Berufung: Rechtsschutzversicherung – Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Deckung durch ihre Rechtsschutzversicherung für die Verteidigung gegen eine Kündigungsschutzklage. Das Landgericht bestätigt, dass der Versicherungsfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist, weil der erste maßgebliche Verstoß (Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) früher begonnen hatte. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Rechtsschutz abgewiesen, da Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsfall im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Gegner des Versicherungsnehmers begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen; maßgeblich ist das objektive Entstehen des Konflikts.
Bei mehreren adäquat ursächlichen Verstößen bestimmt der zeitlich erste Verstoß den Eintritt des Versicherungsfalls (§ 14 Abs. 3 Satz 2 ARB).
Für die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls ist es unerheblich, ob der behauptete Verstoß tatsächlich vorgelegen oder beweisbar war; entscheidend ist, dass durch die behaupteten Verstöße objektiv ein Konflikt ausgelöst wurde.
Es kommt für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss Kenntnis von dem behaupteten Rechtsverstoß hatte; die Versicherung braucht diesen Kenntnisstand nicht zum Gegenstand eines Streits zu machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 9 C 746/03
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Februar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts I2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst seiner durch Beschluss vom 14.5.2004 vorgenommenen Ergänzung wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rechtsschutz für die Verteidigung gegen die Kündigungsschutzklage des Zeugen B wegen der fristlosen Kündigung vom 30.10.2002. Der Versicherungsfall ist schon vor dem Beginn des Versicherungsschutzes am 3.8.1990 eingetreten:
Gemäß § 14 III 1 ARB 75 gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Gegner des Versicherungsnehmers begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Den Streit über die fristlose Kündigung haben hier durch mehrere Verstöße des Zeugen B ausgelöst:
1. Die "Drohung" mit der Benachrichtigung des Sozialversicherungsträgers wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2002.
2. Die "Unterschlagung" der Arbeitgeberanteile durch deren Überweisung an sich selbst seit 1997.
3. Die Nichtabführung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge für sich selbst seit 1988.
Bei mehreren adäquat ursächlichen Verstößen ist für den Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 14 III 2 ARB 75 der erste maßgeblich. Adäquat ursächlich ist ein Verstoß, der für sich betrachtet geeignet sein kann, den Konflikt auszulösen oder zumindest mit auszulösen (BGH VersR 84, 530 ff (531)).
Vorliegend ist der erste Verstoß in der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge seit 1988 zu sehen. Dieser Verstoß ist entgegen der Darstellung der Klägerin für den Versicherungsfall auch ursächlich geworden:
Bereits im Kündigungsschreiben vom 30.10.2002 wurde dem Zeugen B vorgeworfen, er habe Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, ohne dies mit den Prüfern abgeklärt zu haben.
Auch im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht I2 (Aktenzeichen 4 (5) Ca #####/####) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus anwaltlicher Fürsorge vorgetragen, dass die fristlose Kündigung auch auf die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge gestützt werden könne, weil es für die 2-wöchige Kündigungsfrist des § 626 II BGB auf die Kenntnis der Klägerin von dem Kündigungsgrund ankomme, die erst mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2002 in vollem Umfang vorgelegen habe (vgl. Schriftsatz vom 24.02.2003 im o.g. Rechtsstreit).
Dass das Arbeitsgericht sein Urteil im Kündigungsschutzprozess auf die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge schließlich nicht gestützt hat, ist unerheblich, weil die Konfliktlage mit diesem Verhalten bereits objektiv entstanden war. Ob tatsächlich der behauptete Verstoß vorgelegen hat und ob er beweisbar ist, spielt keine Rolle. Auf das weitere prozessuale Schicksal der Behauptung kommt es nicht an (BGH VersR 85, 540 f (541)).
Der Vorwurf der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge im Kündigungsschutzprozess ist auch keinesfalls als bloßes Beiwerk ("Kolorit") einzustufen, sondern ist ein ernsthaft erhobener Vorwurf der Klägerin zur Stützung ihrer Position.
Schließlich kommt es für die Frage, wann der Versicherungsfall gemäß § 14 III ARB 7 S eingetreten ist, nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages Kenntnis von dem behaupteten Rechtsverstoß hatte. Darüber soll die Versicherung nicht streiten müssen (LG G, VersR 91, 920; Prölss/Armbrüster, VVG, 27. Aufl., § 14 ARG Rz 15; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 14 Rz 41).
Da der Verstoß bei Abschluss des Versicherungsvertrages am 3.5.1989 nicht länger als ein Jahr zurücklag, sondern vielmehr noch weiter andauerte, scheitert seine Berücksichtigung auch nicht an der Jahresfrist des § 14 III 2 ARB 75.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.