Berufung wegen Rückkaufswert Lebensversicherung als unbegründet wegen Verjährung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung eines höheren Rückkaufswertes aus einem zum 01.09.1999 gekündigten Lebensversicherungsvertrag und legte Berufung ein. Das Landgericht hält sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche für bereits verjährt und weist die Berufung als unbegründet zurück. Entscheidungsgrundlage sind §12 VVG, die Übergangsregeln zur Verjährung und das Fehlen treuwidriger Umstände gegen die Einrede der Verjährung.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; sämtliche geltend gemachten Ansprüche wegen Verjährung verfallen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag auf Zahlung eines höheren Rückkaufswertes und hierauf bezogene Auskunftsansprüche verjähren nach § 12 Abs. 1 VVG fünf Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte; auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.
Unterbleibt die Belehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG, führt dies nur dazu, dass die Leistungsfreiheit nach Ablauf der sechmonatigen Ausschlussfrist nicht eintritt; hiervon unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung.
Für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, bestimmen sich Beginn und Ablauf der Verjährung nach den Übergangsbestimmungen; die neue dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB n.F.) ist ab 01.01.2002 zu rechnen, wobei der Beginn der Verjährung in Übergangsfällen nach altem Recht zu ermitteln ist.
Die Einrede der Verjährung ist der Treuwidrigkeit nur dann zu entziehen, wenn besondere Umstände vorliegen; allein das Bestehen eines Versicherungsvertrages oder die frühere Intransparenz von AGB rechtfertigt kein Festhalten an der Verjährungseinrede.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Rückkaufswert aus dem zum 01.09.1999 gekündigten Lebensversicherungsvertrag bei Erhebung der vorliegenden Klage bereits verjährt waren.
Entgegen dem Berufungsvorbringen kommt es auf die Belehrung gem. § 12 Abs. 3 S. 2 VVG nicht an. Unterbleibt diese Belehrung, hat das nämlich nur zur Folge, dass die Leistungsfreiheit nach Ablauf der Ausschlussfrist von 6 Monaten gem. § 12 Abs. 3 S. 1 VVG nicht eintritt. Die Verjährung bleibt davon unberührt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rnr 36).
Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag auf Zahlung eines höheren Rückkaufswertes und diesbezügliche Auskünfte sind gem. § 12 Abs. 1 VVG fünf Jahre ab dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte, verjährt, vorliegend also mit Ablauf des 31.12.2004. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers, sondern auf die objektive Fälligkeit des Anspruchs an (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 12 Rnr 11). § 199 BGB n.F. ändert daran nichts, weil sich sein Anwendungsbereich auf die Regelverjährung des § 195 BGB n.F. beschränkt.
Auch evtl. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Vertragspflichten oder evtl. Bereicherungsansprüche sind ggfls. mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Auch diese Ansprüche wären im Jahr 1999 entstanden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 finden seit dem 01.01.2002 grundsätzlich die neuen Verjährungsvorschriften Anwendung (Art. 229, § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Gem. § 195 BGB n.F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie wird vom 01.01.2002 an gerechnet. Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte. Für derartige "Übergangsfälle" bestimmt sich nämlich der Beginn der Verjährung nach "altem Recht". Gem. § 198 BGB a.F. begann die Regelverjährung ohne Kenntnis des Gläubigers zu laufen. Eine von der ausdrücklichen Übergangsregelung abweichende ergänzende Auslegung lehnt die Kammer in ständiger Rechtssprechung ab (so auch OLG I2, Urteil vom 11.05.2006, AZ: 5 U 215/00).
Doch selbst wenn man für den Beginn der kürzeren Verjährungsfrist bei den "Übergangsfällen" zusätzlich auf die Kenntnis des Schuldners von den anspruchsbegründenden Tatsachen abstellen würde, so wäre auch diese Voraussetzung für den maßgeblichen Zeitpunkt (01.01.2002) erfüllt. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, waren der Klägerin die maßgeblichen Tatsachen bereits 1999 bekannt; auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes kommt es grundsätzlich nicht an. Der Klägerin war eine rechtzeitige Klageerhebung auch nicht ausnahmsweise wegen objektiv unübersichtlicher Rechtslage unzumutbar (vgl. zu diesem Ausnahmefall BGH NJW 1999, 2041 ff). Wie die Klägerin selbst bereits in der Klageschrift mitgeteilt hat, sind die grundlegenden Entscheidungen des BGH, mit der bestimmte allgemeine Versicherungsbedingungen u.a. in Bezug auf die Berechnung des Rückkaufswertes für unwirksam erklärt worden sind, bereits am 09.05.2001 ergangen. Spätestens mit der Veröffentlichung dieser Entscheidungen, war es der Klägerin –ebenso wie dem Kläger des schließlich vom BGH am 12.10.2005 entschiedenen Verfahrens (AZ: IV ZR 162/03)- möglich und zumutbar, rechtzeitig vor Verjährungseintritt Stufenklage zu erheben. Sie konnte nicht – ohne die Verjährung zu riskieren – abwarten, ob in anderen Verfahren geklärt würde, in welcher Weise die unwirksamen Klauseln zu ersetzen seien.
Besondere Anhaltspunkte für eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede bestehen nicht. Allein das vormalige Bestehen eines Versicherungsvertrages genügt dafür nicht, wie schon die Existenz spezieller Verjährungsvorschriften für Versicherungsverhältnisse zeigt. Die Intransparenz bestimmter allgemeiner Vertragsbedingungen war, wie die Klägerin selbst einräumt, 2001 aufgedeckt und erforderte nach Treu und Glauben keineswegs den Verzicht auf verjährungshindernde Maßnahmen derjenigen Versicherungsnehmer, die aus der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln Rechte für sich herleiten wollten.
I, den 15. September 2006
Das Landgericht, 1. Zivilkammer