Fiktive Unfallabrechnung: Verweis auf freie Werkstatt bei 18 km Entfernung unzumutbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Haftpflichtversicherung bei fiktiver Abrechnung weitere Reparaturkosten nach Markenwerkstatt-Sätzen sowie Verbringungskosten und UPE-Aufschläge. Die Beklagte verwies auf eine 18 km entfernte freie Werkstatt und kürzte außerdem Verbringung und Aufschläge. Das LG gab der Berufung überwiegend statt: Ein Werkstattverweis ist trotz behaupteter Gleichwertigkeit wegen der deutlich größeren Entfernung (18 km statt 2 km) unzumutbar; Hol- und Bringservice ändert daran nichts. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig; vorgerichtliche Anwaltskosten nur in geringerer Höhe.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: weitere Reparaturkosten (inkl. Verbringung und UPE) zugesprochen, Anwaltskosten geringfügig gekürzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Schädiger den Geschädigten nur dann auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, wenn technische Gleichwertigkeit dargelegt ist und keine Umstände vorliegen, die die Inanspruchnahme für den Geschädigten unzumutbar machen.
Ein Werkstattverweis kann wegen einer erheblich größeren Entfernung der Referenzwerkstatt im Vergleich zur nahegelegenen markengebundenen Werkstatt unzumutbar sein; ein Hol- und Bringservice beseitigt diese Unzumutbarkeit nicht ohne Weiteres.
Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei gehören grundsätzlich zum erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, solange kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht feststeht.
UPE-Aufschläge auf Ersatzteilkosten sind bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie im maßgeblichen örtlichen Werkstattmarkt typischerweise anfallen und das Bestreiten der Üblichkeit nicht substantiiert erfolgt.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schaden ersatzfähig, jedoch rechtfertigt ein durchschnittlicher Verkehrsunfall-Regulierungsfall bei unstreitiger Haftung regelmäßig keine Erhöhung über die Mittelgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom17.10.2012, Az.: 40 C 203/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.058,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 148,33 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.058,43 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Umfang der Ersatzpflicht einer Haftpflichtversicherung
bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens.
Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall am 07.02.2012 geltend, bei dem der Pkw des Klägers durch Auffahren im Bereich des hinteren Stoßfängers beschädigt wurde.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die insoweit entstandenen Schäden des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien in zweiter wie in erster Instanz die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzbetrages:
1.
Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2012 gegenüber der Beklagten unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H vom 14.02.2012 im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung die Reparaturkosten geltend, die ihm nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten in der Markenwerkstatt C in Iserlohn entstanden wären.
Der Kläger setzt insoweit Reparaturkosten in Höhe von 8.785,01 E netto (= 9.530,87 € - 745,86 € Vorteilsausgleich) an. Davon umfasst sind u.a. Arbeitslohnkosten in Höhe von 4.333,35 €. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
| Karosseriearbeiten: | 4,25 h zu 103,20 €/h = 438,60 € 10 Min. zu 126,00 €/h = 21,00 € 12 h, 55 Min. zu 126,60 €/h = 1.635,25 € 1 h, 55 Min. zu 103,20 €/h = 197,80 € |
| Nebenkosten: (Unterbodenschutz, Hohlraumkonservierung) | 55 Min. zu 126,60 €/h = 116,05 € |
| Lackierung: | 11 h, 45 Min. zu 163,80 €/h (inkl. Materialaufschlag) = 1.924,65 € |
Weiterhin sind von den vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten Kosten für
die Verbringung zu einem Lackierbetrieb in Höhe von 118,80 € umfasst.
Bei der Berechnung der Kosten für Ersatzteile hat der Gutachter H einen Ersatzteilaufschlag („UPE-Aufschlag“) von 10 % (451,91 Euro) vorgenommen.
Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 12.03.2012 den Schadensfall gegenüber dem Kläger ab und brachte Reparaturkosten in Höhe von 6.726,58 € in Ansatz, was einen Abzug von 2.058,43 Euro darstellt. Ein Teil (1.487,72 €) dieser Differenz beruht zunächst darauf, dass die Beklagte mit einem Stundenverrechnungssatz von 79,50 €/h für alle Arbeiten abrechnet (bei Lackierarbeiten + 30 % Materialaufschlag).
Es handelt sich hierbei nach Behauptung der Beklagten um die regulären Stundensätze der Fa. Karosserie & Lack P in C1-Garbeck, auf welche die Beklagte unter Nennung der Adresse der Firma in ihrem Schreiben vom 12.03.2013 verwies.
Des Weiteren zog die Beklagten von den geltend gemachten Schadenspositionen die Verbringungskosten (118,80 Euro) und die Ersatzteilaufschläge (451,91 Euro) ab.
Eine Telefonnummer der Firma P oder deren Internetadresse gab die Beklagte in
dem Schreiben vom 12.03.2012 nicht an.
Sie beschrieb die Firma P als qualifizierten und „durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle“ regelmäßig überprüften Betrieb, der ausschließlich originale Ersatzteile verwende und sämtliche vorliegend gegenständlichen Reparaturarbeiten
gleichwertig zu einer markengebundenen Werkstatt durchführen könne.
Ob die Firma P einen Hol- und Bringservice anbietet, gab die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12.03.2012 nicht an.
Die Firma P hat ihren Sitz in einer Entfernung von 18 Kilometern vom Wohnsitz
des Klägers, die Firma C liegt nur 2 Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe der Hälfte einer 1,5-Gebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.500,00 Euro geltend. Hierzu trägt er vor, dass der Umfang und die Schwierigkeit der Sache den Ansatz einer 1,5-Gebühr rechtfertigten.
lm Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf die erstinstanzlich zur Akte gereichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
2.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17.10.2012 die auf Zahlung der Differenz von 2.058,43 Euro sowie Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage als
unbegründet abgewiesen.
3.
Der Kläger hat sein Vorbringen in der Berufungsinstanz insoweit ergänzt, als dass er
ein Privatgutachten aus einer anderen als der vorliegenden Sache vorgelegt hat, aus
dem sich ergibt, dass in Bezug auf die Reparatur eines Pkw der Marke G die Leistungen der Firma P technisch gleichwertig sind zu denen einer G-Markenwerkstatt. In dem Privatgutachten ist weiter ausgeführt, dass herstellerspezifische Informationen über die Verarbeitung der Materialien und die Anwendung von elektronischen Geräten bei der Firma allerdings nicht in ausreichender Form zur Verfügung stünden und deren Mitarbeiter auch nicht die entsprechenden Schulungen des Herstellers erhielten.
Der Kläger hat ferner eine Auskunft der E GmbH vom 17.12.2012 vorgelegt, die angibt, dass der Stundenverrechnungssatz der Firma P für „Normal-Kunden“ 94,50 Euro betrage.
Der Kläger macht mit seiner Berufung wie in erster Instanz den gesamten, von der
Beklagten vorgenommenen Abzug in Höhe von 2.058,43 Euro geltend.
Er beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Iserlohn vom 17.10.2012, Az. 40 C 203/12, zu verurteilen, an ihn 2.058,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 167,49 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat hierzu auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und dieses in rechtlicher Hinsicht vertieft.
Insbesondere sei es grundsätzlich, aber auch wegen des angebotenen Hol- und Bringservices zumutbar, eine Werkstatt zu beauftragen, die wie vorliegend die Firma P vom Wohnort des Geschädigten 18 Kilometer entfernt liegt, anstatt eine 2 Kilometer entfernte Fachwerkstatt, wie vorliegend die Firma C.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die im Gutachten H angesetzten, Kosten einer Verbringung von Werkstatt zu Lackierer seien nicht ersatzfähig. Auch seien die vom Sachverständigen vorgenommenen Ersatzteilaufschläge nicht ersatzfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird
auf die Berufungsbegründung vom 20.12.2012 nebst Anlagen und die
Berufungserwiderung vom 16.01.2013 Bezug genommen.
Il.
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme geringfügiger Abzüge bei den geltend gemachten Anwaltskosten begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 17.10.2012 ist daher abzuändern und es ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu erkennen.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer, fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 2.058,43 Euro als Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
a)
Es ist davon auszugehen, dass die in dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten vom 14.02.2012 aufgeführten Arbeiten notwendig waren, um den vorliegend in Rede stehenden Schaden am Pkw des Klägers zu beseitigen.
Das pauschale Bestreiten der Notwendigkeit des aus dem Sachverständigengutachten hervorgehenden Reparaturumfangs durch die Beklagte ist nicht hinreichend substantiiert. Es wäre der sachkundigen Beklagten angesichts eines unstreitigen Unfallherganges und Schadens ohne Weiteres möglich, aufzuzeigen, welche Arbeiten genau ihrer Auffassung nach nicht erforderlich sind.
b)
Der Kläger kann hinsichtlich der Arbeitskosten die in dem Sachverständigengutachten angesetzten Stundensätze der Firma C in Iserlohn geltend machen.
aa)
Das pauschale Bestreiten des Übereinstimmens der vom Sachverständigen angesetzten Stundensätze mit den tatsächlichen Stundensätzen der Firma C durch die Beklagte ist unerheblich. Zwar ist die Beklagte insoweit nicht primär darlegungsbelastet, jedoch ist sie sachkundig und es wäre ihr ohne nennenswerten “Aufwand möglich, nachzuhalten, ob es sich bei den vom Sachverständigen angesetzten Stundensätzen um solche einer C2-Vertragswerkstatt handelt. Zumindest hätte sie Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass das Schadensgutachten inhaltliche Abrechnungsfehler aufweist. Mit einem pauschalen Bestreiten durfte sie sich nicht begnügen.
bb)
Der Kläger kann durch die Beklagte vorliegend nicht auf günstigere Stundensätze der Firma P in C1 verwiesen werden.
(1)
Dahinstehen kann insoweit, ob die Beklagte angesichts der Vorlage einer Auskunft der E GmbH, Meschede vom 17.12.2012 dahingehend, dass die Firma P für „Normal-Kunden“ einen Stundensatz von 94,50 Euro berechnet, hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass der jedem Kunden zugängliche Stundensatz der Firma P nur 79,50 Euro beträgt.
(2)
Unabhängig vom Vorstehenden ist es der Beklagten nämlich vorliegend verwehrt, den Schadensersatzanspruch des Klägers durch eine Bezugnahme auf günstigere Stundensätze der Firma P einzuschränken.
Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (technische Gleichwertigkeit), und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen wurden (BGH MDR 2010, S: 1181; BGH MDR 2010, s. 741; BGH NJW 2003, S.2086)
Die Beklagte hat hinsichtlich der Firma P hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese eine Reparatur anbietet, die der durch eine C2-Markenwerkstatt durchgeführten technisch gleichwertig ist.
Entsprechendes ergibt sich auch aus dem in der Berufungsinstanz von dem Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten aus anderer Sache. Dort kommt der Sachverständige lediglich aus eigenen rechtlichen Vorstellungen heraus zu der Ansicht, dass eine Reparatur durch die Firma P nicht gleichwertig sei. Vorliegend vermag die Beklagte jedoch Umstände nicht zu widerlegen, die eine Reparatur des klägerischen Fahrzeugs durch die Firma P als Referenzbetrieb im Gegensatz zu der markengebundenen Fachwerkstatt der Firma C für den Kläger unzumutbar machten.
Dahinstehen kann insoweit, ob der Kläger vorliegend auf Grundlage der Informationen mit dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 12.03.2012 noch eine „erhebliche“, überobligatorische Eigeninitiative im Sinne der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2003, S. 2086) hätte entfalten müssen, um festzustellen, dass bei der Firma P eine technisch gleichwertige Reparatur möglich ist. Beachtlich ist diesbezüglich, dass nicht jegliche erforderliche Eigeninitiative eines Geschädigten - wie ggf. die Einholung einer telefonischen Auskunft - eine Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Referenzbetrieb begründen kann (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW 2012, S. 2044).
Nach Auffassung der Kammer wäre es dem Kläger - wie er gegenüber der Beklagten aufgezeigt hat - jedoch nicht zumutbar, sich auf einen Reparaturbetrieb verweisen zu lassen, der ungleich weiter von seinem Wohnsitz entfernt ist als die von ihm präferierte Markenwerkstatt (s. zur anzustellenden Vergleichsbetrachtung: BGH MDR 2010, S. 741; OLG Düsseldorf NJW 2012, S. 2044).
Vorliegend ist die Werkstatt der Firma C unstreitig nur 2 Kilometer vom Wohnsitz des Klägers entfernt, die Firma P jedoch 18 Kilometer. Damit wäre die hier in Rede stehende Markenwerkstatt für den Kläger ohne Weiteres zu Fuß erreichbar gewesen. Es wäre ihm nach Erledigung der Reparatur ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, dort mit seinem Fahrzeug wegen Reklamationen vorstellig zu werden. Dies hätte angesichts der geringen Entfernung auch bei geringfügigen Reklamationen nicht außer Verhältnis zum (Fahr-)Aufwand gestanden. Auch wäre es dem Kläger ohne besondere Umstände möglich gewesen, bei einer umfangreicheren Reparatur wie der vorliegend gegenständlichen während der Reparaturzeit bei der Markenwerkstatt persönlich Nachfragen zu stellen, Termine abzusprechen oder sein Fahrzeug und den Reparaturfortschritt in Augenschein zu nehmen.
Diese in der geringen Distanz der Markenwerkstatt zum Wohnsitz des Klägers liegenden Umstände wiegt der von der Beklagten angeführte Hol- und Bringservice der Firma P nicht auf.
Hierzu ist zunächst beachtlich, dass in dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 13.03.2012 von einem Hol- und Bringservice nicht die Rede ist. Auch aus dem von der Beklagten zur Akte gereichte Abdruck der Homepage der Firma P ergibt
sich nur, dass diese für den „Großraum C1“ eine kostenlose Abholung und Rückführung von fahrunfähigen Fahrzeugen anbietet. Dass die Firma P auch im Fall des Klägers bzw. allgemein Entsprechendes kostenlos anbietet, ist erstmals im Klageverfahren vorgetragen worden.
Unabhängig davon hebt jedoch ein Hol- und Bringservice nach Auffassung der Kammer bei einer Distanz von 18 Kilometern zu der entsprechenden Werkstatt die Unzumutbarkeit deren Inanspruchnahme im Vergleich zu einer nur 2 Kilometer entfernten Werkstatt nicht auf. Insoweit kann auf die bereits dargelegten Vorteile einer nur 2 Kilometer entfernten Werkstatt verwiesen werden, die sämtlich durch einen Hol- und Bringservice nicht zu ersetzen sind.
c)
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der fiktiven Verbringungskosten in Höhe
von 118,80 Euro.
aa)
Die Höhe der in dem Sachverständigengutachten vom 14.02.2012 in Ansatz gebrachten, fiktiven Verbringungskosten von 118,80 Euro hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Auch insoweit wäre es der sachkundigen Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, anzugeben, welche (geringeren) Verbringungskosten ggf. anzusetzen gewesen wären.
Jedoch wäre deren Höhe durch die Kammer auch gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO auf
den geltend gemachten Betrag geschätzt worden.
bb)
Die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges in eine Fremdlackierei können bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich - und auch vorliegend - geltend gemacht werden. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB (vgl. BGH MDR 2010, S. 1181; OLG Hamm OLGR 1998, S. 91).
Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die
dem Geschädigten zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eigene Lackierereien verfügen (vgl. BGH, aaO.).
Vorliegend macht die Beklagte geltend, dass der von ihr benannte Referenzbetrieb über eine eigene Lackiererei verfügt. Es muss jedoch auch insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beachtet werden.
Selbst wenn der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung hinsichtlich der Arbeitskosten in zulässiger Weise auf die Stundensätze eines im Vergleich zur Markenwerkstatt günstigeren Referenzbetriebes verwiesen werden kann, unterläge es immer noch seiner Regulierungshoheit, einen Reparaturbetrieb ohne eigene Lackiererei aussuchen.
Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn die Auswahl eines Reparaturbetriebes ohne
eigene Lackiererei für sich genommen gegen die Schadensminderungspflicht verstieße. Dies könnte der Fall sein, wenn die Auswahl eines Betriebes ohne Lackiererei willkürlich wäre, weil das Gros der zur Verfügung stehenden Fachwerkstätten, die bei fiktiver Abrechnung herangezogen werden können, über eine eigene Lackiererei verfügen.
Vorliegend ist vonseiten der betreffend einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedoch nicht dargetan worden, dass es willkürlich von dem Kläger gewesen wäre, eine Werkstatt ohne eigene Lackiererei aufzusuchen.
d)
Der Kläger kann auch die in dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten angesetzten Aufschläge auf Ersatzteilkosten im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung
geltend machen.
Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit so genannter UPE-Aufschläge auf Ersatzteilkosten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nicht einheitlich. Nach
h.M. sind UPE-Aufschläge jedoch jedenfalls dann zu ersetzen, wenn sie in der Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich angefallen wären (vgl. u.a. KG Berlin, MDR 2010, S. 748; OLG Düsseldorf DAR 2008, S. 523). Dem ist nach Auffassung der Kammer zu folgen. Wenn UPE-Aufschläge (z.B. zur Abgeltung von Lagerkosten) üblich sind, dann sind sie auch erforderlich, um einen Schaden zu beheben.
Der Kläger hat unter Vorlage des privaten Schadensgutachtens substantiiert dargetan, dass die geltend gemachten UPE-Aufschläge im vorliegend relevanten Bereich anfallen.
Dem ist die Beklagte durch ihr pauschales Bestreiten der Üblichkeit von UPE-Aufschlägen nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Auch hier war es von der sachkundigen Beklagten zu verlangen gewesen, konkret darzulegen, dass Fachwerkstätten, die nicht wesentlich weiter vom Wohnort des Klägers entfernt liegen als die Firma C, UPE-Aufschläge nicht berechnen (vgl. hierzu auch: KG Berlin aaO.).
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 280 I S. 1, 286 I BGB, der mit Zugang der Mahnung vom 12.03.2012 eintrat. Geltend gemacht werden Zinsen ab dem 23.03.2012.
3.
Der Kläger kann vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 Euro als Teil des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geltend machen.
Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers der Ansatz einer 1,5-Gebühr nicht gerechtfertigt. Die vorliegende Sache war weder umfangreich noch schwierig im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG.
Es handelte sich um den Standardfall einer schadensrechtlichen Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht des Anspruchsgegners. Die vorliegend relevanten, rechtlichen Problematiken stellen dem gegenüber keine derartigen Herausforderungen an die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, dass die Angelegenheit nicht mehr als insgesamt durchschnittlich angesehen werden könnte.
Der Gebührenansatz des Klägers ist der Überprüfung des Gerichts auch nicht aufgrund eines dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG zustehenden Ermessensspielraumes entzogen. Denn die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Überschreitung der Mittelgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG gegeben sind, unterliegt nicht dem anwaltlichen Ermessen. Erst wenn eine Angelegenheit nicht mehr als durchschnittlich zu bewerten ist, liegt es im Ermessen des Anwalts, welche exakte Gebühr oberhalb der Mittelgebühr er berechnet (BGH NJW 2012, S. 2813).
Der Kläger hat vorliegend die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.500,00 Euro nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht.
Auf Grundlage dieses Vortrags ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten wie folgt:
| 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG | 209,30 € /2 = 104,65 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 23,68 € |
| Gesamt | 148,33 € |
Zu anzurechnenden Zahlungen ist nicht vorgetragen worden.
VII.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26
Nr. 8 EGZPO.