Lastschrift-Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters als rechtsmissbräuchlich (§ 826 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom vorläufigen Insolvenzverwalter Zahlung von 1.500,13 €, nachdem dieser im Einzugsermächtigungsverfahren Lastschriften fristgerecht gegenüber der Bank widersprochen und die Beträge in die Masse zurückgeholt hatte. Streitpunkt war, ob der Verwalter zur Masseerhaltung die Genehmigung verweigern durfte und ob Anfechtungseinwände entgegenstehen. Das LG Hagen wies die Berufung zurück und bejahte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ohne anerkennenswerten Grund. Eine vorsorgliche Insolvenzanfechtung greife nicht durch, da ein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO vorliege; die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1.500,13 € als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Einzugsermächtigungsverfahren tritt die Erfüllung im Valutaverhältnis nach der Genehmigungstheorie erst mit der Genehmigung des Schuldners ein; bis dahin besteht ein Schwebezustand.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen eine Lastschrift ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie ohne anerkennenswerten Grund erfolgt und allein der Rückholung bereits wirtschaftlich abgewickelter Zahlungen dient.
Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter stehen bei der Ausübung des Widerspruchsrechts grundsätzlich keine weitergehenden Rechte zu als dem Schuldner; das Verfahren darf nicht als Instrument zur Massenmehrung genutzt werden.
Übt der (vorläufige) Insolvenzverwalter das Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich aus, kann dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Höhe des zurückgeholten Betrags zustehen.
Liegt hinsichtlich der Lastschrift ein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO vor, ist eine Anfechtung nach § 130 InsO ausgeschlossen; maßgeblich ist dabei eine an wirtschaftlicher Betrachtung orientierte Gleichstellung mit der Zahlung zum Einzugszeitpunkt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 11 C 123/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.07.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts I wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die einen Kfz-Ersatzteilhandel betreibt, macht gegen den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des I-Q N., handelnd unter I-Q N. Transporte, die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von insgesamt 1.500,13 € geltend.
Der Insolvenzschuldner hatte vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Lieferung diverser Kfz-Ersatzteile bei der Klägerin in Auftrag gegeben; daraus ergaben sich Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen den Insolvenzschuldner in vorgenannter Höhe. Der Betrag setzt sich zusammen aus vier Rechnungsbeträgen, die am 10. bzw. 17.7.2008 aufgrund einer durch den Insolvenzschuldner erteilten Einziehungsermächtigung eingezogen wurden.
Am 18.9.2008 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er widersprach gegenüber der Bank der Einziehung der Forderungen und holte die vorgenannten Beträge in Höhe von insgesamt 1.500,13 € am 9.10.2008 unter Wahrung der Widerspruchsfrist in die Insolvenzmasse zurück. Die Klägerin fordert diesen Betrag wieder ein.
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Vorgehens des Beklagten, da es sich um unstreitige Forderungen der Klägerin handelt. Die Parteien beziehen sich für ihre unterschiedlichen Auffassungen auf Urteile des 11. (so die Klägerin) bzw. 9. (so der Beklagte) Senats des BGH.
Bezüglich des Sachverhalts sowie der weitergehend geäußerten Rechtsauffassungen und Argumente der Parteien wird auf das angefochtene Urteil, mit dem das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.1.2009 verurteilt hat, ergänzend Bezug genommen.
Der Beklagte, der vorgebracht hatte, im Zeitpunkt des Widerspruchs keine Kenntnis über die Begründetheit der Forderungen gehabt zu haben, macht gegen das Urteil und die dort zu Grunde gelegte Rechtsauffassung geltend, dass er aufgrund seiner Pflicht zur Masseerhaltung verpflichtet gewesen sei, für noch nicht abschließend genehmigte Lastschriften die Genehmigung zu verweigern, um nicht bestimmte Gläubiger zu bevorzugen. Hinzu komme, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht passivlegitimiert sei, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Insolvenzmasse für ein vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters haften solle. Schließlich fehle es an einem Schaden, da die Lastschrift erst mit der Genehmigung rechtswirksam werde und zu dem Zeitpunkt, in dem ohne ein Einschreiten die Lastschrift als genehmigt gegolten hätte, die Klägerin bereits Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt habe. Deshalb greife eine nunmehr vorsorglich erklärte Insolvenzanfechtung, die zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin führe.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts I die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und dessen Begründung.
II.
Die Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu in Höhe der durch den Widerspruch zurückgeholten Rechnungsbeträge von insgesamt 1.500,13 € nebst der ausgeurteilten Zinsen.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Beklagten ist als ebenso rechtsmissbräuchlich anzusehen, wie dies im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Insolvenzschuldner außerhalb der Insolvenz gewesen wäre.
Mit der Rechtsprechung des BGH geht die Kammer im Ausgangspunkt davon aus, dass für die rechtliche Beurteilung des Einzugsermächtigungsverfahrens die so genannte Genehmigungstheorie heranzuziehen ist, nach der auch im Valutaverhältnis auf die Genehmigung des Schuldners abzustellen ist, so dass die Erfüllung im Valutaverhältnis erst mit der Genehmigung des Schuldners eintritt.
Dementsprechend tritt nach bzw. mit der Belastungsbuchung sowohl im Deckungsverhältnis als auch im Valutaverhältnis ein Schwebezustand ein, für den die Beurteilung problematisch ist, ob und wann die Erfüllung der dem Lastschrifteinzug zu Grunde liegenden T erfolgen wird. Durch diesen Schwebezustand ergibt sich für den Schuldner die Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlichen Widerspruchs. Um dieser Missbrauchsgefahr zu begegnen, steht dem Gläubiger gegen den Schuldner, der rechtsmissbräuchlich einen Widerspruch ausübt, der nicht auf anerkennenswerten Gründen beruht, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu.
Für den Fall, dass ein solcher anerkennenswerter Grund nicht besteht, soll es dementsprechend bei der Einziehung des Betrags bleiben.
Wie bereits in dem Beschluss der Kammer vom 19.8.2009 ausgeführt, schließt sich die Kammer ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung des 11. Zivilsenats des BGH an, nach der dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang – entsprechend den auch ansonsten geltenden Grundsätzen – nicht mehr und keine anderen Rechte zustehen als dem Schuldner, und es nicht gerechtfertigt ist, das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Massenmehrung umzufunktionieren.
Nach Auffassung der Kammer spricht für diese Sicht der Parteiwille; dieser dürfte bei Erteilung einer Einzugsermächtigung dahin gehen, dass für den Fall fehlender anerkennenswerter Gründe für einen Widerspruch (dies könnten sein: fehlende Einzugsermächtigung, fehlender Anspruch oder entgegenstehende Rechte) die Wirkungen einer Einziehung aufgrund einer Lastschrift einer Überweisung oder Barzahlung im Zeitpunkt der Einziehung gleichstehen sollen.
Demgegenüber stellt der 9. Zivilsenat des BGH in den Vordergrund, dass bis zu dem Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der durch die Bedingung der Banken angenommenen Fiktion noch keine abschließend gesicherte Rechtsposition des Gläubigers gegeben sei, da noch eine Voraussetzung hierfür fehlt. Der Gläubiger soll so gestellt werden, als sei auch eine Überweisung oder Barzahlung noch nicht abschließend erfolgt zu der Zeit, wenn der Schuldner oder (vorläufige) Insolvenzverwalter über die Frage eines Widerspruchs bzw. einer Genehmigung noch entscheiden kann. Aus dieser Sicht heraus ist es konsequent, wenn dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen die Genehmigung zu entscheiden, da er zu diesem Zeitpunkt auch nicht eine Überweisung tätigen oder eine Barzahlung durchführen müsste, sondern sich zu Gunsten des Erhalts der Insolvenzmasse entscheiden könnte.
Bei der Vereinbarung der Erteilung einer Einzugsermächtigung wird durch die Parteien jedoch regelmäßig vereinbart, dass die Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt einer Zahlungsverpflichtung erfolgt – und nicht Wochen vorher, um so nach Ablauf der banküblichen Widerspruchsfrist zu der endgültigen Erfüllung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu kommen –. Der Parteiwille geht erkennbar dahin, die Einziehung des Geldbetrags für den Fall, dass nicht widersprochen bzw. keine Genehmigung erteilt oder diese verweigert wird, so behandelt zu wissen, als wäre zu dieser Zeit eine Überweisung oder Barzahlung erfolgt. Die Selbstbedienung des Gläubigers vom Konto soll dem Schuldner die Erleichterung bieten, nicht jeweils selbst eine Zahlung veranlassen zu müssen; die Möglichkeit, durch einen Widerspruch das Geld zurückzuholen, soll den Schuldner nur vor dem Verlust von Geld bewahren, welches er zu dieser Zeit nie an diesen Gläubiger/Empfänger überwiesen oder gezahlt hätte. Die Vorteile des Gläubigers werden nach dem Parteiwillen teilweise durch gewisse Abschläge von den Forderungen entgolten, während es nicht ersichtlich ist, dass die Parteien den Willen hätten, bei Vereinbarung des Einzugsermächtigungsverfahrens dem Schuldner hierdurch weitergehende Rechte oder Verweigerungsrechte einzuräumen, als er diese für den Fall der Vereinbarung einer anderen Zahlungsmodalität bei Fälligkeit gehabt hätte.
Für den Fall der Vereinbarung einer anderen Zahlungsmodalität ist aber dann, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor der Antragstellung bezüglich des Insolvenzverfahrens liegt und auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Insolvenz kurz bevorsteht, davon auszugehen, dass die Zahlung unanfechtbar durchgeführt wird noch vor Bestellung des Insolvenzverwalters. Dementsprechend würde sich bei der anderen Zahlungsmodalität für den Insolvenzverwalter nie die Frage stellen, ob der Zahlungsbetrag für die künftige Insolvenzmasse gesichert und erhalten werden soll im Sinne des § 22 InsO.
Dies spricht dagegen, in Abweichung von den ansonsten geltenden Grundsätzen - wonach dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter die Rechte innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisses zustehen, die dem Schuldner zustehen - dem Insolvenzverwalter aus dessen Pflichtenkreis heraus einen weiteren, dem Schuldner selbst nicht zustehenden Grund für einen Widerspruch einzuräumen.
Für diese Betrachtung spricht auch die - allerdings auch nicht völlig unangefochtene - Beurteilung des Bargeschäftes im Sinne des § 142 InsO, die auch durch den 9. Zivilsenat getragen wird. Für den Fall der Genehmigung soll für die Frage, ob es sich um ein Bargeschäft handelt oder nicht, nicht der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, sondern derjenige der Einziehung der Lastschrift maßgeblich sein.
Wenn dort wegen § 184 Abs. 1 BGB und im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Gleichstellung mit einer Barzahlung im Zeitpunkt des Einzugs erfolgt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies dadurch konterkariert werden sollte, dass ein zusätzlicher "anerkennenswerter Grund" für einen Widerspruch angenommen wird. Denn erst mit der Schaffung dieses zusätzlichen Grundes würde bei dessen Ausübung dann die rückwirkende Genehmigung verhindert und das Geschäft, welches ansonsten bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits als abgewickelt gelten würde, allein durch die Insolvenz bzw. den Insolvenzantrag infrage gestellt.
Eine insgesamt wirtschaftliche und an dem Parteiwillen orientierte Betrachtung spricht dementsprechend gegen die Auffassung des 9. Zivilsenats und des Beklagten, nach der nicht die vorhandene oder zu erwartende Insolvenzmasse gesichert bzw. erhalten, sondern zusätzliche Masse aus Geschäften gezogen würde, die wirtschaftlich bereits im Einklang mit der Rechtsordnung abgewickelt waren.
Der Insolvenzverwalter wird durch die hier vertretene Auffassung auch nicht mit zu großen Unsicherheiten bei der Pflichterfüllung belastet. Bei Unsicherheiten darüber, ob anerkennenswerte Gründe für den Widerspruch gegeben sind, bleibt ihm die Möglichkeit des Widerrufs unter Inkaufnahme des Risikos einer späteren Schadensersatzverpflichtung. Soweit lediglich die Rückzahlung des zurückgeholten Betrages als Schadensersatz im Raum steht, bleibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, den Betrag bis zur Abklärung der Angelegenheit zunächst abgesondert von der restlichen Vermögensmasse zu verwalten. Dementsprechend ist es auch angemessen, von der Passivlegitimation des Beklagten auszugehen, denn es geht in der Sache um die Abwägung des Insolvenzverwalters, ob zu Gunsten der Masse widerspricht oder dies mangels Kenntnis eventuell anerkennenswerter Gründe unterlässt.
Die Kammer hält auch an der bereits geäußerten Auffassung fest, dass die vorsorglich erklärte Anfechtung gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht erfolgreich eingewandt werden kann, da von einem Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO auszugehen und damit eine Anfechtung nach § 130 InsO ausgeschlossen ist. Zur näheren Begründung wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 19.8.2009 Bezug genommen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
Entsprechend den Anträgen beider Parteien hat die Kammer die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da es sich um generell bedeutsame, insgesamt schwierige Fragen handelt mit unterschiedlichen Betrachtungsweisen in der obergerichtlichen Rechtsprechung.