Berichtigung des Tatbestands wegen falscher Chronologie eines Datenlecks
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagte beantragte nach § 320 ZPO die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 09.10.2019. Das Gericht gab dem Antrag statt und änderte die betreffende Formulierung dahingehend, dass die Kenntnis von der Veröffentlichung personenbezogener Daten am 19.08.2019 erfolgt sei. Entscheidungsgrund war eine unzutreffende Wiedergabe der von den Parteien unstreitig vorgetragenen Chronologie; weitergehende Formulierungswünsche wurden wegen der gebotenen Kürze abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO stattgegeben und Tatbestand entsprechend berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn er innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO gestellt wird.
Unrichtigkeiten im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO liegen vor, wenn das Gericht den Sach- und Streitstand unzutreffend wiedergibt, insbesondere die von den Parteien unstreitige Chronologie falsch darstellt.
Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn keine mündliche Verhandlung beantragt wurde (§ 320 Abs. 3 ZPO).
Die Gerichtsformulierungspflicht umfasst nicht die Verwendung einer bestimmten Wortwahl; nicht wörtlich wiedergegebene, aber vorgetragenen Umstände können durch Verweisung auf die Schriftsätze in den Tatbestand einbezogen werden (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 09.10.2019 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 im letzten Absatz der Satz 1 wie folgt geändert wird:
Am 19.08.2019 erhielt die Verfügungsbeklagte Kenntnis davon, dass aufgrund eines Datenlecks im Internet, insbesondere auf der Seite „„Zitat wurde entfernt““, personenbezogene Daten auf Kundenlisten zum freien Download zur Verfügung standen, hierunter auch Daten der Verfügungsklägerin.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Verfügungsbeklagten vom 18.11.2019 ist zulässig und begründet.
I.
Gemäß § 320 Abs. 3 ZPO konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt worden ist.
II.
Der am 18.11.2019 bei Gericht eingegangene Antrag auf Tatbestandsberichtigung des der Verfügungsbeklagten am 04.11.2019 zugestellten Urteils ist zulässig; er ist insbesondere in der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO gestellt worden.
III.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag hat auch Erfolg.
1.
Der Tatbestand war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unrichtig im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO. Unrichtigkeiten im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO liegen vor, wenn das Gericht den Sach- und Streitstand unzutreffend wiedergibt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 320 Rn. 21)
Die Verfügungsbeklagte hat in ihrer Antragsschrift vom 18.11.2019 zutreffend darauf verwiesen, dass in o.g. Absatz des Urteils die durch die Parteien dargestellte Chronologie nicht exakt dem unstreitigen Vortrag entsprechend aufgenommen worden ist. Beide Parteien haben dahingehend vorgetragen, dass im Juli 2019 Probleme hinsichtlich der unbefugten Verwendung von Gutscheincodes im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Bonusprogramm auftraten. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, u.a. derjenigen der Verfügungsklägerin, erfolgte nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien jedoch erst im August 2019 bzw. wurde erst am 19.08.2019 von der Verfügungsbeklagten und am 21.08.019 von der Verfügungsklägerin erkannt.
Da sich die weiteren Ausführungen in dem monierten Absatz nur auf den hier in Rede stehenden Vorfall der Veröffentlichung personenbezogener Daten beziehen, nicht jedoch auf den Vorfall betreffend die Gutscheincodes, war der Tatbestand aufgrund der insoweit unzutreffenden Wiedergabe des unstreitigen Vortrags zu berichtigen.
2.
Eine weitergehende Berichtigung zur Berücksichtigung der Ausführungen der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2019 war nicht angezeigt. Insoweit besteht kein Anspruch auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung.
Die Nichtaufnahme der von der Verfügungsklägerin insoweit begehrten Darstellung der Geschehnisse betreffend die illegale Verwendung von Gutscheincodes war durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
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