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Landgericht Hagen·1 S 139/13·14.10.2013

Berufung zurückzuweisen: Kein Schadensersatz für durch Unwetter durchnässte Heuernte

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch das Amtsgericht ein; das Landgericht hält die Berufung für offensichtlich unbegründet und beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Streitgegenstand sind Schadensersatzansprüche wegen der Durchnässung einer Heuernte. Das Gericht stellt fest, dass der Erstschaden auf ein Unwetter und nicht unmittelbar auf ein verkehrsrechtliches Fehlverhalten zurückgeht und dass Verkehrsrecht keine Schutzfunktion für individuelle Vermögensinteressen begründet.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet verworfen; Rückweisung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatzansprüche nach §§ 7, 18 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB setzen voraus, dass der eingetretene Primärschaden unmittelbar auf ein Fahrzeugverhalten oder einen Verkehrsunfall zurückzuführen ist.

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Zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB bedarf es der Verletzung eines Schutzgesetzes; verkehrsrechtliche Vorschriften dienen primär der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und begründen regelmäßig keinen Schutz individueller Vermögensinteressen.

3

Regelungen wie § 12 Abs. 3 StVG und das Verkehrszeichen 250 zu § 41 StVO mit Zusatzschild ‚Anlieger frei‘ schützen nicht über ihren Regelungszweck der Verkehrssicherung hinaus und begründen daher keinen Ersatzanspruch für schicksalhafte Vermögensschäden Dritter.

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Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 12 Abs. 3 StVG

Tenor

beabsichtigt die Kammer, die Berufung des Klägers vom 23.08.2013 gegen das Urteil des Amtsgerichts B vom 02.08.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Gründe

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Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Über die Erwägungen des Amtsgerichts hinaus ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend folgendes auszuführen:

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Schadensersatzansprüche des Klägers aus den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB scheitern bereits daran, dass der Eintritt des Primärschadens – anders als von den Tatbeständen der genannten Vorschriften vorausgesetzt – nicht unmittelbar auf einen etwaigen Verkehrsverstoß der Beklagten zurückzuführen ist. Der relevante Erstschaden, nämlich die Durchnässung der Heuernte als Eigentumsbeeinträchtigung, beruhte vielmehr auf dem Unwetter, das in der Folgezeit einen Vermögensschaden des Klägers in Form von entgangenem Gewinn auslöste.

5

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu, da die Beklagte kein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift verletzt hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Straßenverkehrsordnung im Ganzen nicht dem Vermögensschutz eines Einzelnen, sondern der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient. Grundsätzlich sind Vermögensschäden als schicksalhaft ersatzlos hinzunehmen (BGH, NJW 2004, 27). Auch § 12 Abs. 3 StVG und das Zeichen 250 zu § 41 StVG verbunden mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ gewähren keinen Rechtsschutz, wie er vom Kläger begehrt wird. Dass diese Regelungen über ihren Aufgabenbereich hinaus Vermögensinteressen von Einzelpersonen schützen sollen, ist nicht erkennbar.

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Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.