Themis
Anmelden
Landgericht Essen·9 O 39/10·30.01.2014

Vollkaskoversicherung: Leistungsfreiheit bei vorsätzlich herbeigeführtem Unfall (Indizienkette)

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Zahlung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Zusammenstoß an einer Autobahnausfahrt. Das Landgericht bejahte zwar Aktivlegitimation und einen Versicherungsfall nach äußerem Bild, verneinte aber die Leistungspflicht. Aufgrund einer Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien (u.a. widersprüchliche Angaben, verschwiegenes Bekanntschaftsverhältnis, Ungereimtheiten in Unfallmitteilungen, Tachometer-Thematik, Schadensfallhäufung) sei der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden. Die Klage wurde vollständig abgewiesen; Nebenansprüche entfielen mangels Hauptanspruchs.

Ausgang: Klage auf Kaskoleistung und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und er deshalb leistungsfrei ist (§ 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F.).

2

Für die Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit erforderlich; eine Indizienkette kann bei Gesamtwürdigung den sicheren Schluss auf planmäßige Herbeiführung des Schadens rechtfertigen.

3

Bei der Kaskoversicherung ist dem Versicherungsnehmer ein obliegenheitswidriges Verhalten des Fahrers zuzurechnen, wenn dieser als Repräsentant das Fahrzeug eigenverantwortlich nutzt und wirtschaftlich trägt.

4

Widersprüchliche, ausweichende oder technisch nicht mit dem Schadensbild vereinbare Unfallangaben sowie das Verschweigen von Beziehungen zwischen Unfallbeteiligten können gewichtige Indizien für eine vorsätzliche Schadensherbeiführung sein.

5

Eine auffällige Häufung ähnlich gelagerter Schadensfälle in der Vorgeschichte des Anspruchstellers kann im Rahmen der Gesamtwürdigung ein Indiz für eine Unfallmanipulation darstellen.

Relevante Normen
§ 81 VVG§ 61 VVG a.F.; § 81 VVG n.F.§ 522 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Anspruch.

3

Zwischen dem Vater des Klägers, Herrn B, und der Beklagten besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag inklusive Vollkaskoversicherung bezüglich des Pkw der Marke B1 mit dem amtlichen Kennzeichen ...

4

Bezüglich des Fahrzeugs bestand ein Leasingvertrag mit der B2-Bank; die Leasingraten wurden vom Kläger gezahlt.

5

Am … ereignete sich in F auf der Ausfahrt von der BAB … in Fahrtrichtung F1 gegen 01:16 Uhr ein Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Klägers sowie dem von der Zeugin H geführten Pkw W mit dem amtlichen Kennzeichen ...

6

Die betreffende Autobahnausfahrt führt in einer Rechtskurve auf die I-Straße in F. Hinsichtlich der Straßenführung wird auf die Anlagen A 12 bis A 16 im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T vom 29.06.2012 (lose hinten in der Akte) verwiesen.

7

Im Auftrag der Beklagten fertigte der Kfz-Sachverständige T1 eine Reparaturkostenkalkulation an, in der der Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs mit 24.550,00 € brutto sowie der Restwert des versicherten Fahrzeugs mit 14.900,00 € angegeben wurden (Anl. zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.). Handschriftlich findet sich dort eine Korrektur des Restwerts auf 12.200,00 €.

8

Das versicherte Fahrzeug ist inzwischen zu einem Preis in Höhe von 12.200,00 € veräußert worden. Der Kläger zahlte den Veräußerungserlös an die Leasinggeberin, die daraufhin den Kfz-Brief an den Kläger aushändigte.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2009 forderte der Kläger die Beklagte zum Ausgleich der Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert auf (Anl. zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.).

10

Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit Schreiben vom 05.01.2010 (Anl. zur Klageschrift, Bl. 10 d.A.) ab.

11

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert (12.350,00 €) sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € in Anspruch.

12

Mit Schreiben vom 16.04.2010 (Anl. zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.04.2010, Bl. 45 d.A.) trat der Vater des Klägers sämtliche Erstattungsansprüche wegen des Verkehrsunfallgeschehens vom 27.09.2009 an den Kläger ab.

13

Die B2-Bank ermächtigte den Kläger mit Schreiben vom 25.01.2011 (Anl. zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.01.2011, Bl. 80 d.A.) zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem streitgegenständlichen Schadensfall im eigenen Namen.

14

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des PKW B1.

15

Bei der Kollision vom … handele es sich um einen Verkehrsunfall. Die Zeugin H habe die Ausfahrt von dem Kläger befahren und ihren PKW wegen der Rechtskurve stark abgebremst, so dass der Kläger sein Fahrzeug ebenfalls habe abbremsen müssen. Aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstandes und leicht erhöhter Geschwindigkeit sei sein Fahrzeug aus der Fahrspur geraten, gegen die rechte sowie gegen die linke Fahrbahnbegrenzungsmauer geschleudert und anschließend auf das Heck des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgefahren. Außerdem sei das Fahrzeug des Klägers gegen die rechte Fahrbahnbegrenzung geschleudert worden.

16

Der Kläger meint, er habe den Unfall allein verschuldet, und zwar in Form des sog. Augenblicksversagens.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.350,00 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2010 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 837,52 €.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Unfall und die Beschädigungen an dem Fahrzeug vorsätzlich herbeigeführt. Hierfür spreche eine Vielzahl von Indizien.

22

So enthalte die von der Zeugin H an die Beklagte überreichte Unfallmitteilung (Anl. B 5 zur Klageerwiderung) keine Kurzbeschreibung; eine solche befinde sich allerdings – unstreitig – in der bei der Polizei befindlichen Unfallmitteilung (Anl. B 6 zur Klageerwiderung).

23

Die Angaben des Klägers zum Unfallhergang in der Unfallmitteilung widersprächen zudem den Angaben, welche die Eigentümerin des von der Zeugin H geführten Fahrzeugs in dem Parallelverfahren AG F2 … gemacht habe, und außerdem der vom Vater des Klägers in der Schadenanzeige (Anlage B 12 zur Klageerwiderung) abgegebenen Unfallschilderung.

24

Anders als in der Unfallskizze der Polizei vermerkt mache der Kläger zudem einen Schaden an der gesamten rechten Fahrzeugseite geltend.

25

Ferner hätten die Fahrzeugführer verschwiegen, dass sie miteinander bekannt seien.

26

Auch der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug geleast und vollkaskoversichert sei, spreche für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen, dem Zeugen T1, gegenüber verschwiegen habe, dass er einen gebrauchten Tachometer mit einer geringeren Laufleistungsanzeige eingebaut habe.

27

Überdies sei die Unfalldarstellung des Klägers mit dem Schadensbild am klägerischen Fahrzeug technisch nicht in Einklang zu bringen; die Schäden seien nicht kompatibel.

28

Schließlich seien der Kläger sowie dessen Familienangehörige in der Vergangenheit bereits mit verschiedenen Fahrzeugen – unstreitig – in eine Vielzahl von angeblichen Unfallereignissen oder Diebstahlsfällen verwickelt gewesen.

29

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Parteivorbringens wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 21ff. d.A.) Bezug genommen.

30

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T1, H und A in der öffentlichen Sitzung vom 13.12.2013 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst schriftlichem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T, der seine Gutachten in der öffentlichen Sitzung vom 27.09.2013 erläutert hat.

31

Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 214ff., 244ff. d.A.), auf das schriftliche Gutachten vom 29.06.2012 sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.11.2012 (jeweils lose hinten in der Akte) Bezug genommen.

32

Die Akten des Amtsgerichts F2 (Az.: …), des Amtsgerichts F3 (Az.: …) sowie des Landgerichts N (Az.: …) waren zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

36

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu.

37

Zwar steht die Aktivlegitimation des Klägers infolge der vorgelegten Abtretung sowie der Ermächtigung durch die Leasinggeberin fest.

38

Auch ist davon auszugehen, dass ein Verkehrsunfall und damit ein Versicherungsfall nach dem äußeren Bild vorgelegen hat. Aufgrund der Feststellungen in den polizeilichen Unfallmitteilungen sowie den vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten kompatiblen Schäden an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen steht fest, dass ein Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge an der Autobahnausfahrt sowie Kollisionen des vom Kläger geführten Fahrzeugs mit der seitlichen Fahrbahnbegrenzung stattgefunden haben.

39

Jedoch ist die Beklagte gemäß § 61 VVG a.F. bzw. § 81 VVG n.F. von der Leistungspflicht frei geworden, da der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

40

Im Rahmen der Kaskoversicherung ist dem Versicherungsnehmer ein obliegenheitswidriges Verhalten des Fahrers im Straßenverkehr zuzurechnen. Dabei handelte es sich beim Kläger um den Repräsentanten des Versicherungsnehmers, da er das Fahrzeug eigenverantwortlich genutzt und auch die Leasingraten aufgebracht hat (S. 1 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.04.2010, Bl. 36 d.A.).

41

Beweispflichtig für die Tatsache der Herbeiführung des Versicherungsfalls und das Verschulden ist der Versicherer (Prölss/Martin VVG, 28. Aufl., § 81, Rn. 30).

42

Allerdings setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr kann eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen (OLG Hamm VersR 2001, 1127ff.). Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn er beim gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt als bei einem echten. Es kommt nicht darauf an, ob in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei denen aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (zu allem OLG Karlsruhe VersR 2007, 1365ff.).

43

Unter diesen Voraussetzungen ist die Kammer aufgrund einer Gesamtbetrachtung der im Folgenden dargestellten Indizien davon überzeugt, dass der Kläger den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat:

44

1. An erster Stelle sind in diesem Zusammenhang die Angaben des Klägers selbst zu nennen, die dieser vor und während der prozessualen Aufarbeitung des Geschehens gemacht hat.

45

a) Zunächst hat sich der Kläger mehrfach, wenn er den Hergang des Unfalls schildern sollte, auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen berufen.

46

So gab er im Fragebogen der Beklagten zur Schadensdarstellung (Anl. B 12 zur Klageerwiderung) an, er habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und an „alles Weitere“ könne er sich nicht mehr erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht F2 vom 30.11.2010 (S. 4f. des Protokolls, Bl. 192R f. d. Beiakte …) gab der Kläger im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge an: „Mein Wagen ist dann ausgebrochen oder ich weiß nicht mehr genau“, obwohl er anschließend auf Befragen zu Einzelheiten Angaben gemacht hat.

47

In Entsprechung hierzu hat der Kläger auch in der Anhörung vor der Kammer am 15.04.2011 (Bl. 81 d.A.) die Darstellung des eigentlichen Unfallgeschehens mit einem Verweis auf einen „Blackout“ begonnen und sodann zunächst lediglich den Aufprall auf das von der Zeugin H geführte Fahrzeug angegeben.

48

Aus dem Umstand, dass der Kläger seine Unfallschilderungen jeweils in derartiger Weise begonnen hat, ergibt sich für die Kammer eine Tendenz zur Vermeidung einer detaillierten Unfallschilderung.

49

b) Ferner hat der Kläger mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht.

50

So gab er in seiner Zeugenaussage am 30.11.2010 (S. 5 des Protokolls, Bl. 193 d. Beiakte) an, er habe nach dem Unfall mit Herrn M und dem Zeugen A den Reifen an seinem Fahrzeug gewechselt. Die Zeugin H sei auch noch da gewesen und anschließend mit Herrn M nach Hause gefahren. Hingegen hat er in seiner Anhörung vor der Kammer am 15.04.2011 (Bl. 83 d.A.) angegeben, die Zeugin H sei mit ihrem Auto weggefahren. Ihr Freund sei zum Unfallort gekommen, und dann habe er (der Kläger) mit dem Freund der Zeugin H und dem Zeugen A den Reifen gewechselt.

51

Mehrfach hat der Kläger überdies die Abfolge der Kollisionen mit den Fahrbahnbegrenzungen unterschiedlich dargestellt. So gab er in der Skizze auf S. 3 der Unfallschilderung (Anl. B 12 zur Klageerwiderung) und – sogar mehrfach – in der Verhandlung vor dem Amtsgericht F2 an, er sei erst links und dann rechts gegen die Fahrbahnbegrenzung gefahren (S. 5, 7 des Protokolls vom 30.11.2010, Bl. 193f. d. Beiakte). Dass es sich insoweit um ein bloßes Versehen handelte, vermag die Kammer deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger auch auf einem Lichtbild als erste Anstoßstelle einen Bereich auf der von ihm aus gesehen linken Seite eingezeichnet hat (S. 7 des Protokolls vom 30.11.2010, Bl. 194 d. Beiakte) und ein zentraler Punkt des Unfallablaufs betroffen ist.

52

Derselbe Fehler unterlief ihm signifikanterweise erneut im Rahmen der Anhörung am 15.04.2011 (Bl. 82 d.A.), den er dann später korrigieren musste.

53

In dieses Bild fügen sich auch die schriftlichen Unfalldarstellungen des Klägers im Prozess:

54

So hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2009 (Anl. zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.) vortragen lassen, im Bereich der Abfahrt der A … sei er durch Unaufmerksamkeit aus der Spur geraten und „überwiegend rechtsseitig vor die Leitplanken gerutscht“, wodurch der Wagen erheblich beschädigt worden sei. Sodann sei der Kläger mit dem Fahrzeug auf das Heck des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgefahren.

55

In der Klageschrift ist ausgeführt, die Zeugin H habe ihr Fahrzeug stark abgebremst, so dass der Kläger infolge zu geringen Sicherheitsabstandes und leicht erhöhter Geschwindigkeit sein Fahrzeug ebenfalls habe abbremsen müssen, hierbei aus der Fahrspur geraten und auf das Heck des vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgefahren sei. Darüber hinaus sei der Kläger mit seinem Fahrzeug vor die rechte Begrenzung geschleudert worden.

56

Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 (Bl. 38 d.A.) hat der Kläger sodann erstmals vortragen lassen, dass er aufgrund leicht überhöhter Geschwindigkeit und der starken Fahrbahnkrümmung aus der Spur geraten und mit dem Fahrzeug sowohl gegen die rechte Fahrbahnbegrenzungsmauer als auch gegen die linke Fahrbahnbegrenzungsmauer und schließlich mit dem Frontbereich auf das Heck des vorausfahrenden abbremsenden Fahrzeugs aufgefahren sei.

57

Insgesamt drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass der Kläger kein Realgeschehen reproduziert. Hierauf deutet auch die sehr im Ungefähren bleibende Aussage des Klägers vor dem Amtsgericht F2 (S. 5 des Protokolls vom 30.11.2010, Bl. 193 unten d. Beiakte) zu den Gründen der Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin H hin („Ich habe die Kontrolle verloren und es ist da ja auch eine sehr scharfe Kurve und da muss man ja auch langsamer werden, weil Gegenverkehr oder Querverkehr kommt und ich vermute, dass Frau H vielleicht auch etwas mitbekommen hat von der Situation, oder dass sie so gebremst hat und ich zu schnell war“).

58

c) Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer darüber hinaus die Aussage des Klägers vor dem Amtsgericht F2, er habe sich an den Unfall nicht mehr sehr gut erinnern können; der Zeuge A, der sich noch sehr gut habe erinnern können, sei mit ihm aber danach noch einmal die Strecke abgefahren und habe ihm gezeigt, wie das Ganze passiert sei (S. 5, 7 des Protokolls vom 30.11.2010, Bl. 193f. d. Beiakte).

59

Insofern sieht die Kammer einen Zusammenhang zu dem bereits oben geschilderten Versuch des Klägers, sich hinsichtlich des genauen Unfallhergangs auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen zu berufen.

60

Dass der Zeuge A in seiner Vernehmung vor der Kammer am 13.12.2013 angegeben hat, er sei nicht mit dem Kläger die Unfallstelle abgefahren (S. 13 des Protokolls, Bl. 256 d.A.), verwundert die Kammer daher nicht. Im Übrigen hat der Zeuge A in seiner Vernehmung mehrfach betont, dass er während der Autofahrt „mit seinem Handy beschäftigt“ gewesen sei und den Unfallhergang gar nicht mitbekommen habe. Dies steht der oben geschilderten Angabe des Klägers diametral entgegen.

61

d) Schließlich sind zentrale Aussagen des Klägers zum Unfallgeschehen auch nicht mit den Ergebnissen der sachverständigen Begutachtung vereinbar und damit unglaubhaft:

62

So hat der Kläger im Rahmen der Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht F2 (S. 4f. des Protokolls, Bl. 192R f. d. Beiakte) ausgesagt, sein Wagen sei „ausgebrochen“. Vor der Kammer gab der Kläger an, er könne sich den Unfallhergang auch nicht genau erklären, er „habe einfach rübergezogen“ (Bl. 81 d.A.).

63

Der Sachverständige T, dessen Sachkunde der Kammer nicht zweifelhaft ist, hat im Rahmen seiner Anhörung am 27.09.2013 in Ergänzung seines ausführlich und stets nachvollziehbar begründeten und damit überzeugenden Gutachtens hingegen ausgeführt, dass sich der Unfall anhand der aufgetretenen Beschädigungen nur dann darstellen lasse, wenn man annehme, dass der Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 80-90 km/h die Kurve angeschnitten habe und zu dicht an den rechten Bordstein gelangt sei, aber nicht auf den Bordstein habe gelangen wollen. Dementsprechend ergibt sich aus den Ausführungen auf S. 4 des Ausgangsgutachtens vom 29.06.2012, dass aus den Fahrzeugschäden ein Leitplankenkontakt ohne nennenswerten Anstoßwinkel gefolgert werden kann.

64

Auf Vorhalt der soeben angegebenen Aussagen des Klägers hat der Sachverständige erklärt, das vom Kläger geschilderte Fahrverhalten passe nicht zu dem Schaden bei der hier zugrundegelegten Geschwindigkeit (S. 4 des Protokolls vom 27.09.2013, Bl. 217 d.A.).

65

Bereits daraus ergibt sich, dass sich der Unfall nicht wie vom Kläger geschildert ereignet haben kann.

66

Überdies hat der Kläger im Rahmen seiner Zeugenaussage vor dem Amtsgericht F2 am 30.11.2010 (S. 5 des Protokolls, Bl. 193 d. Beiakte) ausgesagt, wegen der scharfen Kurve habe er bremsen müssen und sei der Zeugin H aufgefahren.

67

Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass der Kläger ungebremst auf das von der Zeugin H geführte Fahrzeug aufgefahren ist und sich dies technisch nicht darstellen lasse (S. 8, 10 sowie Anlage A 40 des Ausgangsgutachtens).

68

Dass der Sachverständige im Rahmen des Anhörungstermins angegeben hat, die ungebremste Kollision hänge möglicherweise noch mit dem Überfahren des Bordsteins und der zweiten Kollision mit der Fahrbahnbegrenzung zusammen (S. 8 des Protokolls, Bl. 221 d.A.), begründet bei der Kammer vor dem Hintergrund der oben genannten Widersprüchlichkeiten der klägerischen Angaben keine Zweifel an der Unfallmanipulation.

69

Aus denselben Gründen steht es – immer unter Berücksichtigung der gesamten Indizlage – der Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfallgeschehens nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 27.09.2013 ausführlich und unter Darstellung eines Weg-Zeit-Diagramms (Anl. A 48 zum Ausgangsgutachten) dargelegt hat, der Unfallhergang und auch die am klägerischen Fahrzeug vorliegenden Beschädigungen seien – unter Berücksichtigung der Unklarheiten bezüglich der genauen Kollisionspunkte – durch zwei Fahrbahnbegrenzungskontakte in der Örtlichkeit technisch plausibel erklärbar. Denn die Überlegungen des Sachverständigen gehen davon aus, dass sich der Fahrer in der Kurve überschätzt hat und die Situation retten will (S. 5 des Protokolls vom 27.09.2013, Bl. 218 d.A.). Diese Motivation des Fahrers ist jedoch, so gibt auch der Sachverständige an, keine Frage, die man aus sachverständiger Sicht klären kann.

70

2. Dass der Kläger gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten die Bekanntschaft mit der Zeugin H verschwiegen hat, wertet die Kammer ebenfalls als Anzeichen für eine Unfallmanipulation. Die Kammer vermag es dabei weder dem Kläger noch den Zeugen abzunehmen, dass sie die Bekanntschaft der unfallbeteiligten Fahrzeugführer lediglich deshalb nicht offenbart hätten, weil dies „nicht im Raum gestanden“ habe (vgl. S. 4, 6 des Protokolls vom 30.11.2010, Bl. 193R d. Beiakte). Vielmehr hätte es nahegelegen, diese Bekanntschaft gegenüber den Polizeibeamten auch ohne deren Nachfrage zu offenbaren.

71

In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kammer auch die weiteren Verflechtungen der Unfallbeteiligten: Die Zeugin H ist bis heute mit dem langjährigen Freund des Klägers, Herrn M, befreundet; Herr M wiederum ist der Sohn des Geschäftsführers der Eigentümerin des von der Zeugin H geführten Fahrzeugs.

72

3. Ferner fallen auch bei Betrachtung der in der Akte befindlichen polizeilichen Unfallmitteilungen Ungereimtheiten auf:

73

a) So sind in den von der Polizei sowie von der Zeugin H an die Beklagte übergebenen Unfallmitteilungen (Anl. B 5 und B 6 zur Klageerwiderung) in der Fahrzeugzeichnung keine Schäden an der Beifahrerseite des versicherten Fahrzeugs aufgeführt, wohl aber in dem vom Vater des Klägers eingereichten Exemplar (Anl. B 11 zur Klageerwiderung).

74

Gerade unter Berücksichtigung der Aussage des Klägers vor dem Amtsgericht F2 am 30.11.2010 (S. 6 des Protokolls, Bl. 193R d. Beiakte), wonach die Beschädigungen noch am Unfallort von den Polizeibeamten nachgetragen worden seien, ist dieser Befund nicht verständlich. Es wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass dieser Nachtrag in sämtliche Exemplare der Unfallmitteilung – zumindest aber in das bei den Polizeibeamten verbleibende Original – eingetragen worden wäre, auch wenn die Durchschläge nach Aussage des Klägers bereits getrennt waren; sie waren ja sämtlich am Unfallort vorhanden.

75

b) Auch werden die Fahrbahnbegrenzungskontakte des vom Kläger geführten Fahrzeugs weder in der polizeilichen Unfallmitteilung (Anl. B 6 zur Klageerwiderung) noch in der Unfallschilderung, die der Kläger gegenüber der Beklagten abgegeben hat (Anl. B 8 zur Klageerwiderung), erwähnt, sondern erst in der weiteren Unfallschilderung Anl. B 12 zur Klageerwiderung. Auch dort wird im Übrigen in der Skizze auf S. 3 wieder zunächst eine Kollision mit der linken Leitplanke geschildert.

76

4. Als weitere Indizien, die sich in das Gesamtbild fügen, sind zu nennen, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein eher hochwertiges Leasingfahrzeug handelte und der Kläger nach Eintreffen der Polizei das Verwarngeld gezahlt hat.

77

5. Der Kläger hat ferner im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe durch den Zeugen T1 verschwiegen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen höheren Kilometerstand aufwies als dies durch den Tachometer angezeigt wurde.

78

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.04.2010 (dort S. 5f., Bl. 40f. d.A.) vortragen lassen, bei einem Einbruchsdiebstahl im Mai 2009 sei der Tachometer entwendet worden. Daher habe sich der Kläger anderweitig einen Tachometer beschafft und diesen eingebaut. Auf diesen Umstand habe er (der Kläger) den Zeugen T1 hingewiesen.

79

Dagegen hat der Zeuge T1 ausgesagt, er habe das Fahrzeug im Mai 2009 wegen des Einbruchsdiebstahls schon einmal begutachtet. Nach seinen Erkenntnissen sei der Tachometer damals nicht entwendet worden; vielmehr könne er (der Zeuge) aus seinen Unterlagen entnehmen, dass der Tachometer einen Kilometerstand von 100.383 km aufgewiesen habe. Im Rahmen seiner Begutachtung des streitgegenständlichen Schadens habe er für das Fahrzeug regionale Restwertangebote eingeholt; einer der Bieter habe ihn angerufen und reklamiert, dass der Wagen einen anderen Zählerstand habe als abgebildet. Er habe dann beim Kläger angerufen und nachgefragt, worauf der Kläger erklärt habe, dass er einen gebrauchten Tachometer eingebaut habe.

80

Die Aussage des Zeugen T1 ist glaubhaft.

81

Der Zeuge konnte sich an Details der von ihm vorgenommenen Begutachtungen erinnern, beispielsweise an das Schadensbild nach dem Einbruchsdiebstahl aus Mai 2009. So konnte er insbesondere angeben, dass er das Fahrzeug im Jahr 2009 zweimal gesehen habe und dass das Navigationsgerät nicht entwendet worden sei, weil es fest verbaut gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angabe des Zeugen zu dem Tachometer zutrifft.

82

Anzeichen für eine übertriebene Tendenz zur Begünstigung der Beklagten sind der Kammer aus der Aussage des Zeugen nicht ersichtlich geworden. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass der Zeuge lediglich im Vorfeld mit der Begutachtung von Fahrzeugschäden befasst war.

83

6. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrfach in Verkehrsunfälle und Fahrzeugversicherungsfälle verwickelt war.

84

Dabei ist es ein Indiz für eine Unfallmanipulation, wenn der Anspruchssteller in der Vergangenheit auffallend häufig in Zusammenhang mit ähnlich gelagerten Schadensfällen an einer Reihe von Fahrzeugen Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch in den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten eine Unfallmanipulation angenommen wurde, wenn sich das neuerliche Unfallereignis seinem Zuschnitt nach nahtlos in vorangegangene Schadensereignisse einfügt und als letztes Glied einer Kette gleichförmige Geschehnisse erscheint, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1365ff.).

85

Eine derartige Häufung der Schadensfälle liegt auch beim Kläger vor:

86

a) Der Kläger hat bereits in vier Fällen Reparaturschäden bzw. Einbruchsdiebstähle geltend gemacht, die sich in den Jahren 2008/2009 innerhalb weniger Monate zugetragen haben sollen (vgl. S. 14 der Klageerwiderung, Bl. 31 d.A. unter i., j., k., l.).

87

b) Darüber hinaus war der Kläger an dem Verfahren vor dem Amtsgericht F3 (Az.: …) beteiligt.

88

Dieses Verfahren betraf einen Verkehrsunfall unter Beteiligung des hiesigen Klägers als Fahrers; der Zeuge A war – wie im hiesigen Fall – Beifahrer. Der hiesige Kläger ist vom Amtsgericht F3 am 07.03.2007 persönlich angehört worden. Außerdem ist der Zeuge A vernommen worden. Das Amtsgericht ist in seinem Urteil vom 02.10.2007 (Bl. 96ff. d. Beiakte …) zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Unfall anders als vom hiesigen Kläger sowie dem Zeugen A dargestellt ereignet hatte. Dabei hat das Amtsgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der hiesige Kläger sein vorausfahrendes Fahrzeug zunächst abgebremst habe, dann wieder angefahren sei und sodann plötzlich, unvermittelt und grundlos sein Fahrzeug erneut abgebremst habe, wodurch es zu einem Auffahrunfall gekommen sei.

89

c) Weiterhin ist auch der prozessuale Vortrag des Klägers im Verfahren des Landgerichts N … zu berücksichtigen:

90

Das Verfahren hatte einen Anspruch des Klägers wegen eines angeblichen Fahrzeugeinbruchsdiebstahls zum Gegenstand. Das Landgericht N hat die Klage wegen erheblicher Zweifel am Ablauf des Geschehens abgewiesen. Zuvor hatte das Landgericht N Herrn M als Zeugen vernommen. Herr M hatte auf eine Frage nach dem Warnblinker ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern (S. 8 des Protokolls vom 21.05.2010, Bl. 26 d. Beiakte). Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 04.06.2010 legte der hiesige Kläger im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht N1 nach einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 03.11.2010 (Bl. 74ff. d. Beiakte) eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen M vom 23.11.2010 vor (Bl. 78 d. Beiakte). In dieser eidesstattlichen Versicherung teilte der Zeuge mit, er könne sich wieder daran erinnern, dass der Warnblinker angewesen sei. Mit Beschluss vom 01.12.2010 (Bl. 80 der Beiakte) wies das Oberlandesgericht N1 die Berufung des hiesigen Klägers gegen das Urteil des Landgerichts N zurück und stellte dabei fest, dass die Erklärungen des Zeugen M in der eidesstattlichen Versicherung nicht nachvollziehbar seien.

91

Aus dem geschilderten Hergang vermag die Kammer nur den Schluss zu ziehen, dass der an einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung interessierte Kläger eine falsche eidesstattliche Versicherung des Zeugen M vorgelegt hat, um auf diese Weise seinen unberechtigten Anspruch doch noch durchsetzen zu können.

92

6. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Falles berücksichtigt die Kammer ferner die Aussagen der Zeugen H und A. Diese stehen der Bejahung einer Unfallmanipulation aber nicht entgegen, sondern stützen diese im Gegenteil.

93

a) Die Aussage der Zeugin H vom 13.12.2013 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zeugin keinerlei genaue Angaben zum Unfallhergang macht, sondern sich wiederholt auf eine fehlende Erinnerung beruft. Auf verschiedene Fragen der Kammer antwortet die Zeugin stereotyp, sie sei geschockt gewesen, es habe geknallt und dann sei auch gleich die Polizei gekommen (S. 5 des Protokolls, Bl. 248 d.A).

94

Diese Aussage der Zeugin ist unglaubhaft.

95

Die Kammer vermag schon der Erklärung der Zeugin, sie habe unter Schock gestanden und könne sich deshalb nicht an Einzelheiten erinnern, nicht zu glauben. Denn im Rahmen der Verhandlung vor dem Amtsgericht F2 am 30.11.2010 hat die Zeugin ausführlich zur Sache ausgesagt, obwohl doch diese Vernehmung in viel näherem zeitlichen Zusammenhang zu dem von der Zeugin behaupteten schockierenden Ereignis lag.

96

Ferner ist es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und der Vernehmung der Zeugin vor der Kammer nicht nachvollziehbar, dass sich die Zeugin an keinerlei Einzelheiten des Unfallhergangs und noch nicht einmal daran erinnern will, ob ihr Freund, Herr M, nach dem Unfall zum Unfallort gekommen und mit ihr nach Hause gefahren sei (so aber S. 7 des Protokolls, Bl. 250 d.A.).

97

Zudem steht die Aussage der Zeugin vom 13.12.2013 – soweit sie sich einmal nicht auf Erinnerungslücken berief – in Widerspruch mit ihrer Aussage vom 30.11.2010: Während sie in der Vernehmung vor dem Amtsgericht angab, sie habe sich das beschädigte Fahrzeug kurz angeschaut und sei dann wieder in ihr Fahrzeug gestiegen (S. 3, 8 des Protokolls vom 30.11.2010, Bl. 192, 194R d. Beiakte), hat sie in der Vernehmung vom 13.12.2013 eine Frage zur Besichtigung der Fahrzeugschäden kurzerhand verneint (S. 5 des Protokolls vom 13.12.2013, Bl. 248 d.A.).

98

Aber auch die Berücksichtigung der schriftlich niedergelegten Aussage der Zeugin vom 30.11.2010 (AG F2 …) führt bei der Kammer nicht zu Zweifeln am Vorliegen eines gestellten Unfalls, da sie mit den Aussagen des Klägers in Widerspruch steht.

99

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin H angegeben hat, sie habe in der Kurvenfahrt nicht gebremst und sei auch nicht extrem langsamer gefahren, sondern „ganz normal“ dem Kurvenverlauf gefolgt (S. 2f. des Protokolls vom 30.11.2010, Bl. 191f. d. Beiakte). Nach dem Unfall sei sie nur einmal kurz ausgestiegen; es sei nicht so gewesen, dass Polizeibeamte ihr gesagt hätten, sie solle wieder in ihr Fahrzeug einsteigen. Auch sagte die Zeugin aus, sie wisse nicht, ob vor Ort ein Reifen gewechselt werden musste (jeweils S. 8 des Protokolls vom 30.11.2010, Bl. 194R d. Beiakte).

100

Demgegenüber hat der Kläger in seiner Anhörung vom 15.04.2011 angegeben, die Zeugin H habe ihr Fahrzeug abgebremst (S. 2 des Protokolls, Bl. 82 d.A.). In seiner Zeugenaussage am 30.11.2010 hat der Kläger bekundet, die Zeugin H sei ausgestiegen, habe draußen gestanden und sei dann von der Polizei aufgefordert worden, sich wieder ins Fahrzeug zu setzen (S. 6 des Protokolls, Bl. 193R d. Beiakte). Die Zeugin H habe gewartet, bis er, Herr M und der Zeuge A den Reifen gewechselt hätten (S. 5 des Protokolls, Bl. 193 d. Beiakte).

101

b) Auch der Zeuge A hat in seiner Aussage vom 13.12.2013 herausgestellt, dass er während der Fahrt mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei und daher den Unfall erst gar nicht „realisiert“ habe. Mehrfach hat er auf Fragen nach Einzelheiten des Unfallhergangs ausgesagt, dazu könne er nichts sagen, weil er mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei (S. 10 des Protokolls, Bl. 253 d.A.).

102

Die Aussage des Zeugen A erscheint ebenfalls nicht glaubhaft.

103

Die Kammer vermag insbesondere nicht nachzuvollziehen, dass der Zeuge erst beim Aussteigen gemerkt haben will, dass auch das Fahrzeug der Zeugin H betroffen war (S. 9 und 10 des Protokolls vom 13.12.2013, Bl. 252f. d.A.) und dass er nicht anzugeben vermochte, ob zunächst die seitlichen Kontakte oder die Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin stattgefunden haben. Es ist nicht vorstellbar, dass der Zeuge durch die zwei vorangehenden Anstöße an den seitlichen Fahrbahnbegrenzungen nicht auf das Unfallgeschehen aufmerksam wurde, zumal er ja auch selbst angegeben hat, er habe ins Geschehen eingreifen wollen.

104

Auch unter Berücksichtigung der zwischen dem Unfallgeschehen und der Vernehmung liegenden erheblichen Zeitspanne ist es überdies nicht nachzuvollziehen, dass der Zeuge A sich an markante Details des Ablaufs wie die Durchführung eines Reifenwechsels oder das Hinzutreffen des Herrn M nicht mehr erinnerte. Im Übrigen läuft die Mutmaßung des Zeugen A zu der Benachrichtigung des Herrn M den Angaben des Klägers vom 30.11.2010 zuwider, wonach der Zeuge A selbst gesagt habe, dass er Herrn M angerufen habe (S. 6 des Protokolls, Bl. 193R d. Beiakte).

105

Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugen H und A vom 13.12.2013 ersichtlich von dem Bemühen getragen, möglichst ungenaue Angaben zum Unfallhergang zu machen. Stellt man das freundschaftliche Verhältnis der Zeugen und des Klägers in Rechnung, so vermögen sie die Überzeugungsbildung der Kammer von einem vorsätzlich herbeigeführten Schadensfall nicht zu erschüttern.

106

Dass die beiden Zeugen am 13.12.2013 auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers – erwartungsgemäß – angegeben haben, der Kläger habe nicht davon gesprochen, dass der Unfall provoziert oder absichtlich herbeigeführt worden sei, ändert gleichfalls nichts an dieser Einschätzung.

107

7. Nach allem tragen die erläuterten Beweisanzeichen bei einer Gesamtbetrachtung den sicheren Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles.

108

Bei dieser Beurteilung hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine für Unfallmanipulationen eher untypische Schadensgestaltung handelte und dass der Leasinggeberin ein Restzahlungsbetrag zugestanden haben mag. Dies steht der Annahme eines herbeigeführten Unfalls durch den Kläger jedoch angesichts der vielfachen oben erörterten Manipulationsindizien jedoch nicht entgegen. Wie sich der Saldo des Klägers aus dem Leasingvertrag darstellte, stand zudem vor Begutachtung des Fahrzeugs nicht fest. Insofern mag es dem Kläger durchaus darum gegangen sein, einen Profit zu erzielen oder von den Leasingverpflichtungen vollständig frei zu werden.

109

Mangels Hauptanspruches besteht weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

110

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.