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Landgericht Hagen·10 O 120/15·11.06.2015

Festsetzung des vorläufigen Streitwerts bei Widerruf auf bis 13.000 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Hagen setzte den vorläufigen Streitwert für eine Widerrufsklage gemäß § 63 Abs. 1 GKG auf bis zu 13.000 EUR fest. Maßgeblich sei das nach billigem Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers. Dieses bestehe in der Differenz zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszins und den aktuellen Zinssätzen. Daraus resultiere ein Zinsschaden bis zu 13.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des vorläufigen Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG bis 13.000 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG ist das nach billigem Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei maßgeblich.

2

Bei Widerrufsklagen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse regelmäßig nach der Zinsdifferenz zwischen vertraglich vereinbartem effektivem Jahreszins und den jeweils aktuellen Marktzinsen.

3

Zur Schätzung des Streitwerts kann der zu erwartende Zinsschaden herangezogen werden; dieser ist in angemessener Weise zu beziffern.

4

Die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts ist gerechtfertigt, wenn sich aus den vorgetragenen Umständen ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse des Klägers ergeben lässt.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 GKG

Tenor

wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG der vorläufige Streitwert des Verfahrens auf bis 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist das nach billigem Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Widerruf. Dies besteht in der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahrenszins und den jeweils aktuellen Zinssätzen. Dies entspricht einem Zinsschaden bis zu 13.000,00 EUR.