Sofortige Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen Schneeschaden zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage nach einem Dachlawinenschaden. Streitpunkt ist, ob den Hauseigentümern Verkehrssicherungspflichten (z.B. Schneefanggitter, Dachüberwachung) oblagen. Das LG bestätigt die Vorinstanz: keine hinreichende Erfolgsaussicht, da keine schuldhafte Pflichtverletzung feststellbar ist und der Kläger durch das Verbleiben seines Fahrzeugs trotz Warnung zur Schadensentstehung beitrug. Die Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Eine generelle Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern besteht nicht; das Vorhandensein einer solchen Verkehrssicherungspflicht ist anhand der konkreten örtlichen und baulichen Verhältnisse zu prüfen.
Von Hauseigentümern ist nicht zu verlangen, bei Schneefall das Dach ständig zu überwachen; es sind lediglich die üblichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Wenn trotz genügender üblicher Sicherungsmaßnahmen außergewöhnliche Umstände zum Schaden führen oder der Geschädigte durch eigenes Verhalten (z.B. Verbleiben des Fahrzeugs trotz Warnungen) zur Schadensentstehung beiträgt, kann dies einen Erstattungsanspruch entfallen lassen.
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1 neutral
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 31.03.2011 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat zu Recht das Gesuch des Antragstellers um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Antragsgegnern eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen ist.
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Danach kann eine grundsätzliche Verpflichtung der Antragsgegner zur Errichtung von Schneefanggittern nicht festgestellt werden. Genauso wenig kann von einem Hauseigentümer in hiesigen Breitengraden verlangt werden, dass er bei Schneefall das Dach seines Gebäudes ständig kontrolliert, um gegebenenfalls eingreifen zu können. Vielmehr muss es dem einzelnen selbst überlassen bleiben, in einer besonderen Gefahrensituation, wie sie der Antragsteller anschaulich beschrieben hat, den bestehenden Risiken Rechnung zu tragen. Da der Antragsteller im übrigen am Unfalltage trotz der allgemein verbreiteten Warnung über die zu erwartende "Schneewalze" sein Fahrzeug von dem Parkplatz unter dem Haus der Antragsgegner nicht entfernt hat, ist auszuschließen, dass ein etwa von den Antragsgegnern angebrachtes Warnschild den Antragsteller zu Sicherungsmaßnahmen (z.B. Entfernung des PKW) motiviert hätte. Es kann demnach offen bleiben, ob eine derartige Pflicht der Hauseigentümer überhaupt bestand.
Die Beschwerde verkennt, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos besteht. Vom Pflichtigen zu erwarten sind lediglich die üblichen Vorkehrungen. Wird dieser Pflicht Genüge getan und kommt es gleichwohl aufgrund außergewöhnlicher Umstände zum Schadensfall, so ist dies vom Geschädigten als schicksalhaft hinzunehmen. In unserer Rechtsordnung ist nicht vorgesehen, dass einem Geschädigten in jedem Fall ein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten zusteht.