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Landgericht Essen·9 O 9/10·09.09.2010

Rückerstattung bei Fehlüberweisung an Insolvenzschuldner durch Insolvenzverwalter

ZivilrechtBereicherungsrechtInsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger überwies irrtümlich einen deutlich überhöhten Betrag an das Konto der später insolventen Verkäuferin. Nach Bestellung des vorläufigen und späteren Insolvenzverwalters verlangte er die Rückerstattung des überzahlten Betrags. Das Landgericht gab die Klage auf Zahlung des zu viel Gezahlten weitgehend statt und verpflichtete den Beklagten zur Rückzahlung samt Zinsen; weitergehende Zinsforderungen wurden abgewiesen. Das Gericht betonte die Pflicht des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zur unverzüglichen Rückgabe offenkundig fehlgeleiteter Zahlungen (§§812 ff. BGB; §60 InsO).

Ausgang: Klage auf Rückerstattung der irrtümlichen Überzahlung in Höhe von 9.956,43 € überwiegend stattgegeben; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erhält der Insolvenzverwalter durch eine Fehlüberweisung eine rechtsgrundlose Vermögensmehrung, kann der Zahlende den Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB herausverlangen.

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Bei offensichtlich überhöhten Zahlungen besteht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch auf unverzügliche Rückerstattung nach der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs.1 S.1 2. Alt. BGB).

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Der vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, offenkundig fehlgeleitete oder unstreitige Zahlungen unverzüglich zurückzugewähren; ein Abwarten mit Verweis auf die Insolvenzanmeldung kann gegen die Pflichten aus § 60 Abs.1 InsO verstoßen.

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Verzugszinsen richten sich nach dem Zeitpunkt der Leistungsverweigerung: Für die Zeit nach Verweigerung gelten §§ 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB, für die Zeit davor sind Kondiktionszinsen (nach §§ 812, 818, 246 BGB) heranzuziehen (hier 4 %).

Relevante Normen
§ 812 BGB, § 60 Abs. 1 InsO§ 174 ff. InsO§ 812 ff. BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB§ 60 Abs. 1 InsO§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr InsO

Leitsatz

Bereicherungsanspruch gegen Insolvenzverwalter bei Fehlüberweisung an den Insolvenzschuldner

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.956,43 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 30.06.2009 bis zum 15.10.2009 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger hatte aufgrund eines Abzahlungskaufs an die Firma R GmbH aus G (im Folgenden Insolvenzschuldnerin genannt) Ratenzahlungen zu erbringen.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 09.06.2009 (Az.: 166 IN 119/09) wurde aufgrund eines Antrags auf Insolvenzeröffnung vom selben Tage der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter (mit Zustimmungsbefugnis) über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Der Kläger – nach seiner Behauptung in Unkenntnis des vorläufigen Insolvenzverfahrens - tätigte am 29.06.2009 von einem Terminal der Deutschen Bank aus eine Überweisung, die zugunsten des Kontos … der Insolvenzschuldnerin, Bankleitzahl …, ausgeführt wurde. Statt der von dem Kläger geschuldeten Monatsrate in Höhe von 100,57 Euro überwies der Kläger hierbei infolge eines Versehens einen Betrag von 10.057 Euro; dieser Betrag wurde am 30.06.2009 dem Konto der Insolvenzschuldnerin gutgeschrieben.

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Nachdem der Kläger anhand eines Kontoauszugs seinen Irrtum bemerkt hatte, versuchte er in der Folgezeit vergeblich, den überschüssigen Differenzbetrag in Höhe von 9.956,43 Euro zurück zu erlangen. Die Insolvenzschuldnerin teilte dem Kläger mit an dessen Rechtsanwalt gerichtetem Schreiben vom 03.08.2009 mit, der Beklagte habe die Insolvenzschuldnerin gebeten, dem Kläger auf dessen Schreiben vom 14.07.2009 zu antworten, der Betrag von 9.956,43 Euro sei zur Auszahlung angewiesen worden, die Überweisung könne aber erst erfolgen, wenn "nach Insolvenzrecht alles geklärt" sei.

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Am 01.09.2009 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen in dem bereits genannten Verfahren 166 IN 119/09 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Nachdem der Beklagte die Gelder von den Konten der Insolvenzschuldnerin auf sein Konto übergeleitet hat, nimmt der Kläger ihn im vorliegenden Rechtsstreit auf Erstattung des überzahlten Betrags zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte als zunächst vorläufiger und später dann endgültiger Insolvenzverwalter hafte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn er die Aussonderung einer Forderung der hier in Rede stehenden Art nicht gewährleistet habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.956,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2009 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen und beruft sich darauf, eine ungerechtfertigte Bereicherung, die wie hier bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei, begründe lediglich eine Insolvenzforderung, die nach den Vorschriften der §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die mit ihnen überreichten Unterlagen und auf die Erklärungen der Parteien bzw. deren Vertreter im Termin am 10.09.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung – begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9.956,43 Euro unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 ff. BGB. Durch die irrtümlich vom Kläger geleistete Zuviel-Überweisung in der genannten Höhe ist auf Seiten des Beklagten aufgrund seiner Rolle als vorläufiger Insolvenzverwalter eine rechtsgrundlose Vermögensmehrung eingetreten. Dieses gilt unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob die Zahlung des Klägers – aus Sicht des Beklagten unter Zugrundelegung des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 09.06.2009 unabhängig von der insoweit fehlenden Kennzeichnung durch den Kläger – von Vornherein als Zahlung an den Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter anzusehen ist oder ob sich die zunächst auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin befindliche Vermögensmehrung in der Weise bei dem Beklagten eingefunden hat, dass dieser die Konten der Insolvenzschuldnerin später auf sich übergeleitet hat. Dass für die eingetretene Vermögensmehrung keinerlei Rechtsgrund bestand, steht zwischen den Parteien tatsächlich und rechtlich kein Streit.

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Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger verlange mit seinem Klagebegehren von einem Insolvenzverwalter zu Unrecht, dass dieser zwischen Kondiktionsansprüchen und sonstigen kaufrechtlichen Forderung o.ä. differenziere, weil eine solche Unterscheidung dem Beklagten gar nicht möglich sei. Letzteres trifft nach Auffassung des erkennenden Gerichts gerade nicht zu. Unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizontes des Beklagten als damals vorläufigem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung der Höhe der an sich von dem Kläger zu tilgenden und zum damaligen Zahlungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeit war der vom Kläger überwiesene Betrag evident überhöht. Unabhängig davon, ob die Zahlung an sich direkt auf ein Treuhandkonto des Beklagten zu leisten gewesen wäre oder ob der Betrag erst einen "Umweg" über das Konto der Insolvenzschuldnerin gemacht hat, stand sofort nach Zahlungseingang deutlich und erkennbar fest, dass es sich offensichtlich nur um eine eklatante Fehlüberweisung handeln konnte, die – auch aus Sicht des Beklagten - mangels jeglichen Anlasses nicht einmal Leistungscharakter im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB haben konnte. Vor diesem Hintergrund bestand bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichender Anlass, den Betrag entsprechend einer sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) ergebenden Verpflichtung unverzüglich zurück zu erstatten. Demgemäß hat sich ja auch im Rahmen ihres Schreibens vom 03.08.2009 die Insolvenzschuldnerin bereit gezeigt, und zwar ausdrücklich des Wortlauts des Schreibens vom 03.08.2009 (" ... der uns gebeten hat, Ihnen zu antworten ... ") nicht ohne Einbeziehung des Beklagten. Das weitere Zuwarten mit der Auszahlung, um dann den Kläger schließlich nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mit der Anmeldung einer Insolvenzforderung vertrösten zu können, fällt nach Auffassung des Gerichts bereits in den Bereich des § 60 Abs. 1 InsO, der nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. InsO auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt.

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Der Zinsanspruch ist, soweit zuerkannt, für die Zeit ab Leistungsverweigerung des Beklagten vom 16.10.2009 gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in der beantragten Höhe begründet, für die Zeit davor nach §§ 812, 818, 246 BGB in Höhe von vier Prozent.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.