Berufung zurückgewiesen: Keine Mängelhaftung bei Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte ein, das sie wegen Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung belastete. Das Landgericht Hagen wies die Berufung als erfolglos zurück; die Wohnung sei nicht mangelhaft, die Beklagte trage Verantwortung für unzureichendes Heiz‑/Lüftverhalten. Gutachterliche Befunde und die Einhaltung des bei Errichtung geltenden DIN‑Standards entschieden zugunsten der Klägerin.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte als unbegründet abgewiesen; Wohnung nicht mangelhaft, Beklagte für Feuchtigkeitserscheinungen verantwortlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die geschuldete Beschaffenheit einer Mietwohnung bemisst sich nach dem bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standard; ein Anspruch auf darüber hinausgehenden Wärmeschutz besteht nicht.
Bei Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnraum trifft den Mieter eine Obliegenheit, sein Heiz‑ und Lüftungsverhalten zu prüfen und anzupassen; langanhaltendes Unterlassen kann Minderungsrechte ausschließen.
Gutachterliche Untersuchungen genügen, wenn deren Berechnungen mit unabhängigen Messungen übereinstimmen und so eine belastbare Beweisgrundlage für die Entscheidung bieten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 01.03.2012 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Schwerte ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 11.209,84 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss der Kammer vom 12.06.2012 Bezug genommen.
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.07.2012 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass die streitgegenständliche Wohnung keinen Mangel aufwies, sondern die Beklagte für die Feuchtigkeitserscheinungen verantwortlich war.
Das von der Sachverständigen für notwendig angesehene Lüftungsverhalten war der Beklagten zumutbar. Die Häufigkeit des Luftaustausches im Abstand von drei Stunden erklärt sich dadurch, dass es sich nicht um ein Stoßlüften bei vollständig geöffneten Fenstern, sondern um eine kurzfristige Öffnung der Fenster auf Kippstellung handelte. Eines besonderen Hinweises seitens der Klägerin auf ein geeignetes Lüftungsverhalten bedurfte es nicht. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung vom 27.09.2010 vorgetragen hat, stellte sie schon unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2005 Feuchtigkeitserscheinungen in der kalten Jahreszeit fest. Der Möglichkeit, dass sie nicht ausreichend heizte oder lüftete, hätte sie daher von sich aus nachgehen müssen. Keinesfalls durfte sie ihr Nutzerverhalten unverändert fortsetzten, um schließlich im Jahr 2009 Minderungsrechte geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bemisst sich die geschuldete Beschaffenheit der Wohnung nach dem bei der Errichtung des Gebäudes bestehenden Standard (BGH, NJW 2010, 3088). Dieser ist hier eingehalten. Auf einen über die im Jahr 1981 geltende DIN 4108 hinausgehenden Wärmeschutz hatte die Beklagte keinen Anspruch.
Dass die gutachterlichen Untersuchungen ausreichend waren, ergibt sich nicht zuletzt aus der Übereinstimmung zwischen den Berechnungen der Sachverständigen und den Messungen des Privatgutachters.
Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs.2 Satz 1 Ziffern 2 bis 4 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sind erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10 ZPO.