – mangels Kasse - ein Kassenguthaben waren nicht vorhanden. Zum 08.05.2009 bestand weiter eine Unterdeckung in Höhe von 52,94 %, zum 15.05.2009 in Höhe von 45,97 % und zum 22.05.2009 in Höhe von 39,35 %. Wegen des weiteren Inhalts des Liquiditätsstatus wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.Im Januar 2008 befand sich E GmbH mit der Zahlung der Nutzungsentgelte in Verzug. Im September desselben Jahres kam es deshalb zu Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamts Aachen über 10.000,00 EUR gegen E GmbH. Auch die gesetzlich geschuldeten Stromsteuervorauszahlungen an das Hauptzollamt Köln in Höhe von 1,0 Mio. EUR gemäß Bescheid vom 28.01.2008 entrichtete E GmbH erst nach dem Fälligkeitstermin. Ferner war E GmbH auch für den Monat März 2009 mit der Vorauszahlung in Rückstand, sodass erneute Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamts Aachen erforderlich waren.Bezüglich der Stromsteuer erging unter dem 04.06.2009 ein Bescheid des Hauptzollamtes Köln gegen E GmbH über 18.823.459,70 EUR, die diese trotz des Versuches, eine entsprechende Rückstellung in der Buchhaltung zu generieren, nicht begleichen konnte. Mit Bescheid vom 04.06.2009 erhöhte das Hauptzollamt Köln die monatlichen Stromsteuervorauszahlungen ab dem 25.06.2009 von 1,0 Mio. EUR auf 3.285.432,00 EUR.Im Frühjahr 2009 versuchten die damaligen Gesellschafter der E GmbH, durch einen Verkauf von Gesellschaftsanteilen Eigenkapital zu generieren. Die Verkaufsverhandlungen scheiterten angesichts des Umstandes, dass testierte Jahresabschlüsse nicht vorlagen.Auf einer außerordentlichen Vorstandssitzung stellte die C AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fest, dass eine Deckungslücke für E GmbH in Höhe von 24 Mio. EUR bestehe und ab diesem Zeitpunkt eine Illiquidität bestehe. Wegen des weiteren Inhalts der Vorstandssitzung wird auf das Protokoll der Sitzung in Anlage K 13 Bezug genommen.Mit Schreiben vom 11.06.2009 beantragte die C AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft daher beim Hauptzollamt Köln für E GmbH die Stundung des Stromsteuernachzahlungsbetrages von 18,8 Mio. EUR und der Forderung aus dem Stromsteuerbescheid vom 04.06.2009. Der Antrag wurde nicht beschieden.Mit Schreiben vom 29.07.2009 bat das Hauptzollamt Köln anlässlich des Stundungsantrages der E GmbH jedoch das Hauptzollamt Düsseldorf, die wirtschaftliche Lage der E GmbH zu prüfen. Die Prüfung begann am 13.08.2009 und ergab schließlich per Bericht vom 01.10.2009, dass E GmbH bilanziell überschuldet sei. Sie werde durch die sofortige Einforderung der Steuerschuld illiquide und müsse Insolvenz anmelden. Wegen des weiteren Inhalts des Berichts wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen.In der Folgezeit forderten auch (Übertragungs-) Netzbetreiber (über-) fällige Forderungen gegen E GmbH ein bzw. forderten Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen ein. Aufgrund der anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten der E GmbH wurden sodann am 16.09.2009 die Rechtsanwälte H beauftragt, einen Unternehmensstatus unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu erstellen. Einen Tag später rieten diese dem Finanzvorstand der E GmbH, in Kenntnis der Insolvenzreife nunmehr von weiteren Zahlungen, so sie denn nicht den Geschäftsbetrieb zum erliegen bringen würden, abzusehen. Am 06.10.2009 legte die Kanzlei H das Mandat nieder, da sie den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit und der Insolvenzverschleppung als gegeben ansah.Am 13.10.2009 wurde sodann die Kanzlei I mit der Prüfung eventueller insolvenzrechtlicher Tatbestände für E GmbH beauftragt. Auch sie kam zu dem Ergebnis, dass auch eine geplante Stundung der Stromsteuer von 48 Monaten keine kurzfristige Entspannung der wirtschaftlichen Lage herbeiführen könne. E GmbH sei zahlungsunfähig. Wegen des weiteren Inhalts der Prüfung wird auf die Ablichtung der Stellungnahme vom 27.10.2009 als Anlage K 32 Bezug genommen.Der Finanzvorstand der E GmbH, Herr B, wollte daher am 27.10.2009 einen Insolvenzantrag stellen. Hierzu kam es dann nicht, woraufhin er als Finanzvorstand abberufen wurde.Am 16.02.2010 übersandte die Beklagte der E GmbH eine Mahnung über einen Betrag von 12.982,86 EUR wegen ausstehender Nutzungsgebühren inklusive Mahnzinsen mit der Bitte, diese binnen der nächsten zwei Wochen auszugleichen. Wegen des weiteren Inhalts der Mahnung wird auf die Ablichtung K 74 Bezug genommen. Eine Zahlung erfolgte nicht.Im Zusammenhang mit einem Gespräch beim Hauptzollamt Köln am 28.04.2010 wurde sodann die Kanzlei G H T von der E GmbH beauftragt, ein Sanierungsgutachten zu erstellen, welches den Anforderungen des IDW ES 6 genügen sollte. Hierin wurde festgestellt, dass E GmbH selbst nach ihren Maßstäben zahlungsunfähig sei. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf die Ablichtung K 40 Bezug genommen. Trotz Hinweises der Kanzlei erfolgte dann aber keine Brückenfinanzierung, die zunächst mit 15 Mio. EUR angedacht wurde.Unter dem 06.05.2010 übersandte die Beklagte der E GmbH eine weitere Mahnung über nunmehr 21.530,91 EUR, welche sich nach einer Kontoabstimmung aller Positionen ergaben. Wegen des Inhalts des Mahnschreibens wird auf die Ablichtung K 75 Bezug genommen. Mangels Zahlung trotz eines weiteren, anwaltlichen Mahnschreibens vom 21.05.2010 beantragte die Beklagte unter dem 25.05.2010 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 21.530,91 EUR zuzüglich Kosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, der am Folgetag erlassen wurde.Aufgrund der immensen ausstehenden Verbindlichkeiten führte E GmbH im Sommer 2010 sodann neue Tarifmodelle im Bereich Strom ein, bei denen die Kunden einen Festpreis für ein Jahr Strom sofort zu Beginn der Rechnungsstellung zahlen sollten. Dieser Preis lag unter dem Beschaffungspreis, sodass E GmbH bewusst Verluste in Höhe von 14,736 Mio. EUR in Kauf nahm. Dies änderte jedoch nichts an der fehlenden Liquidität.Am 09.09.2010 übersandte die Beklagte eine E-Mail an die e-punkt GmbH und forderte diese zur Zahlung überfälliger Netzentgelte in Höhe von 13.831,55 EUR auf. Hierzu wurde E GmbH nochmals mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 05.10.2010 aufgefordert. Hierauf zahlte E GmbH einen Teilbetrag in Höhe von 11.730,00 EUR. Unter dem 19.10.2010 und dem 07.12.2010 forderte die Beklagte E GmbH nochmals zur Zahlung des restlichen, ausstehenden Betrages auf.Ab dem 19.10.2010 erschienen diverse Artikel im Handelsblatt über E GmbH. So erschienen im Handelsblatt am 19.10.2010 der Artikel „U schrammt an der Pleite entlang“, am 22.10.2010 der Artikel „Ein Unternehmen dementiert sich“, am 26.10.2010 der Artikel „U nimmt weiter hohe Verluste in Kauf“, am 02.11.2010 der Artikel „Fonds-Anleger geraten in die U-Affäre“, am 19.11.2010 der Artikel „Strafanzeige gegen den U-Chef“, am 30.11.2010 der Artikel „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen U-Management“, am 11.01.2011 der Artikel „Stromkonzerne drohen U mit Abschaltung“, am 09.02.2011 der Artikel „Netzagentur knöpft sich U vor“, am 12.02.2011 der Artikel „Stromanbieter U verliert 3 000 Kunden“, am 23.02.2011 der Artikel „U entgeht nur knapp der Abschaltung“, am 02.03.2011 der Artikel „Alarm bei U“, am 10.03.2011 der Artikel „Gläubiger setzen U-Vorstände ab“ und schließlich am 30.04.2011 der Artikel „U kann nicht zahlen“. Wegen des Inhalts der Artikel wird auf die Anlagen K 47 – K 59 Bezug genommen. Ferner erschienen auf der Internetseite der Financial Times Deutschland am 28.03.2011 ein Artikel über E GmbH unter dem Titel „Neuer Investor päppelt U“ und am selben Tag im Focus ein Artikel unter dem Titel „Neuer Investor beim Stromanbieter U“. Wegen des Inhalts der Artikel wird auf die Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen.In der Folgezeit wurden auch die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Q S-C L mit einer Einschätzung zur aktuellen Liquiditätssituation der E GmbH beauftragt. Unter dem 07.12.2010 hielten sie die Verbindlichkeiten der E GmbH fest und stellten fest, dass kurzfristig freie Liquidität in E GmbH zu führen sei, um die aktuelle Liquiditätsunterdeckung zu beseitigen und eine Insolvenzantragspflicht abzuwenden. Wegen des weiteren Inhalts der Einschätzung wird auf Anlage K 61 Bezug genommen.Im Oktober 2010 räumte E GmbH gegenüber dem Hauptzollamt Köln die für die Zahlung fehlende Liquidität ein. Das Hauptzollamt stellte daraufhin Anzeichen der Gefährdung der Steuer nach § 25 EnergieStV fest und forderte nach §§ 8 Abs. 9, 4 Abs. 3 StromStG eine Sicherheit in Höhe von 2 Monatsabschlägen. Die Sicherheit konnte E GmbH nicht mehr leisten.Am 16.11.2010 zahlte E GmbH an die Beklagte einen Betrag von 521,00 EUR. Weitere Zahlungen blieben bis April 2011 aus.Am 08.02.2011 leitete die Bundesnetzagentur gegen E GmbH ein Verfahren zur Untersagung der Energiebelieferung nach § 5 S. 4 EnWG wegen des Verdachts der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein.In der Folgezeit brachen angesichts ausbleibender Zahlungen der Kunden die Zahlungseingänge bei der E GmbH ein. Lieferantenrahmenverträge wurden wegen anhaltender Zahlungsrückstände fristlos gekündigt, sodass E GmbH kein Netzzugangsrecht mehr hatte. Die Kunden fielen dadurch in die Ersatzversorgung.Am 24.02.2011 forderte die Beklagte E GmbH zur Zahlung fällig gewordener Nutzungsentgelte in Höhe von 16.729,56 EUR auf. Nachdem E GmbH hierauf nicht zahlte, forderte die Beklagte sie mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 04.03.2011 erneut zur Zahlung bis zum 14.03.2011 auf. Mangels eingehender Zahlung erhob die Beklagte unter dem 14.03.2011 eine Zahlungsklage gegen E GmbH in Höhe von 16.729,56 EUR.Nur zwei Tage später, am 16.03.2011, forderte die Beklagte E GmbH zur Zahlung einer Vorauszahlung in Höhe von 8.500,00 EUR auf. Bei fruchtlosem Verstreichen der hierfür gesetzten Frist bis zum 31.03.2011 kündigte sie ihr an, den Zugang zu ihren Netzen zu verweigern. Eine Zahlung innerhalb dieser Frist erfolgte nicht.Unter dem 07.04.2011 erhob die Beklagte sodann eine weitere Zahlungsklage gegen E GmbH und beantragte nunmehr, E GmbH zur Zahlung von 8.500,00 EUR zu verurteilen.Mit Schreiben vom 12.04.2011 widerrief das Hauptzollamt Köln der E GmbH die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger mit Wirkung zum 15.04.2011.In der Zeit von April 2011 bis Juni 2011 zahlte E GmbH von ihrem Geschäftskonto bei der Raiffeisenbank Pfeffenhausen-Rottenburg EG (Konto-Nr. X, BLZ X) einen Gesamtbetrag in Höhe von 42.701,47 EUR an die Beklagte für die Zurverfügungstellung des Gas- und Stromnetzes. Im Einzelnen zahlte E GmbH am 18.04.2011 einen Betrag in Höhe von 18.939,01 EUR, am 03.05.2011 einen Betrag in Höhe von 10.356,10 EUR, am 06.06.2011 einen Betrag in Höhe von 4.906,36 EUR und ebenfalls am 06.06.2011 einen Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR als Sicherheitsleistung. Die letzte Zahlung erfolgte 6 Tage vor dem Antrag der E GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher am 14.06.2011 bei Gericht einging.Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn – Insolvenzgericht – vom 01.09.2011 wurde über das Vermögen der E GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.Zwischenzeitlich, am 25.05.2011, erschien auf der Internetseite der E GmbH eine Pressemitteilung unter dem Titel „U weiter auf neuem Kurs – Erste Sanierungshürde genommen“. Wegen des Inhalts der Pressemitteilung wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Unter dem gleichen Datum erschien im Handelsblatt ein Artikel unter dem Titel „Bei U schmeißt der nächste Chef hin“. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K 110 Bezug genommen.Am 23.05.2011 kam die V GmbH nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass die U insolvenzreif sei.Im Oktober 2011 erschien in der Süddeutschen Zeitung ein Artikel unter dem Titel „Stromschaden im ‚War-Room‘“. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K 60 Bezug genommen.Mit Schreiben vom 12.08.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von 42.701,47 EUR auf. Mit Schreiben vom 12.09.2013 wies die Beklagte die Forderung zurück.Der Kläger ist der Ansicht, die geleisteten Zahlungen seien nach der InsO anfechtbar. Er behauptet, die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der E GmbH gehabt und die diversen Presseberichte gekannt.Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.701,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 01.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe keine Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit hätte schließen lassen. Es hätten keine Anzeichen bestanden, dass E GmbH in Zukunft nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Jedenfalls werde ihre Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit auch dadurch belegt, dass sie E GmbH weiter beliefert habe. Interna über bestehende Verhaltensweisen, die ein planvolles Bedienen von Außenständen durch die Insolvenzschuldnerin belegen würden, seien ihr nicht bekannt gewesen. Die Presseberichte seien aufgrund der verzweigten Holdingstruktur nicht auf E GmbH zurückzuführen gewesen. Die Presseberichte würden zudem Zeiträume betreffen, die außerhalb des hier streitgegenständlichen liegen würden. Zudem seien in der Presse regelmäßig die Erfolgsaussichten von Restrukturierungs- und Konsolidierungsmaßnahmen lanciert worden. Der Rahmenvertrag mit der E GmbH habe zudem wegen der bestehenden Vertragsabschlusspflicht nicht ohne Weiteres beendet werden können.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 143 InsO i.V.m. § 130 InsO, noch aus § 143 InsO i.V.m. § 133 InsO.Nach § 143 InsO muss dasjenige, das durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die von der E GmbH an die Beklagte geleisteten Zahlungen sind jedoch nicht anfechtbar in diesem Sinne.Die Zahlungen an die Beklagte stellen zwar Rechtshandlungen i.S.d. § 129 InsO dar. Unter einer solchen Rechtshandlung ist dabei jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst, gleichgültig ob diese selbst gewollt ist oder nicht. Rechtshandlungen sind damit auch verfügende Rechtsgeschäfte, wie z.B. das Erbringen oder die Entgegennahme von Erfüllungshandlungen einschließlich Steuerzahlungen. Durch die streitgegenständlichen Zahlungen sind die Gläubiger der E GmbH auch benachteiligt worden i.S.d. § 129 InsO. Hierzu genügt bereits eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung als Folge der Rechtshandlung. Sie tritt - wie hier - bei Erfüllungshandlungen aus dem Schuldnervermögen einschließlich der Erfüllungssurrogate regelmäßig ein, weil diese für andere Insolvenzgläubiger weniger Haftungsmasse übrig lassen.E GmbH war auch zu den Zahlungszeitpunkten zahlungsunfähig, da sie für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen außerstande war, wenigstens über 90% ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen und es auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die Liquiditätslücke demnächst (fast) vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Eine Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.02.2014 unstreitig gestellt.Die Zahlungen sind jedoch weder nach § 130 InsO noch nach § 133 InsO anfechtbar.Zum einen fehlt es an Gesichtspunkten, anlässlich derer anzunehmen wäre, dass die Beklagte zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit der E GmbH kannte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der E GmbH schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).Aus Gründen des Verkehrsschutzes wird die Beklagte als Gläubigerin grundsätzlich der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung erst ausgesetzt, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit der E GmbH erkennt. Kenntnis bedeutet für sicher gehaltenes Wissen. Die Beklagte kennt die Zahlungsunfähigkeit, wenn sie selbst die Liquidität oder das Zahlungsverhalten der E GmbH wenigstens laienhaft so wertet (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2/ Kayser, 3. Auflage 2013, § 130 InsO Rd.-Nr. 31). Nach § 130 Abs. 2 Insolvenzordnung steht dabei der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit selbst die Kenntnis solcher Umstände gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Die Bestimmung setzt also in diesem Zusammenhang voraus, dass die begünstigte Beklagte die tatsächlichen Umstände – gleichgültig aus welchen Quellen – positiv kennt, aus denen die Zahlungsunfähigkeit objektiv folgt. Deren – sogar grob fahrlässige – Unkenntnis schadet ihr dagegen nicht; nach den Tatsachen braucht sie sich nicht zu erkundigen (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2/ Kayser, 3. Auflage 2013, § 130 InsO Rd.-Nr. 33). Die Beklagte musste folglich wissen, dass E GmbH von ihren als fällig eingeforderten Geldschulden einen nicht unwesentlichen Teil (regelmäßig 10 %) (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2/ Kayser, 3. Auflage 2013, § 130 InsO Rd.-Nr. 28) derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkrete Aussicht hat, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen.Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung sprechen, und die zwar grundsätzlich nach § 130 Abs. 2 InsO ausreichend ist, kann aber nicht genügen, wenn diese Tatsachen nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen. Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Für eine solche Kenntnis reicht es aus, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise selbst den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können. Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge oder gar der Anfechtbarkeit als Rechtsfolge wird nicht vorausgesetzt. Andererseits genügt aber weder, dass der Gläubiger in allgemeiner Form den Vermögensverfall des Schuldners kennt und Bedenken gegen dessen weitere Kreditwürdigkeit hat, noch dass er eine Zahlungsstockung des Schuldners und sogar dessen drohende Zahlungsunfähigkeit positiv kennt (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2/ Kayser, 3. Auflage 2013, § 130 InsO Rd.-Nr. 39).Als derjenige, der sich auf den für ihn günstigen Umstand der Kenntnis beruft, ist der Kläger hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Schließlich hat er auch zu beweisen, dass die Beklagte gemäß § 140 InsO im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Resthandlungen die Zahlungsunfähigkeit bzw. Umstände i.S.d. § 130 Abs. 2 InsO kannte.Vor diesem rechtlichen Hintergrund fehlt es an Vortrag von Tatsachen dazu, dass der Beklagten im Zeitraum April 2011 bis Juni 2011 Umstände bekannt gewesen sind, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der E GmbH schließen ließen. Der Kläger trägt vor, dass die Kenntnis der Beklagten bereits aus den – insoweit unstreitigen - Umständen folge, dass sie wegen rückständiger Zahlungen ein Mahnverfahren eingeleitet und zwei Leistungsklagen eingereicht hat, dass darüber hinaus zahlreiche Zeitungsartikel die Zahlungsunfähigkeit der E GmbH thematisierten und letztlich die Beklagte auch eine Vorauszahlung verlangte. Diese Umstände allein rechtfertigen jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der E GmbH.Kennt der Anfechtungsgegner – hier die Beklagte - Tatsachen der genannten Art, so darf er sich der Einsicht nicht verschließen, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Bewertet er daher das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, deren Vorliegen ein durchschnittlich geschäftserfahrener, unvoreingenommener Gläubiger objektiv als Zahlungsunfähigkeit eingeordnet hätte, falsch, kann er sich nicht darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe. Gemäß diesem objektiven Maßstab ist der jeweilige Leistungsempfänger dann so zu behandeln, als hätte er die Zahlungsunfähigkeit selbst gekannt. Denn ihm wäre dann notfalls die gezielte Einholung von Rechtsrat geboten und zumutbar gewesen. Mischen sich aber in die Vorstellungen des Gläubigers – mit S oder irrtümlich – Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2/ Kayser, 3. Auflage 2013, § 130 InsO Rd.-Nr. 35a). So liegt es auch hier.Soweit der Kläger auf von der Beklagten gegen E GmbH eingeleitete Schritte wie das Mahnverfahren, die Leistungsklagen oder das Verlangen einer Vorauszahlung abstellt, so ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Verlangen von Vorauszahlungen seine Grundlage in § 16 des zwischen der Beklagten und der E GmbH geschlossenen Vertrages findet und der interessengerechten Ausgestaltung der Verträge dient. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass E GmbH die verlangten Beträge letztlich ohne Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen geleistet hat, sodass ihr Verhalten auch auf eine Zahlungsunwilligkeit statt einer Zahlungsunfähigkeit hätte schließen lassen können. Für die Annahme, dass die Beklagte aufgrund des Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit geschlossen hat, spricht ferner der Umstand, dass, soweit die Beklagte Zahlungen der E GmbH angemahnt hat, sie dies vor dem Hintergrund tat, dass sie wisse, „wie leicht etwas in unserem hektischen Alltag übersehen wird“ (vgl. Anlage K 80) und deshalb noch einmal auf ausstehende Beträge aufmerksam machen wolle, und sie die Insolvenzschuldnerin bis zuletzt weiter beliefert hat.Auch die diversen Presseartikel lassen keinen zwingenden Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit zu. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Berichterstattung in der Presse ausreichend sein, um die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zu begründen (vgl. BGH ZIP 2001, 1641, 1643 m.w.N.). Soweit der Kläger hierzu auf einen Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 02.09.2011 verweist (Anlage K 60), ist dieser aber bereits nicht mehr geeignet, eine Kenntnis der Beklagten zu begründen, da die Kenntnis im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, also spätestens im Juni 2011 vorgelegen haben muss. Im Übrigen ist zwar in den von der Klägerseite vorgelegten Zeitungsartikeln des Handelsblatts die Rede davon, dass E GmbH an der Grenze zur Zahlungsunfähigkeit stehe und seit nunmehr eineinhalb Jahren überschuldet sei. Sie schreibe nur Verluste und befände sich in einer Schieflage, sodass ihr von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO die Testate für 2008 und 2009 verweigert würden. Im Zusammenhang mit einer Anlage namens DebiSelect sei Strafanzeige gegen ihren Vorstandschef gestellt worden und die Staatsanwaltschaft ermittle. Stromkonzerne würden ihr mit Abschaltungen drohen und Kunden würden sich wegen der Umstellung des Lastschriftverfahrens beschweren und kündigen. In den gleichen Artikeln ist jedoch auch die Rede davon, dass E GmbH dererlei Zustände dementiere. Sie sei weder überschuldet noch insolvenzgefährdet. Vermutungen in diese Richtung seien unwahr und falsch und würden zurückgewiesen. Inzwischen sei eine Lösung für bestehende Schwierigkeiten in Sicht, so würden neue Angebot zur kurzfristigen Liquiditätsgenerierung erstellt. Zahlungsverzögerungen würden auf einer Prozessumstellung in der Buchhaltung beruhen. Es seien neue Kunden hinzugewonnen worden und die Rechnungen seien jetzt bezahlt.In der Gesamtschau der Artikel kann aus ihnen daher – auch nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin - kein zwingender, sicherer Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit der E GmbH gezogen werden, sodass allein aufgrund dieser Umstände keine Kenntnis i.S.d. § 130 Abs. 1, 2 InsO gegeben ist. Weitere Umstände, aus denen sich eine Kenntnis der Beklagten ergeben könnte, hat der Kläger nicht dargelegt.Zum anderen kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Kenntnis i.S.d. § 133 InsO hatte. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.Unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der vorgelegten Zeitungsartikel, genügen die Anknüpfungstatsachen hier jedoch nicht für den Eintritt dieser widerleglichen Vermutung. Die Klägerseite vermochte mit den vorgebrachten Indizien die Kammer nicht zu überzeugen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen Umstände gekannt hat, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hätten. Zwar legen die Indizien, insbesondere die Mahnungen und die gerichtlichen Schritte, nahe, dass sich die Beklagte Gedanken über ihre Außenstände bei der E GmbH gemacht hat. Solche Gedanken sind jedoch nicht mit Umständen zu vergleichen, die auf eine zwingende drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Insbesondere durch die Zeitungsartikel wird deutlich, wie vage die Informationslage der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlungen gewesen ist, sodass angesichts der uneinheitlichen Berichterstattung trotz wirtschaftlicher Schieflage kein zwingender Schluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zu ziehen war. Kenntnisse über Interna, wie z.B. die Art und Weise des Bedienens der Forderung, hatte die Beklagte unstreitig nicht, sodass weder daraus noch aus dem Verhalten der E GmbH im Hinblick auf das eingeleitete Mahnverfahren und die Leistungsklagen ein entsprechender Schluss auf eine Kenntnis gezogen werden kann.Auch die Gesamtschau der Indizien führt nicht dazu, dass die Beklagte klare und eindeutige Umstände kannte, die auf die drohende (§ 133 InsO) bzw. bestehende (§ 130 InsO) Zahlungsfähigkeit der E GmbH hätten schließen lassen können.Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.Eine Schriftsatzfrist musste der Klägerseite nicht gewährt werden, da im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.05.2014 keine entscheidungserheblichen, neuen Tatsachen vorgetragen wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
| OVorsitzender Richter am Landgericht | XRichter am Landgericht | UngerRichterin |
Ausgefertigt
Nebert, Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle