Berufung gegen Verweisung auf Referenzwerkstatt bei fiktiven Reparaturkosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte in der Berufung die Zuerkennung weiterer fiktiver Reparaturkosten von 615,24 € und berief sich auf eine günstigere Referenzwerkstatt. Das Landgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass die Referenzwerkstatt 13,6 km entfernt und mehr als doppelt so weit wie die nächstgelegene Werkstatt war, sodass eine Verweisung unzumutbar war. Die Beklagte konnte keine besonderen Umstände nachweisen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Zuerkennung fiktiver Reparaturkosten von 615,24 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der fiktiven Schadensberechnung kann der Geschädigte die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, wie sie ein Sachverständiger für den regionalen Markt ermittelt.
Eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt ist nur möglich, wenn der Schädiger die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB substantiiert darlegt und beweist, insbesondere Gleichwertigkeit des Qualitätsstandards und mühelose Zugänglichkeit.
Zur Beurteilung der räumlichen Zugänglichkeit ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen; liegt die Referenzwerkstatt mehr als doppelt so weit entfernt und übersteigt die Entfernungsdifferenz 10 km, ist eine Verweisung in der Regel unzumutbar.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vor dem Unfall tatsächlich in eine ähnlich weit entfernte Werkstatt gegeben hat; maßgeblich ist die Entfernung zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung nur insoweit an, als das Amtsgericht dem Kläger weitere Reparaturkosten von 615,24 € zuerkannt hat, weil er nicht auf den günstigeren Referenzbetrieb verwiesen werden könne. Dazu behauptet die Beklagte erstmals in zweiter Instanz, dass dem Kläger die Entfernung von 13,6 km zu dem Referenzbetrieb in N zumutbar sei, weil die von ihm aufgesuchte Werkstatt, die Firma D, auch etwa 12 km von seinem Wohnsitz entfernt sei. Der Kläger habe also offensichtlich kein Interesse an einer nahe gelegenen Werkstatt.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Reparaturkosten von 615,24 € gemäß dem Schadensgutachten des Sachverständigen C1 vom 15.07.2014. Eine Verweisung auf die günstigeren Preise der Referenzwerkstatt in N hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung verneint.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer angeschlossen hat, darf der Geschädigte seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen, die der von ihm eingeschaltete Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Ein geringerer Anspruch steht dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur dann zu, wenn der Schädiger die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darlegt und beweist. Danach kommt die Verweisung auf eine Referenzwerkstatt in Betracht, wenn diese den gleichen Qualitätsstandard wie eine markengebundene Fachwerkstatt aufweist, für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist und keine sonstigen vom Geschädigten aufgezeigten Unzumutbarkeitsgründe vorliegen (BGH, NJW 2010, 2941; 2015, 2110).
Das Amtsgericht hat die mühelose Erreichbarkeit des Referenzbetriebs hier zu Recht mit der Begründung verneint, dass dieser 13,6 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt gewesen sei, während die nächste C2-Werkstatt in 2,5 km erreichbar gewesen sei . Bei der Beurteilung der räumlichen Zugänglichkeit ist auch bei der fiktiven Schadensberechnung stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGH, a.a.O.). Ist die Referenzwerkstatt wie im vorliegenden Fall mehr als doppelt so weit entfernt und beträgt die Entfernungsdifferenz mehr als 10 km ist die Zumutbarkeitsgrenze auch nach Auffassung der Kammer in der Regel überschritten, soweit keine besonderen Umstände vorliegen.
Ein solcher besonderer Umstand könnte vorliegen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vor dem Unfall in eine Werkstatt gebracht hat, die von seinem Wohnsitz ähnlich weit entfernt ist wie der Referenzbetrieb. Die Behauptung der Beklagten, die vom Kläger vor dem Schadensfall aufgesuchte Werkstatt in der I-Straße in J sei von seinem Wohnsitz immerhin auch etwa 12 km entfernt gewesen, trifft aber nicht zu. Die Beklagte ist dabei möglicherweise von einer späteren Wohnanschrift des Klägers ausgegangen. Maßgeblich ist aber die Entfernung zwischen der Werkstatt in der I-Straße und dem Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Ausweislich der Unfallmitteilung und der Anmeldebestätigung wohnte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Unfalls unter der Adresse B in J. Die vom Kläger aufgesuchte Werkstatt in der I-Straße war hiervon offenkundig weniger als 3 km entfernt. Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht eine Verweisungsmöglichkeit auf den Referenzbetrieb, der auch noch außerhalb von J in N liegt, zu Recht verneint.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,713 ZPO.