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Landgericht Essen·I StVK 1237/22 BEW·11.04.2024

Erlaß der Restfreiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§56g StGB)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen erlässt per Beschluss die verbleibende Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2013 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB. Das Gericht führt aus, dass keine Widerrufsgründe bekannt geworden sind. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Widerruf vor, sodass die Vollstreckung beendet wird. Der Beschluss stützt sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56g StGB.

Ausgang: Erlaß der Restfreiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB mangels bekannter Widerrufsgründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 56g StGB ist die Restfreiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen oder bekannt geworden sind.

2

Das Fehlen bekannter Widerrufsgründe reicht aus, damit das Gericht den Erlaß der Restfreiheitsstrafe ausspricht, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind.

3

Die Feststellung der Voraussetzungen für den Erlaß der Restfreiheitsstrafe kann durch Beschluss getroffen werden, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 56g StGB vorliegen.

4

Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass keine Widerrufsgründe bestehen, ist die Fortführung der Vollstreckung nicht erforderlich und die Restfreiheitsstrafe zu erlassen.

Relevante Normen
§ StGB § 56g§ 56g StGB

Tenor

wird die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2013 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen.

Widerrufsgründe sind nicht bekannt geworden.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.