Berufung zurückgewiesen: Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für Mietwagenkosten nach einem Auffahrunfall; die Beklagte berief gegen das Urteil des Amtsgerichts. Das Landgericht bestätigt die Erstattungsfähigkeit der vollen Mietkosten, weil dem Kläger der günstigere Normaltarif mangels Kreditkarte nicht zugänglich war und er kurzfristig ein Automatikfahrzeug benötigte. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; volle Erstattung der Mietwagenkosten zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens nach § 249 BGB ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung maßgeblich; ersetzt werden die Kosten, die der Geschädigte nach den konkreten Umständen erforderlich machen durfte.
Kann der Geschädigte einen günstigeren Tarif nicht in Anspruch nehmen (z. B. mangels Kreditkarte), sind die tatsächlich entstandenen höheren Mietwagenkosten erstattungsfähig, wenn der Zugang zum günstigeren Tarif objektiv nicht gegeben war.
Unter akutem Zeitdruck und bei besonderem Fahrzeugbedarf (z. B. Erfordernis eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe) ist dem Geschädigten in der Regel nicht zuzumuten, kurzfristig Vergleichsangebote einzuholen; hierdurch bedingte Mehrkosten sind ersatzfähig.
Eine rein betriebswirtschaftlich begründete Tarifgestaltung des Vermieters rechtfertigt eine Kürzung der Erstattung nur dann, wenn der Geschädigte den Zugang zu günstigeren Alternativen tatsächlich und zumutbarerweise gehabt hätte.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 140 C 186/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegenüber den darin enthaltenen Feststellungen hat sich in zweiter Instanz insoweit eine Veränderung ergeben, als der Kläger ergänzende Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Umständen der Anmietung des Ersatzwagens gemacht hat.
Der Kläger ist seit mehreren Jahren Rentner. Neben der Rente in Höhe von 880,20 € erzielt er ein zusätzliches Einkommen von monatlich 400,-- €, indem er Fahrdienste für eine Leiharbeiterfirma verrichtet. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Arbeiter morgens zu den jeweiligen Einsatzorten zu fahren und abends wieder abzuholen. Er benutzt dazu seinen privaten Pkw, einen geleasten Mercedes A 170 CD.
Als der Kläger am Morgen des 5. Dezember 2003, einem Freitag, mehrere Leiharbeiter zu einer Baustelle gebracht hatte und sich auf dem Rückweg nach Hause befand, wurde er auf der BAB 45 in Hagen in den streitgegenständlichen Unfall verwickelt. Er ließ sein Fahrzeug in die nächstgelegene Mercedes-Werkstatt schleppen, da er nach den Leasingbedingungen verpflichtet war, etwaige Reparaturen nur in einer autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Er brauchte innerhalb kurzer Zeit einen Ersatzwagen, um die Arbeiter – wie vorgesehen – am Nachmittag wieder abholen zu können. Dabei musste es sich um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handeln. Die Fahrerlaubnis des Klägers weist eine entsprechende Beschränkung auf.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die angefallenen Mietwagenkosten in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die von der Firma C vorgenommene Tarifspaltung in einen Normaltarif einerseits und einen Unfallersatztarif andererseits betriebswirtschaftlich gerechtfertigt war. Selbst wenn der Unfallersatztarif nicht erforderlich im Sinn des § 249 BGB war, kann der Kläger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 2006, 360) die höheren Kosten dieses Tarifs ersetzt verlangen. Ihm war nämlich der günstigere Normaltarif nicht zugänglich. Wie die Zeugen T, E und C übereinstimmend bekundet haben, vermietet die Firma C1 außerhalb des Unfallersatztarifs Fahrzeuge nur gegen Vorlage einer Kreditkarte im Rahmen des sog. Kreditkartentarifs. Aus dem Besitz der Kreditkarte leitet sie eine höhere Bonität des Kunden ab. Da der Beklagte unstreitig nicht über eine Kreditkarte verfügte, war er bei der Firma C2 auf die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs angewiesen.
Es war dem Beklagten auch nicht zumutbar, sich über Tarifgestaltungen und Preise anderer Mietwagenunternehmen im Raum Dortmund zu informieren. Seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge brauchte er sofort einen Ersatzwagen, um seiner Verpflichtung gegenüber der Leiharbeiterfirma nachzukommen. Angesichts des Zeitdrucks, unter dem er stand, hatte er keine ausreichende Gelegenheit zur Einholung und Prüfung von Vergleichsangeboten. Dies gilt um so mehr, als er einen Wagen mit Automatikgetriebe benötigte und der Mitarbeiter der Mercedes-Werkstatt bereits vergeblich versucht hatte, bei zwei oder drei anderen Mietwagenunternehmen ein solches Fahrzeug für den Kläger zu ordern, bevor er sich an die Firma C3 wandte. Schon deshalb waren weitere Recherchen aus Sicht des Klägers nicht angezeigt.
Mithin war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wegen der besonderen Umstände, in denen sich der Kläger bei der Anmietung des Ersatzwagens befand, handelt es sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.