Stufenklage auf Wertermittlung des Nachlassgrundstücks abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien sind Miterben; der Kläger verlangte im Wege der Stufenklage die Wertermittlung des zum Nachlass gehörenden Einfamilienhauses und die Mitwirkung der Beklagten hieran. Das LG Essen hat die Klage in der ersten Stufe abgewiesen. Ein Anspruch aus § 2314 I BGB steht Miterben nicht zu; auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB und ein Anspruch auf künftige Mitwirkung scheitern mangels Voraussetzung und Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Klage in der ersten Stufe auf Wertermittlung und Mitwirkung als unbegründet/ohne Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 BGB steht Nichterben zu; Miterben sind von diesem speziellen Anspruch ausgeschlossen, da sie sich durch Mitverwaltung und besondere Auskunftsrechte selbst informieren können.
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt ein besonderes Informationsinteresse, die Unmöglichkeit der Selbstbeschaffung der Informationen und die Möglichkeit der unschweren Erteilung der Auskunft durch den Verpflichteten voraus.
Eine Klage auf künftige Leistung oder Mitwirkung ist nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis besteht; insb. nach § 259 ZPO ist die Besorgnis künftiger Nichterfüllung erforderlich.
Fehlt vorprozessual die Veranlassung zur Leistungserbringung beim Antragsgegner und hat dieser seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt, kann dadurch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen und die Klage unzulässig sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird auf der ersten Stufe abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und Miterben zu je ½ ihrer am … in I verstorbenen Mutter. Der Vater L ist am … vorverstorben. Ein Testament existiert nicht; es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Zum Nachlass gehört ein Einfamilienhaus, I1-Straße … in I (G). Das Objekt ist mit einem lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrecht der Beklagten belastet, welches die Erblasserin der Beklagten mit notarieller Urkunde Rolle Nr. … des Notars X vom 11.08.2014 einräumte.
Der Kläger behauptet, dass der reale Nachlass der Erblasserin bereits aufgeteilt sei. Das Auto der Erblasserin sei – unstreitig – für ca. 2.300,00 € veräußert und der Erlös hälftig geteilt worden. Gleiches habe – unstreitig – für das Konto und ein vorhandenes Depot der Mutter im Wert von insgesamt ca. 44.000,00 € gegolten.
Der Kläger behauptet, dass der Jahreswert des Wohnrechts nicht wie in der notariellen Urkunde angegeben 12.000,00 €, sondern 18.000,00 € betrage. Eine monatliche Miete von 1.500,00 € sei für die Bewertung angemessen und zugrunde zu legen. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Wohnrechts sei die Beklagte 51 Jahre alt gewesen und habe noch eine Lebenserwartung von 33 Jahren gehabt, so dass sich ein kapitalisierter Wert des Wohnrechts von 594.000,00 € ergebe. Der Wert des Objekts betrage rund 500.000,00 €. Insoweit meint er, dass ihm Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte zustünden und behauptet, dass eine Erbauseinandersetzung bisher daran gescheitert sei, dass man keine Einigung hinsichtlich des anzusetzenden Wertes der Immobilie habe erzielen können.
Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage,
1.
in der ersten Stufe Auskunft über den Nachlass durch Wertermittlung des Grundbesitzes I1-Straße … in I (G), Einfamilienhaus mit drei Etagen, ca. 300 qm Wohnfläche, Grundstücksfläche insgesamt ca. 1.000 qm mit Schwimmbad und Doppelgarage, verzeichnet im Grundbuch des AG N (Grundbuch von G, Bl. …) unter Berücksichtigung des auf dem Objekt lastenden Wohnungsrechtes zugunsten der Beklagten durch einen anerkannten Gutachter für Grundstücksbewertung, etwa durch den gemeinsamen Gutachterausschuss der Städte N1, E, S, zu Kostenlasten des Nachlasses nach der am … verstorbenen Mutter der Parteien, L1, zu erteilen,
2.
die Beklagte zu verpflichten, an einer Begutachtung der oben genannten Immobilie durch den Gutachterausschuss für Grundstücksbewertung mitzuwirken und Besichtigungen in diesem Zusammenhang zu dulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Kläger sie vorprozessual nicht ein einziges Mal dazu aufgefordert habe, irgendwelche Auskünfte zu erteilen oder zu ermitteln.
Sie behauptet, dass Wert der Immobilie ausweislich der von ihr in Auftrag gegeben Wertermittlung maximal 330.000,00 € betrage (Bl. 27).
Sie meint, dass dem Kläger der geltend gemachte Wertermittlungsanspruch nicht zustehe, da er als Miterbe selbst in der Lage sei, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Stufenklage hat auf der ersten Stufe keinen Erfolg.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Nachlass durch Wertermittlung des Grundbesitzes.
a)
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 2314 I BGB.
Auskunftsberechtigt nach § 2314 BGB ist jeder Nichterbe. Dagegen steht einem pflichtteilsberechtigten Miterben der auf einen nichterbenden Pflichtteilsberechtigten zugeschnittene Anspruch aus § 2314 I BGB nicht zu. Der Miterbe ist nämlich aufgrund seiner Stellung selbst in der Lage, sich die erforderlichen Informationen über den Nachlassbestand zu verschaffen, insbesondere durch sein Recht auf Mitverwaltung und seine speziellen Auskunftsansprüche (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2314 Rn. 3).
Da der Kläger als Miterben selbst in der Lage ist, sich die notwendigen Informationen über den Wert des Nachlasses, insbesondere auch über den Wert des zum Nachlass gehörenden Grundbesitz zu verschaffen, sind die Voraussetzungen eines Wertermittlungsanspruchs aus § 2314 I 2 BGB nicht gegeben.
b)
Der geltend gemachte Wertermittlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB.
Zwar kann einem pflichtteilsberechtigten Erben, der keinen Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB hat, gegebenenfalls ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zustehen. Ein solcher Auskunftsanspruch des Erben aus § 242 BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein besonderes Informationsinteresse vorliegt, der Erbe sich die Informationen nicht auf andere ihm zumutbare Weise verschaffen kann und der Beschenkte die Auskunft unschwer zu geben vermag (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2314 Rn. 5).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte ist nicht unschwer in der Lage, selbst Auskunft über den Wert der Immobilie zu geben. Zwar hat die Beklagte eine von ihr beauftragte Wertermittlung vorgelegt, die einen Wert der Immobilie von ca. 330.000,00 € ausweist. Diese Wertermittlung erfolgte jedoch ohne Berücksichtigung des ihr lebenslang unentgeltlich eingeräumten Wohnrechts. Wie sich die Einräumung dieses Wohnrechts auf den Wert der Immobilie niederschlägt, vermag auch die Beklagte nicht ohne weiteres mitteilen zu können.
Umgekehrt ist es für den Kläger aufgrund seiner Stellung als Miterbe ein Leichtes, das von ihm begehrte Gutachten zur Wertermittlung selbst einzuholen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2019 nochmals ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, an einer entsprechenden Begutachtung mitzuwirken und einem Gutachter Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
2.
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Beklagte zur Duldung und Mitwirkung im Hinblick auf eine noch durchzuführende Wertermittlung des Grundbesitzes zu verurteilen, ist diese Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Zwingende Prozessvoraussetzung für jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH NJW 1999, 1337), d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (vgl. BGH NJW 1996, 2036). Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs (BGH GRUR 2017,1236; NJW 2013, 464).
Vorliegend hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung geltend gemacht, dass sie der Kläger vorprozessual zu keinem Zeit um Auskunft, Wertermittlung oder Mitwirkung gebeten hat, sie hierzu aber bereit sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass sie an einer Wertermittlung mitwirken werde und hierzu auch Zugang zu den Räumlichkeiten gewährleisten wird. Von einer Nichterfüllung des geltend gemachten Duldungs- bzw. Mitwirkungsanspruchs auf Seiten der Beklagten kann daher keine Rede sein.
Da eine Begutachtung durch den Kläger zudem noch nicht veranlasst wurde, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Klage auf zukünftige Leistung bzw. Mitwirkung, die gem. § 259 ZPO nur zulässig ist, wenn die Besorgnis besteht, dass sich der Schuldner der Leistung entzieht, also die Besorgnis einer künftigen Nichterfüllung besteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 259 Rn. 2). Dass hier die Besorgnis besteht, dass die Beklagte ihre Mitwirkungspflichten zukünftig nicht erfüllen wird, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund der persönlichen Zusage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2019 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten nachkommen wird.
II.
Da nur über die erste Stufe der Stufenklage durch Teilurteil entschieden wurde, war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.