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Landgericht Hagen·10 O 263/16·14.12.2016

Klage auf Herausgabe einer Abfindungszahlung bei Abtretung nach §287 InsO abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Herausgabe eines Teils einer Abfindungszahlung, die an den Treuhänder im Insolvenzverfahren geleistet wurde. Streitpunkt ist, ob die Abfindung von der Abtretungserklärung nach §287 Abs.2 InsO erfasst ist, obwohl ihre Fälligkeit nach Ende der Abtretungsfrist liegt. Das Landgericht entscheidet, dass auf die Entstehung der Forderung abzustellen ist und die Abfindung bereits mit Abschluss des Aufhebungsvertrags entstand. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 5.001,00 EUR abgewiesen; Abfindungsforderung fiel unter die Abtretung nach §287 Abs.2 InsO und war vom Treuhänder zu behalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Begriff der „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ im Sinne des §287 Abs.2 InsO umfasst auch anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen.

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Für die Zugehörigkeit einer Forderung zur sechsjährigen Abtretungsfrist des §287 Abs.2 InsO ist auf die Entstehung der Forderung abzustellen und nicht auf ihre Fälligkeit.

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Eine nachträgliche Vereinbarung über eine spätere Fälligkeit darf nicht dazu dienen, die Zuordnung einer bereits entstandenen Forderung zur Abtretung zu vereiteln; §287 Abs.2 InsO ist zugunsten der Insolvenzgläubiger auszulegen.

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Erwirbt der Treuhänder aufgrund einer wirksamen Abtretung Zahlungen, steht dem Schuldner kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB) gegen den Treuhänder zu, da kein rechtsgrundloser Leistungserwerb vorliegt.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 InsO§ 812 BGB§ 271 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 11.02.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Treuhänder ernannt. Das Insolvenzverfahren wurde nach Vollzug der Schlussverteilung am 07.10.2011 aufgehoben, und die Wohlverhaltensphase wurde angeordnet.

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Mit „Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO“ hatte der Kläger für die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens seine pfändbaren Bezüge an den Beklagten abgetreten. Wegen des weiteren Inhalts dieser Abtretungserklärung wird auf die Ablichtung Bl. 14 der Gerichtsakten verwiesen. Die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrich am 11.02.2016. Der Kläger erfüllte seine Obliegenheiten im Insolvenzverfahren stets ordnungsgemäß, und es gelang ihm durch seine berufliche Tätigkeit, erhebliche Beträge zu erwirtschaften, die an die Gläubiger verteilt werden konnten.

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Der Kläger war bei der Firma X, ZN der Procter & H2 GmbH, U, beschäftigt. Diese plante im Jahre 2014 Personalreduzierungsmaßnahmen im Rahmen eines Sozialplanes. Im Oktober 2014 wurden dem Kläger seitens seiner Arbeitgeberin die bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen bekannt gegeben, die auch den von ihm konkret betreuten Verkaufsbezirk betrafen. Diese Maßnahmen sahen vor, dass der vom Kläger betreute Bezirk komplett aufgelöst werden sollte. Gleichzeitig vermittelte die Arbeitgeberin dem Kläger, dass weder ein neuer Bezirk noch eine Vertretungslösung zur Verfügung stünden. Im Rahmen der Personalgespräche im Oktober 2014 wurde dem Kläger ein Aufhebungsmodell inklusive Beratung durch eine Agentur zur Arbeitsvermittlung verbunden mit einer Abfindungszahlung vorgestellt. Zugleich wurde ihm deutlich gemacht, dass seine Weiterbeschäftigung nach Auflösung des betreuten Bezirks völlig unklar sei, und die Arbeitgeberin brachte zum Ausdruck, dass sie an einer zeitnahen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert sei, wobei sie eine Entscheidung bis Ende Januar 2015 erwartete.

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Im Rahmen eines weiteren Gespräches verhandelte der Kläger mit seiner damaligen Arbeitsgeberin im Hinblick auf das laufende Privatinsolvenzverfahren über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst erst nach Ablauf der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode, um die angestrebte Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Am 22.01.2015 schloss er mit seiner damaligen Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah vor, dass der Kläger zum 31.03.2016 aus den Diensten der Firma ausscheidet und er für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung in Höhe von 75.720,00 EUR erhält. Ferner wurde vereinbart, dass der Abfindungsanspruch zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden soll. Wegen des weiteren Inhaltes des Aufhebungsvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 24, 25 der Gerichtsakten verwiesen.

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Am 29.03.2016 wurde seitens der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin eine Abfindungszahlung in Höhe von 49.791,00 EUR netto auf das Anderkonto des Beklagten als Treuhänder geleistet. Hiervon verlangt der Kläger mit der Klage „aus Kostengründen zunächst nur 5.001,00 EUR“.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die auf das Anderkonto des Beklagten gezahlte Abfindung nicht mehr von seiner Abtretungserklärung umfasst sei. Insoweit komme es auf die Fälligkeit seines Abfindungsanspruchs an. Dementsprechend habe der Beklagte die Zahlung in Höhe von 49.791,00 EUR ohne Rechtsgrund erhalten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.001,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, dass der Abfindungsanspruch in vollem Umfang von der Abtretungserklärung umfasst sei und die Abfindungszahlung deshalb von ihm an die Insolvenzgläubiger zu verteilen sei. Voraussetzung für die Einbeziehung einer Abfindungszahlung in die Abtretungserklärung sei lediglich, dass die Forderung innerhalb der Abtretungsfrist zur Entstehung gelangt sei.

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Wegen des übrigen Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder auf Zahlung von 5.001,00 EUR aus § 812 BGB, da sein Anspruch auf Zahlung der Abfindung von der Abtretungserklärung vom 15.12.2009 umfasst ist mit der Folge, dass der Treuhänder die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat.

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Der Begriff der „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ gemäß § 287 Abs. 2 InsO umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung (vgl. BGH NZI 2010, 564).

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Der Anspruch des Klägers gegen die Firma X, ZN der Procter & H2 GmbH aus dem Aufhebungsvertrag vom 22.01.2015 fällt auch in den 6-Jahres-Zeitraum des § 287 Abs. 2 InsO. Das Insolvenzverfahren ist am 11.02.2010 eröffnet worden, sodass die Abtretung bis zum 11.02.2016 wirkte. Zwar ist ausweislich des Aufhebungsvertrages vereinbart worden, dass der Abfindungsanspruch erst zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also zum 31.03.2016 fällig werden soll, sodass zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits verstrichen war. Für die Frage, welche Forderungen in die Laufzeit der Abtretungserklärung fallen, ist allerdings nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung der Bezügeforderung abzustellen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.03.2013, Az. 12 O #####/####; MüKo-Stephan, InsO, § 287 Rn 40; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht – Streck, § 287 Rn 20).

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dazu in oben genannter Entscheidung ausgeführt:

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„Für die Frage der sechsjährigen Frist ist auf die Entstehung der Bezügeforderung abzustellen, nicht auf deren Fälligkeit … . Dies gilt zumindest insofern, als wie Fälligkeit gem. § 271 Abs. 1 BGB vereinbart worden ist. Denn andernfalls obläge es der Willkür des Schuldners, einzelne Forderungen durch Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen dem Zugriff des Treuhänders und der Gläubiger zu entziehen. … Ob der Beklagte die Auszahlung eigenständig auf Januar 2012 festgelegt hat oder ihm dies von der T AG vorgegeben worden ist, ist nicht entscheidend und bedarf keiner Erklärung.“

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Vorgenannten Ausführungen schließt sich der Einzelrichter nach eigener Prüfung an. Dabei unterstellt er dem Kläger ausdrücklich nicht, dass dieser vorsätzlich in Zusammenwirken mit seiner Arbeitgeberin den Fälligkeitszeitpunkt seines Abfindungsanspruchs so vereinbart hat, dass zu diesem Zeitpunkt die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits verstrichen war. Hierauf kommt es bei der Frage der Auslegung des § 287 Abs. 2 InsO allerdings nicht an. Um eine grundsätzliche Missbrauchsmöglichkeit auszuschließen, ist zum Schutz der Interessen der Insolvenzgläubiger § 287 Abs. 2 InsO dahingehend auszulegen, dass jedenfalls dann, wenn in einer Abfindungsvereinbarung ausdrücklich auch eine Regelung zur Fälligkeit des Anspruchs getroffen wird, nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung des Anspruchs abzustellen ist. Entstanden ist der Abfindungsanspruch des Klägers allerdings ausweislich Ziffer 4. Abs. 1 des Aufhebungsvertrages vom 22.01.2015 mit dem Abschluss dieses Vertrages, folglich am 22.01.2015 und damit noch innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung. Die Abtretung an den Beklagten als Treuhänder wirkte zu diesem Zeitpunkt noch, sodass der Beklagte als Treuhänder berechtigt war, die Abfindungszahlung einzubehalten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711, 709 T. 2 ZPO.