Klage auf Ratenschutzleistung wegen Insolvenzfreistellung ohne Kündigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlungen aus einer Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung wegen Freistellung durch den Insolvenzverwalter. Das Landgericht verneint eine Leistungspflicht, weil die AVB Leistungsanspruch an eine kündigungsbedingte Arbeitslosigkeit knüpfen, was einer Inhaltskontrolle standhält. Bis zur ausdrücklichen Kündigung im Insolvenzverfahren bestehe ein Schwebezustand, sodass die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung von Ratenschutzleistungen wegen fehlender kündigungsbedingter Arbeitslosigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine AVB-Klausel, die Versicherungsleistung auf kündigungsbedingte Arbeitslosigkeit beschränkt, ist nicht schon wegen typischer Insolvenzfälle nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie transparent formuliert ist und einen sachlichen Grund enthält.
Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter kann im Insolvenzverfahren ein Schwebezustand bestehen; dieser rechtfertigt die sachliche Begrenzung des Deckungsschutzes durch den Versicherer.
Leistungspflichten aus einer Arbeitslosigkeitsversicherung entstehen nur, wenn die vertraglich vorausgesetzten Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. Kündigung) tatsächlich vorliegen.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ähnlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (§§ 677, 683, 670 BGB) scheiden aus, wenn kein Geschäftsbesorgungs- oder Interessenbereich des Versicherers betroffen ist.
Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn eine ausdrückliche Deckungsverweigerung ein rechtliches Interesse begründet; besteht jedoch mangels Einstandspflicht der Versicherer keine Leistungspflicht, ist der Feststellungsantrag unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Leistung aus einem Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherungsvertrag, den sie bei der Beklagten zur Absicherung der Zahlung von Raten aus einem Darlehensvertrag im Jahre 2007 abschloss. Die monatlich zu tilgende Darlehens-Rate beträgt 330,83 €.
In § 5 der dem Vertrag zugrundeliegenden AVB heißt es:
„(1) Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aus einer Vollzeitbeschäftigung (sozialversicherungspflichtig) heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird, keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.
(2) Bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung muss die Arbeitslosigkeit Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. …“
Die Klägerin war ursprünglich bei I beschäftigt. Mit Schreiben vom 9.3.2009 wurde sie vom Insolvenzverwalter wegen der Insolvenz von I unwiderruflich von der Arbeit freigestellt, wobei ausdrücklich keine Kündigung ausgesprochen wurde.
Die Klägerin erhielt ab 14.3.2009 Arbeitslosengeld und zeigte dies der Beklagten an. Gleichwohl wurden die Darlehensraten für Mai und Juni 2009 nicht von der Beklagten an die Darlehensgeberin gezahlt, sondern weiter vom Konto der Klägerin eingezogen. Nach Erhalt des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 9.3.2009 und des Bescheides der Agentur für Arbeit lehnte die Beklagte die Deckung ab.
Eine Kündigung durch den I-Insolvenzverwalter wurde der Klägerin gegenüber erst mit Schreiben vom 4.2.2010 ausgesprochen.
Die Klägerin meint, dass § 5 Abs. 2 AVB einer rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand halte. Sie behauptet, das Arbeitsverhältnis sei durch die Insolvenz beendet worden, sie sei arbeitslos.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2009 330,83 € zu zahlen und für Juni 2009 weitere 330,83 €, jeweils zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Juli 2009 für die Dauer ihres Arbeitslosengeldbezuges monatlich jeweils 330,83 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie müsse gemäß § 5 Abs. 2 AVB nur bei einer kündigungsbedingten Arbeitslosigkeit leisten, die hier aber unstreitig zur Zeit der Antragstellung durch die Klägerin nicht vorlag. Die Beklagte bestreitet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Insolvenz beendet worden sei und dass die Klägerin arbeitslos sei. Sie rügt ferner die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Essen ist hinsichtlich der Zuständigkeit an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Marl gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gebunden. Der Feststellungsantrag ist gem. §§ 256, 259 ZPO zulässig, weil wegen der ausdrücklichen Deckungsverweigerung der Beklagten die Klägerin ein Interesse an Feststellung der Leistungspflicht hat und weil insofern auch die Besorgnis nicht rechtzeitiger zukünftiger Leistung besteht. Soweit teilweise ein Leistungsanspruch zwischenzeitlich schon beziffert werden kann, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrages. Vielmehr kann insgesamt ein Feststellungsantrag gestellt werden, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt, hier der Leistungszeitraum, noch in der Fortentwicklung steht und nicht abgeschlossen ist. Grundsätzlich kann nämlich ein Kläger, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Fortentwicklung befindet, weiterhin insgesamt einen Feststellungsantrag stellen, auch wenn der Anspruch teilweise bereits beziffert werden könnte (Zöller/Greger, 28. Aufl., § 256 Rn. 7a).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von jeweils 330,83 € für die Monate Mai und Juni 2009 gegen die Beklagte.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 677, 683, 670 BGB, weil es sich bei der Begleichung der Raten durch die Klägerin nicht um ein fremdes Geschäft handelt, welches im Rechts- und Interessenkreis der Beklagten stünde:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Darlehensraten an die Darlehensgeberin. Nur wenn ein solcher Anspruch bestünde, würde es sich um ein Geschäft im Rechts- und Interessenkreis der Beklagten handeln.
Die Klägerin hat keinen Leistungsanspruch gemäß § 1 VVG i.V.m. §§ 1, 5 AVB aus dem Versicherungsvertrag, weil die gemäß § 5 Abs. 2 AVB notwendige Kündigung unstreitig zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorlag. Dabei hält die Regelung einer rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stand:
Zwar handelt es sich bei den Bestimmungen des § 5 AVB um typische Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, die hier unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind. Es liegt auch keiner der in § 310 BGB genannten Ausnahmefälle vor.
§ 5 Abs. 2 AVB ist aber weder intransparent noch enthält er eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.
Die Formulierung des § 5 Abs. 1 und 2 AVB ist eindeutig dahingehend, dass nicht nur Arbeitslosigkeit vorliegen muss, sondern dass diese auf einer Kündigung beruhen muss. Es ist also klar, dass nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Leistungsanspruch führt. Denn es ist allgemein bekannt, dass es neben der Kündigung auch verschiedene andere Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt.
Es ist auch keine unangemessene Benachteiligung dergestalt ersichtlich, dass durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen der Beklagten auf Kosten des Versicherungsnehmers durchgesetzt würden, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Vielmehr besteht ein sachlicher Grund für die in § 5 Abs. 2 AVB getroffene Regelung:
In den normalen Fällen einer Arbeitslosigkeit durch Kündigung ist das Arbeitsverhältnis eindeutig und ohne Chance auf Weiterführung beendet. Im Insolvenzverfahren aber besteht – solange noch keine Kündigung ausgesprochen worden ist – zunächst das Arbeitsverhältnis fort, wenngleich keine Lohnzahlungen erfolgen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Betrieb durch ein Drittunternehmen fortgeführt wird und dann auch wieder Arbeitslohn gezahlt wird. Im Insolvenzverfahren besteht also typischerweise ein Schwebezustand, der bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gerade nicht gegeben ist. Es wäre der Versicherung bzw. Versichertengemeinschaft nicht zumutbar, auch bereits bei einem solch ungewissen Schwebezustand, der sich jederzeit ändern kann, Leistungen zu erbringen. Würde sich im Nachhinein herausstellen, dass das Arbeitsverhältnis – z.B. nach einer Unternehmensübernahme – fortgeführt worden ist oder dass der Versicherungsnehmer überraschend schnell eine neue Anstellung gefunden oder nachträglich aus der Insolvenzmasse noch offene Lohnforderungen erhalten und daher keinen Leistungsanspruch mehr hat, müsste zunächst die genaue Sachlage aufwändig geklärt und sodann eine zu Unrecht erbrachte Leistung wieder zurückgefordert werden. Dies wäre mit erheblichem Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden, der letztlich im Wege der Umlegung auf die Prämienhöhe der Versichertengemeinschaft zur Last fiele. Daher ist es angemessen, Insolvenzfälle vom Deckungsschutz auszunehmen.
Dass diese Risikoverteilung auch grundsätzlich so von den Vertragsparteien beabsichtigt ist, zeigt sich in § 7 Abs. 1 AVB, wo eine Karenzzeit bis zur Erbringung von Versicherungsleistungen vereinbart ist. Auch diese soll dazu dienen, dass erst dann geleistet werden muss, wenn eindeutig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längere Zeit feststeht.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die streitige Frage, ob durch die Insolvenz tatsächlich Arbeitslosigkeit bei der Klägerin eingetreten ist, nicht streitentscheidend an.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von jeweils 330,83 € für die Monate Mai und Juni 2009 folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Fall BGB, weil die Beklagte mangels Bestehens einer Deckungspflicht keinen Vermögensvorteil durch Abbuchung der Beträge vom klägerischen Konto erlangt hat.
Damit entfallen auch alle übrigen Ansprüche. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil mangels Einstandspflicht der Beklagten kein festzustellendes Rechtsverhältnis besteht. Soweit mittlerweile Arbeitslosigkeit eingetreten ist, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt, der zum Gegenstand eines neuen Antrags auf Deckung gemacht werden müsste.
Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.