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Landgericht Hagen·1 S 53/12·18.07.2012

Berufung wegen Feuchtigkeitsmängeln in Wohnung zurückgewiesen — unzureichendes Nutzerverhalten

ZivilrechtMietrechtMängelgewährleistung (Mietrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil wegen behaupteter Feuchtigkeitsmängel in der Mietwohnung ein. Die Kammer hielt die Wohnung für mängelfrei und machte die Feuchtigkeitserscheinungen dem unzureichenden Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten zurechenbar. Auf den bei Errichtung geltenden technischen Standard (DIN 4108/1981) bestand kein Überschussanspruch. Die Berufung wurde als aussichtslos zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Abstrakte Rechtssätze

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Feuchtigkeitserscheinungen begründen keinen Sachmangel, wenn sie auf unzureichendem Heiz- oder Lüftungsverhalten des Mieters beruhen.

2

Die geschuldete Beschaffenheit einer Wohnung bemisst sich nach dem technischen Standard, der bei Errichtung des Gebäudes galt; ein Anspruch auf weitergehenden Wärmeschutz über die damals geltende DIN-Norm hinaus besteht nicht.

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Hat der Mieter frühzeitig Feuchtigkeitserscheinungen festgestellt, muss er sein Heiz- und Lüftungsverhalten überprüfen und gegebenenfalls ändern; fortgesetztes unverändertes Nutzerverhalten schließt die spätere Geltendmachung von Minderungsrechten aus.

4

Eine Berufung kann im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 2 bis 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwerte, 7 C 155/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 01.03.2012 gegen das Urteil des Amtsgerichts T vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts T ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 11.209,84 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss der Kammer vom 12.06.2012 Bezug genommen.

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Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.07.2012 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass die streitgegenständliche Wohnung keinen Mangel aufwies, sondern die Beklagte für die Feuchtigkeitserscheinungen verantwortlich war.

4

Das von der Sachverständigen für notwendig angesehene Lüftungsverhalten war der Beklagten zumutbar. Die Häufigkeit des Luftaustausches im Abstand von drei Stunden erklärt sich dadurch, dass es sich nicht um ein Stoßlüften bei vollständig geöffneten Fenstern, sondern um eine kurzfristige Öffnung der Fenster auf Kippstellung handelte. Eines besonderen Hinweises seitens der Klägerin auf ein geeignetes Lüftungsverhalten bedurfte es nicht. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung vom 27.09.2010 vorgetragen hat, stellte sie schon unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2005 Feuchtigkeitserscheinungen in der kalten Jahreszeit fest. Der Möglichkeit, dass sie nicht ausreichend heizte oder lüftete, hätte sie daher von sich aus nachgehen müssen. Keinesfalls durfte sie ihr Nutzerverhalten unverändert fortsetzten, um schließlich im Jahr 2009 Minderungsrechte geltend zu machen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten bemisst sich die geschuldete Beschaffenheit der Wohnung nach dem bei der Errichtung des Gebäudes bestehenden Standard (BGH, NJW 2010, 3088). Dieser ist hier eingehalten. Auf einen über die im Jahr 1981 geltende DIN 4108 hinausgehenden Wärmeschutz hatte die Beklagte keinen Anspruch.

6

Dass die gutachterlichen Untersuchungen ausreichend waren, ergibt sich nicht zuletzt aus der Übereinstimmung zwischen den Berechnungen der Sachverständigen und den Messungen des Privatgutachters.

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Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs.2 Satz 1 Ziffern 2 bis 4 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sind erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10 ZPO.