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Landgericht Essen·9 O 293/22·12.07.2023

Grundbuchberichtigung: Gutgläubiger Erwerb nach unwirksamer Vermächtniserfüllung

ZivilrechtErbrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, da ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung weiterhin der Erbengemeinschaft zustehe. Das Gericht sah das im letzten Testament angeordnete umfassende Widerrufsgebot als eindeutig an, sodass ein früheres Vermächtnis zugunsten der Enkel nicht fortgalt. Unabhängig davon sei die Beklagte jedoch aufgrund des anschließenden Erwerbsgeschäfts von ihren im Grundbuch eingetragenen Kindern gutgläubig Eigentümerin geworden (§ 892 BGB). Ein Verstoß gegen § 2205 S. 3 BGB oder eine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) liege hinsichtlich des zweiten Geschäfts nicht vor; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung abgewiesen, da die Beklagte den Miteigentumsanteil gutgläubig erwarb (§ 892 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in einem späteren Testament erklärter Widerruf „sämtlicher“ früherer Verfügungen von Todes wegen ist bei eindeutigem Wortlaut grundsätzlich umfassend zu verstehen und erfasst auch ergänzende Vermächtnisanordnungen.

2

Bei der Auslegung eines Testaments ist auf den Willen im Zeitpunkt der Errichtung abzustellen; spätere Äußerungen des Erblassers sind grundsätzlich nicht geeignet, den formbedürftigen Inhalt der Verfügung nachträglich zu ändern.

3

Der gutgläubige Erwerb eines Grundstücksrechts nach § 892 BGB setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragungsbeantragung kein Widerspruch eingetragen und dem Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht positiv bekannt ist; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

4

Erwirbt der Käufer von einem im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten, kann der Eigentumserwerb gutgläubig erfolgen, wenn der gute Glaube im Zeitpunkt der nach § 892 Abs. 2 BGB maßgeblichen Antragstellung besteht.

5

Ein Rechtsgeschäft ist nicht bereits deshalb sittenwidrig (§ 138 BGB), weil eine Partei eine (auch objektiv unzutreffende) Rechtsauffassung zur Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Vermächtnisses zugrunde legt; für eine Sittenwidrigkeit bedarf es weiterer, konkret feststellbarer Umstände.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2205 S. 3 BGB§ 138 BGB§ 1939, 2174 BGB§ 873, 925 BGB§ 2205 S. 2 BGB§ 2205 S. 3 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgeweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höne von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Rubrum

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

5

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.

6

Die Parteien sind Geschwister. Sie habe eine weitere Schwester, Frau V., die an hiesigem Rechtsstreit nicht beteiligt ist.

7

Die Mutter der Parteien und deren gemeinsamer Stiefvater, der Erblasser, waren u. a. zu je ½ Eigentümer eines 247/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück J.-straße in Q.. Dieses Grundstück ist mit einer Wohnungseigentumsanlage bebaut. Das Miteigentum der Mutter der Parteien und des Erblassers bezog sich auf eine dieser Eigentumswohnungen.

8

Der Erblasser errichtete im Laufe seines Lebens jedenfalls drei Testamente, nämlich ein notariell beurkundetes Testament vom 00.00.0000 (Notar X.), ein handschriftliches Testament vom 00.00.0000 sowie ein weiteres handschriftliches Testament vom 00.00.0000.

9

Zusätzlich zu dem Testament vom 00.00.0000 verfasste der Stiefvater der Parteien, der Erblasser, Folgendes (Bl. 79 d. A.):

10

„Betr. Vermächtnis

11

ergänzend zu dem von mir errichteten Testament mache ich hiermit folgendes Vermächtnis:

12

Die Wohnung in QI.-straße N01, erste Etage (bzw. den auf mich entfallenden Eigentumsanteil) erhalten meine (Stief-) Enkelkinder B., Z. und E. gemeinsam zu jeweils gleichen Teilen. Sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an dieser Wohnung bedürfen der Zustimmung mein meiner (Stief-) TochterG., geborene F., so lange, bis E. das 25. Lebensjahr vollendet hat.

13

Meinen Hund D. erhalten ebenfalls meine drei vorgenannten Enkelkinder […]“.

14

In dem Testament des Erblassers vom 00.00.0000 heißt es (Bl. 11 d. A.):

15

„Mein Testament:

16

Dieses soll mein Testament ersetzen, welches ich vor dem Notar X. abgeschlossen habe und das beim Amtsgericht Q. hinterlegt wurde. Vorsorglich widerrufe ich sämtliche Verfügungen von Todes wegen, die ich bisher errichtet habe. […]“.

17

Erklärungen dazu, wem nach seinem Tod das Eigentum an dem hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung zustehen solle, enthält das letzte Testament vom 00.00.0000 nicht.

18

Die Beklagte setzte der Erblasser als Testamentsvollstreckerin ein.

19

Am 00.00.0000 verstarb der Erblasser.

20

Am 00.00.0000 erteilte das Amtsgericht Q. (Az. 158 VI 2108/17) der Beklagten das Testamentsvollstreckerzeugnis (Bl. 20 d. A.).

21

Am 00.00.0000 erklärte die Beklagte in ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin vor dem Notar S. (Bl. 23 ff. d. A.), dass sie das Vermächtnis aus dem Testament vom 00.00.0000 erfüllen wolle. Zu diesem Zweck erklärten die Erbengemeinschaft, vertreten durch sie – die Beklagte –, sowie ihre drei Kinder, B., E. und Z., die Einigung über den Übergang des Eigentums an dem besagten Miteigentumsanteil auf die Kinder der Beklagten nebst Auflassung. Ferner vereinbarten sie, dass die Übergabe der Wohnung an die Kinder der Beklagten am selben Tag erfolgen solle. Eine Gegenleistung für den Eigentumsübergang wurde nicht geregelt. Die Kinder der Beklagten wurden am 00.00.0000 als Eigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils ins Grundbuch eingetragen (Bl. 15 d. A.).

22

Unmittelbar im Anschluss an diesen notariellen Vertrag schloss die Beklagte (Bl. N01 ff. d. A.), handelnd für sich selbst, in ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin und als vollmachtlose Vertreterin für die gemeinsame Mutter der Parteien einen Kaufvertrag mit der gemeinsamen Mutter und ihren – der Beklagten – drei Kindern über den Erwerb des gesamten Eigentums an der besagten Eigentumswohnung bzw. dem 247/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück J.-straße in Q. zu einem Kaufpreis von N02 €. Die Vertragsparteien erklärten zudem die Auflassung. Die gemeinsame Mutter der Parteien genehmigte den Vertragsschluss durch Erklärung vom 00.00.0000 (Bl. 45 d. A.). Am 13.07.2021 wurde die Beklagte als alleinige Eigentümerin des 247/1000 Miteigentumsanteils ins Grundbuch eingetragen (Bl. 35).

23

Der Kläger ist der Ansicht, das Grundbuch sei im Hinblick auf den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung, welcher ursprünglich im Eigentum des Erblassers gestanden habe, unrichtig.

24

Denn mit dem Erbfall sei die Erbengemeinschaft bestehend aus ihm, der Beklagten und Frau V. Eigentümerin geworden und habe dieses Eigentum in der Folgezeit auch nicht verloren.

25

Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an die Kinder der Beklagten sei als unentgeltliche Verfügung einer Testamentsvollstreckerin gemäß § 2205 S. 3 BGB nichtig. Zudem sei die Übertragung ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn mit seinem letzten Testament habe der Erblasser sämtliche vorangegangenen letztwilligen Verfügungen widerrufen – mithin auch das Vermächtnis vom 00.00.0000. Insoweit sei das Testament vom 00.00.0000 nach seinem Wortlaut eindeutig. Ein Vermächtnis zu Gunsten ihrer Kinder sei durch die Beklagte als Testamentsvollstreckerin daher nicht zu erfüllen gewesen. Darüber hinaus seien sämtliche Rechtsgeschäfte der Beklagten gemäß § 138 BGB wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des – im Grundbuch des Amtsgerichts Q. von L., Blatt 11577, verzeichneten 247/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück FIur 30, Flurstück 116, Gebäude- und Freifläche, O.-straße N01, unter der in Abteilung I laufende Nummer 4 der Eintragungen eingetragenen – Rechts der Beklagten „Eigentümer H. geb. F., geboren am 00.00.0000“ insofern zu erteilen, als sie nicht alleinige Eigentümerin beider hälftigen Miteigentumsanteile an dem Grundstück ist, sondern ein hälftiger Anteil des Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu gleichen Teilen im Eigentum der Erbengemeinschaft – bestehend aus ihm (dem Kläger), der Beklagten und Frau V. – aufgrund Erbfolge steht, so dass es dann im Grundbuch in Abteilung I, Spalte „Eigentümer“ wie folgt lautet:

28

1.) H., geb. F., geboren am 00.00.0000

29

zu 1/2 Anteil

30

2.) A. F., geboren am 00.00.0000

31

V., geb. F., geboren am 00.00.0000

32

H., geb. F., geboren am 00.00.0000

33

in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie Eigentümerin des hälftigen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung geworden und daher das Grundbuch nicht unrichtig sei.

37

Sie sei als Testamentsvollstreckerin zur Auslegung des Willens des Erblassers und dessen Umsetzung verpflichtet gewesen. Das Testament vom 00.00.0000 sei dahin auszulegen, dass insbesondere das Testament vom 00.00.0000 und das darin angeordnete Vermächtnis zugunsten ihrer, der Beklagten, Kinder nicht habe widerrufen werden sollen. Dafür spreche, dass der hälftige Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung im letzten Testament vom 00.00.0000 nicht erwähnt sei. Zudem habe, so behauptet sie, der Erblasser stets geäußert, dass der Miteigentumsanteil an der Wohnung an seine Enkel, mithin ihre, der Beklagten, Kinder gehen solle.

38

Vor Beurkundung der notariellen Erklärungen vom 00.00.0000 habe sie mit dem beurkundenden Notar die Frage erläutert, ob der Erblasser mit seinem Testament aus N03 auch das Vermächtnis aus seinem Testament aus N04 widerrufen habe. Der Notar habe ihre Auffassung geteilt, dass ein Widerruf des Vermächtnisses aus N04 nicht beabsichtig gewesen sei.

39

Mit der Übertragung an ihre Kinder habe sie daher – so meint sie – letztlich nur ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin erfüllt. Jedenfalls habe sie jedoch durch Erwerb des Miteigentumsanteils von ihren Kindern das Eigentum hieran gutgläubig erlangt.

40

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die zulässige Klage ist unbegründet.

43

I.

44

Der Kläger ist aktivlegitimiert, denn ist es (auch) sein Recht, welches nach seinem Vortrag im Grundbuch nicht richtig eingetragen ist. Dass auch die Beklagte im Grundbuch als Teil der Erbengemeinschaft einzutragen wäre, schließt einen Anspruch des Klägers nicht aus.

45

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Denn es ist ihr Recht, welches durch die begehrte Berichtigung betroffen wird.

46

II.

47

Jedoch ist das Grundbuch nicht unrichtig. Insbesondere ist die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser, bestehend aus dem Kläger, der Beklagten und Frau Dr. nicht (mehr) Eigentümerin des hälftigen Anteils an dem 247/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück J.-straße in Q..

48

1.

49

Unstreitig war zunächst der Erblasser Eigentümer dieses hälftigen Miteigentumsanteils. Mit seinem Tod sind zunächst seine Erben, die Parteien und ihre Schwester V., zu gleichen Teilen Eigentümer geworden, § 1922 BGB. Die Kinder der Beklagten wurden unstreitig zu keinem Zeitpunkt als Erben eingesetzt, sie waren allenfalls durch ein Vermächtnis begünstigt. Durch den Erbfall selbst erlangten sie daher kein Eigentum (§§ 1939, 2174 BGB).

50

2.

51

Die Erbengemeinschaft hat ihr Eigentum an dem Miteigentumsanteil jedoch in der Folgezeit verloren. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Erbengemeinschaft ihr Eigentum an die Kinder der Beklagten verloren hat, da jedenfalls die Beklagte das Eigentum an dem Miteigentumsanteil wirksam erworben hat. Im Einzelnen:

52

a)

53

Durch notariellen Vertrag vom 00.00.0000 haben die Beklagte für die Erbengemeinschaft und die Kinder der Beklagten übereinstimmend die Auflassung des Miteigentumsanteils an die Kinder der Beklagten erklärt, §§ 873, 925 BGB. Grundsätzlich ist ein Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 S. 2 BGB berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Dies gilt jedoch für unentgeltliche Verfügungen nach § 2205 S. 3 ZPO nur dann, wenn die Verfügung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht.

54

Eine Verfügung ist dabei entgeltlich, wenn sie zur Erfüllung wirksamer letztwilliger Anordnungen des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker vorgenommen wird, etwa durch Erfüllung angeordneter Vermächtnisse (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Auflage, 2023, § 2205 BGB, Rn. 29).

55

Vorliegend stellte sich die Verfügung nach Auffassung der Kammer als unentgeltlich dar, da das Vermächtnis vom 00.00.0000 infolge des Testaments des Erblassers vom 00.00.0000 keinen Bestand mehr hatte. Gegen die Wirksamkeit des Testaments vom 00.00.0000 bestehen keine Bedenken. Etwaige Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit werden von den Parteien auch nicht vorgetragen.

56

In seiner letztwilligen Verfügung vom 00.00.0000 erklärte der Erblasser, dass er „sämtliche“ Verfügungen von Todes wegen, die er bisher errichtet hatte, widerrufe. Dieser Wortlaut ist eindeutig. „Sämtliche“ meint im allgemeinen Sprachgebrauch (ausnahmslos) „alle“. Dass der Erblasser dieses Wort anderweitig gebraucht haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im Hinblick auf die übrigen (Nicht-)Regelungen im Testament ist der Begriff „sämtliche“ nicht uneindeutig. Insbesondere führt der Umstand, dass eine ausdrückliche Erwähnung des streitgegenständlichen Miteigentumsanteils in dem Testament vom 00.00.0000 nicht stattfindet, nicht zu dem zwingenden Schluss, dass das Vermächtnis vom 00.00.0000 – entgegen dem Wortlaut „sämtliche“ – Bestand haben sollte. Vielmehr ist hier ebenso denkbar, dass der Erblasser die Erwähnung dieses hälftigen Miteigentumsanteils schlicht vergessen hat.

57

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser das Wort „sämtliche“ in diesem Testament anders verstanden haben könnte, sind durch die Beklagte nicht mit Substanz dargetan. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Willens des Erblassers ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Etwaige spätere Äußerungen des Erblassers, aus denen sich ein anderer Sinn des Testaments ergibt, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, denn das käme einem nachträglichen Widerruf des Testaments ohne Einhaltung der gesetzlichen Form gleich. Es können ferner Umstände außerhalb des Testaments zu seiner Auslegung herangezogen werden. Dass es im vorliegenden Fall Schriftstücke des Erblassers aus der Zeit der Testamentserstellung gibt, aus denen sich ein anderes Verständnis der relevanten Formulierung ergeben könnte, ist ebenfalls nicht dargetan. Dass der Erblasser schließlich auch vor Testamentserstellung womöglich einen anderen Willen gegenüber Dritten geäußert hat, ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ausreichend, um eine andere Deutung des Begriffes „sämtliche“ dahin vorzunehmen, dass „sämtliche letztwilligen Verfügungen mit Ausnahme des Vermächtnisses als Ergänzung zum Testament vom 00.00.0000“ gemeint gewesen ist.

58

Letztlich kann jedoch für die Entscheidung in vorliegendem Rechtsstreit offenbleiben, ob es sich bei der Verfügung der Beklagten in ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung gehandelt hat.

59

b)

60

Denn jedenfalls hat sie – die Beklagte – infolge des zweiten Übertragungsgeschäfts am 00.00.0000 Eigentum (auch) an dem streitgegenständlichen hälftigen Miteigentumsanteil erlangt.

61

Unstreitig haben die Beklagte und deren Kinder die Auflassung hinsichtlich des Miteigentumsanteils erklärt.

62

Die Kinder der Beklagten – die Veräußerer – waren zu diesem Zeitpunkt jedoch mangels Eigentümerstellung, die sie auch im Nachhinein durch ihre Eitragung am 00.00.0000 nicht erlangten, nicht zur Verfügung befugt.

63

Allerdings hat die Klägerin das Eigentum an dem hälftigen Miteigentumsanteil gutgläubig gemäß § 892 BGB erworben. Danach gilt zugunsten desjenigen, welcher en Recht an einem Grundstück erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder dem Erwerber die Unrichtigkeit bekannt ist. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung, § 892 Abs. 2 BGB.

64

Hier vereinbarten die Klägerin und deren Kinder, dass das das Eigentum Zug-um-Zug mit Zahlung des Kaufpreises zu verschaffen sein sollte, § 6 des Vertrages. Der Kaufpreis wiederum sollte vollständig erst fällig werden, wenn die Kinder der Beklagten aus dem vorangegangenen Geschäft als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden waren, § 3 Ziffer IV des Vertrages. Dem Grundbuchauszug ist zu entnehmen, dass – diesen Regelungen folgend – nach der Eintragung der Kinder der Beklagten als Eigentümer am 00.00.0000 die Bewilligung der Eintragung der Beklagten als Eigentümer am 00.00.0000 erfolgte. Hinsichtlich des guten Glaubens der Beklagten ist mithin auf den Zeitraum nach dem 00.00.0000 abzustellen, da auch die Beantragung der Eintragung erst nach deren Bewilligung stattgefunden haben kann.

65

Zu diesem Zeitpunkt konnte sich die Beklagte auf den Gutglaubensschutz des Grundbuchs berufen, da ihre Kinder und damit die Veräußerer des hälftigen Miteigentumsanteils als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren. Ein Widerspruch hiergegen war unstreitig nicht verzeichnet. Dass der Beklagten hier die Unrichtigkeit des Grundbuchs bekannt gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Erforderlich ist hierfür die positive Kenntnis von der Unrichtigkeit. Eine etwaige grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht (Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Auflage, 2023, § 892 BGB, Rn. 24). Hierzu trägt die Klägerin unbestritten vor, noch heute davon auszugehen, dass ihre Kinder wirksam Eigentum erworben haben. Ob diese Einschätzung auf einer fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Unkenntnis beruht, kann dahinstehen. Jedenfalls sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagten positiv bekannt gewesen ist, dass ihre Kinder – etwa durch einen unwirksamen vorangegangenen Übertragungsvorgang – nicht Eigentümer der streitgegenständlichen Miteigentumshälfte geworden sein könnten.

66

c)

67

Der zweite Übertragungsvorgang ist wirksam. Insbesondere verstößt er nicht gegen § 2205 S. 3 BGB und stellt sich auch nicht als nichtig im Sinne des § 138 BGB dar.

68

aa)

69

Im Rahmen des zweiten Übertragungsvorgangs handelte die Beklagte nicht als Testamentsvollstreckerin für die Erbengemeinschaft. Insbesondere nahm sie in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin keine Verfügungen über den Nachlass oder dessen Teile vor. Die hier erklärte Freigabe im Hinblick auf ihre Tochter E., die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist keine Verfügung über den Nachlass im Sinne des § 2205 BGB.

70

bb)

71

Dieses Rechtsgeschäft, das zum Eigentumserwerb durch die Beklagte führte, war nicht nichtig im Sinne des § 138 BGB. Ein Fall des § 138 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Zudem ist das zweite Geschäft – auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zum ersten Übertragungsvorgang – nicht sittenwidrig.

72

Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen ist. Seinerzeit ging die Beklagte als Testamentsvollstreckerin unbestritten davon aus, dass das Vermächtnis zugunsten ihrer Kinder wirksam war. Diese – hier wohl – unzutreffende Rechtsansicht allein, vermag dem Rechtsgeschäft nicht den Charakter der Sittenwidrigkeit zu verleihen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie in ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin durch ihre Erklärungen am 00.00.0000 womöglich (fahrlässig) dem Nachlass und damit mittelbar den Erben einen Schaden zugefügt haben könnte, indem sie eine Verfügung getroffen hat, die letztlich – jedenfalls ebenfalls mittelbar – dazu geführt haben dürfte, dass dem Nachlass das Eigentum an dem hälftigen Miteigentumsanteil entzogen worden ist. Dass es der Beklagten von Anfang an allein darauf angekommen sein könnte, dem Nachlass in unrechtmäßiger Weise und gegen den Willen der übrigen Erben den hälftigen Miteigentumsanteil zu entziehen, um diesen ihrem Vermögen einzuverleiben, ist nicht hinreichend konkret dargetan. Zu beachten ist weiterhin, dass hier eine Sittenwidrigkeit des zweiten Übertragungsvorgangs nur dann in Betracht kommt, wenn – mangels Sittenverstoßes einer Grundstücksübereignung an sich – auch die Vertragspartner der Beklagten, also deren Kinder, sittenwidrig handelten (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Auflage, 2023, § 138 BGB, Rn. 40). Dass die Kinder der Beklagten hier von den Gesamtumständen Kenntnis gehabt und diese gebilligt haben könnten, ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich.

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III. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 9.270,66 EUR festgesetzt.

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