Einstweilige Verfügung gegen unaufgeforderte E‑Mail‑Werbung (§7 Abs.2 Nr.3 UWG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen unaufgeforderte E‑Mail‑Werbung der Antragsgegnerin für Energielieferungen. Streitfrage war, ob dies nach §7 Abs.2 Nr.3 UWG untersagt ist und ob Dringlichkeit ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung rechtfertigt. Das LG Hagen erließ die Verfügung nach glaubhaftgemachter eidesstattlicher Versicherung und ordnete Ordnungsgeld/Ordnungshaft sowie Kostenauferlegung an.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen unaufgeforderte E‑Mail‑Werbung wegen Verstoßes gegen §7 Abs.2 Nr.3 UWG stattgegeben; Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Unaufgeforderte und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E‑Mail versandte Werbung ist nach §7 Abs.2 Nr.3 UWG unzulässig und begründet einen Unterlassungsanspruch.
Neben spezialgesetzlichen Unterlassungsansprüchen aus dem UWG können deliktische Unterlassungsansprüche nach §823 Abs.1 i.V.m. §1004 BGB ergänzend geltend gemacht werden, soweit durch die Werbung schutzwürdige Rechte verletzt werden.
Eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn der Antragsteller die Anspruchsgrundlagen und den dringenden Verfügungsgrund glaubhaft macht; dies kann insbesondere durch eidesstattliche Versicherung erfolgen (§§935, 937 Abs.2, 940 ZPO).
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht bei Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft androhen.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E-Mail Werbung an die Antragstellerin zu versenden, und zwar hinsichtlich der Lieferung von Energie, wie geschehen mit E-Mail vom 10.05.2013.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 24.05.2013 sind sowohl die den Anspruch (§§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, 823 Abs. 1, 1004 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Hagen, 28.05.201310. Zivilkammer - O -