Werklohnfälligkeit trotz AGB-Klauseln zu Präqualifizierungs- und Sicherheitsnachweisen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn nach Abnahme und Schlussrechnung; die Beklagte verweigert Zahlung wegen nicht vorgelegter, monatlich zu aktualisierender Nachweise (u.a. Mitarbeiterlisten, Ausweiskopien, Mindestlohnerklärungen) und wegen fehlender Gewährleistungssicherheit. Das LG Essen bejaht die Fälligkeit und hält die als AGB gestellten Klauseln, die die gesamte Schlusszahlung von solchen Nachweisen bzw. einer unklar ausgestalteten Bürgschaft abhängig machen, für unwirksam bzw. deren Berufung für treuwidrig. Ein schutzwürdiges Interesse an vollständiger Zahlungsverweigerung zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Haftung sei bei Präqualifikation nicht ersichtlich. Inkasso- und Auskunftskosten werden nicht ersetzt, vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen hingegen zugesprochen.
Ausgang: Werklohn, Verzugszinsen und RA-Kosten zugesprochen; Inkasso- und Auskunftskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, die die Fälligkeit der gesamten Werklohnforderung von fortlaufend zu aktualisierenden Nebenpflichten (Nachweis-/Unterlagenvorlage) abhängig macht, kann den Auftragnehmer nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen benachteiligen, wenn dadurch die Durchsetzung der Hauptleistung faktisch blockiert wird.
AGB-Klauseln, die Inhalt und Umfang der vorzulegenden Nachweise nur durch pauschale Verweise auf „gesetzliche Bestimmungen“ umschreiben, können wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam sein, wenn der Vertragspartner nicht erkennen kann, wovon die Zahlung abhängig gemacht wird.
Die Berufung auf ein vertraglich vorgesehenes Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn dem Verwender im Einzelfall ein schutzwürdiges Sicherungsinteresse fehlt und die vollständige Leistungsverweigerung zu einem grob unbilligen Ergebnis führt.
Eine AGB-Regelung über eine Gewährleistungssicherheit ist intransparent und benachteiligt unangemessen, wenn für den Auftragnehmer nicht hinreichend klar ist, welche Sicherungsmittel (z.B. Bürgschaft oder Geldhinterlegung) zur Abwendung eines Einbehalts zulässig sind.
Inkasso- und Auskunftskosten sind als Verzugsschaden regelmäßig nicht ersatzfähig, wenn sie nicht als adäquate Schadensfolge außerhalb des Pflichtenkreises des Gläubigers anfallen bzw. neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 63.054,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.642,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2020 zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
Der Streitwert wird auf 63.054,36 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fälligkeit eines noch offenen Werklohnanspruchs.
Die Klägerin fertigt und montiert Brandschutzelemente; die Beklagte ist ein Bauunternehmen mit Niederlassung in F.
Die Klägerin ist präqualifiziert im Sinne von § 6a VOB/A.
Mit Schreiben unter dem 05.03.2018 bat die Beklagte die Klägerin um ein Angebot für die Fertigung und Montage von Stahl-Glasrahmen-Türen als Brandschutzelemente für ein Bauvorhaben, eine Schulerweiterung in N. Das Angebot erstellte die Klägerin unter dem 19.03.2018 (Anl. K1), ergänzt unter dem 17.05.2018 (Anl. K2).
Am 27.06.2018 kam es zu einer Vergabeverhandlung (Protokoll Anl. K3), auf deren Grundlage die Parteien unter Einbeziehung der VOB/B einen Vertrag schlossen. In den von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten und der Klägerin gestellten Besonderen Vertragsbedingungen (im Folgenden: BVB), die in der Vertragsurkunde einbezogen wurden, heißt es unter „Punkt 12.1.2 Präqualifizierung des AN“ wörtlich:
„Ist der AN im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A präqualifiziert, gilt folgendes:
Der AN hat eine Registriernummer vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. mitzuteilen. […]
Soweit der AN für die von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen seine Präqualifikation nachweist, hat er bei Vertragsschluss nur folgende Nachweise und Vollmachten vorzulegen: […]
Während der Dauer des Bauvorhabens hat der AN seine Präqualifikation sowie die vorstehenden Nachweise und Vollmachten aufrechtzuerhalten. Bei etwaigen Veränderungen ist der AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
Zudem ist der AN verpflichtet, die folgenden Unterlagen monatlich bis jeweils zum Ende des Folgemonats in aktualisierter Form vorzulegen und während der Dauer des Bauvorhabens stets auf dem neuesten Stand zu halten:
6. Liste aller vom AN und seinen Nachtunternehmern eingesetzten Mitarbeiter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse
7. von diesen Personen Kopien gültiger Personalausweise oder Reisepässe und Arbeitserlaubnisse, soweit nach den einschlägigen Gesetzen gefordert
8. Die von allen für den AN auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern unterzeichneten Mindestlohnerklärungen gemäß Anlage 4“
Die „vollständige Vorlage“ dieser Bescheinigungen ist in Nr. 12.3.5 BVB als Fälligkeitsvoraussetzung der kompletten Werklohnforderung festgehalten. Nr. 12.3.6 BVB eröffnet dem Auftraggeber zudem ein Zurückbehaltungsrecht. Überdies finden sich in den Nrn. 12.3.1 und 12.3.2 BVB Möglichkeiten zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie ein Vertragsstrafe-Anspruch. Weiter sehen Nr. 9.1.3.2 BVB (Vertragserfüllungsbürgschaft) und Nr. 9.2.3.1 BVB (Gewährleistungsbürgschaft) das Beibringen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für etwaige Ansprüche auf Erfüllung und wegen Mängeln vor. Es heißt in Ziff. 9.2. wörtlich:
„Gewährleistungsbürgschaft/Sicherheit für die Mängelansprüche.
9.2.1.
Der AN leistet Sicherheit für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der jeweiligen Nettoabrechnungssumme.
9.2.2.
Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der AN dem AG eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik ansässigen Kreditinstituts oder Kreditsicherers, die in der Europäischen Union oder einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens für das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen sind.
Der Wortlaut muss dem Mustertext gemäß Anlage 1b entsprechen.
[…]
9.2.6.
Solange der AN die nach Ziffer 9.2 vereinbarte Bürgschaft für die Gewährleistung nicht vorgelegt hat, ist der AG berechtigt, einen Betrag in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme von der Schlussrechnung einzubehalten.
Sofern der AN die geschuldete Sicherheit übergibt, diese aber (insgesamt) betragsmäßig hinter den Betrag in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme zurückbleibt, erfolgt der Einbehalt nur bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen den übergebenen Sicherheit und dem Betrag in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme.
9.3.
§ 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.
9.4.
Die Sicherheiten beziehungsweise Bürgschaften sichern auch verjährte Mängelansprüche des AG, wenn die zugrundeliegenden Mängel in unverjährter Zeit gerügt worden sind.“
Die Klägerin erbrachte die von ihr geschuldeten Leistungen, die am 11.10.2019 von der Beklagten abgenommen wurden (Protokoll Anl. K4). Unter dem 17.10.2019 erteilte die Klägerin unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen eine Schlussrechnung (Anl. K5), deren Forderung in Höhe von 65.261,68 Euro brutto sie vergeblich mit Schreiben u.a. unter dem 12.11. und 21.11.2019 anmahnte (Anl. K6). Zudem bringt sie noch den von ihr zu leistenden Nebenkosten- und Bauleistungsversicherungsanteil in Abzug, woraus sich die Klageforderung errechnet.
Wegen einer Kreditversicherung der Klägerin gab diese zwischenzeitlich die Durchsetzung der Werklohnforderung zunächst an die D aus F1 ab, die eine Wirtschaftsauskunft für 27,00 Euro einholte und nebst Inkassokosten in Höhe von 1.752,90 Euro mit Schreiben unter dem 03.12.2019 die Zahlung anmahnte (Anl. K7), was die Beklagte mit Schreiben unter dem 09.12.2019 zurückwies (Anl. K8).
Mit anwaltlichem Schreiben unter dem 08.01.2020 setzte die Klägerin sodann vergeblich eine Zahlungsfrist bis zum 17.01.2020 (Anl. K9).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie den noch offenen Werklohn von der Beklagten verlangen kann.
Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, dass sie die in den Ziff. 12.1 u. 12.2 BVB vereinbarten Unterlagen erhalte, da sie, die Klägerin, präqualifiziert sei. Diese Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin unwirksam, weil sie durch diese entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Überdies handele es sich um personenbezogene Arbeitnehmerdaten. Es sei aus datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht gerechtfertigt, diese zu erheben. Jedenfalls überwögen die schutzwürdigen Belange der Arbeitnehmer. Schließlich sei die Klausel unangemessen, weil sie ohne eine bestimmte Höhe den Fälligkeitseintritt der gesamten Forderung hindere.
Sie habe auch einen Anspruch auf Ersatz der Inkasso-Dienstleister- und Rechtsanwaltskosten, weil sich die Beklagte in Verzug befunden habe. Die Ansprüche seien wegen Verzugs der Beklagten zu verzinsen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 63.054,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2019 sowie Auskunftskosten in Höhe von 27,00 Euro, vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 1.752,90 Euro, beides jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2019, sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.642,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält sich nicht für zahlungspflichtig. Sie habe gegen den klägerischen Anspruch ein Leistungsverweigerungsrecht.
Die Klägerin verweigere es, ihr die geschuldeten Nachweise vorzulegen, weshalb ein Zurückbehaltungsrecht in voller Höhe des Werklohns angemessen sei. Die konkrete Höhe etwaiger Haftungsgefahren könne sie schließlich nur auf Angaben der Klägerin stützen, die aber bislang nicht gemacht worden seien.
Auch bei einer Präqualifikation seien die geforderten Nachweise zu erbringen. Sie, die Beklagte, benötige die Unterlagen schließlich, um einer sozialversicherungsrechtlichen Haftung hinsichtlich der Nachunternehmer zu entgehen. Dieses Interesse gehe den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Mit ihrem Leistungsverweigerungsrecht würden letztlich die Rechte der Arbeiternehmer der Klägerin gewahrt, weil diese, indem sie dieses geltend mache, dazu angehalten werde, die ihr obliegenden Sozialversicherungspflichten zu erfüllen.
Dieses Interesse sei auch nicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme geendet, da sie noch bis zum Ablauf der Verjährungsfristen von den Sozialversicherungsträgern in Anspruch genommen werden könne.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist der Beklagten am 09.05.2020 zugestellt worden. Die Kammer hat mündlich verhandelt am 06.07.2020. Hier hat sich die Beklagte auch auf einen Sicherheitseinbehalt wegen Gewährleistungsrechten berufen. Für das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Anspruch der Klägerin auf Werklohnzahlung aus § 631 Abs. 1, 2. Hs. BGB mit § 16 VOB/B ist entstanden und in Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 320 Abs. 1 BGB erloschen.
Der Anspruch ist im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB fällig geworden. Die Klägerin hat eine prüffähige Schlussrechnung erteilt (§ 14 Abs. 1 VOB/B) und die Beklagte hat das Werk abgenommen (§ 12 Abs. 1 VOB/B).
Nr. 12.3.5 BVB hindert die Fälligkeit nicht. Die Fälligkeitsregel aus Nr. 12.1.2 BVB ist unwirksam, jedenfalls kann sich die Beklagte auf diese nicht berufen.
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist bei Nr. 12.1.2 BVB der Fall.
Es handelt sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn die Beklagte hatte diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und auch in die Vertragsverhandlungen eingeführt.
Diese Klausel benachteiligt die Klägerin unangemessen.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Verwender einseitig und missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des anderen Teils durchzusetzen versucht, ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzubilligen (BGH NJW 2003, 886, 887). Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Letzteres ist der Fall.
Der Auftragnehmer wird mit der Vertragsbedingung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen benachteiligt, weil er keine Möglichkeit hat, seine Hauptleistungsforderung durchzusetzen. Der Auftraggeber hingegen sichert mit dem berechtigten Anspruch auf Vorlage der Bescheinigungen nur eine Nebenforderung ab, nicht als Bürge aus § 28e Abs. 3a SGB IV für seitens des Auftraggebers nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen zu werden. Überdies wird bereits bei einer fehlenden Bescheinigung der Anspruch nicht fällig; Belege müssen aber über die gesamte Vertragslaufzeit aktualisiert werden (so auch OLG Köln NZBau 2020, 434, 435).
Zudem ist die Klausel im Sinne von § 307 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Klausel intransparent ist und durch diese Intransparenz eine Benachteiligung der Rechtsstellung des Vertragspartners begründet wird; beides zusammen begründet den Vorwurf unangemessener Benachteiligung (vgl. BGH BeckRS 2019, 35945 Rn. 24).
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich (und nötig) zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Ziel ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner (sprachlich) verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel auch im Zusammenwirken mit anderen Regelungen ergeben sowie alle Konsequenzen, die die Klausel absehbarerweise haben wird, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW-RR 2020, 112 Rn. 23). Einzelausprägung ist das Gebot hinreichender Konkretisierung der Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsparteien aus der Klauselgestaltung ergeben. Allzu ungenaue Klauselformulierung ließe Spielräume, die einerseits der Verwender sich in unangemessener Weise zu Nutze machen und andererseits den Vertragspartner vor der Geltendmachung (aus seiner Sicht) unsicherer Vertragsrechte abhalten könnte.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil ein auch geschäftserfahrener Auftragnehmer nicht erkennen kann, welche Pflichten er mit dem Vertrag eingeht, mithin welche Unterlagen genau wann vorzulegen und aktuell zu halten sind. Es werden nur Unterlagen „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ in Bezug genommen. Hieraus folgt eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin, weil sie nicht erkennen kann, von dem Erhalt welcher Unterlagen die Beklagte die Zahlung des Werklohns abhängig machen will.
Die Klägerin wird dadurch unangemessen benachteiligt. Denn neben die Fälligkeitsregelung und ein Zurückbehaltungsrecht tritt überdies bei einem Verstoß zusätzlich ein Vertragsstrafe-Anspruch. Überdies hat sich die Klägerin verpflichtet, für etwaige Ansprüche wiederum eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen (Nr. 9.1.3.2, 9.2.3.1 BGB), was weiter gegen ein Interesse und für eine „Übersicherung“ der Beklagten spricht, selbst dann, wenn sie die Ansprüche nicht durchgesetzt haben sollte.
Jedenfalls aber wäre es bei einer Wirksamkeit der Klausel der Beklagten als Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diese Klausel zu berufen.
Die Ausübung eines Rechts ist im Einzelfall unzulässig, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Das ist etwa bejaht worden für die Geltendmachung von Sicherheitsrechten nach Wegfall des Sicherungszwecks (vgl. BGH NJW 1987, 1880, 1882). Die Beklagte hat dem vergleichbar kein schutzwürdiges Interesse, wegen fehlender Unterlagen die Zahlung des Werklohnanspruchs vollständig zu verweigern.
Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten droht, auf Zahlung von der Klägerin nicht abgeführter Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen zu werden.
Aus § 28 Abs. 3a S. 1 SGB IV haftet der Hauptauftraggeber für die Zahlungspflichten des Nachunternehmers auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Diese Haftung ist aus § 28 Abs. 3b S. 1 SGB IV aber ausgeschlossen, wenn der Hauptauftraggeber der Einzugsstelle nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, der Nachunternehmer erfülle seine sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten. Ein Verschulden entfällt bei dem Nachweis sorgfältiger Prüfung, ist sogar ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a VOB/A erfüllt (zum Ganzen Krauskopf/Stäbler, SGB IV, 106. EL 2020, § 28e Rn. 29 f.), was hier unstreitig der Fall ist.
Weiteren Haftungsrisiken ist die Beklagte ebenfalls nicht ausgesetzt: Ein Fall der Arbeitnehmer-Entsendung im Sinne von § 14 AEntG, für den keine Exkulpation möglich ist, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden; die Klägerin hat nunmehr schließlich die Namen ihrer eingesetzten Arbeitnehmer mitgeteilt. Weiter ist nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen die Vorgaben des MiLoG verstoßen hätte, was ebenfalls eine Haftung nach § 14 AEntG auslösen würde (§ 13 MiLoG). Schließlich ist ein Fall der Arbeitnehmer-Überlassung im Sinne von § 42d EStG ebenfalls nicht erkennbar.
Weil es schon an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten fehlt, kann offenbleiben, ob datenschutzrechtliche Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer-Daten auch im Verhältnis zwischen den Parteien die Klägerin an einer Weitergabe der Daten hindern und damit ein überwiegendes Interesse der Klägerin daran, die Unterlagen nicht herauszugeben brauchen, begründen.
Der Beklagten steht damit aus der unwirksamen Klausel kein Zurückbehaltungsrecht aus Nr. 12.3.6 BVB gegen die Werklohnforderung zu.
Ein Zurückbehaltungsrecht aus Nr. 9.2.6 BVB hat die Beklagte ebenfalls nicht, sodass offenbleiben, kann, ob ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung sachgerecht aus Sicht eines objektiven Empfängers im Sinne der §§ 133, 157 BGB als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu verstehen ist.
Auch diese Klausel benachteiligt als von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen formulierte und gestellte Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB die Klägerin unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Auch aus Sicht eines unternehmerisch tätigen und erfahrenen Vertragspartners, an den höhere Anforderungen als an einen durchschnittlichen Verbraucher gestellt werden dürfen (vgl. BGH NJW 2016, 401 Rn. 22), wird nicht deutlich, welche Sicherheiten die Klägerin der Beklagten zur Verfügung stellen darf, um Zahlung verlangen zu können.
Nr. 9.2.6 Abs. 2 BVB eröffnet der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die aus ihrem Abs. 1 vereinbarte Bürgschaftsurkunde nicht vorgelegt worden ist. Es ist unklar, ob dieses Zurückbehaltungsrecht nur in diesem Fall entfällt, oder auch dann, wenn die Klägerin Geld hinterlegt.
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, wenn der Unternehmer als Klauselverwender als ausschließliche Sicherheit eine Bürgschaft verlangt, sofern diese nicht grundsätzlich auf erstes Anfordern gerichtet ist (vgl. BGHZ 157, 29 = NJW 2004, 443; zum Ganzen auch Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, Baurecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 9.75 ff.). Allerdings kann hier der Unternehmer nicht erkennen, welches Sicherungsmittel er beibringen darf. Es ist unklar, ob – wie es § 17 Abs. 3 VOB/B in Bezug nimmt, auf den Nr. 9.3 BVB verweist – als Sicherungsmittel die Hinterlegung von Geld oder Gestellung einer Bürgschaft in Betracht kommt, oder die Klägerin nur eine Bürgschaft stellen darf, um der Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht zu nehmen: So äußert Nr. 9.2.2 BVB, dass die Bürgschaftsurkunde einen bestimmten Wortlaut aufweisen muss, um akzeptiert zu werden. Auch die Nrn. 9.2.3.2, 9.2.3.3, 9.2.3.4 sowie 9.2.4 und 9.5 BVB nehmen eine Bürgschaft in Bezug. Hingegen sprechen die Nrn. 9.2.1, 9.2.3.1 und 9.2.5 BVB allgemeiner von Sicherheiten. Nr. 9.4 stellt Sicherheiten und Bürgschaft in ein nicht aufgelöstes Beziehungsverhältnis.
Aus dieser intransparenten Regelung folgt für die Klägerin ein unangemessener Nachteil, weil sie nicht zu erkennen vermag, wie sie das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen etwaiger Mängelrechte erledigen kann.
Im Übrigen hat die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz unter dem 22.12.2020 mitgeteilt, der Beklagten eine entsprechende Bürgschaft gestellt zu haben.
Die Werklohnforderung ist ab dem 30. Tag nach Rechnungszugang (Datum: 17.10.2019) als Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 u. 2 BGB mit § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B zu verzinsen, mithin jedenfalls ab dem 20.11.2019.
Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 Euro gegen die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB, weil sich die Beklage bei der Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug befand.
Die klägerischen Rechtsanwaltskosten berechnen sich wie folgt bei einem Obsiegen bis 65.000,00 EUR: 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG mit Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1, nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG 1.248,00 Euro, also 1.622,40 Euro , zuzüglich 20,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 (1.248,00 Euro x 1,3 = 1.622,40 Euro + 20,00 Euro = 1.642,40 Euro).
Dieser Anspruch ist mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz analog § 187 Abs. 1 BGB seit dem 18.01.2020 aus den §§ 280 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen, da die zum 17.01.2020 gesetzte Frist durch die Beklagte verstrichen lassen wurde.
Die Inkassokosten – sowohl die Gebühren als auch die Schuldnerauskunft – sind von der Beklagten hingegen nicht zu ersetzen (§§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB). Denn es handelt sich bei diesen, weil die Klägerin wegen der Kreditausfallversicherung zur Abgabe an das Inkassounternehmen verpflichtet war, schon nicht um einen Schaden, sondern um eine Ausgabe, die zu dem Pflichtenkreis der Klägerin gehört (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 Rn. 46). Ohnehin sind diese nicht neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 Rn. 46). Ein Anspruch auf Zinsen besteht damit ebenfalls nicht. Eines Hinweises bedarf es, da Nebenforderung (§ 139 Abs. 2 ZPO), nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 u. 2 ZPO.
Den Streitwert hat die Kammer gemäß den §§ 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG mit den §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO festgesetzt.