Anfechtung WEG-Beschluss: Reduzierung der Feuerversicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Mehrere Wohnungseigentümer fechten einen Beschluss der Eigentümerversammlung an, der den Feuerversicherungsschutz für Gebäudeteile von Neuwert auf Zeitwert umstellt. Das Landgericht hält die Beschwerden für unbegründet und weist sie zurück. Es bestätigt, dass die Gemeinschaft wegen erheblicher Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer unter Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) den Versicherungsschutz einschränken durfte. Weiterhin sind verfristete Beteiligtenanträge unzulässig; die Kosten werden den Antragstellern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Erfüllung gesetzlicher Leistungspflichten gegenüber einem säumigen Miteigentümer einschränken, wenn dieser mehr als sechs Monatsraten des Hausgelds schuldet und die Gemeinschaft ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausübt.
Ein Eigentümerbeschluss, der den Versicherungsumfang für bestimmte Gebäudeteile von Neuwert auf Zeitwert ändert, verstößt nicht gegen § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG, wenn die Beschränkung angesichts fehlender Liquidität und säumiger Zahler gerechtfertigt ist.
Ein Beteiligtenwechsel nach § 263 ZPO ist möglich, ersetzt aber nicht die Einhaltung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG; versäumte Fristen führen zur Unzulässigkeit nachträglicher Anträge.
Sind Anfechtung und Anträge offensichtlich unbegründet, kann die Kostenpflicht der unterlegenen Partei auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Gegenpartei einschließen (Ausnahme von § 47 Satz 2 WEG)
Vorinstanzen
Amtsgericht Gladbeck, 18 UR II 19/06
Tenor
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L.,
den Richter am Landgericht Dr. W. und
den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller C., B. D. und N. D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 18.09.2006 – Aktenzei-chen 18 UR II 19/06 WEG – werden zurückgewiesen.
Die Anträge der Beteiligten K. und L. auf Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 25.04.2006 zu Tagesordnungspunkt 5 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller C., B. D. und N. D. sowie die Beteiligten K. und L.tragen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und haben den Antragsgegnern die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller, die Antragsgegner zu 2) und die weiteren Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft T.Str. in H., die Antragsgegnerin zu 1) ist der Verwalter. Auf der Eigentümerversammlung vom 25.04.2006 teilte der Versammlungsleiter unter Tagesordnungspunkt 5 mit, dass § 21 WEG festlege, dass die Feuerversicherung nach Neuwert (gleitend) abzuschließen ist, was im Jahr 46.987,00 Euro koste, und dass diese Prämie wegen der fehlenden Liquidität zurzeit nicht zahlbar sei. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung verschiedene Detailregelungen, unter anderem wurde die Vertragsbasis auf den Zeitwert für Block A (Kellergeschoss, 1. – 14. Obergeschoss Wohnungen) gegen die Risiken Feuer und Sturm und für Block B (Tiefgarage) gegen das Risiko Feuer umgestellt, während für die Blöcke A (Erdgeschoss), B, D, E, F die Vertragsbasis nach gleitendem Neuwert für die Risiken Feuer, Wasser und Sturm bestehen bleiben soll.
Die Antragsteller fechten diesen Eigentümerbeschluss an. Sie haben behauptet, die Versammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, nichtteilnahmebefugte Personen hätten teilgenommen. Tagesordnungspunkt 5 sei rechtswidrig, weil er gegen das Gesetz verstoße.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.04.2006 zu Tagesordnungspunkt 5 für ungültig zu erklären.
Schriftsätzlich hat der Antragsteller zu 1) in der An- tragsschrift des weiteren beantragt, sämtliche Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Kosten der Verwalterin aufzuerlegen.
Die weiteren Beteiligten K. und L. haben sich den Anträgen der Antragsteller angeschlossen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegner zu 2) haben behauptet, wo keine Mittel sind, könne man auch nichts versichern. Der Versicherer habe sich bereit erklärt, die Versicherung von Neuwert auf Zeitwert umzustellen. Da Herr D. über 65.000,00 Euro und Herr C. über 35.000,00 Euro Hausgeld schulden würden, fehle ihnen das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antragsteller zu 1) hat erwidert, die Frage der wirtschaftlichen Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im bisherigen Umfang sei nicht im Erkenntnisverfahren zu prüfen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.09.2006 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Eigentümerbeschluss verstoße gegen § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG, sei aber rechtmäßig, da die Gemeinschaft die Anforderungen des Gesetzes nicht habe erfüllen können.
Die Antragsteller haben gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller zu 1) behauptet, bei ihm seien im Dezember 2006 7.500,00 Euro an Hausgeld zwangsweise beigetrieben worden. Er bestreite mit Nichtwissen, dass er noch immer über 30.000,00 Euro Hausgeld schulde. Die Eigentümergemeinschaft habe genügend Geld. Man denke an die Hausgeldrückstände der wirtschaftskriminellen Auffanggesellschaft R., die von der Verwaltung von jeglicher Verpflichtung zur Hausgeldzahlung befreit werde, oder an die 255.000,00 Euro, welche die nicht minder kriminelle Verwalterin aus der Gemeinschaftskasse entwendet habe, oder gar an den ehrenwerten Rechtsanwalt S., der seit Jahren von der Verwaltung mit zweifelhaften Mandaten versorgt werde, die ihm ein jährliches Einkommen in 6-stelliger Höhe garantieren würden. In den vergangenen 2 Jahren hätten 3 Brandanschläge stattgefunden.
Die Antragsteller beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die weiteren Beteiligten K. und L. schliessen sich den Anträgen der Antragsteller an.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 1) behauptet, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage bestehe nicht. Die Antragsgegner zu 2) behaupten, der Antragsteller zu 1) schulde noch über 30.000,00 Euro Hausgeld. Die Verwalterin habe für die Jahre 2002 – 2006 eine Vergütung in Höhe von knapp 400.000,00 Euro beanspruchen können, aber in den Jahren 2002 – 2004 insgesamt ca. 256.000,00 Euro entnommen und zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Eigentümergemeinschaft im Sommer 2006 50.000,00 Euro und im Herbst 2006 21.000,00 Euro erstattet. Die Hausgeldverfahren, in denen Rechtsanwalt S. mandatiert sei, würden insbesondere von den Antragstellern angestrengt. Aber auch andere Eigentümer hätten Hausgeldverfahren durch alle Instanzen gezogen. So habe Rechtsanwalt E. als Vertreter 2 Hausgeldverfahren bis zum Oberlandesgericht Hamm getragen, aber in allen Instanzen verloren. Nach dem Finanzstatus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebe sich zum 31.12.2006 eine Unterdeckung von 75.000,00 Euro. Säumige Miteigentümer könnten von der Versorgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden. Sie würden fragen, warum nicht entsprechendes im Bereich des Versicherungsschutzes gelten soll. Die Antragsteller seien mehr als 3 Jahre mit ihrer Verpflichtung zur Kosten- und Lastentragung im Rückstand.
Die sofortigen Beschwerden sind innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden und zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Eigentümerbeschluss verstößt nicht gegen § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG, der eine Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert vorschreibt. Zwar hat der angefochtene Eigentümerbeschluss den von § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG geforderten Versicherungsschutz eingeschränkt, aber doch nur beschränkt auf gewisse Gebäudeteile. Diese Verringerung des Versicherungsschutzes ist bezüglich der Antragsteller rechtmäßig. Denn alle gesetzlichen Leistungspflichten der Gemeinschaft, auch die nach § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG, bestehen dann nicht, wenn der Wohnungseigentümer ein säumiger Hausgeldschuldner ist. Die Eigentümergemeinschaft hat nämlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, das sie zur Einstellung aller Leistungen gegenüber einem Mitglied berechtigt, das mehr als 6 Monatsraten des Hausgeldes schuldet, und wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch einen Eigentümerbeschluss erfolgt (BGH NJW 2005, 2622, 2623). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller zu 1) schuldet über 35.000,00 Euro Hausgeld, wovon im Dezember 2006 7.500,00 Euro beigetrieben wurden, und die Antragsteller zu 2) schulden über 65.000,00 Euro Hausgeld. Die Antragsteller tragen zu den Lasten der Gemeinschaft nichts bei, wünschen aber die Versicherung ihres Eigentums, wollen sich aber an den Prämienkosten nicht beteiligen, sondern die Kosten den anderen Wohnungseigentümern überlassen. Diesem Ansinnen haben die Antragsgegner zurecht einen Riegel vorgeschoben, indem sie unter Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 BGB es ablehnen, weiterhin für die Antragsteller und verschiedene andere Nichtzahler den Versicherungsschutz nach Neuwert zu bezahlen.
Die Anträge der weiteren Beteiligten K. und L. sind unbegründet. Ein Beteiligtenwechsel ist zwar entsprechend § 263 ZPO möglich, jedoch muss die einmonatige Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG gewahrt sein (Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 43 WEG Rand-Nr. 23). Diese Frist haben die weiteren Beteiligten versäumt, da sie ihre Anträge erstmals in der Verhandlung des Amtsgerichts vom 18.09.2006 gestellt haben.
Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten K. und L. müssen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten nach § 47 Satz 1 WEG tragen, da ihre Anträge unbegründet sind. Entgegen der Regel des § 47 Satz 2 WEG müssen sie auch die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten, da das Rechtsmittel und die Anträge der weiteren Beteiligten K. und L. offensichtlich unbegründet sind (Engelhardt im Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 47 WEG Rand-Nr. 7). Der Beschwerdewert entspricht der nicht angegriffenen Geschäftswertfestsetzung der I. Instanz.