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Landgericht Essen·9 O 348/18·20.08.2019

Dieselklage EA188: Keine Haftung wegen behaupteter Abschalteinrichtung/Thermofenster

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines gebrauchten Pkw mit Motor EA 188 verlangte im Zusammenhang mit dem „W-Abgasskandal“ deliktischen Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Annahmeverzug und Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Behauptungen zu einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung seien mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als „ins Blaue hinein“ unbeachtlich. Ein etwaiges Thermofenster genüge zudem ohne konkrete Anhaltspunkte nicht, um einen Schädigungsvorsatz nach §§ 826, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB zu begründen; §§ 6, 27 II EG-FGV seien keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB.

Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz (Zug um Zug), Annahmeverzug und Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behauptungen zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind prozessual unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte lediglich „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden.

2

Ein Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts für ein konkretes Fahrzeug/Motortyp kann ein wesentliches tatsächliches Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sein; fehlt ein solcher, bedarf es anderweitiger konkreter Anknüpfungspunkte.

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Das bloße Vorhandensein eines (unterstellt) unzulässigen Thermofensters begründet für sich genommen keinen Schädigungsvorsatz i.S.d. §§ 826, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB; erforderlich sind Anhaltspunkte für das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes und dessen Billigung.

4

Ist die Rechtslage zur Zulässigkeit einer emissionsbezogenen Regelungsstrategie nicht eindeutig und kommt eine vertretbare, ggf. mit Behördenpraxis übereinstimmende Rechtsauffassung in Betracht, kann daraus allein kein Vorsatz zur sittenwidrigen Schädigung hergeleitet werden.

5

Die Vorschriften der §§ 6, 27 II EG-FGV sind keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB, wenn ihnen kein individualschützender Charakter zukommt.

Relevante Normen
§ 823 II BGB§ 826, 823 Abs. II BGB i.V.m. § 263 StGB§ Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10§ 825, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB§ Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007§ 823 II BGB i.V.m. §§ 6, 27 II, EG-FGV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sogenannten „W-Abgasskandal“.

3

Der Kläger erwarb aufgrund verbindlicher Bestellung vom 19.11.2015 (Anl. K1a) einen Gebrauchtwagen des Typs W1  mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem Kaufpreis von 12.100.00 €. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Kilometerstand 106.950 km. Der Kauf wurde durch die W2-Bank finanziert (vgl. Darlehensantrag, Anl. K1b), wobei Kreditkosten in Höhe von insgesamt 1.260,13 € anfielen.

4

In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 188 (EU4) verbaut. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über eine sog. Abgasrückführung. Bei dieser wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Ein Rückruf-Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes für dieses Fahrzeug bzw. den in dem Fahrzeug verbauten Motor existiert nicht.

5

Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.12.2018 (Anl. K4) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.12.2018 erfolglos zur Zahlung von 12.100,00 € zzgl. der Kreditkosten Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.

6

Der Kläger behauptet, in dem Motor des Fahrzeugs sei eine illegale Abschalteinrichtung verbaut. Das Fahrzeug habe eine Steuerungssoftware, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzyklusses“ (NEFZ) auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxid sei deshalb nur beim Durchfahren des NEFZ, nicht aber beim normalen Straßenbetrieb möglich.

7

Der Kläger behauptet außerdem, dass das Abgasreinigungssystem bei bestimmten Außentemperaturen, z.B. unter 15 Grad Celsius, reduziert bzw. ganz abgeschaltet werde (sog. „Thermofenster“), mit der Folge, dass die Stickoxidemission erheblich ansteige. Dieses sog Thermofenster stelle ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

8

Der Kläger behauptet, dass der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der Abschalteinrichtung gewusst und gebilligt hätte, dass die betroffenen Autokäufer durch den Kauf der betroffenen Fahrzeuge einen Schaden erleiden. Der Kläger meint, dass dieses Verhalten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstelle. Er behauptet, dass es ihm beim Kauf des Fahrzeugs darauf angekommen sei, ein möglichst umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben. Hätte er von der Manipulation der Software gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.

9

Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.360,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.260,13 € seit Rechtshängigkeit und weiteren 4 % aus 12.100,00 € seit dem 19.11.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …,

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2.

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet,

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3.

15

die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Mangel des Fahrzeugs nicht vorliege. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht zum Einsatz gekommen. Anders als bei dem Motor EA 189 arbeite das Emissionskontrollsystem in dem hier streitgegenständlichen Motor EA 188 in beiden Fahrsituationen – also sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße – mit identischer Wirksamkeit. Die Emissionsgrenzwerte der Abgasnorm EU 4 seien eingehalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1.

24

Der Antrag zu 1) ist unbegründet.

25

a)

26

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 13.360,13 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … aus §§ 826, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB.

27

aa)

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Soweit der Kläger behauptet, in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei eine illegale Abschalteinrichtung der Art verbaut, dass das Fahrzeug eine Steuerungssoftware habe, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzyklusses“ (NEFZ) auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxid deshalb nur beim Durchfahren des NEFZ, nicht aber beim normalen Straßenbetrieb möglich sei, ist dieses Vorbringen als pauschale Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen gewesen.

29

Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers bezieht sich ersichtlich auf Fälle des sog. Diesel-Abgasskandals betreffend den Motor EA 189. Für Fahrzeuge, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, liegen bestandskräftige Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes vor. Von einem solchen Rückrufbescheid ist das Fahrzeug des Klägers bzw. der in diesem verbaute Motor jedoch unstreitig nicht betroffen. Gleichwohl behauptet der Kläger, dass in seinem Fahrzeug eine entsprechende Softeware installiert sei. Dieser Vortrag ist rein spekulativ und erfolgt ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte.

30

Zwar darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte, gerechtfertigt werden können (st. Rspr. BGH, z.B. Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, Beschluss vom 16.04.2015 - X ZR 195/14).

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Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass gerade im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung der vom Kläger skizzierten Art verbaut worden ist (vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 13.06.2019 – 6 O 203/19).

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Auf den Einwand der Beklagte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht den vom sog. Abgasskandal betroffenen Motor EA 189 aufweise, hat der Kläger zu dieser Frage auch keine näheren Ausführungen gemacht, sondern seine Argumentation dahingehend umgestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zumindest in Form des sog. Thermofensters vorliege. Dies bestätigt die Einschätzung des Gerichts, dass das Vorbringen des Klägers in Bezug auf das angebliche Vorliegen einer Abschaltvorrichtung mit zwei Betriebsmodi (wie beim Motor EA 189) ohne verlässliche Anhaltspunkte und allein auf Grundlage einer Vermutung ins Blaue hinein erfolgte.

33

bb)

34

Soweit der Kläger geltend macht, dass jedenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des sog. Thermofensters vorliege, kann dieses Vorbringen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

35

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem sog. Thermofenster um eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 handelt, da jedenfalls kein Schädigungsvorsatz der Beklagten i.S.d. §§ 826, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB festgestellt werden kann. Das bloße Vorhandensein einer – unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters begründet einen solchen Schädigungsvorsatz nämlich nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 04.07.2019 – 3 U 148/18).

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Ein Schädigungsvorsatz im Sinne der §§ 825, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Insoweit kann der Kläger auch nicht – wie geschehen – die sich in den sog. "W-Fällen" des Motors EA 189 stellende Sachlage für sich fruchtbar machen. Denn hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. In den letztgenannten Fällen mag ein solches Bewusstsein der Organe der W3-AG aufgrund der spezifischen Funktionsweise der eingebauten Software - namentlich der Aktivierung eines anderen, im Straßenverkehr bei gleichen Bedingungen nicht zum Einsatz kommenden, sondern ausschließlich für die Prüfsituation entwickelten und nur für diese bestimmten Programmes zur Regulierung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zum Zwecke der gezielten Beeinflussung des Prüfergebnisses - nahe liegen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

37

Anders ist dies jedoch bei Emissionsregelungseinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können. In derartigen Fällen kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom KBA und dem BMVI geteilte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen der §§ 826, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB geforderten Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007 auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrtbundesamt - wie auch das BMVI - offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. Thermofensters haben überzeugen können und einen Rückruf sämtlicher betroffenen Fahrzeuge behördlich bis heute nicht angeordnet worden ist. Insbesondere ein Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist bis heute unstreitig nicht erfolgt (vgl. hierzu auch OLG Köln, a.a.O.; LG Stuttgart, Urt. v. 13.06.2019 – 6 O 203/18).

38

b)

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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus nach § 823 II BGB i.V.m. §§ 6, 27 II, EG-FGV.

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Zum einen fehlt es – wie bereits oben dargelegt – am subjektiven Tatbestand. Zum anderen handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 6, 27 II, EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB, da ihnen keinerlei individualschützender Charakter zukommt (vgl. LG Stuttgart, a.a.O.).

41

c)

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Mangels Bestehen der geltend gemachten Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinszahlungen.

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2.

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Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Die Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug, da sie nach den obigen Ausführungen nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist.

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3.

46

Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Da die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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III.

50

Der Streitwert wird auf 13.360,13 € festgesetzt.