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Landgericht Hagen·1 S 106/04·04.11.2004

Berufung: Rückgewähranspruch nach §131 InsO wegen inkongruenter Ratenzahlungen

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Rückgewähr von 400 EUR an die Insolvenzmasse und hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Streitgegenstand war, ob zwei Ratenzahlungen in der kritischen Zeit als inkongruente Befriedigung nach §131 InsO anfechtbar sind. Das Landgericht stellte Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab Mai 2002 fest und sprach die Rückgewähr gemäß §143 Abs.1 InsO zu; weitergehende Zinsforderungen wurden abgewiesen; Verzugszinsen ab Zustellung des Mahnbescheids wurden anerkannt.

Ausgang: Berufung in Teilumfang stattgegeben: Rückgewähr von 400 EUR zuzüglich Zinsen zugesprochen; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückgewähranspruch der Insolvenzmasse nach §143 Abs.1 InsO besteht, wenn eine Zahlung durch eine anfechtbare Handlung nach §131 InsO aus dem Vermögen des Schuldners an einen Gläubiger gelangt ist.

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Zahlungen, die ein Gläubiger in der kritischen Zeit vor Stellung des Insolvenzantrags durch oder zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung erhält, sind nach §131 Abs.1 Nr.2 InsO als inkongruente Befriedigung anfechtbar.

3

Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17 Abs.2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; dies begründet die maßgebliche kritische Zeit für die Anfechtung.

4

Verzugszinsen nach §§286, 288 BGB beginnen mit dem Eintritt des Verzugs; die Zustellung eines Mahnbescheids kann den Verzugseintritt und damit den Zinslauf begründen, sofern kein früherer Verzug dargelegt wird.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 1 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 17 Abs. 2 InsO§ 806b ZPO§ 131 Abs. 1 InsO§ 804 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 10 C 289/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juli 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts I2 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 14.08.2003 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

4

II.

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Die im angefochtenen Urteil zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat gemäss § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von 400,00 Euro zur Insolvenzmasse, weil dieser Betrag durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Beklagte geflossen ist.

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Der Anfechtungsgrund folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

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Die Schuldnerin war gemäss § 17 Abs. 2 InsO bereits im Mai 2002 zahlungsunfähig. Sie war nicht mehr in der M, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Beklagte ist dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers hierzu nicht entgegengetreten.

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Die beiden Ratenzahlungen der Schuldnerin von je 200,00 Euro am 14. Mai und 25. Juni 2002 an die Beklagte im Rahmen eines sogenannten "Rateninkasso" gemäss § 806 b ZPO haben zu einer inkongruenten Befriedigung der Beklagten gemäss § 131 Abs. 1 InsO geführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 97, 3445 f, NJW 2002, 2568 f., NJW 2004, 1385 ff.) ist eine inkongruente Deckung zu bejahen, wenn ein Gläubiger in der kritischen Zeit vor Stellung des Insolvenzantrags noch Zahlungen durch Einzelzwangsvollstreckung oder zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung erhält. Die Kammer hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Der Zweck des § 131 InsO besteht darin, schon während der kritischen Zeit vor dem Eröffnungsantrag den Grundsatz des Vorrangs des schnelleren Gläubigers, der gemäss § 804 ZPO in der Einzelzwangsvollstreckung gilt, durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu ersetzen. Die angestrebte Gleichbehandlung soll nicht gerade mit staatlichen Zwangsmitteln wie der Einzelzwangsvollstreckung aufgeweicht werden. Die Befugnis des Gläubigers, sich mit hoheitlichen Zwangsmitteln eine Befriedigung der eigenen Forderungen zu verschaffen, soll in den gesetzlich geregelten Zeiträumen vor dem Eröffnungsantrag hinter dem Schutz der Gläubiger zurücktreten (vgl. BGH a.a.O.). Diese Auffassung wird von gewichtigen Stimmen in der Literatur (vgl. Uhlenbrock, InsO, 12. Auflage, § 131 Rdnr. 20; MK-Kirchhof, InsO, § 131 Rdnr. 27) und auch von der Kammer geteilt. Die von der Beklagten vorgebrachten Nachteile für die Rechtspraxis, nämlich zum einen, dass der vollstreckende Gläubiger nie sicher sein kann, ob er vollstreckte Beträge behalten kann und zum anderen, dass ein Schuldner seine Gläubiger von der Einzelzwangsvollstreckung abschrecken kann, in dem er einen Insolvenzantrag in Aussicht stellt, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das für den Gläubiger in der Tat schwer abschätzbare Rückgewährrisiko ist hinnehmbar. Es ist auf den Zeitraum beschränkt, in dem nach der gesetzlichen Regelung davon auszugehen ist, dass materiell bereits die Insolvenz eingetreten ist und nur noch der formelle Eröffnungsantrag fehlt. Der Gesetzgeber hat in § 131 InsO klar zu erkennen gegeben, dass der Schutz der Gläubigergemeinschaft eben nicht erst mit dem von Zufällen abhängigen Zeitpunkt der Antragstellung beginnen soll. Im übrigen wäre auch eine Anknüpfung an den Zeitpunkt des Eröffnungsantrages für den die Einzelzwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger risikobehaftet, weil er diesen Zeitpunkt zunächst in vielen Fällen ebenfalls nicht kennen wird.

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Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil das entscheidende Rechtsproblem durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH geklärt ist.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB beginnend mit der Zustellung des Mahnbescheides am 14. August 2003. Einen früheren Verzugseintritt hat der Kläger nicht dargelegt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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von I T L