Berufung offensichtlich unbegründet: Keine Haftung für vorgerichtliche Anwaltskosten mangels Verzug
KI-Zusammenfassung
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist. Streitgegenstand war der Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht hält die Kostenforderung für unbegründet, weil die Geschäftsgebühr spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung im Juli 2012 entstanden ist und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug war (keine kalendermäßige Fälligkeit, keine Mahnung). Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Ausgang: Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet verworfen; Bestätigung der Abweisung der Klage wegen fehlenden Verzugs und damit fehlender Haftung für vorgerichtliche Anwaltskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für vertragliche Verzögerungsschäden nach § 280 Abs. 2 BGB ist Voraussetzung, dass der Schuldner gemäß § 286 BGB in Verzug geraten ist.
Die Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzögerungsschaden setzt voraus, dass der Verzug bereits vor Entstehung der Gebührenforderung eingetreten ist.
Eine Geschäftsgebühr entsteht spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung der zugrundeliegenden Forderung.
Fehlt eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit und wurde keine Mahnung erteilt, tritt Verzug nach § 286 BGB nicht ein.
Tenor
beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin vom 19.12.2013 gegen das Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 18.11.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz ist ergänzend folgendes auszuführen:
Der geltend gemachte Freistellungsanspruch ist unbegründet. Die Beklagten haben die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin nicht zu übernehmen. Wie § 280 Abs. 2 BGB für vertragliche Ansprüche ausdrücklich klarstellt, haftet der Schuldner, der die Erfüllung seiner Leistungspflicht verzögert, nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB für den Verzögerungsschaden. Die Beklagte hätte daher mit der vereinbarten Einmalzahlung in Verzug geraten sein müssen, bevor die hier streitige Gebührenforderung entstanden ist. Das war nicht der Fall.
Zu Recht hat das Amtsgericht hervorgehoben, dass die Geschäftsgebühr spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung der Einmalzahlung, das heißt im Juli 2012, angefallen ist. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Auszahlung noch nicht in Verzug. Weder war die Einmalzahlung kalendermäßig bestimmt, noch war dem Anspruchsschreiben vom 12.07.2012 eine Mahnung vorausgegangen. Ob die Versicherungsleistung im Hinblick auf Ziffer 9.3 AUB überhaupt schon fällig war, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.