Haftung bei Kurzschluss: Keine Gefährdungshaftung des Kunden für IS‑Begrenzer‑Schaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Netzbetreiberin) begehrt von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten eines IS‑Begrenzers nach einem Kurzschluss, den die Schaltanlage der Beklagten durch Fehlbedienung ausgelöst hatte. Das Landgericht hält einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG für ausgeschlossen, weil der schädigende Strom vom Versorgungsnetz der Klägerin ausging. Zustandshaftung und Verschuldenshaftung werden ebenfalls verneint, insbesondere mangels Vorhersehbarkeit und wegen Abnahme der Anlage.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Reparaturkosten des IS‑Begrenzers abgewiesen; keine Haftung der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HPflG, auch keine Zustand‑ oder Verschuldenshaftung.
Abstrakte Rechtssätze
Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG setzt voraus, dass die für den Schaden ursächliche Elektrizität von der Anlage des Schädigers ausgeht bzw. diese Anlage in der zum Schaden führenden Situation die Leitungs‑/Abgabefunktion erfüllt.
Geht der schädigende Kurzschlussstrom vom Netz des Versorgungsunternehmens aus, begründet § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG gegenüber dem Kunden keine Haftung für den eingetretenen Schaden.
Zustandshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG kommt nur bei einem die Gefahren begründenden ordnungswidrigen Zustand der Anlage in Betracht; ein ordnungsgemäßer Zustand schließt diese Haftung aus.
Verschuldens‑ (Delikts‑) haftung verlangt die Vorhersehbarkeit der Rechtsgutsverletzung; der Betreiber einer ordnungsgemäß mit Kurzschlussschnellauslösern gesicherten und vom Netzbetreiber abgenommenen Anlage darf darauf vertrauen, dass dadurch typische Kurzschlussgefahren abgewehrt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 15 C 1/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts I abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt das Netz für die allgemeine Stromversorgung in I. Die Beklagte bezieht von der Klägerin Strom für ihren Betrieb. Die Beklagte betreibt damit ein eigenes 10 kV-Netz, das über eine 10 kV-Schaltanlage geregelt wird, die mit Kurzschlussschnellauslösern ausgestattet ist.
Am 20.03.2006 entstand bei der Zuschaltung der Anlage der Beklagten ein Kurzschluss, weil versäumt worden war, zuvor die Erdung der Schaltanlage zu entfernen. Dieser Hergang ist von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede gestellt worden. Durch den Bedienungsfehler entstand eine extrem hohe Stromabnahme aus dem Netz der Klägerin mit der Folge einer entsprechend hohen Stromstärke, die den IS-Begrenzer im Umspannwerk der Klägerin auslöste. Anschließend reagierten auch die Kurzschlussschnellauslöser der Schaltanlage der Beklagten mit der Folge, dass das ganze Werk spannungslos war. Die Kosten für die Reparatur des IS-Begrenzer in Höhe von 4511,65 Euro beansprucht die Klägerin von der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass die Beklagte bereits in erster Instanz vorgetragen hat, dass ihre Schaltanlage nachVorgaben der Klägerin errichtet worden sei (Schriftsatz vom 25.04.2008, Blatt 105 der Akten). Die Klägerin hat erstmals im Kammertermin am 19.06.2009 bestritten, der Beklagten Vorgaben gemacht zu haben. Sie habe die Schaltanlage der Beklagten lediglich abgenommen, wobei die Abnahme als solche unstreitig ist.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Schadensersatzasnpruch der Klägerin ergebe sich aus § 2 Abs. 1 HPflG. Bei der 10 kV-Anlage der Beklagten handele es sich um eine Anlage zur Leitung und Abgabe von Elektrizität und die Beschädigung des IS-Begrenzers der Klägerin sei durch die Wirkung von Elektrizität, die von der Anlage der Beklagten ausgegangen sei, eingetreten. Die Schadenshöhe sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. I2 berechtigt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.03.2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 20.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 30.04.2009 begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der von einer Kundenanlage verursachte Kurzschluss keine Gefährdungshaftung gem. § 2 HPflG auslöse. Die schadensursächliche Elektrizität sei nicht von der Anlage der Beklagten ausgegangen, sondern vom Netz der Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts I vom 27.02.2009,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hebt erneut hervor, dass die Ursache des Schadens in dem von der Beklagten betriebenen 10 kV-Leitungsnetz zu suchen sei, wo der Kurzschluss entstanden sei. Damit sich derartige Störungen nicht mit weitreichenden Folgen auf das weitere Versorgungsnetz der Klägerin auswirken könnten, sei eine Sicherung mit IS-Begrenzern erforderlich.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Aufwendungen, die für die Reparatur des IS-Begrenzers angefallen sind, der am 20.03.2006 in ihrem Umspannwerk Oege ausgelöst wurde, weil bei der Beklagten ein Kurzschluss verursacht worden war.
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG besteht nicht.
Zwar stellt die Schaltanlage der Beklagten, die durch Fehlbedienung den Kurzschluss verursacht hat, eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift dar, denn sie dient sowohl dem Transport von Strom wie auch der Abgabe von Strom an das betrieblich genutzte 10 kV-Netz der Beklagten.
Der Schaden am IS-Begrenzer der Klägerin ist aber nicht durch die Wirkung von Elektrizität, die von der Schaltanlage der Beklagten ausging, verursacht worden.
Im vorliegen Fall ergab sich folgende Ursachenkette:
Die Schaltanlage der Beklagten war aufgrund einer Fehlbedienung geerdet; hierdurch forderte die Anlage der Beklagten eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz der Klägerin an. Die hohe Abnahme von Strom verursachte im Netz der Klägerin den hohen Kurzschlussstrom, der den IS-Begrenzer auslöste. Der IS-Begrenzer wurde demnach durch die Wirkung von Elektrizität beschädigt, diese ging aber gerade nicht von der Anlage der Beklagten aus, sondern vom Netz der Klägerin. Auch wenn der Stromfluss im Netz der Klägerin durch den Kurzschluss der Beklagten unmittelbar beeinflusst worden ist, so ändert dies nichts daran, dass in dieser Situation der konzentrierte Elektrizitätstransport zum Zweck der Abgabe der Energie von der Anlage der Klägerin aus zu der Anlage der Beklagten hin stattfand und nicht umgekehrt. Nach Auffassung der Kammer ist für die Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG entscheidend, welche Funktion die beteiligten Anlagen gerade in der zum Schaden führenden Situation erfüllen. Nur dann ist nämlich der Schutzzweck der Vorschrift berührt, wonach die mit den aufgezählten Funktionen verbundenen, besonderen Gefahren zu einer Gefährdungshaftung führen sollen (vgl. Filthaut, HPflG, 7. Auflage, § 2 Randziffer 22; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kapitel 26 Randziffer 65). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es zur Begründung der Gefährdungshaftung ihr gegenüber nicht genügen, dass die Schaltanlage der Beklagten grundsätzlich auch Transport- und Abgabefunktionen hat, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz1 HPflG geregelt sind. Die Schaltanlage leitet die Energie nämlich zu dem betriebseigenen 10 kV-Netz der Beklagten weiter und gibt sie dahin ab. Nur bezüglich solcher Schäden, die bei Ausübung dieser Funktionen verursacht werden, unterliegt die Beklagte auch der Gefährdungshaftung des § 2 HPflG. In diesen Fällen geht die Energie auch von der Schaltanlage der Beklagten, die die Elektrizität an das betriebseigene Netz weiterleitet, aus. Entsteht der Schaden jedoch wie im vorliegenden Fall in einem Bereich, in dem die Energie von dem Versorgungsunternehmen ausgeht und von diesem zum Zweck der Abgabe an den Kunden weitergeleitet wird, steht dem Versorgungsunternehmen gegenüber dem Kunden kein Anspruch aus Gefährdungshaftung gem. § 2 Abs. 1 Satz1 HPflG zu. Damit ist das Versorgungsunternehmen nicht – wie die Klägerin befürchtet – rechtlos gestellt, weil in einer solchen Situation Ansprüche wegen Zustandshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG, wegen Vertragspflichtverletzung gemäß § 280 BGB und wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall liegen allerdings auch die Voraussetzungen für diese Anspruchsgrundlagen nicht vor.
Eine Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG (Zustandshaftung) scheidet aus, weil sich die Anlage der Beklagten zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem Zustand befunden hat. Soweit der Sachverständige Dipl. –Ing I2 festgestellt hat, dass die Leistungsschalter der Schaltanlage der Beklagten nicht ausreichend zeitselektiv eingestellt waren, hat er gleichzeitig begründet, dass dieser Umstand für die Beschädigung des IS-Begrenzers nicht ursächlich geworden ist.
Eine Verschuldenshaftung der Beklagten für den Schaden an dem IS-Begrenzer der Klägerin ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar beruhte der Kurzschluss auf einer fahrlässigen Fehlbedienung der Schaltanlage der Beklagten, was diese in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede gestellt hat. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt aber weiter voraus, dass sich die Fahrlässigkeit auch auf den Eintritt einer Rechtsgutsverletzung erstreckt. Für die Beklagte war aber unter den gegebenen Umständen nicht vorhersehbar, dass ein an ihrer Schaltanlage ausgelöster Kurzschluss zur Beschädigung der Anlage der Klägerin führen könnte. Der Energiekunde, der seine elektrische Anlage wie die Beklagte ordnungsgemäß mit Kurzschlussschnellauslösern abgesichert hat, darf im Regelfall davon ausgehen, dass damit die möglichen Gefahren durch einen Kurzschluss beseitigt sind. Die Beklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Netz zusätzlich vor hohen Kurzschlussströmen sichert, indem sie IS-Begrenzer einbaut, die noch schneller reagieren als die Kurzschlussschnellauslöser beim Kunden. Auch wenn die Verwendung von IS-Begrenzern bei Netzbetreibern nicht unüblich ist, wie der Sachverständige festgestellt hat, so hat doch der Kunde keinerlei Einblick in das technische Konzept des Netzbetreibers. Die Annahme der Beklagten, dass ihre Schutzvorkehrungen gegen Kurzschlussgefahr ausreichend waren, wurde noch dadurch bestärkt, dass die Klägerin die Kundenanlage in dieser Form unstreitig ohne Beanstandung abgenommen hat. Ob die Schaltanlage außerdem nach Vorgaben der Klägerin errichtet worden ist, was die Klägerin erstmals im Kammertermin bestritten hat, ist nicht mehr entscheidend.
Auf die Berufung war die Klage deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat.