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Landgericht Hagen·1 S 139/05·09.02.2006

Berufung nach Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis, Mitverschulden 70:30

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Klägers und einer Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Das LG bestätigt beiderseitiges Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall und führt zugunsten des Ausfahrenden einen Anscheinsbeweis nach § 10 StVO an, den der Kläger nicht entkräftet hat. Die Haftung wird 70:30 verteilt; Schmerzensgeld und Entgeltfortzahlung sind dem Beklagten bzw. seinem Zessionar zuerkannt.

Ausgang: Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) gegen das Amtsgerichtsurteil als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus einem Grundstück, begründet dies einen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Ausfahrenden nach § 10 StVO, den dieser zu entkräften hat.

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§ 10 StVO dient auch dem Schutz von auf dem Gehweg oder Radweg fahrenden Radfahrern; Kfz-Führer dürfen sich beim Ein- und Ausfahren nicht darauf verlassen, dass dort keine Radfahrer auftreten.

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Radfahrer unterliegen den allgemeinen Rücksichtnahmepflichten des § 1 Abs. 2 StVO; das diagonal Überqueren eines Gehwegs kann fahrlässig sein und ein Mitverschulden begründen.

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Bei beiderseitigem Verschulden sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge nach Ermessen zu quotieren; betriebsbedingte Gefahren des Fahrzeugs können die Haftungsquote des Fahrzeugführers verstärken.

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Zur Ermittlung des Tagessatzes für Entgeltfortzahlung nach EFZG ist das Jahresgehalt durch 250 Werktage zu teilen; Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehören zum maßgeblichen Arbeitsentgelt.

Relevante Normen
§ 5 ZPO§ 10 StVO§ 2 Abs. 5 StVO§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO§ 2 Abs. 1 StVO§ 1 Abs. 2 StVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 140 C 8/05

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2.) gegen das am 17.10.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts I2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Widerbeklagten zu 27 % als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegenüber den darin enthaltenen Feststellungen haben sich in zweiter Instanz keine Veränderungen ergeben.

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II.

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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Die Beschwer des Klägers beträgt 1.327,16 €. Davon entfallen 973,77 € auf die Klage und 353,39 € auf die Widerklage. Entgegen § 5 ZPO werden für die Beschwer bei der Berufung Klage und Widerklage stets zusammengerechnet. Hinsichtlich der Widerbeklagen zu 2), die nur zur Zahlung von 353,39 € verurteilt wurde, ist zwar die Berufungsgrenze nicht erreicht. Im Fall subjektiver Klagehäufung sind die Einzelbelastungen der Streitgenossen aber zusammenzurechnen, soweit keine wirtschaftliche Identität der Ansprüche besteht. Daher kommt hier der Widerbeklagten zu 2) die aus der abgewiesenen Klageforderung resultierende Beschwer des Klägers zugute.

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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

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Beide Parteien sind für den Unfall vom 12. Oktober 2004 verantwortlich.

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Dem Kläger ist ein Verstoß gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO anzulasten. Da sich der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Ausfahrt aus dem Grundstück ereignete, spricht bereits ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Klägers. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht entkräftet. Insbesondere ist seine Behauptung nicht bewiesen, er habe sich unter größtmöglicher Sorgfalt langsam auf den H3 getastet und im Zeitpunkt der Kollision bereits geraume Zeit gestanden.

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Die Vorschrift des § 10 StVO dient auch dem Schutz der – möglicherweise verbotswidrig – auf dem H3 fahrenden Radfahrer. Wegen der allgemein verbreiteten Übung von Radfahrer, auch H zu benutzen, gibt es keinen Vertrauensschutz für ein- und ausfahrende Kfz-Führer, dass auf H-Weg keine Radfahrer zu erwarten sind (OLG E, NZV 1996, 119). Dies gilt um so mehr, als gemäß § 2 Abs. 5 StVO radfahrende Kinder bis zum Alter von zehn Jahren auf dem H3 fahren dürfen, so dass jedenfalls ihr plötzliches Auftauchen nicht auszuschließen ist.

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Auch der Beklagte hat den Unfall schuldhaft mitverursacht.

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Zwar hat er nicht gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen, da im Bereich der Unfallstelle kein S-Weg vorhanden ist. Auch auf das Gebot des § 2 Abs. 1 StVO, mit dem Rad die Fahrbahn zu benutzen, kann nicht abgestellt werden. Diese Vorschrift ist nur eine Schutznorm zugunsten des Längsverkehrs. Sie dient nicht der Sicherung derjenigen Verkehrsteilnehmer, die die T-Straße überqueren oder in sie einbiegen wollen (OLG I, NZV 1992, 281).

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Durch das Befahren des H2 hat der Beklagte aber seine allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO verletzt, zu dessen Schutzbereich auch der Kläger als Grundstücksausbieger gehörte (OLG I3, NZV 1995, 152). Der Beklagte hat sich zweifellos verkehrswidrig verhalten, als er den H3 diagonal mit dem Rad überquerte. Dass er darüber hinaus unaufmerksam war und mit gesenktem Kopf ohne Beachtung des vor ihm liegenden Verkehrsraums gefahren ist, wie der Kläger behauptet, ist allerdings nicht bewiesen.

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Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht die Kammer – ebenso wie das Amtsgericht – eine Quotelung im Verhältnis von 70 % zu 30 % zu Lasten des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) als angemessen an. Die Mehrbelastung der Widerbeklagten beruht insbesondere auf dem Umstand, dass neben dem beiderseitigen Verschulden der Unallbeteiligten, das nahezu gleichwertig ist, die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht unerheblich ins Gewicht fällt.

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Der Schaden des Klägers ist der Höhe nach mit 1.391,10 € unstreitig. Unter Berücksichtigung des bereits durch Teil-Anerkenntnisurteils vom 14. März 2005 titulierten Betrags über 417,33 € steht dem Kläger kein weiterer Anspruch gegen den Beklagen zu.

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Demgegenüber ist die Widerklage in Höhe von 353,39 € begründet.

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Die materiellen Schäden des Beklagten belaufen sich auf 411, 31 €. Hiervon haben die Widerbeklagten entsprechend ihrem Haftungsanteil 287,91 € zu tragen.

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Reparaturkosten netto 161,75 €

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Kostenvoranschlag 20,-- €

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Reha-Maßnahmen, Medikamente 27,56 €

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Krankenfahrten 10,-- €

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Entgeltfortzahlung 192,-- €

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411,31 €

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hiervon 70 % 287,91 €

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Die zwischen den Parteien allein streitigen Kosten für die Entgeltfortzahlung, die der Arbeitgeber des Beklagten aufgewandt hat, sind nach § 6 EFZG in der vom Amtsgericht berechneten Höhe von 192,-- € erstattungsfähig. Der Beklagte macht sie als Zessionar geltend.

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Ein die Entgeltfortzahlung ausschließendes Verschulden des Beklagten im T2 des § 3 EFZG liegt nicht vor, da der Beklagte nicht in besonders grober Weise seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer verletzt hat. Allerdings wirkt sich sein Mitverschulden anspruchsmindernd aus, so dass auch diese Schadensposition auf den Haftungsanteil der Widerbeklagten von 70 % beschränkt ist.

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Die vom Beklagten vorgelegte Berechnung, die der Zeuge T bei seiner Vernehmung erläutert hat, bedarf in zweifacher Hinsicht einer Korrektur. Grundlage der Berechnung ist das Jahresgehalt des Beklagten. Um den Tagessatz zu ermitteln, ist das Jahresgehalt durch die Anzahl der Werktage (250 Tage), das heißt ohne Abzug der Urlaubstage, zu teilen. Ferner darf das Jahresgehalt nicht um das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das zum Arbeitsentgelt nach dem EFZG gehört, gekürzt werden (BGHZ 59, 109). Danach beläuft sich die berechtigte Entgeltfortzahlung auf 216,-- €.

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Jahresgehalt 14.955,-- €

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geteilt durch 250 Tage 59,82 €

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20,4 % AG-Anteil zur Sozialvers. 12,20 €

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pro Tag 72,02 €

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3 Tage Ausfallzeit 216,06 €

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Durch die abweichende Berechnung des Amtsgerichts, das für die Entgeltfortzahlung lediglich 192,-- € angesetzt hat, werden die Widerbeklagten daher nicht beschwert.

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Neben dem Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden steht dem Beklagten ein Schmerzensgeld zu. Als Ausgleich für die geringfügigen Verletzungen, die ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste innerhalb weniger Tage vollständig ausheilten, ist der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag von 210,-- € angemessen.

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Somit kann der Beklagte von den Widerbeklagten 497,91 € ersetzt verlangen. Nach Abzug der vorgerichtlich geleisteten Zahlung über 144,52 € verbleibt der auf die Widerklage zuerkannte Betrag von 353,39 €.

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70 % des materiellen Schadens 287,91 €

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Schmerzensgeld 210,-- €

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497,91 €

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abzüglich gezahlter 144, 52 €

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353,39 €

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Die dem Beklagten vom Amtsgericht zugesprochenen Zinsen ( 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2004) werden mit der Berufung nicht angegriffen.

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Mithin war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.