Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·1 O 12/07·11.02.2010

Architektenhaftung für Fassadenrisse wegen fehlender Verformungsberechnungen

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bauträgerin verlangt von der beauftragten Architektin Schadensersatz für Rissbildungen an der Außenfassade zweier Mehrfamilienhäuser sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob fehlende Verformungsberechnungen dem Statiker oder der Architektin zuzurechnen sind. Das LG bejahte Planungsmängel und eine Haftung der Architektin jedenfalls aus ihrer Koordinations- und Vollständigkeitskontrolle; ein Vertrauen auf den Prüfstatiker genüge nicht. Der Zahlungsantrag wurde dem Grunde nach zugesprochen (Grundurteil) und die weitergehende Ersatzpflicht festgestellt.

Ausgang: Zahlungsantrag im Grundurteil dem Grunde nach zugesprochen und weitergehende Ersatzpflicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleiben erforderlicher Verformungsberechnungen und darauf beruhender Detailvorgaben stellt einen Planungsmangel bei Architektenleistungen dar, wenn hierdurch schadensursächliche Rissbildungen entstehen.

2

Auch wenn Verformungsprüfungen dem Aufgabenbereich eines gesondert beauftragten Statikers zugeordnet sein können, haftet der Architekt jedenfalls dann, wenn er eine erkennbare Planungslücke nicht im Rahmen seiner Koordinations- und Vollständigkeitskontrolle aufdeckt und Abhilfe veranlasst.

3

Der Architekt darf sich bei statischen Spezialfragen grundsätzlich auf den Sonderfachmann verlassen, muss aber die Planung auf Vollständigkeit in Bezug auf architektenübliches bautechnisches Wissen prüfen und offensichtliche Fehler bzw. Zweifel durch Nachfrage klären.

4

Aus der fehlenden Beanstandung der Statik durch den Prüfstatiker folgt ohne besondere Abrede regelmäßig kein tragfähiger Schluss, dass auch gebrauchstauglichkeitsbezogene Formänderungsbetrachtungen durchgeführt wurden.

5

Bei separater Beauftragung eines Statikers ist dieser im Verhältnis zum Architekten regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, sodass eine Anspruchskürzung wegen Zurechnung nach § 278 BGB bzw. Mitverschulden hierauf nicht gestützt werden kann.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 15 HOAI§ 247 BGB§ 64 Abs. 3 Phase 2 HOAI§ 635 BGB§ Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 43/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Zahlungsantrag zu Ziffer 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weitergehenden Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Beseitigung der vom Sachverständigen Gentgen mit Gutachten vom 20.10.2006, 03.01.2008 und 06.10.2008 in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht I3 (5 OH 79/05) festgestellten Mängel insbesondere auch durch Inanspruchnahme seitens dritter Personen entstehen.

Tatbestand

2

Die Klägerin ließ als Bauträgerin die Mehrfamilienhäuser G-Straße und 8 in I2 errichten. Die Eigentumswohnungen veräußerte sie unter anderem an die Streitgehilfen zu 2. – 11. Die Klägerin verlangt von der beklagten Architektin Mängelbeseitigungskosten, weil es bei dem Bauvorhaben zu Rissbildungen an der Außenfassade gekommen ist.

3

Unter dem 18.03.1999 unterbreitete die Beklagte der Klägerin für dieses Bauvorhaben ein schriftliches Honorarangebot (vgl. Anlage B, Blatt 1). Die Klägerin beauftragte die Beklagte sodann mündlich mit der Planung und Überwachung, wobei der Umfang der in Auftrag gegebenen Planungsleistungen streitig ist. Unstreitig war die Beklagte jedenfalls mit den Leistungsphasen 4 bis 9 gemäß § 15 HOAI beauftragt. Ihre Honorarrechnung datiert vom 22.09.2000 (Blatt 64 der Akte).

4

Die Statik für das Bauvorhaben wurde im mündlich erteilten Auftrag der Klägerin von den Streitgehilfen zu 12. und 13. erstellt. Ihre Schlussrechnung datiert vom 20.06.1999. Die Klägerin ließ unter Hinzuziehung dieser Statiker mehrere – mindestens 11 weitere – Mehrfamilienhäuser nach dem gleichen Schema errichten, allerdings unter der Beauftragung verschiedener Architekten. Die Rissbildungen traten nur bei den I G-Straße und 8 in I2 auf.

5

Dabei handelt es sich um drei Gruppen von Rissen:

6

Die Horizontalrisse unter dem Dach unterhalb der Sparrenauflager entstehen dadurch, dass die Kräfte aus der Dachkonstruktion auf die Außenwände einwirken. Die Dachsparren sind auf Fußpfetten verankert. Die Fußpfetten sind in sogenannten Rähmen verankert; das sind U- Formsteine die mit Beton ausgegossen sind. Die Risse bilden sich, weil sich die Rähme bei Einwirkung der Dachkräfte verdrehen, was durch konstruktive Details zu verhindern gewesen wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Gutachten des Sachverständigen H vom 20.10.2006, Blatt 31 f. Bezug genommen. Diese Rissbildung wird ständig auftreten, sie beeinträchtigt aber nicht die Standsicherheit. Die Horizontalrisse in Höhe der Decke über dem Obergeschoss in den Gebäudeecken sind dadurch entstanden, dass sich die Obergeschossdecke durchgebogen hat und infolgedessen die Deckenränder abgehoben haben (sogenanntes "Aufschüsseln"). Die Abhebebestrebungen sind in diesen Bereichen größer als der Außenputz aufnehmen kann, was mit Hilfe von konstruktiven Maßnahmen insbesondere in den Eckbereichen hätte verhindert werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 20.10.2006, Blatt 33 f. Bezug genommen. Die Risse im Bereich der sogenannten Erker sind nach Behauptung der Klägerin dadurch entstanden, dass für Außen- und Innenmauerwerk unstreitig unterschiedliche Materialien mit unterschiedlicher Schwindverkürzung verwendet worden sind. Die Innenwände aus Kalksandstein verkürzen sich unstreitig beim planmäßigen Austrocknen. Dabei haben sie nach Behauptung der Klägerin das Außenmauerwerk aus schwindfreien Hochlochziegeln nach innen mitgezogen, was durch konstruktive Details vermeidbar gewesen wäre.

  1. Die Horizontalrisse unter dem Dach unterhalb der Sparrenauflager entstehen dadurch, dass die Kräfte aus der Dachkonstruktion auf die Außenwände einwirken. Die Dachsparren sind auf Fußpfetten verankert. Die Fußpfetten sind in sogenannten Rähmen verankert; das sind U- Formsteine die mit Beton ausgegossen sind. Die Risse bilden sich, weil sich die Rähme bei Einwirkung der Dachkräfte verdrehen, was durch konstruktive Details zu verhindern gewesen wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Gutachten des Sachverständigen H vom 20.10.2006, Blatt 31 f. Bezug genommen. Diese Rissbildung wird ständig auftreten, sie beeinträchtigt aber nicht die Standsicherheit.
  2. Die Horizontalrisse in Höhe der Decke über dem Obergeschoss in den Gebäudeecken sind dadurch entstanden, dass sich die Obergeschossdecke durchgebogen hat und infolgedessen die Deckenränder abgehoben haben (sogenanntes "Aufschüsseln"). Die Abhebebestrebungen sind in diesen Bereichen größer als der Außenputz aufnehmen kann, was mit Hilfe von konstruktiven Maßnahmen insbesondere in den Eckbereichen hätte verhindert werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 20.10.2006, Blatt 33 f. Bezug genommen.
  3. Die Risse im Bereich der sogenannten Erker sind nach Behauptung der Klägerin dadurch entstanden, dass für Außen- und Innenmauerwerk unstreitig unterschiedliche Materialien mit unterschiedlicher Schwindverkürzung verwendet worden sind. Die Innenwände aus Kalksandstein verkürzen sich unstreitig beim planmäßigen Austrocknen. Dabei haben sie nach Behauptung der Klägerin das Außenmauerwerk aus schwindfreien Hochlochziegeln nach innen mitgezogen, was durch konstruktive Details vermeidbar gewesen wäre.
7

Mit Fax vom 23.07.2003 (Anlage B Blatt 14) unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass auf der Außenwand der beiden Häuser Risse aufgetreten seien.

8

Im August 2005 hat die Klägerin wegen der Rissbildung das selbständige Beweisverfahren 5 OH 79/05 LG I3 gegen die Beklagte, die Streitgehilfen zu 12. und 13. und gegen ausführende Firmen eingeleitet. Auf die in diesem Verfahren eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H vom 20.10.2006, 03.01.2008 und 06.10.2008 sowie auf die Anhörung des Sachverständigen (Blatt 136 ff. der Beiakte) wird Bezug genommen.

9

Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte mit sämtlichen Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI vollständig beauftragt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei im vollen Umfang für die Rissbildung verantwortlich, weil die in den betroffenen Bereichen erforderliche Detailplanung fehle, was unstreitig ist. Selbst wenn die Formänderungsfragen und die damit zusammenhängende Detailplanung zum Aufgabenbereich der Statiker gehört haben sollten – was die Streitgehilfen zu 12. und 13. bestreiten -, habe die Beklagte in Ausübung ihrer Koordinations- und Kontrollpflichten das völlige Fehlen dieser notwendigen Planungen bemerken und für Abhilfe sorgen müssen.

10

Die Klägerin lastet der Beklagten außerdem an, dass sie es versäumt habe, die Bauherren auf die drohende Verjährung gegenüber den Statikern hinzuweisen.

11

Die Höhe der Mangelbeseitigungskosten beziffert die Klägerin anhand der Schätzung des Sachverständigen H in dem Gutachten vom 20.10.2006. Sie bezeichnet den Zahlungsantrag ausdrücklich als Teilklage auf den erst -rangigen Teilbetrag der Gesamtkosten. Im Hinblick auf die von den Streitgehilfen zu 2. – 11. vorgelegten Kostenvoranschläge der Firma X H-Straße vom 28.06.2007 (Anlage K3 Blatt 5 f.) und vom 18.05.2009 (Blatt 168 f. der Akte) und der Firma Q + T D E L vom 02.05.2007 (Anlage K3 Blatt 15 f.) und aufgrund der Kostensteigerungen durch den Zeitablauf sei mit einem wesentlich höheren Schadensersatzanspruch zu rechnen, der mit dem Feststellungsantrag geltend gemacht wird.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.333,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 24.650,00 Euro seit dem 13.01.2007 sowie aus weiteren 4.683,50 Euro ab Zustellung des Schriftsatzes vom 11.12.2008 zu zahlen;

14

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weitergehenden Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Beseitigung der vom Sachverständigen H mit Gutachten vom 20.10.2006, 03.01.2008 und 06.10.2008 in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht I3 (5 OH 79/05) festgestellten Mängeln – insbesondere auch durch Inanspruchnahme seitens dritter Personen – entstehen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie behauptet, sie sei von der Klägerin im Umfang ihres schriftlichen Honorarangebotes vom 18.03.1999 (Anlage B Blatt 1 ff.) beauftragt worden. Die eingeschränkte Beauftragung im Bereich der Leistungsphasen 1 – 3 sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin der Beklagten die Planung des Architekturbüros Sager zur Verfügung gestellt habe, das bereits Mehrfamilienhäuser gleicher Bauweise für die Klägerin errichtet habe.

18

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Untersuchung von Formveränderungen allein Sache des Statikers sei. Da Risse in der Außenfassade zur Korrosion an tragenden Teilen führen könnten, sei die vom Statiker zu verantwortende Standsicherheit betroffen. Die Beratung des Statikers im Bereich der Vorplanung müsse sich gemäß § 64 Abs. 3 Phase 2 HOAI auch auf die Gebrauchsfähigkeit des zu errichtenden Bauwerks erstrecken, wozu auch Verformungsüberlegungen gehörten. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Statiker die von ihnen zu erbringenden Grundleistungen auch erfüllt hätten. Die Beklagte behauptet, Mängel der Statik seien für einen Architekten ohne zusätzliche Statikerausbildung in der Regel nicht erkennbar. Das gelte insbesondere für Verformungsberechnungen und daraus abzuleitende konstruktive Maßnahmen. Insbesondere müsse die Beklagte nicht klüger sein, als der Prüfstatiker, der die Statik der Streitgehilfen zu 12. und 13. für dieses Bauvorhaben unstreitig nicht beanstandet hat.

19

Die Beklagte meint, die Klägerin müsse sich die Fehler, der von ihr beauftragten Statiker anspruchsmindernd zurechnen lassen; die Streitgehilfen zu 12. und 13. seien als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen. Eine gesamtschuldnerische Haftung sei nicht gegeben.

20

Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe. Die grobe Schätzung des Sachverständigen H sei nicht nachvollziehbar.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

22

Die Klägerin hat den Erwerbern der Wohnungen in den I G-Straße und 8 in I2 mit Schriftsatz vom 20.03.2007 und den mit diesem Bauvorhaben befassten Statikern M und I mit Schriftsatz vom 04.06.2007 den Streit verkündet.

23

Die Beklagte hat ebenfalls den beiden Statikern mit Schriftsatz vom 22.05.2007 den Streit verkündet.

24

Mit Ausnahme des Wohnungserwerbers L sind sämtliche Streitverkündete dem Rechtsstreit aus Seiten der Klägerin als Streitgehilfen beigetreten.

25

Die Kammer hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 79/05 LG I3 beigezogen. Ergänzend ist gemäß Beweisbeschluss vom 18.09.2009 ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen H eingeholt worden. Auf den Beweisbeschluss (Blatt 196 d. A.) und das Gutachten vom 16.11.2009 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Der Zahlungsantrag ist dem Grunde nach berechtigt.

28

Die Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 635 BGB alter Fassung auf Schadensersatz wegen der Rissbildung an den Mehrfamilienhäusern G-Straße und 8 in I2. Gemäß Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf das Schuldverhältnis, dass vor dem 01.01.2002 entstanden ist, das Schuldrecht in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

29

Die Rissbildungen unter dem Dach, in den Gebäudeecken in Höhe der Decke über dem ersten Obergeschoss und im Bereich der Erker beruhen auf einem Mangel der Werkleistung der Beklagten, den diese auch zu vertreten hat. Diese Risse sind nämlich darauf zurückzuführen, dass notwendige Verformungsberechnungen nicht durchgeführt worden sind, wofür die Beklagte letztlich einzustehen hat.

30

Bei diesem Bauvorhaben waren Verformungsprüfungen unter anderem erforderlich bezüglich der Verankerung der Dächer auf den Außenwänden. Der Sachverständige H hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Verankerung auf Grund der besonderen Dachform mit breiten Dachüberständen besonders starken Horizontalkräften ausgesetzt ist. Die ungewöhnliche Konstruktion habe Anlass zu Formänderungsuntersuchungen gegeben, die hier zu Detailvorgaben für die ausführenden Handwerker hätten führen müssen. Es habe eine vertikale Verbindung der Rähme mit der Stahlbetondecke und eine geschlossene verbügelte Bewehrung in den Rähmen geplant werden müssen.

31

Verformungsberechnungen und aus ihnen abgeleitete Detailvorgaben waren auch bezüglich der Decke über dem Obergeschoss insbesondere in den Gebäudeecken notwendig. Dies ergibt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen daraus, dass die Decke neben der Flächenlast zusätzlich mit zahlreichen Einzellasten aus Stahlstützen belastet wird. Unter diesen Umständen habe mit Abhebungsbestrebungen insbesondere in den Eckbereichen ("Aufschüsseln") gerechnet werden müssen. Für die Ausführung der Deckenränder hätten konstruktive Maßnahmen geplant werden müssen.

32

Schließlich wären Verformungsüberlegungen auch wegen der Verwendung unterschiedlicher Materialien für das Innen- und Außenmauerwerk geboten gewesen. Der Sachverständige hat hierzu aufgeführt, dass bei Mischmauerwerk mit unterschiedlicher Schwindverkürzung zu rechnen sei, die untersucht werden müsse. Die Risse im Bereich der Erker beruhten zweifelsfrei darauf, dass das sich verkürzende Kalksandsteinmauerwerk das Außenmauerwerk aus Hochlochziegeln nach innen mitgezogen habe. Auf die Darstellung im Gutachten vom 20.10.2006 (Bl.34f) wird Bezug genommen. Zur Vermeidung dieser Rissbildung hätte entweder unterschiedliches Steinmaterial vermieden werden müssen oder es hätten den Handwerkern konstruktive Details vorgegeben werden müssen.

33

Da die genannten Verformungsberechnungen unterblieben sind, liegen Planungsfehler vor, die – zumindest auch – in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen. Dabei kommt es auf den Streit der Parteien, ob diese Verformungsuntersuchungen allein zum Auftragsinhalt der Beklagten oder allein zum Auftragsinhalt der Statiker gehörten, letztlich nicht an. Denn selbst dann, wenn unterstellt wird, dass die Statiker zu diesen Verformungsprüfungen verpflichtet gewesen wären – was die Streitgehilfen zu 12. und 13. nachdrücklich bestreiten -, wäre die insoweit unvollständige Planung auch der Beklagten anzulasten. Die Beklagte hätte die Planungslücke nämlich bei sorgfältiger Erfüllung ihrer Koordinationsaufgabe erkennen und für Abhilfe sorgen müssen.

34

Unstreitig war die Beklagte jedenfalls mit den Leistungsphasen 4 bis 9 gemäß § 15 HOAI beauftragt. Zwar ist der in diesem Umfang beauftragte Architekt nicht verpflichtet, die Arbeit des Statikers im Detail zu überprüfen, soweit dafür gerade statische Spezialkenntnisse erforderlich sind; insoweit darf sich der Architekt auf die Fachkenntnisse des Sonderfachmanns verlassen. Es gehört aber zur Koordinationspflicht des Architekten, die Planungen insoweit auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, als es um bautechnische Fachkenntnisse geht, die auch zum Wissensbereich des Architekten gehören (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rndziff. 1537; Korbion/Mantscheff/Vygen,HOAI, 7. Auflage, § 15, Rndziff. 126). Es ist Aufgabe des Architekten darauf zu achten, dass die verschiedenen Planungsbestandteile insgesamt vollständig und ausführungsreif zusammengefasst sind. Zumindest offensichtliche Fehler muss der Architekt aufspüren (vgl. OLG T, Urteil vom 14.02.2008, 2 U 37/07). Diese Kontrolle hat die Beklagte nicht hinreichend sorgfältig ausgeführt.

35

Bei diesem Bauvorhaben war für den Architekten erkennbar, dass Verformungsberechnungen von Bedeutung waren. Das hat der Sachverständige H anhand der besonderen Konstruktionsweise nachvollziehbar begründet. Die besondere Dachform, die besonders belastete Decke über dem Obergeschoss und die unterschiedlichen Materialien des Mauerwerks gaben auch einem Architekten ohne zusätzliche Statikerausbildung Anlass, die Planung auf Verformungsberechnungen zu kontrollieren.

36

Nach den Ausführungen des Sachverständigen H enthielt die Statik der Streitgehilfen zu 12. und 13. keinerlei positiven Hinweis auf die Vornahme von Verformungsuntersuchungen, weder auf dem Deckblatt noch unter dem Abschnitt "Vorbemerkungen", noch bei den einzelnen statischen Positionen. Ob es unter diesen Umständen für den Architekten klar sein musste, dass die Statiker nur die Standsicherheit behandelt hatten, kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Zumindest gaben diese Umstände der Beklagten Anlass zu zweifeln, ob die notwendigen Verformungsprüfungen tatsächlich durchgeführt waren oder nicht. Diese Zweifel hätte die Beklagte unschwer ausräumen können und ausräumen müssen, indem sie beispielsweise bei den Statikern nachfragte. Hierzu bestand auch deshalb Anlass, weil der Beklagten der konkrete Inhalt des Statikerauftrags nicht bekannt war.

37

Der Einwand der Beklagten, sie habe sich auf den Prüfstatiker verlassen dürfen, der an der Statik nichts bemängelt habe – was unstreitig ist -, überzeugt nicht. Der Sachverständige H hat hierzu ausgeführt, dass sich der Prüfstatiker ohne besondere Absprache nur mit der Standsicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr befasse. Gehören somit Formänderungsbetrachtungen grundsätzlich nicht zum Prüfungsumfang des Prüfstatikers, durfte die Beklagte aus dem positiven Prüfungsergebnis auch keinen Rückschluss auf ausreichende Verformungsprüfungen ziehen. Allein der Umstand, dass der Prüfstatiker bei einem späteren baugleichen Bauvorhaben eine Änderung im Auflagerbereich vorgenommen hat, ändert an diesen grundsätzlichen Erwägungen nichts.

38

Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens zu den im Schriftsatz vom 10.12.2009 (Blatt 233 der Akte) aufgestellten Beweisfragen ist die Kammer nicht gefolgt. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige H nicht die notwendige Sachkunde hat oder von falschen Tatsachen ausgegangen ist.

39

Eine Anspruchskürzung gemäß § 254, 278 BGB scheidet aus, weil die Statiker im Verhältnis zur Beklagten nicht Erfüllungsgehilfen der Klägerin sind. Das ist bei separater Beauftragung - wie hier - regelmäßig nicht der Fall (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1531; NJW– RR 2003, 1454; Staudinger/Löwisch/Caspers, BGB, 2009, § 278 Rdnr. 38). Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.

40

Ob die Beklagte und die Statiker möglicherweise als Gesamtschuldner für die Rissschäden haften, kann offen bleiben. Es wirkt sich gegebenenfalls auf die Verurteilung der Beklagten in diesem Rechtsstreit nicht aus (vgl. BGH, NJW 1990, 2615 f.).

41

Da die Sach- und Rechtslage zum Anspruchsgrund grundsätzliche Fragen zum Verantwortungsbereich des Architekten im Verhältnis zum Statiker aufwirft, hat die Kammer vor Aufklärung der Schadenshöhe ein Grundurteil erlassen.

42

Bezüglich des Feststellungsantrags konnte gleichzeitig ein Endurteil ergehen. Der Feststellungsantrag ist nämlich zulässig und begründet.

43

Die Zulässigkeit ist zu bejahen, weil die Klägerin schlüssig vorgetragen hat, dass sie die Mängelbeseitigungskosten noch nicht umgrenzen kann. Der Sachverständige H hat die Kosten im selbständigen Beweisverfahren nur grob geschätzt. Seine Angaben zu Art und Umfang der Mangelbeseitigungsmaßnahmen sind lückenhaft.

44

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Haftung ist dem Grunde nach ebenso zu bejahen wie im Rahmen des Zahlungsanspruchs. Es ist auch in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Schadenshöhe über den nach der Schätzung des Sachverständigen H bezifferten Zahlungsantrag hinausgeht. Die spezifizierten Kostenvoranschläge, die die Streitgehilfen zu 2. bis 11. vorgelegt haben, liegen wesentlich höher als die pauschale Schätzung des Sachverständigen H (vgl. die Kostenvoranschläge Anlage K3 Bl. 5 f. und 15 f. sowie Bl. 168 f. d. A.). Im übrigen muss seit der Schätzung des Sachverständigen vom 20.10.2006 schon aufgrund des Zeitablaufs mit Kostensteigerungen gerechnet werden.

45

Nebenentscheidungen sind zur Zeit nicht veranlasst.