Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner klagte gegen die Versagung seiner Restschuldbefreiung, weil er nach Eröffnung des Verfahrens angeblich über 25.000 € verspielt habe. Die Gläubigerin machte die Versagung nach § 290 Abs.1 Nr.4 InsO geltend; der Schuldner bestritt dies mit dem Vorbringen einer Zahlung an einen Privaten. Das Landgericht hielt das Versagungsbegehren für glaubhaft, bewertete das Gegenvorbringen als unsubstantiiert und bestätigte zudem, dass wahrheitswidrige Angaben eine Versagung nach Nr.5 rechtfertigen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs.1 Nr.4 InsO zu versagen, wenn der Schuldner nach Antragstellung vorsätzlich Vermögen verschwendet und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird.
Gegenvorbringen des Schuldners ist unbeachtlich, wenn es unsubstantiiert bleibt und keine konkreten rechtlichen Ansprüche oder Nachweise zum behaupteten Zahlungstatbestand enthält.
Wahrheitswidrige Erklärungen des Schuldners gegenüber Insolvenzorganen können eine vorsätzliche Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten darstellen und die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO rechtfertigen.
Ein im Schlusstermin glaubhaft gemachter Versagungsantrag kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen; das Gericht darf die Versagung auch auf Versagungsgründe stützen, die sich aus dem eigenen Vorbringen des Schuldners ergeben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts I vom 10. Oktober 2006 wird zu-rückgewiesen.
Gründe
Auf Antrag des Schuldners vom 2. Dezember 2004 hat das Amtsgericht I durch Beschluss vom 27. Januar 2005 über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und zum Insolvenzverwalter den Rechtsanwalt Dr. Q in I ernannt. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat am 19. April 2006 ein Schlusstermin stattgefunden. In diesem Termin hat die Versagungsantragstellerin beantragt, dem Schuldner die von ihm beantragte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu versagen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf eine Erklärung des Schuldners vom 21. Februar 2005 gegenüber dem Insolvenzverwalter (Blatt 115 der Akten) sowie eine weitere Erklärung des Schuldners gegenüber dem Amtsgericht vom 11. März 2005 (Blatt 143 der Akten) ausgeführt, der Schuldner habe ab März 2002 als Allein- und Subunternehmer für den DPD gearbeitet, bevor er seinen Betrieb am 31. Dezember 2004 endgültig eingestellt habe. Im Januar 2005, also nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, habe der Schuldner noch über 25.000,00 € vom DPD bzw. der T GmbH erhalten. Diese Zahlung habe er auf das Konto seiner Ehefrau überweisen lassen, den Betrag sodann abgehoben und anschließend verspielt.
Der Schuldner ist dem Versagungsantrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, die Angaben in seinen Erklärungen vom 21. Februar 2005 und 11. März 2005, wonach er einen Betrag von mehr als 25.000,00 € verspielt habe, träfen nicht zu. Tatsächlich habe er diesen Betrag seinem Privatgläubiger Y, bei dem er U gehabt habe, gezahlt. Da er befürchtet habe, dass der Insolvenzverwalter bei Kenntnis dieses Sachverhalts von Herrn Y die Rückzahlung des Betrages verlangen würde, habe er wahrheitswidrig behauptet, das Geld verspielt zu haben.
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2006 hat das Amtsgericht I dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt. Wegen der Gründe dieses Beschlusses wird auf Blatt 269 und 270 der Akten verwiesen. Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 12. Oktober 2006 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006, das am 25. Oktober 2006 beim Amtsgericht I eingegangen ist, hat der Schuldner gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat er angegeben, er habe die 25.000,00 €, die er vom DPD erhalten habe, an seinen Gläubiger Herrn Y weitergegeben. Bei diesem habe er immer noch 2.000,00 € U. Um Herrn Y ersparen, habe er gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt, dass er das Geld verspielt habe.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht I zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 289 Abs. 2 InsO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 569 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Schuldner zu Recht die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Sparkasse der Stadt I hat als Insolvenzgläubigerin im Schlusstermin in zulässiger Weise die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. So hat sie unter Bezugnahme auf die eigenen Erklärungen des Schuldners vom 21. Februar 2005 und vom 11. März 2005 glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat, indem er einen Betrag von mehr als 25.000,00 € bei Glücksspielen verspielt hat, vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass der glaubhaft gemachte Versagungsgrund auch tatsächlich vorliegt.
Soweit der Schuldner das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit der Behauptung bestreitet, er habe den fraglichen Geldbetrag entgegen seinen eigenen Erklärungen nicht verspielt, sondern zur Begleichung von U an Herrn Y gezahlt, ist sein Vorbringen unsubstantiiert und somit unerheblich. So hat er nicht näher vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund er Herrn Y einen Betrag von über 25.000,00 € geschuldet haben will. Ein solcher Rechtsgrund lässt sich auch dem Schreiben des Herrn Y an den Insolvenzverwalter vom 16. Juni 2006 (Bl. 267 d. A.) nicht entnehmen.
Aber selbst wenn der Schuldner tatsächlich bei Herrn U über 25.000,00 € gehabt haben sollte und den hier in Rede stehenden Betrag an Herrn Y gezahlt haben sollte, so wäre die Versagung der Restschuldbefreiung jedenfalls gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist dies ohne weiteres der Fall gewesen, da der Schuldner danach vorsätzlich sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber dem Amtsgericht wahrheitswidrig angegeben hat, einen Betrag von mehr als 25.000,00 € verspielt zu haben, um einen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters gegen Herrn Y gemäß § 143 InsO zu vereiteln. Auf diesen Versagungsgrund hat die Versagungsantragstellerin ihren Antrag auch mit Schreiben vom 7. Juni 2006 ergänzend gestützt (Bl. 265 d. A.). Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur auf einen solchen konkreten Versagungsgrund gestützt werden darf, den der Gläubiger im Schlusstermin glaubhaft gemacht hat. Gleichwohl kann hier für den Fall, dass anstelle des von der Versagungsantragstellerin im Schlusstermin glaubhaft gemachten Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO tatsächlich ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben sein sollte, die Versagung der Restschuldbefreiung auch hierauf gestützt werden, da sich dieser Grund aus dem eigenen Vorbringen des Schuldners ergibt und die nach der Behauptung des Schuldners wahrheitswidrigen Erklärungen vom 21. Februar 2005 und 11. März 2005 bereits Gegenstand des Versagungsantrags vom 19. April 2006 gewesen sind.
Nach allem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.