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Landgericht Hagen·1 S 131/11·20.10.2011

Rückforderung unentgeltlicher Zahlungen im Dreiecksverhältnis (§§ 134, 143 InsO)

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat in der Berufung erfolgreich die Rückforderung zweier Überweisungen aus Februar und August 2007 geltend gemacht. Streitpunkt war, ob Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an einen Dritten im Dreiecksverhältnis nach § 134 InsO anfechtbar und unentgeltlich waren. Das Landgericht verneint die Schutzwürdigkeit des Zahlungsempfängers und verurteilt zur Rückzahlung nebst Zinsen nach § 143 InsO.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; Beklagte zur Rückzahlung von 3.184,71 EUR nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Leistungsbegriff des § 134 InsO ist weiter als der des § 812 BGB und erfasst auch einseitige Vermögensentäußerungen und Zahlungen im Dreiecksverhältnis.

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Im Dreiecksverhältnis ist Unentgeltlichkeit danach zu bestimmen, ob der Empfänger bei Annahme der Leistung eine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung erhalten hat.

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Kenntnis des Empfängers von der Wertlosigkeit der zugrundeliegenden Forderung oder der Grund der Zahlung ist für die Frage der insolvenzrechtlichen Unentgeltlichkeit und der Schutzwürdigkeit des Empfängers unbeachtlich.

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Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 134, 143 InsO begründen einen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters einschließlich Nutzungs- und Prozesszinsen (ab Eröffnung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

Relevante Normen
§ 143 InsO§ 134 InsO§ 812 BGB§ 267 Abs. 2 BGB§ 130 InsO§ 131 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts I2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.184,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 1.661,52 Euro für die Zeit vom 22.02.2007 bis zum 31.11.2007 und aus 1.523,19 Euro für die Zeit vom 23.08.2007 bis zum 31.11.2007, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.184,71 Euro seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegenüber den darin enthaltenen Feststellungen hat sich in zweiter Instanz keine Veränderung ergeben. 

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II.

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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

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Der auf § 143 InsO gestützte Rückzahlungsanspruch ist begründet, da der Kläger die streitgegenständlichen Überweisungen vom 22.02. und 23.08.2007 wirksam nach § 134 InsO angefochten hat.

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Eine Leistung der Firma T5 GmbH, das heißt der Insolvenzschuldnerin, an die Beklagte liegt vor. Der Leistungsbegriff im Sinn des § 134 InsO ist weiter als der des § 812 BGB. Jede einseitige Vermögensentäußerung wird erfasst (Hirte in: Uhlenbruck, Insolvenzrecht, 13. Auflage, § 134, Rn. 6).

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Dass die Zahlungen vom Konto der Insolvenzschuldnerin stammten und bei der Beklagten eingingen, wird durch das vom Kläger vorgelegte Kontojournal belegt. Der Name und die Kontonummer der Beklagten sind jeweils aufgeführt. Nach dem Verwendungszweck betrafen die Überweisungen Rechnungen, die die Beklagte an die Firma N gestellt hatte. Angesichts dieser detaillierten Angaben des Klägers kann sich die Beklagte nicht darauf beschränken, die Zahlungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Sie hätte näher darlegen müssen, dass sie die Zahlungen nicht oder zumindest nicht von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat.

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Für „Dreiecksverhältnisse“ der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04) die Anwendung des § 134 InsO bejaht. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung – ebenso wie die Kommentarliteratur (Hirte in: Uhlenbruck, a.a.O., § 134, Rn. 18; Kirchhof in: Münchener Kommentar, Insolvenzrecht, 2. Auflage, § 134, Rn. 31 ff) – an. Die Voraussetzungen des § 134 InsO sind hier erfüllt.

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Die Leistungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte waren unentgeltlich.

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Im „2-Personen-Verhältnis“ setzt die anfechtbare Unentgeltlichkeit voraus, dass dem zuwendenden Insolvenzschuldner keine Gegenleistung zugeflossen ist.

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Anders verhält es sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im „Dreiecksverhältnis“. Hier bestimmt sich die Unentgeltlichkeit danach, ob der Empfänger bei Annahme der Leistung eine Gegenleistung erbracht hat oder nicht. Seine Auffassung, für die Frage der Unentgeltlichkeit im „3-Personen-Verhältnis“ auf den Zuwendungsempfänger abzustellen, begründet der Bundesgerichtshof überzeugend mit der fehlenden Schutzwürdigkeit des Zuwendungsempfängers gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners. Der Zahlungsempfänger soll nicht aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners zu Lasten dessen Gläubigern Leistungen erhalten, die er gegenüber seinem eigentlichen Schuldner nicht hätte durchsetzen können. 

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Zwar hat die Beklagte mit der Zahlung seitens der Insolvenzschuldnerin ihre Forderung gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Firma N, verloren und damit grundsätzlich eine Gegenleistung erbracht. Gleichwohl kann Unentgeltlichkeit im Sinn des § 134 InsO vorliegen, wenn die Forderung wirtschaftlich wertlos war, so dass die Beklagte sie ohnehin nicht gegenüber der Firma N hätte durchsetzen können. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Zahlung von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat (Februar und August 2007).

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Wie der Kläger unter Hinweis auf die Wirtschaftsprüfergutachten vom 30.06.2008 und 05.11.2010 vorgetragen hat, war die Firma N spätestens seit 2003 insolvenzrechtlich überschuldet und zahlungsunfähig. Gegenteiliges macht die Beklagte nicht substantiiert geltend. Allein der Umstand, dass der Insolvenzantrag erst im Oktober 2007 gestellt wurde, belegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass die Firma N in der vorangegangen Zeit aufgrund von Absprachen mit der Insolvenzschuldnerin noch zahlungsfähig war.

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Nach der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2007 ist es für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Zuwendungsempfängers unerheblich, aus welchem Grund der Insolvenzschuldner die Zahlung für einen Dritten übernommen

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hat. Auf die Behauptung der Beklagten, möglicherweise ergebe sich eine Zahlungspflicht der Insolvenzschuldnerin aus dem Verhältnis zwischen ihr und der Firma N, kommt es deshalb nicht an. Das insolvenzrechtliche Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten bleibt davon unberührt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte die Wertlosigkeit ihrer Forderung kannte (Kirchhof in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 134, Rn. 31 b).

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Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor. Durch die streitigen Überweisungen unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das haftende Vermögen der Insolvenzschuldnerin geschmälert. Eine Anfechtung im Valutaverhältnis zwischen der Firma N und der Beklagten, die gegenüber der Anfechtung seitens des Klägers vorrangig wäre, ist nicht erfolgt. 

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Der Lösungsansatz des Bundesgerichtshofs wird sowohl vom Amtsgericht als auch in einer Abhandlung als J-Weg bezeichnet (Herrlich / Merkel, Die neue Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzanfechtung unentgeltlicher Leistungen im Mehrpersonenverhältnis in: WM 2010, 2343 ff). Das Insolvenzrisiko werde zu Unrecht auf den Zuwendungsempfänger verschoben. Diese Kritik überzeugt die Kammer nicht.

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Es besteht kein rechtfertigender Anlass, dem Zuwendungsempfänger auf Kosten der Gläubiger des Insolvenzschuldners einen Vermögenswert zu belassen, der im Verhältnis zwischen ihm und seinem eigenen Schuldner wirtschaftlich völlig wertlos war. Könnte der Zuwendungsempfänger die Leistung behalten, würde er das Insolvenzrisiko seines Schuldners auf die Gläubiger des Insolvenzschuldners abwälzen. Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die der Zahlung zugrunde liegenden Leistungen des Zuwendungsempfängers allenfalls seinem Schuldner zugute gekommen sind und nicht in die Masse des Insolvenzschuldners geflossen sind.

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Die Auffassung des Amtsgerichts wäre im Übrigen mit der Gefahr von insolvenzrechtlich bedenklichen Manipulationen verbunden. Gerade im Falle wirtschaftlicher Verflechtungen könnte ein Unternehmen zu Lasten seiner Gläubiger Zahlungen für ein anderes Unternehmen übernehmen, um dessen drohende Insolvenz abzuwenden. Auch im vorliegenden Fall würde die Beklagte durch das Verschieben der nicht werthaltigen Forderung eine herausragende Position gegenüber anderen Gläubigern erhalten. Eine derartige Besserstellung ist mit Sinn und Zweck des Insolvenzrechts unvereinbar.

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Dass der Zuwendungsempfänger die Zahlung des Insolvenzschuldners nicht ablehnen kann (§ 267 Abs. 2 BGB), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Da die Unentgeltlichkeit an die Wertlosigkeit der Forderung anknüpft, macht es für den Zuwendungsempfänger wirtschaftlich keinen Unterscheid, ob er sich der Zahlung seitens des Insolvenzschuldners widersetzen kann oder nicht. Sowohl vor Erhalt der Zahlung als auch nach der Anfechtung hat er eine nicht realisierbare Forderung gegen seinen Schuldner. Seine Ausgangssituation hat sich daher durch die Insolvenz des Zahlenden in keiner Weise verschlechtert.

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Dass die Rückgewährpflicht der Beklagten über die zeitlichen Grenzen der §§ 130, 131, 132 InsO hinausgeht, ist zwingende Folge der im Verhältnis zwischen ihr und den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin anzunehmen Unentgeltlichkeit im Sinn des § 134 InsO.

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Die Nachteile für das Wirtschaftsleben, die das Amtsgericht aufzeigt, erscheinen der Kammer weit weniger erschreckend. Es mag zutreffen, dass insbesondere im Bankverkehr vielfach „Mehrpersonenverhältnisse“ bestehen, bei denen ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Forderung erfüllt. Aber in diesen Fällen ist nicht stets und automatisch bei jedem finanziellen Engpass der Beteiligten ein Rückforderungsrecht des Dritten gegen den Gläubiger begründet, sondern nur unter den besonderen Voraussetzungen des Insolvenzrechts.

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Die geltend gemachte Zinsforderung ist begründet.

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Vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an (01.12.2007) stehen dem Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu, §§ 143 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB (BGH in: ZIP 2007, 488).

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Für die Zeit zwischen der Überweisung und der Insolvenzeröffnung kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen die erwirtschafteten Zinsen herausverlangen, §§ 143 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 BGB (BGH, in: ZIP 2007, 488; Kirchhof in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 143, Rn. 63). Die geltend gemachte Zinshöhe von 4 % bestreitet die Beklagte nicht. 

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat über die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits entschieden.