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Landgericht Hagen·1 T 87/25·14.08.2025

Änderung der Streitwertfestsetzung bei Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht

ZivilrechtMietrechtKostenrecht (Streitwertbemessung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ein. Streitgegenstand waren die Wertermittlung eines Minderungsanspruchs, eines Zurückbehaltungsrechts und eine zusätzliche Vergleichsverpflichtung. Das Landgericht setzte den Streitwert des Rechtsstreits auf 21.131,40 € und den Vergleich auf 22.631,40 €, stellte auf den Zeitpunkt der Widerklage (16.12.2020) ab, bemess die Minderung mit dem 42‑fachen Monatsbetrag (8.820 €), das Zurückbehaltungsrecht mit einem Drittel und berücksichtigte 1.500 € für die Vergleichspflicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 21.131,40 € und Vergleichswert auf 22.631,40 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung abzustellen (§ 40 GKG).

2

Ist für einen Feststellungsanspruch das in § 41 GKG a.F. nicht einschlägige Regelwerk, sind die Wertvorschriften der ZPO anzuwenden; bei Feststellungen zur Mietminderung führt dies regelmäßig zum Ansatz des 42‑fachen Minderungsbetrags.

3

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Mietrecht kann den Streitwert erhöhen; bei der Abwägung kann ein Drittel des begehrten Zurückbehaltungsbetrags als sachgerechte werterhöhende Berücksichtigung angesetzt werden.

4

Ein in einen Vergleich aufgenommener zusätzlicher Verpflichtung ist ein gesonderter Vergleichswert zuzuordnen, der bei der Festsetzung des Vergleichswerts zu berücksichtigen ist.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG§ 3 ZPO§ 48 Abs. 1 S. 2 GKG§ 40 GKG§ 41 Abs. 5 GKG a.F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 9 C 20/24

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.02.2025 wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 25.02.2025 abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits auf 21.131,40 € sowie des Vergleichs auf 22.631,40 € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts abzuändern und der Streitwert des Rechtsstreits auf 21.131,40 € und des Vergleichs auf 22.631,40 € festzusetzen ist.

3

I.

4

Der Beklagtenvertreter richtet sich mit der am 27.02.2025 eingelegten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 25.02.2025. Zunächst richtete sich die Beschwerde lediglich gegen die Festsetzung des Werts für den Widerklageantrag zu 3) des Schriftsatzes vom 16.12.2025 sowie dass für den Mehrvergleich kein gesonderter Vergleichsstreitwert festgesetzt wurde.

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Mit Schreiben vom 03.06.025 erweiterte der Beklagtenvertreter seine Beschwerde auf die Festsetzung des Werts für den Widerklageantrag zu Ziffer 1).

6

Zur Begründung führt der Beklagtenvertreter aus, es sei in dem Vergleich vom 25.02.2025 in Ziffer 8 zur Einbeziehung einer bis dahin nicht streitgegenständlichen Verpflichtung der Beklagten gekommen. Diese sei mit einem Wert von 1.500,00 € zu bemessen.

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Weiter ist er der Ansicht, hinsichtlich des Widerklageantrags zu Ziffer 1) müsse ein Wert von 8.820,00 € angesetzt werden, begründet mit der bei Antragstellung im Jahr 2020 geltenden Rechtslage.

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Zuletzt sei auch der Widerklageantrag zu Ziffer 3) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts werterhöhend zu berücksichtigen.

9

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nur insoweit abgeholfen, als dass ein Streitwert für den Vergleich unter Berücksichtigung der Ziffer 8. des Vergleichs festgesetzt wurde.

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II.

11

Gemäß den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO ist der Streitwert grundsätzlich nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei ist das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse zu ermitteln (vgl. Wendtland, in: BeckOK-ZPO, 56. Edition, Stand: 01.03.2025, § 3, Rn. 1; Elzer, in: Toussaint-Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 11, m.w.N.). Dieses individuelle wirtschaftliche Interesse ist anhand objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen, wobei das Gericht alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen hat, aber im Ergebnis schätzen darf (BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - Az.: I ZR 153/20, in: GRUR-RS 2021, 41235, Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2022 - Az.: 14 W 870/21, in: GRUR-RR 2022, 422, Rn. 4). Der Streitwertangabe der klagenden Partei kommt dabei gegebenenfalls eine indizielle Bedeutung zu, darf aber nicht ungeprüft übernommen werden; vielmehr hat das Gericht den Streitwert selbstständig zu prüfen und festzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2023 - Az.: 13 W 3/23, in: GRUR-RR 2023, 393, Rn. 11).

12

Ausnahmsweise greifen gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 GKG in diesem Gesetz geregelte Sonderregelungen ein, die bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sind.

13

III.

14

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Streitwert des Rechtsstreits auf 21.131,40 € festzusetzen. Dieser setzt sich im Wesentlichen aus den vom Amtsgericht veranschlagten Werten zusammen, allerdings unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen.

15

1.

16

Der Widerklageantrag zu Ziffer 1), welcher auf die Feststellung des Minderungsrechts der Beklagten in Höhe von 30 % der monatlich zu zahlenden Warmmiete von 700,00 € gerichtet ist, ist tatsächlich mit einem Wert von 8.820,00 € zu bemessen.

17

Der Beklagtenvertreter ist zu Recht der Ansicht, die Bemessung habe unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Hier wurde die Widerklage am 16.12.2020 anhängig gemacht, sodass auf diesen Zeitpunkt für die Wertberechnung abzustellen ist.

18

Zu diesem Zeitpunkt umfasste § 41 Abs. 5 GKG a.F. noch nicht den Anspruch auf Feststellung der Minderung, sodass gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG die Regelungen der ZPO für diesen Fall anwendbar waren. Gemäß §§ 3, 9 ZPO war demnach der 42-fache Minderungsbetrag, d.h. hier 8.820,00 €, anzusetzen (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 41 GKG Rn. 50).

19

2.

20

Der Widerklageantrag zu 3) ist nach Auffassung der Kammer vorliegend mit einem Wert von 1.841,40 € zu bemessen. Dieser Antrag richtete sich auf die Feststellung, dass den Beklagten über das Minderungsrecht hinaus wegen der streitgegenständlichen Mängel ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 20 % der Warmmiete von 700,00 € zustehe.

21

Der Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen des Mietrechts sich nicht streitwerterhöhend auswirke, kann nicht gefolgt werden.

22

Ob sich die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Rahmen des Mietrechts streritwerterhöhend auswirkt, ist umstritten.

23

Nach der Auffassung des Amtsgerichts, übereinstimmend mit LG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2010 - 316 T 22/10, BeckRS 2010, 27117, beck-online, kommt der begehrten Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts kein eigener Wert zu.

24

Nach anderer Auffassung (etwa AG Hamburg, Beschl. v. 07.10.2016 - 49 C 113/16, BeckRS2016, 105837; Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rn. 16.117) wirkt sich diese streitwerterhöhend aus. Wie die Berechnung zu erfolgen hat, wird unterschiedlich gesehen. Zöller etwa verweist pauschal auf §§ 48 GKG, 9 ZPO, das Amtsgericht Hamburg setzt hingegen ein Drittel des begehrten Zurückbehaltungsrechts an.

25

Der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg ist zu folgen. Eine gänzliche Nichtberücksichtigung des Feststellungsantrags würde die wirtschaftliche Bedeutung des Zurückbehaltungsrechts missachten.

26

Andererseits würde die Bemessung nach § 9 ZPO die wirtschaftliche Bedeutung des Zurückbehaltungsrechts überschätzen. Dies zeigt schon der Vergleich mit der Bemessung des Minderungsrechts. Nach neuer Rechtslage würde dieses hier gemäß § 41 Abs. 5 Var. 2 GKG mit einem Wert von 2.520,00 € zu bemessen sein, das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 9 ZPO mit einem Wert von 5.880,00 €. Dies spiegelt nicht die tatsächliche Gewichtung der beiden Mängelrechte wider. Das Zurückbehaltungsrecht ist als bloßes Druckmittel lediglich vorübergehender Natur. Bei Beseitigung der Mängel ist der einbehaltene Betrag sofort fällig, weswegen unter Bezugnahme auf den Beschluss des AG Hamburg die Annahme eines Bruchteils von einem Drittel gerechtfertigt erscheint.

27

IV.

28

Der Streitwert des Vergleichs ist, im Ergebnis dem Abhilfebeschluss des Amtsgerichts folgend, um den Betrag von 1.500,00 € auf 22.631,40 € zu erhöhen im Verhältnis zum Streitwert des Rechtsstreits.

29

V.

30

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet.