Werklohnprozess: Aufrechnung nach Abtretung und Unzulässigkeit von Rechnungskürzungen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten um restlichen Werklohn aus Bauarbeiten sowie um Sicherheitseinbehalte. Das LG Essen wies die Werklohnklage ab, weil die Forderung durch Teilzahlung und wirksame Aufrechnung des Beklagten mit abgetretenen Ansprüchen einer Drittfirma aus einem anderen Bauvorhaben erloschen war. Die von der Klägerin vorgenommenen Einbehalte aus der Schlussrechnung (u.a. Entsorgungsleistung, Einpflegen von Holzflächen, Bauleitungsmehraufwand) hielt das Gericht nach Abnahme und Beweisaufnahme für unberechtigt bzw. unschlüssig. Auf die Widerklage sprach es dem Beklagten die Auszahlung unstreitiger Sicherheitseinbehalte nebst Verzugszinsen zu; Verjährung hinderte die Aufrechnung wegen § 215 BGB nicht.
Ausgang: Klage auf restlichen Werklohn abgewiesen; Widerklage auf Auszahlung von Sicherheitseinbehalten in voller Höhe stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werklohnforderung erlischt, soweit der Besteller mit einer ihm abgetretenen Gegenforderung wirksam aufrechnet; hierfür kommt es auf die Auslegung der Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB an.
Nach Abnahme kann der Besteller wegen behaupteter Schlecht- oder Nichterfüllung die Vergütung grundsätzlich nicht einseitig kürzen, sondern ist auf Gewährleistungsrechte bzw. ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht verwiesen.
Eine vertragliche Pflicht zur Vorlage eines Entsorgungsnachweises besteht nur, wenn sie vertraglich vereinbart oder sich aus gesetzlichen Nachweispflichten für (gefährliche) Abfälle im konkreten Fall ergibt; fehlt es daran, rechtfertigt dies keine Vergütungskürzung.
Ein Einbehalt wegen behaupteten Bauleitungsmehraufwands setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, welche Pflichtverletzung welchen zusätzlichen Aufwand verursacht hat; pauschale Bezugnahmen und „Kosten der eigenen Müheverwaltung“ genügen nicht.
Die Einrede der Verjährung steht einer Aufrechnung nicht entgegen, wenn sich Haupt- und Gegenforderung bereits vor Eintritt der Verjährung aufrechenbar gegenüberstanden (§ 215 BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.264,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien verlangen wechselseitig restlichen Werklohn.
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Der Beklagte ist Inhaber der Firma S und Geschäftsführer der S1 GmbH.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin als Inhaber der S auf Grundlage eines Auftrages vom 20.02.2014 (Anlage K 1) mit der Durchführung von Bauarbeiten am Bauvorhaben „X“ in E (T/D). Es kam zu Auftragserweiterungen vom 09.04.2014, 07.05.2014 und 20.05.2014 (Anlagen K 2 – K 4).
Unter dem 05.06.2014 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung, die einen Zahlungsbetrag in Höhe von 39.191,16 EUR ausweist. Abzüglich eines 5%igen Sicherheitseinbehaltes bestand ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe von 37.231,60 EUR. Hierauf zahlte der Beklagte als Inhaber der S einen Betrag in Höhe von 8.473,62 EUR.
Die Klägerin beauftragte die S1 GmbH am 27.08.2013 mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten am Bauvorhaben „E1“ in C auf Grundlage eines Angebotes vom 03.06.2013, welches auf ein Leistungsverzeichnis vom 08.05.2013 Bezug nimmt (Anlage K 13-K 15, Bl. 73 ff.). Die S1 GmbH führte die Arbeiten aus und stellte unter dem 09.04.2014 ihre Schlussrechnung (vgl. Anlage B 1, Bl. 36 ff.).
Die Parteien trafen mit der S1 GmbH eine „Verrechnungsabrede“, wonach die Forderung der S1 GmbH gegen die Klägerin aus dem Bauvorhaben „E1“ zugunsten der Beklagten auf die Forderungen der Klägerin aus dem Bauvorhaben „X“ verrechnet werden solle, wobei Inhalt und Reichweite der Abrede zwischen den Parteien streitig ist.
Die Klägerin macht gegen die S1 GmbH ausweislich des Anhangs zur Rechnungsprüfung Netto-Einbehalte in Höhe von 13.952,40 EUR geltend und geht von einem zu verrechnenden Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 12.154,50 EUR (vgl. Anlage K 12, Bl. 69) aus. In der Rechnungsprüfung heißt es: „Die Leistungen der NU sind vollständig erfüllt und mängelfrei abgenommen“ (Bl. 69). Ausweislich der Tabelle in Anlage K 12, Bl. 70, nahm die Klägerin folgende Netto-Einbehalte vor:
Nr. 1 Reparatur Fassadenelement Einbehalt 217,50 EUR
Nr. 2 Ersatz Sicherheitsgurt Einbehalt 360,00 EUR
Nr. 4 Entsorgungsnachweis Wasser Einhalt 2.000,00 EUR
Nr. 5 Einpflegen Holzflächen Einbehalt 9.370,00 EUR
Nr. 8 Mehraufwand Bauleitung Einbehalt 2.000,00 EUR
Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 12, Bl. 70 Bezug genommen. An den Einbehalten Nr. 1 und Nr. 2 hält die Klägerin nicht mehr fest.
Der Beklagte hat eine Abtretungserklärung vom 23.07.2014 (vgl. Bl. 133) vorgelegt, nach deren Inhalt die S1 GmbH ihre Forderungen aus dem Bauvorhaben E1 an den Beklagten abtritt.
Er hat zudem eine weitere „Abtrittserklärung vom 17.02.2015“ vorgelegt, nach deren Inhalt die S1 GmbH die folgenden Zahlungsansprüche an den Beklagten abtritt (Bl. 95):
Rechnung Nr. 140813 vom 11.08.2014 in Höhe von 374,85 EUR
Rechnung Nr. 140952 vom 24.09.2014 in Höhe von 656,46 EUR
Rechnung Nr. 141067 vom 30.10.2014 in Höhe von 322,26 EUR
= 1.353,57 EUR.
Dem Beklagten steht zudem - unstreitig – ein Anspruch auf Auszahlung von Sicherheitseinbehalten aus verschiedenen Bauvorhaben in Höhe von 2.264,00 EUR (zur Berechnung vgl. Anlage K 10, Bl. 25) zu.
Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung wie folgt:
37.231,60 EUR Bauvorhaben X
- 8.473,62 EUR Zahlung
- 12.154,50 EUR Verrechnung mit Forderung der S1 GmbH aus Bauvorhaben E1
- 2.264,00 EUR Verrechnung mit Forderung des Beklagten wegen Sicherheitseinbehalten
= 14.339,48 EUR.
Die Klägerin behauptet, dass der S1 GmbH nur noch Restvergütungsansprüche in Höhe von 12.154,50 EUR für die Reinigungsarbeiten am Bauvorhaben E1 zustehen bzw. vor Verrechnung zustanden. Die o.g. Einbehalte Nr. 4,5 und 8 seien zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe einer Verrechnung auch nur in Höhe der o.g. 12.154,50 EUR zugestimmt. Im Übrigen widerspreche sie einer Verrechnung und bestreite eine Abtretung der Forderung S1 GmbH an den Beklagten. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich einer weitergehenden Forderung aus dem Bauvorhaben E1.
Hinsichtlich der vorgenommenen Einbehalte gelte Folgendes:
Zu Nr. 4 „Entsorgungsnachweis Wasser“ (Einhalt 2.000,00 EUR): Die S1 GmbH habe das Schmutzwasser nicht aufgefangen und fachgerecht entsorgt. Auch fehle ein entsprechender Entsorgungsnachweis. Die Anlage B 6 (Bl. 52) stelle keinen hinreichenden Entsorgungsnachweis dar. Eine Reinigung durch Filtermatten werde ebenso bestritten wie eine Aufnahme des gefilterten Wassers in Auffangbecken. Jedenfalls stelle eine bloße Filterung keine fachgerechte Entsorgung dar. Vor diesem Hintergrund sei ein Einbehalt von 2.000,00 EUR gerechtfertigt.
Zu Nr. 5 „Einpflegen Holzflächen“ (Einbehalt 9.370,00 EUR): Das Einpflegen der Holzflächen sollte entsprechend einer Vereinbarung vom 03.03.2014 nicht ausgeführt werden. Der Zeuge X1 sei auch nicht bevollmächtigt gewesen, hiervon abweichende Absprachen mit der S1 GmbH zu treffen. Dies ergebe sich schon aus den Regelungen zu Ziff. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 26.08.2013, Anlage K 14 bzw. K 18, Bl. 77 = Bl. 189 d.A. Die Klägerin sei daher berechtigt gewesen, einen Einbehalt in Höhe von 9.370,00 EUR vorzunehmen.
Zu Nr. 8 „Mehraufwand Bauleitung“ (Einbehalt 2.000,00 EUR): Aufgrund einer mangelhaften Baustellenkoordination habe die Klägerin Mehrkosten in Höhe von 2.000,00 EUR gehabt. Aufgrund mangelnder Koordination hätten die Arbeiten der S1 GmbH mit einem Aufwand von 37,25 Stunden beaufsichtigt werden müssen.
Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen der S1 GmbH erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung
Mit Schriftsatz vom 05.04.2018 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 577,50 EUR (hinsichtlich der Einbehalte Nr. 1 und 2) zurückgenommen.
Sie beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.761,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.264,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass der S1 GmbH aus dem Bauvorhaben E1 noch eine Restvergütung in Höhe von 28.757,98 EUR zustünde. Diesen Betrag hätten die Parteien mit der Forderung der Klägerin aus dem Bauvorhaben „X“ verrechnet. Hilfsweise erklärt der Beklagte insoweit die Aufrechnung. Insoweit behauptet er, dass die S1 GmbH ihm die Forderungen entsprechend der Abtretungserklärung vom 23.07.2014 (Bl.132) auch abgetreten habe.
Die Einbehalte der Klägerin seien zu Unrecht erfolgt.
Zu Nr. 4 „Entsorgungsnachweis Wasser“ (Einhalt 2.000,00 EUR): Die Leistung sei erbracht. Das Wasser sei mithilfe von Filtermatten gereinigt und fachgerecht entsorgt worden. Für die Entsorgung der Matten seien ausweislich Anlage B 6 (Bl. 52) Kosten in Höhe von 1.799,99 EUR entstanden.
Nr. 5 „Einpflegen Holzflächen“ (Einbehalt 9.370,00 EUR): Die Leistung sei erbracht. Dies ergebe sich schon aus den vorgelegten Stundenzetteln Anlage B 4 (Bl 49). Es sei auch nicht am 03.03.2014 vereinbart worden, dass diese Leistung entfallen solle. Es habe nur noch nicht endgültig festgestanden, ob die Holzflächen eingepflegt werden oder nicht. Der Zeuge X1 habe die Arbeiten dann zum Ende der Bauabschlussreinigung abgerufen. Der Einbehalt der Klägerin sei darüber hinaus viel zu hoch angesetzt. Es wäre allenfalls ein Abzug in Höhe von 1.238,38 EUR vorzunehmen. Denn es werde bei 500 Fenstern lediglich 5 Minuten pro Fenster zum Einpflegen benötigt.
Zu Nr. 8 „Mehraufwand Bauleitung“ (Einbehalt 2.000,00 EUR): Diese Position sei nicht nachvollziehbar dargelegt.
Mit der Widerklage verlangt der Beklagte Auszahlung der ihm zustehenden Sicherheitseinbehalte in Höhe von 2.264,00 EUR. Zur Zinsforderung trägt er vor, dass der Zahlbetrag ausweislich Anlage K 10 (Bl. 25) am 15.05.2017 („erneute Erinnerung“) angemahnt worden sei, sodass ab 16.05.2017 Verzug bestanden habe (Bl. 35).
Die Kammer hat den Beklagen persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, G, T1 und X1. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.03.2019 (Bl. 153 ff.) und 30.07.2019 (Bl. 212 ff.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 23.10.2018 (Bl. 121 ff.), vom 26.03.2019 (Bl. 153 ff.), vom 30.07.2019 (Bl. 212 ff.) und vom 04.02.2020 (Bl. 260) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist begründet.
A.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns aus der Schlussrechnung vom 05.06.2014 zum Bauvorhaben „X“ in E.
Denn der - zunächst unstreitig bestehende und fällige - Zahlungsanspruch i.H.v. 37.231,60 EUR ist durch Zahlung der Beklagten sowie durch Aufrechnung bzw. Verrechnung gegen Forderungen des Beklagten untergangen.
Unstreitig hat die Beklagte auf die Schlussrechnung vom 05.06.2014 eine Zahlung in Höhe von 8.473,62 EUR geleistet. Darüber hinaus haben die Parteien – insoweit unstreitig – einen Betrag in Höhe von 12.154,50 EUR aus der Schlussrechnung der S1 GmbH vom 09.04.2014 zum Bauvorhaben „E1“ auf die Schlussrechnung vom 05.06.2014 verrechnet, sodass eine Restforderung in Höhe von 16.603,48 EUR verbleibt.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite konnte der Beklagte gegenüber dieser Restforderung in Höhe von 16.603,48 EUR mit einer weitergehenden Forderung der S1 GmbH in gleicher Höhe aus der Schlussrechnung vom 09.04.2014 zum Bauvorhaben „E1“ aufrechnen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Parteien auch insoweit eine entsprechende „Verrechnungsabrede“ getroffen haben. Denn die S1 GmbH hat ihre Forderung jedenfalls an den Beklagten abgetreten, sodass dieser auch entsprechend aufrechnen konnte. Die Abtretung der S1 GmbH an den Beklagten und die entsprechende durch den Beklagten erklärte Aufrechnung ist durch die von den Parteien vorgelegten Anlagen belegt. Dies ergibt eine Auslegung der Dokumente nach dem objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB. So heißt es in der als Anlage K 9 vorgelegten Zahlungsaufstellung des Beklagten vom 23.07.2014 zur Schlussrechnung der Klägerin vom 05.06.2014: “abzüglich Forderung der Firma S1 GmbH an ihre Unternehmung T2 GmbH laut Aufstellung vom 23.07.2014 – 28.757,98 EUR“. Der Beklagte gibt mit dieser Formulierung eindeutig zum Ausdruck, dass eine Aufrechnung mit der genannten Forderung i.H.v. 28.757,98 EUR und damit auch hinsichtlich der hier noch streitigen 16.603,48 EUR stattfinden soll. Die S1 GmbH als ursprüngliche Forderungsinhaberin hat mit dem als Anlage K8 vorgelegten Schreiben vom 23.07.2014 (Bl. 22) ihrerseits gegenüber der Klägerin ausdrücklich angezeigt, dass eine entsprechende „Verrechnung“ der Forderungen „E1“ und „X“ stattfinden soll. Damit liegt unabhängig von der Frage einer Abrechnungsabrede zwischen den Parteien eine Abtretung der Forderung der S1 GmbH an den Beklagten vor, sodass dieser mit der Forderung aus dem Bauvorhaben „E1“ auch gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin aufrechnen konnte.
Dem Inhalt dieser Schreiben ist die Klägerin auch in keiner Weise entgegengetreten. Sie hat lediglich eine Rechnungskürzung vorgenommen und ausweislich der als Anlage K 12 vorgelegten Rechnungsprüfung den aus ihrer Sicht berechtigten Auszahlungsbetrag auf einen Betrag von 12.154,50 EUR reduziert.
Die Rechnungskürzung der Klägerin in Höhe von 16.603,48 EUR ist jedoch zu Unrecht erfolgt. Die Einbehalte zu 1. und 2. in Höhe von 577,50 EUR netto = 687,23 EUR brutto sind unstreitig unberechtigt. Insoweit hat die Klägerin ihre Klage auch zurückgenommen. Der Einbehalt Nr. 8 ist zudem schon nicht schlüssig dargelegt und auch in der Sache unberechtigt.
Schließlich steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, fest, dass auch die Einbehalte der Klägerin Nr. 4 und Nr. 5 allesamt zu Unrecht erfolgt sind und die entsprechenden Leistungen erbracht wurden. Im Einzelnen:
Zu Einbehalt Nr. 4: Die mit der Pos. 03.23.0010 des Leistungsverzeichnisses vom 08.05.2013 (Anlage K 13, Bl. 72) geschuldete Leistung des Auffangens und der fachgerechten Entsorgung des Reinigungswassers ist ausgeführt worden, sodass der Einbehalt der Klägerin Nr. 4 i.H.v. 2.000,00 EUR netto zu Unrecht erfolgt ist. Zunächst ist klarzustellen, dass die klägerseits behauptete Nichtausführung der Leistung für sich genommen schon nicht zur Kürzung der Vergütung, sondern lediglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigt. Die Klägerin hat die Leistungen spätestens mit der Rechnungsprüfung abgenommen, in dem sie ausführt: „Die Leistungen der NU sind vollständig erfüllt und mängelfrei abgenommen“ (vgl. Bl. 69). Damit ist der Werklohnanspruch fällig geworden und die Klägerin ist hinsichtlich der behaupteten Schlechtleistung – soweit die Voraussetzungen vorliegen – auf Gewährleistungsansprüche beschränkt. Schon insoweit war die Klägerin nicht berechtigt, die Vergütung ohne weiteres zu kürzen. Unabhängig hiervon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, dass auch die insoweit streitige Leistung des Auffangens und der fachgerechten Entsorgung des Reinigungswassers von der Beklagten erbracht worden ist. Der Zeuge N hat dies glaubhaft bekundet. Man habe das Reinigungswasser der Fassaden mit Becken unter den Gerüsten, in denen sich Filtermatten befanden, aufgefangen. Auch der Zeuge X1 hat bestätigt, dass es Auffangwannen für das Reinigungswasser gab und diese unter den Gerüsten standen. Der Beklagte hat zudem mit der Anlage B 4 (Bl. 49) einen Stundenzettel vorgelegt, in dem es heißt: „Fassadenreinigung gemäß Beauftragung mängelfrei gereinigt. Vertragsleistung erfüllt.“ Der Zeuge G hat bestätigt, dass er diesen Stundenzettel als Bauleiter der Klägerin unterschrieben habe. Da er mit der Unterschrift bestätigt, dass die „Vertragsleistung erfüllt“ worden ist und das Auffangen und Entsorgen des Reinigungswassers Teil dieser Leistungsposition Pos. 03.23.0010 „Reinigung Fassaden“ ist, ist auch insoweit von einer Leistungserbringung auszugehen. Darüber hinaus hat der Beklagte eine Rechnung der Fa. N1 in Höhe von 1.799,99 EUR vorgelegt, die die Entsorgung von 20 m³ dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 170904 zugeordnete „Baustellenmischabfälle (Filtermatten)“ zum Gegenstand hat. Nach der Rechnung wurde das Entsorgungsmaterial dem Abfallschlüssel 170904 zugeordnet. Als Entsorgungsort ist C angegeben, also der Ort des Bauvorhabens E1. Der Beklagte hat hierzu schlüssig vorgetragen, dass es sich hierbei um die Entsorgung der bei der Filterung des Reinigungswassers eingesetzten Filtermatten handeln würde. Der Zeugen T1 konnte sich demgegenüber konkret nur an einen Fall erinnern, bei dem das Wasser nicht aufgefangen worden sein soll und in der Folge ein Wasserschaden an der Innenseite entstanden sei. Im Übrigen hat er sich lediglich dahin eingelassen, dass er keine Auffangmaßnahmen wahrgenommen habe, aber auch nicht bewusst danach gesucht habe. Der von den Zeugen T1 geschilderte einmalige Vorfall erlaubt insoweit schon nicht den Schluss, dass das Reinigungswasser in Gänze nicht aufgefangen worden sei. Da er zudem nach eigenem Bekunden nicht bewusst auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung geachtet habe, ist die Aussage auch nicht geeignet, substantielle Zweifel an den Angaben der Zeugen N und G zur Ausführung der Leistung hervorzurufen.
Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich einwenden, dass kein Entsorgungsnachweis vorgelegt worden sei. Auch hier gilt zunächst, dass das Fehlen eines erforderlichen Entsorgungsnachweises nicht zur Kürzung der Vergütung, sondern allenfalls zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes berechtigen könnte. Vorliegend kann jedoch schon nicht festgestellt werden, dass die Vorlage eines Entsorgungsnachweises überhaupt geschuldet war. Zwar war die S1 GmbH gegenüber der Klägerin zur fachgerechten Entsorgung des Reinigungswassers verpflichtet. Dass zur fachgerechten Entsorgung des Reinigungswassers ein Entsorgungsnachweis zu führen war, ist jedoch weder schlüssig dargelegt, noch sonst ersichtlich. Ein Entsorgungsnachweis ist nur von dem Erzeuger bzw. dem Besitzer von gefährlichen Abfällen zu führen, vgl. §§ 48, 50 KrWG i.V.m. § 3 AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 NachwVO (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen). Vorliegend kann weder festgestellt werden, dass es sich bei dem zu entsorgenden Reinigungswasser um einen gefährlichen Abfall im Sinne des § 3 AVV handelt, noch kann festgestellt werden, dass die Klägerin als Erzeugerin dieses Abfalls einen Entsorgungsnachweis hätte führen müssen. Die Klägerin verweist insoweit lediglich auf das Datenblatt des verwandten Reinigungsmittels „B“ (vgl. Bl. 243), wonach das Reinigungsprodukt selbst als „gefährlicher Abfall“ eingestuft ist. Ein Entsorgungsnachweis nach § 2 Abs. 2 NachwVO ist von einem Abfallerzeuger hier nur dann zu führen, soweit bei ihm eine Menge von zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr anfallen. Dass vorliegend eine entsprechende Menge zum Einsatz gekommen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist die Klägerin hinsichtlich des eingesetzten Reinigungsmittels auch nicht entsorgungsverpflichtet, denn sie ist weder Erzeugerin dieses Reinigungsmittels noch sonst Entsorgungsverpflichtete i.S.d. § 1 NachwVO. Dass das Reinigungswasser weitere „gefährliche Abfälle“ enthält, die der Klägerin als Abfallerzeugerin zuzurechnen sind, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis kann eine vertragliche Verpflichtung der S1 GmbH zur Übergabe eines Entsorgungsnachweises nicht festgestellt werden.
Zu Einbehalt Nr. 5: Die Holzflächen der Fassaden sind entsprechend der beauftragten Position 03.23.0020 des Leistungsverzeichnisses vom 08.05.2013 (Anlage K 13, Bl. 72) mit einer Holzpolitur einpflegt worden, sodass der Einbehalt der Klägerin Nr. 5 i.H.v. 9.375,00 EUR netto zu Unrecht erfolgt ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen N und X1. Der Zeuge N hat ausgesagt, dass die Holzrahmen der Fenster von innen entsprechend Position 03.23.0020 eingepflegt worden seien. Er habe diese Arbeiten mit anderen Mitarbeitern ausgeführt, wobei er davon ausging, dass die Politur bei etwa 400-500 Fenstern durchgeführt worden sei. Die Fenster seien innen aus Holz und außen aus Eloxal gewesen. Das Einpflegen sei innen mit Öl erfolgt. Auch der Zeuge X1 hat ausgesagt, dass die Fenster der Innenfassade durch die Firma S1 eingepflegt worden seien. Die Firma T2 hatte die Leistung beauftragt, und er als Bauleiter habe die Leistung abgerufen. Das Einpflegen sei relativ am Ende des dritten Bauabschnitts etwa im Mai oder Juni 2014 erfolgt. Im Herbst sei dann noch eine Abnahme erfolgt.
Die Kammer bewertet die Aussagen der Zeugen N und X1 als glaubhaft. Die Aussagen waren detailreich und in sich schlüssig. Auf Nachfragen konnten die Zeugen plausibel und nachvollziehbar antworten. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen stehen insbesondere auch nicht die Aussagen der Zeugen T1 und G entgegen. Der Zeuge G hat zwar ausgesagt, dass das Einpflegen von Holzflächen von dem Bauherrn aus dem Auftrag „rausgenommen“ worden sei und es nicht mehr gemacht werden sollte. Der Zeuge T1 hat insoweit jedoch einschränkend bekundet, dass bei einem Termin am 03.03.2014 lediglich eine Absprache getroffen worden sei, wonach das Einpflegen „noch nicht“ bzw. „erst mal“ nicht ausgeführt werden soll und „gegebenenfalls nach Abnahme Minderkosten vereinbart werden sollten“. Angaben zum Ausführungsstand der Bauleistung zum Zeitpunkt der späteren Schlussabnahme konnten die Zeugen T1 und G jedoch nicht machen. Vor diesem Hintergrund stehen die Angaben der Zeugen T1 und G auch nicht im direkten Widerspruch mit den Angaben der Zeugen N und X1, wonach die Arbeiten in der Folge gleichwohl von dem Zeugen X1 abgerufen und von der S GmbH ausgeführt worden sind.
Die Klägerin kann insoweit auch nicht erfolgreich geltend machen, dass der Zeuge X1 nicht zum Abruf dieser Leistung bevollmächtigt gewesen sei. Denn insoweit ist die Klägerin beweisfällig geblieben, dass sich die Parteien überhaupt darauf geeinigt haben, dass die Leistung von der Beklagten nicht mehr erbracht werden sollte und die Klägerin hierfür auch keine Vergütung hätte zahlen müssen. Die Zeugen T1, X1 und N haben bekundet, dass die Ausführung dieser Leistung lediglich zurückgestellt worden ist (und in der Folge dann doch abgerufen und ausgeführt worden ist). So hat der Zeuge T1 ausgesagt, dass nach der Vereinbarung vom 03.03.2014 die Leistung „noch nicht“ bzw. „erst mal“ nicht ausgeführt werden soll und „gegebenenfalls nach Abnahme Minderkosten vereinbart werden sollten“. Die vergütungsfreie Streichung einer Leistung ergibt sich hieraus nicht. Diese Angaben des Zeugen decken sich mit den Erklärungen des Beklagten im Termin vom 26.03.2019 auf Grundlage eines ihm vorliegenden Protokolls zum Termin vom 03.03.2014. Ebenso decken sich die Angaben mit den Bekundungen des Zeugen X1. Dieser hat ebenfalls bekundet, an der Besprechung vom 03.03.2014 teilgenommen zu haben. In dieser Besprechung sei die Leistung – nach seinen Angaben - lediglich zurückgestellt und nicht gestrichen worden. Er habe die Leistung dann im weiteren Verlauf angefordert, nach dem ein für den Bauherrn tätiger Herr F das Einpflegen der Holzflächen verlangt habe. Als Bauleiter habe er sich berechtigt gesehen, die beauftragte und lediglich zurückgestellte Leistung abzurufen.
Nach Auffassung der Kammer sind diese Angaben der Zeugen T1, X1 und N als glaubhaft zu bewerten. Die Aussage des Zeugen G, man habe die Leistung aus dem Auftrag „rausgenommen“, steht dem nicht zwingend entgegen. Denn insoweit ist schon nicht hinreichend klar, ob man die Aussage des Zeugen G überhaupt so verstehen kann, dass sich hieraus eine vergütungsfreie endgültige Streichung der Leistungsposition ergibt. Jedenfalls ist aber insoweit den deutlich detailreicheren Schilderungen der Zeugen T1 und X1 der Vorzug zu geben. Hierfür spricht, dass es nach Auffassung der Kammer wenig lebensnah erscheint, dass sich der Beklagte auf das bloße Streichen einer Leistung ohne Vergütung trotz bestehenden Auftrages eingelassen hätte. Die Erklärung des Zeugen T1, man habe „gegebenenfalls eine Vereinbarung über Minderkosten nach Abnahme“ treffen wollen, ist insoweit schlüssiger und nachvollziehbarer. Denn sie bringt zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt des Gesprächs am 03.03.2014 aufgrund der Zurückstellung der Leistung noch nicht klar war, ob die Leistung vielleicht nicht doch noch ausgeführt wird und man nur für den Fall der Nichtausführung eine Vereinbarung über „Minderkosten“ treffen wollte.
Im Ergebnis ist die Ausführung der Leistung beauftragt und ausgeführt. Der „Einbehalt“ der Beklagten in Höhe von 9.375,00 EUR netto = 11.156,2 EUR brutto ist folglich nicht berechtigt.
Zu Einbehalt Nr. 8: Der Einwand zu Nr. 8 in Höhe von 2.000,00 EUR netto wegen eines behaupteten Mehraufwandes im Rahmen der Bauleitung ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der Einbehalt ist schon nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin nimmt zur Darlegung des Mehraufwandes pauschal Bezug auf die Anlage K 16 (Bl. 89). Unabhängig von der Unzulässigkeit einer entsprechenden pauschalen Bezugnahme wird aus der Anlage K 16 ein von der S1 GmbH zu vertretender Mehraufwand der Bauleitung aufgrund einer mangelhaften Koordination nicht ersichtlich. Die Anlage K 16 sieht 13 Eintragungen im Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 vor, in denen nach der beschriebenen „Art der Arbeiten“ im Wesentlichen „Beaufsichtigungen“ sowie „Bearbeitung Mängelliste“ durch im Einzelnen bezeichnete Mitarbeiter stattgefunden haben sollen. Es ist schon nicht ersichtlich, aus welchem (Rechts-)Grund ein Zeitaufwand zur „Beaufsichtigung einer Mängelbeseitigung“ ersatzfähig sein sollte. Es handelt sich bei den dargelegten Tätigkeiten um klassische Tätigkeiten eines Bauleiters und insoweit um Kosten der eigenen Müheverwaltung. Inwieweit hier ein durch die S1 GmbH verursachter Mehraufwand wegen unzureichender Koordination beschrieben sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Es ist weder vorgetragen, welche Mängel bestanden haben sollen, noch ist vorgetragen, was die S1 GmbH hätte koordinieren sollen. Darüber ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich der in Ansatz gebrachte Einbehalt in Höhe von 2.000,00 EUR ergeben soll. Hierauf hatte die Beklagenseite auch bereits mit Schriftsatz vom 08.02.2018 unmissverständlich hingewiesen, sodass ein weiterer gerichtlicher Hinweis hierzu nicht veranlasst war.
Im Ergebnis sind die erfolgten Einbehalte in Höhe von 13.952,50 EUR netto = 16.603,48 EUR brutto zu Unrecht erfolgt. Folglich konnte der Beklagte - wie dargelegt - in dieser Höhe gegen die Forderung der Klägerin aus dem Bauvorhaben „X“ aufrechnen. Der Aufrechnung des Beklagten steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Denn nach der bereits im Jahr 2014 erfolgten Abtretung standen sich die Forderungen in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber, § 215 BGB.
Damit ist der Anspruch der Klägerin aus der Schlussrechnung vom 05.06.2014 in Höhe von 37.231,60 EUR durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.473,62 EUR sowie Aufrechnung mit Forderungen aus dem Bauvorhaben „E1“ in Höhe von 28.757,98 EUR (12.154,50 EUR + 16.603,48 EUR) untergegangen.
II.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.
B.
Die Widerklage ist begründet.
I.
Dem Beklagten stand unstreitig ein fälliger Anspruch auf Auszahlung von Sicherheitseinbehalten in Höhe von 2.264,00 EUR zu. Da der Beklagte zuvor bereits seinerseits mit den Forderungen aus dem Bauvorhaben „X“ aufgerechnet hat und die Klageforderung damit bereits untergegangen war, ging die klägerseits erklärte „Verrechnung“ des Anspruchs auf Auszahlung von Sicherheitseinbehalten in Höhe von 2.264,00 EUR mit den Forderungen der Klägerin aus dem Bauvorhaben „E1“ ins Leere.
Der Anspruch auf Auszahlung von Sicherheitseinbehalten in Höhe von 2.264,00 EUR besteht damit nach wie vor.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 16.603,48 EUR festgesetzt.