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Landgericht Hagen·1 S 1/99·15.03.1999

Berufung wegen Sturz am Wochenmarkt: Schadensersatz mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen ein Urteil und begehrte Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einem Wochenmarkt infolge eines Elektrokabels. Streitpunkt war, ob der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Landgericht wies die Berufung ab: ein flach liegendes, bis ca. 1 cm dickes Kabel ist auf einem Wochenmarkt regelmäßig hinzunehmend und es fehlte an substantiiertem Beweis für eine Pflichtverletzung.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch unbegründet mangels nachgewiesener Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzen voraus, dass der Geschädigte substantiierte Tatsachen vorträgt, die eine konkrete Gefahrenlage und deren kausale Verursachung durch den Verkehrssicherungspflichtigen belegen.

2

Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Vorkehrungen zu treffen, die den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs entsprechen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren liegen.

3

Bei einem im Freien abgehaltenen Wochenmarkt sind flach auf dem Boden liegende, höchstens gering aufgelegte Elektrokabel regelmäßig hinzunehmen; daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Pflicht zum Fixieren oder Abdecken.

4

Die nachträgliche Lage einer bewegten Gefahrquelle erlaubt ohne verlässliche Angaben zur ursprünglichen Beschaffenheit und ohne substantiierten Sachvortrag des Geschädigten keine Rückschlüsse auf eine vorbestehende gefährliche Zustandekommung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Iserlohn, 42 C 459/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts J wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung ist unbegründet.

4

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

5

Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

6

Die lose Verlegung eines maximal 1 cm dicken Elektrokabels über den Boden stellt im Bereich eines Wochenmarktes keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Zwar mag von einem solchen Kabel eine gewisse Gefahr für Fußgänger ausgehen. Das begründete aber keine Verpflichtung des Beklagten, das Kabel zu fixieren oder im Bereich des Fußgängerverkehrs mit einer Matte abzudecken.

7

Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen (BGH NJW 1985, 1076).

8

Der Besucher eines Wochenmarktes, der im Freien abgehalten wird, kann aber keine ebene Fußbodenfläche, wie in einem Ladenlokal erwarten. Insbesondere ist es allgemein üblich, dass auf Wochenmärkten Elektrokabel über den Boden gelegt werden, mit denen die einzelnen Wagen und Stände an die zentrale Stromversorgung angeschlossen werden. Mit einem flach liegenden Elektrokabel musste die Klägerin daher ohne weiteres rechnen.

9

Soweit die Klägerin geltend macht, das vom Verkaufswagen des Beklagten aus gelegte Kabel sei wie eine Schillerlocke verdreht gewesen, führt das nicht zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung. Wie die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer selbst geschildert hat, ist sie mit ihrem Fuß nicht in einer durch das aufgerollte, hochstehende Kabel gebildeten Schlinge hängen geblieben. Vielmehr ist das neben der Schlinge befindliche Kabel zwischen ihren Fuß und ihre Sandale geraten. Insoweit fehlt es aber an jeder nachvollziehbaren Angabe dazu, wie weit das Kabel neben der Schlinge vom Boden abstand. Die Klägerin kann dazu auch selbst keine verlässlichen Angaben machen, da sie nach eigener Darstellung das Kabel vor ihrem Sturz nicht gesehen hat. Indem sich das Kabel zwischen Sandale und Zehen der Klägerin verfing, ist es aber bewegt worden, so dass seine spätere Lage keine Schlüsse auf den Zustand vor dem Sturz der Klägerin zulässt.

10

Unter diesen Umständen lässt sich nicht feststellen, dass eine Gefahrenlage bestand, die vom Beklagten als Verkehrssicherungspflichtigem besondere Sicherungsmaßnahme erforderte, für den Unfall ursächlich geworden ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.