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Landgericht Hagen·1 S 239/11·22.03.2012

GOÄ: Neuronavigation bei Hirntumor-OP nicht analog Nr. 2562 gesondert abrechenbar

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte restliches Honorar aus einer ärztlichen GOÄ-Rechnung, insbesondere für Neuronavigation bei einer Tumorexstirpation (Nr. 2528 GOÄ) analog Nr. 2562 GOÄ. Das Landgericht änderte auf die Berufung des Beklagten das amtsgerichtliche Urteil teilweise ab. Eine gesonderte Vergütung der Navigationstechnik wurde verneint, weil sie keine selbständige ärztliche Leistung, sondern nur eine besondere Ausführung innerhalb der Zielleistung darstelle (§ 4 Abs. 2a GOÄ). Zuzuerkennen blieb lediglich ein geringerer Restbetrag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend erfolgreich; Neuronavigation nicht gesondert abrechenbar, Klage nur in geringerem Umfang zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ setzt voraus, dass die betreffende Maßnahme eine selbständige ärztliche Leistung ist und nicht bereits von der Zielleistung erfasst wird.

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Unter dem Zielleistungsprinzip der GOÄ ist eine zusätzliche (auch analoge) Gebührenposition ausgeschlossen, wenn die Maßnahme lediglich der Optimierung von Planung und Durchführung der abrechenbaren Hauptleistung dient und als besondere Ausführung i.S.d. § 4 Abs. 2a GOÄ anzusehen ist.

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Eine fehlende Anpassung der GOÄ an den medizinischen Fortschritt begründet für sich genommen keine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie oder richterliche Gebührenkorrektur rechtfertigt; maßgeblich ist die Bindung an den Verordnungstext, solange keine Nichtigkeit wegen höherrangigen Rechts festgestellt ist.

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Die Einordnung einer ärztlichen Maßnahme als selbständige Leistung (§ 4 Abs. 2 GOÄ) oder als besondere Ausführung (§ 4 Abs. 2a GOÄ) ist eine Rechtsfrage; Sachverständige liefern hierzu die medizinischen Grundlagen, nicht die Subsumtion.

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Ein Zahlungsabzug auf streitige Gebührenpositionen ist im Grundsatz auf derselben Rechnungsebene (netto/netto bzw. brutto/brutto) vorzunehmen; bei der Ermittlung des Resthonorars ist die gesetzliche Minderung nach § 6a GOÄ zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOħ 6 Abs. 2 GOħ Ziffer 2562 GOħ Nr. 2528 GOħ 4 Abs. 2 GOħ 4 Abs. 2 a GOÄ

Vorinstanzen

Amtsgericht Iserlohn, 43 C 496/09

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 734,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2011 sowie weitere 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.01.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 53,7 % und der Beklagte zu 46,3 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegenüber den darin enthaltenen Feststellungen haben sich in zweiter Instanz keine Veränderungen ergeben.

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II.

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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

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Hinsichtlich der ursprünglich streitigen Rechnungspositionen (GOÄ- Ziffern 2184, 2562, 2516 u. 2278, 2528), die das Amtsgericht in Höhe von 2.662,27 € brutto = 1.996,70 € netto als berechtigt angesehen hat, stehen dem Kläger über die vorgerichtliche Zahlung des Beklagten in Höhe von 918,02 € hinaus nur weitere 734,43 € zu.

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Die in zweiter Instanz noch umstrittene Vergütung nach Ziffer 2562 GOÄ kann der Kläger nicht gemäß den Regelungen der §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 GOÄ beanspruchen.

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Für den Einsatz der Navigationstechnik bei der hier durchgeführten Operation nach Ziffer 2528 GOÄ (Exstirpation eines Tumors der Mittellinie oder der Schädelbasis), die der Kläger gesondert analog Nr. 2562 GOÄ abgerechnet hat, sieht die grundsätzlich abschließende GOÄ keinen eigenen Gebührentatbestand vor. Nur im Falle stereotaktischer Hirnoperationen (Nr. 2560 und 2561 GOÄ), bei denen Punkte im Gehirn lädiert und stimuliert werden, gewährt Nr. 2562 GOÄ eine zusätzliche Abrechenbarkeit von anatomischen Vorausberechnungen.

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Allein hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der mit einer Navigationstechnik verbundene Aufwand bereits bei der Komplexgebühr nach Nr. 2528 GOÄ berücksichtigt ist. Denn bei der am 01.01.1996 in Kraft getretenen sachlichen Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses war die Technik im Zusammenhang mit Tumoroperationen noch nicht bekannt. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten vom 23.05.2011 in dem Parallelverfahren 42 C 436/08 AG Iserlohn ergibt, wurde die Technik in den 90iger Jahren entwickelt; sie hat sich heute als Zusatztechnik bei mikrochirurgischen Operationen durchgesetzt. Der im vorliegenden Verfahren bestellte Sachverständige Prof. Dr. P hat im Termin vom 13.09.2011 ausgeführt, dass die Neuronavigation seit ca. 10 Jahren bei der Entfernung von Hirntumoren angewandt wird.

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Grundsätzlich kommt deshalb eine Vergütung im Wege der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ in Betracht. Dabei ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf entscheidend, ob die in der GOÄ für eine Leistung vorgesehenen Gebühren

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sachgerecht sind (OLG Düsseldorf, MedR 2002, 310). Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt eine Absage erteilt. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht schon dann vor, wenn die in der GOÄ vorgesehenen Gebühren mangels Anpassung an den medizinischen Fortschritt unangemessen niedrig seien (BGH, NJW-RR 2003, 1639 und 1641; BGH, GesR 2004, 341; ebenso OLG Hamm, IVH 2004, 271). Zur Begründung wird angeführt, dass die Gerichte nicht befugt seien, die Entscheidung des Verordnungsgebers mit dem Hinweis auf mangelnde Sachgerechtigkeit zu korrigieren. Vielmehr seien sie an den Inhalt der Verordnungen gebunden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Verordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, etwa Art. 3 und 12 GG, nichtig sei.

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Nach dem sog. Zielleistungsprinzip der GOÄ setzt eine analoge Anwendung der Nr. 2562 GOÄ voraus, dass es sich bei der Navigationstechnik um eine selbständige ärztliche Leistung handelt, die von der komplexen Zielleistung nach Nr. 2528 GOÄ (Entfernung eines hirneigenen Tumors), nicht erfasst wird. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten des Parallelverfahrens ergibt, wurde die Patientin mikrochirurgisch unter Zuhilfenahme der Neuronavigation mit dem VectorVision-System operiert. Dieses System optimiert die Zugangsplanung des Chirurgen durch präoperativ mittels Computer- oder Kernspintomogramm gewonnene Messdaten. Der Chirurg erhält einen M-Weg durch die Gehirnregionen zu dem Tumorgebiet. Ferner bietet die Technik zusätzliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der Hirn- / Tumorgrenze.

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Insoweit dient die Neuronavigation zur Unterstützung des Arztes bei der Operationsplanung und Durchführung. Dieser Umstand spricht nach Auffassung der Kammer eindeutig dafür, dass es sich nicht um eine selbständige Leistung im Sinn der §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 GOÄ, sondern um eine besondere Ausführung im Sinn des § 4 Abs. 2 a GOÄ innerhalb der Zielleistung der Nr. 2528 GOÄ (Entfernung eines Hirntumors) handelt. Denn die Beschreibung des Operationsziels „Exstirpation eines Tumors“ lässt offen, mit welchen Techniken und Methoden der Arzt dieses Ziel erreicht. Dass die Tumoroperation unter Einsatz der Neuronavigation zeit- oder

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arbeitsaufwändiger ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Ausführungen der beiden Sachverständigen.

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Diese Gesichtspunkte lassen unter Berücksichtigung der oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine gesonderte Abrechnung der Neuronavigation hier nicht zu. Nichts anderes ergibt sich aus der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2010 (BGH, NJW-RR 2010, 1355).

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Im Falle einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach Nr. 2153 GOÄ hat der Bundesgerichtshof eine gesonderte Abrechnung der Navigationstechnik analog Nr. 2562 GOÄ mit überzeugender Begründung abgelehnt. Die Abrechnung würde dem in den §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 GOÄ verankerten Zielleistungsprinzip widersprechen. Für sich genommen habe die Zielpunktbestimmung keinen Sinn. Sie sei nur eine besondere Ausführung der Operation, die auch ohne Einsatz der Technik hätte vorgenommen werden können.

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Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus den beiden Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Navigationstechnik der Optimierung der in Nr. 2528 GOÄ beschriebenen Leistung, insbesondere der Zugangsplanung und der Resektionskontrolle, dient. Auch ohne Unterstützung der Neuronavigation hätte der Kläger die Operation durchführen können. Allerdings ist der Eingriff ohne den Datensatz der Zielpunktbestimmung für den Patienten risikoreicher und verlangt dem Operateur mehr Geschick und Erfahrung ab. Der Umstand, dass sich die neue Technik segensreich für den Patienten auswirkt und ihm nicht vorenthalten werden sollte, rechtfertigt es nicht, sie gebührenrechtlich als selbständige ärztliche Leistung anzusehen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers können die Entscheidungskriterien, die der Bundesgerichtshof zum Einsatz der Neuronavigation bei der Totalendoprothese aufgezeigt hat (BGH, NJW-RR 2010, 1355) durchaus auf die Operation eines Hirntumors übertragen werden. Ein Unterschied mag darin bestehen, dass der

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Datensatz bei der Tumoroperation vor dem Eingriff und bei der Knieoperation während dessen Verlaufs gewonnen wird. Dieser zeitliche Gesichtspunkt ist aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Datengewinnung sachlich bei beiden Operationen als eine besondere Art der Ausführung darstellt.

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Dass sich beide Sachverständige für eine gesonderte Abrechnung ausgesprochen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. In Gebührenstreitigkeiten ist es Aufgabe des Sachverständigen, die in Frage stehenden ärztlichen Maßnahmen zu erläutern und dem Gericht die notwendigen Fachkenntnisse über die Zielleistungen der einzelnen Gebührentatbestände zu vermitteln. Ob der sich daraus ergebende Sachverhalt unter Abs. 2 oder Abs. 2 a des § 4 GOÄ zu subsummieren ist, ist eine reine Rechtsfrage.

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Eine Abweichung von der Gebühr nach Nr. 2528 GOÄ kommt auch nicht gemäß den §§ 315, 316 BGB in Betracht. Das Recht, die Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, hat der Arzt nur innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens (1- bis 3,5 facher Gebührenrsatz), § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (BGH, NJW-RR 2003, 1639).

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Anhaltspunkte dafür, dass die Honorierung des Klägers nach Nr. 2528 GOÄ gegen Art. 3, 12 GG verstößt und deshalb die vorgegebene Vergütung für die Kammer nicht bindend ist (BGH, NJW-RR 2003, 1639; BGH, NJW-RR 2010, 1355), werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Der weitere Berufungsangriff des Beklagten, der sich gegen die Abrechnungsweise des Amtsgerichts richtet, hat ebenfalls Erfolg. Der vom Beklagten auf die streitigen Rechnungspositionen gezahlte Netto-Betrag über 918,02 € darf nicht vom Brutto-Honorar abgezogen werden. Die noch offene Forderung berechnet sich somit wie folgt:

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Summe brutto (2.662,27 € - 459,01 €)                      2.203,26 €abzügl. 25 % (Minderung nach § 6 a GOÄ)                  550,81 €Summe netto                                                         1.652,45 €abzügl. gezahlter                                                      918,02 €geschuldeter Betrag                                                  734,43 €

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Neben der Hauptforderung kann der Kläger den ihm entstandenen vorgerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 120,67 € ersetzt verlangen:

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1,3 fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 734,43 €                                           84,50 €Pauschale                                                                 16,90 €Nettobetrag                                                                        101,40 €19 % MWSt                                                                         19,27 €Gesamtbetrag                                                                     120,67 €

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Die zuerkannten Zinsen werden mit der Berufung nicht angegriffen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

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IV.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Kammer beurteilt die hier streitgegenständliche Rechtsfrage über die gesonderte Abrechenbarkeit der Neuronavigation im Rahmen der vom Bundesgerichtshof wiederholt vorgegebenen Entscheidungskriterien. Inwieweit die vielfältigen Zielleistungen der im Abschnitt L geregelten Gebührentatbestände Nr. 2000 bis 3321 GOÄ eine anatomische Vorausberechnung des OP-Gebietes umfassen, ist eine Einzelfallentscheidung.