Vereinsbeschlüsse: Klagefrist von einem Monat aus Mitgliedertreuepflicht
KI-Zusammenfassung
Mitgliedsvereine begehrten die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit sämtlicher Beschlüsse und Wahlen einer Generalversammlung eines Katzenverbandes. Das LG hielt die Klage wegen verspäteter Erhebung für unzulässig, da aus der mitgliedschaftlichen Treuepflicht eine Klagefrist von regelmäßig einem Monat ab Beschlussfassung folge. Zudem fehle für die meisten gerügten formellen Mängel mangels vorheriger vereinsinterner Rüge das Feststellungsinteresse. Hilfsweise verneinte das Gericht auch in der Sache relevante Beschluss- und Wahlmängel (u.a. Beschlussfähigkeit, Stimmrechtsausübung, Mehrheitsberechnung).
Ausgang: Feststellungsklage gegen Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung abgewiesen (unzulässig wegen Fristversäumnis, hilfsweise unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Aus der mitgliedschaftlichen Treuepflicht folgt für die gerichtliche Geltendmachung von Beschlussmängeln im Vereinsrecht regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat ab der jeweiligen Beschlussfassung, wenn das Mitglied die maßgeblichen Umstände kennt oder kennen muss.
Fehlen in Satzung und Gesetz vereinsinterne Rechtsbehelfe, kann das Feststellungsinteresse für die Anfechtung formeller Beschlussmängel weitgehend entfallen, wenn das Mitglied erkennbare Verfahrensmängel nicht zeitnah in der Versammlung rügt und Abhilfe ermöglicht.
Bei einer negativen Feststellungsklage gegen Vereinsbeschlüsse muss der Kläger konkrete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit darlegen; der Verein muss nicht vorsorglich sämtliche Umstände zur Wirksamkeit der Beschlüsse vortragen.
Die Beschlussfähigkeit einer Vereinsversammlung bemisst sich nach den stimmberechtigten Mitgliedern; probeweise aufgenommene Mitglieder mit eingeschränkten Rechten und bloße Kooperationspartner sind nicht wie Vollmitglieder mitzuzählen, sofern die Satzung dies trägt.
Eine satzungsmäßig geforderte einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist im Zweifel als Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen; Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als Nein-Stimmen.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von auf der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten gefassten Beschlüsse und stattgefunden Wahlen.
Der Beklagte ist ein 1988 gegründeter und weltweit tätiger Katzenverband mit Sitz in F. Die Kläger sind aus Katzenliebhabern bestehende Vereine zur Förderung der Katzenzucht und des Rassenerhalts. Sie sind Vollmitglieder des Beklagten.
In der Satzung (Ausgabe 01.04.2017, Anl. K1) heißt es u.a.:
„Artikel 3 Der Verband versagt sich jeden Beschluss, der die nationale Eigenständigkeit und die Individualität der Verbandsmitglieder beeinträchtigen könnte.
Artikel 4 Zweck der X ist, alle Vereine und Verbände gleich welcher Nationalität zu vereinigen, die sich für Wild-, Haus- oder Rassekatzen, deren Haltung oder Zucht interessieren. Sie fördert die Zucht der Katze, ihr Wohlergehen und die Verbesserung ihrer Rassen. […]
Artikel 6 […] Mitglieder der X können nur Vereine bzw. Verbände werden, in keinem Fall Einzelpersonen oder Firmen.
Artikel 7 […] In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder probeweise in die X aufzunehmen (Patronat). Voraussetzung ist, dass möglichst ein bestehender Verband das Patronat übernimmt und darauf achtet, dass die Regeln der X eingehalten werden. Diese probeweise Aufnahme gilt nur bis zu nächsten Generalversammlung, die dann eine Entscheidung fällt. Verbände, die unter Patronat stehen, sowie Vollmitglieder zahlen die gleichen Gebühren. […]
Artikel 11 […] Ein Delegierter darf nur ein Mitglied vertreten. Jedes Mitglied kann neben seinem Delegierten noch einen Berater mit ausschließlich beratender Stimme teilnehmen lassen. Hat der Verband nicht die Möglichkeit, an einer Generalversammlung teilzunehmen, so kann er einmal sein Stimmrecht übertragen. Eine zweite Übertragung ist erst dann wieder möglich, wenn das Mitglied zwischenzeitlich sich selbst bei einer Generalversammlung vertreten hat. […]
Artikel 14 An den Generalversammlungen müssen, als Voraussetzung zu ihrer Gültigkeit, mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sein. […]
Artikel 15 Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer bei Ausschluss und Statutenänderung, wofür die Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Die Mitglieder der Generalversammlung stimmen durch Handerheben, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
Artikel 36 […] Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung die vorgeschlagenen Änderungen unter Beifügung seiner Stellungnahme. Für die Statutenänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.“
Vom 28.06. bis 20.03.2019 fand im Tagungshaus des D in F eine ordentliche Generalversammlung des Beklagten statt, zu deren Beginn insgesamt 70 Mitglieder anwesend waren. Die Kläger nahmen durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ihre Präsidentin an der Versammlung teil und bedienten sich anwaltlichen Beistands ihrer späteren Prozessbevollmächtigten (Anl. K4).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sämtliche auf der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nichtig, jedenfalls aber unwirksam seien.
Der Beklagte habe 280 Mitglieder, sodass die Generalversammlung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht habe. Die Satzung unterscheide nicht zwischen Voll- und Patronatsmitgliedern sowie Trainees, sodass diese allesamt als Mitglieder zu zählen seien, da alle Mitglieder eines Vereins die gleichen Rechte und Pflichten hätten.
Die Organisationen „N“ (von dem Beklagten geführt unter der Kennung S), „U“ (U1) und „D1“ (D2) seien unberechtigt mit Stimm- und Rederechten ausgestattet worden. Im Einzelnen:
Die Organisation „N“ sei nach dem russischen Zivilgesetzbuch als unselbstständige Filiale eines anderen Vereins nicht rechtsfähig und könne daher kein Mitglied des Beklagten sein.
Die Organisation „U“ sei erst nach der vorausgegangenen Generalversammlung nach thailändischen Recht gegründet worden und nicht durch den Beklagten aufgenommen gewesen, zumal jene die Aufnahmevoraussetzungen nicht satzungsgemäß nachgewiesen habe.
Die Organisation „D1“ sei vor der Generalversammlung im Jahr 2019 aufgelöst und aus dem zyprischen Vereinsregister gelöscht worden.
Andere Organisationen hätten sich in satzungswidriger Weise in zwei aufeinander folgenden Generalversammlungen vertreten lassen. Im Einzelnen:
Die Organisation „G“ (I2) sei auf der letzten Generalversammlung durch eine Frau R vertreten gewesen, was aus dem Protokoll der streitgegenständlichen Generalversammlung freilich nicht hervorgehe. Es sei aber untersagt, das Stimmrecht erneut zu übertragen, wenn sich das Mitglied nicht zwischenzeitlich selbst bei einer Generalversammlung nicht selbst vertreten habe.
Dies gelte auch für die Organisation „V“ (S2).
Überdies sei eine Frau L im Jahr 2017 für den Verein mit der Mitgliedskennung G1 aufgetreten, 2019 dann als angebliches Mitglied des Vereins B. Für diesen Verein sei 2017 eine Frau N1 aufgetreten, die 2019 dann den Verein J vertreten habe. Dieser sei 2017 noch von einer Frau I vertreten gewesen, die 2019 aber für den Verein C abgestimmt habe. Frau L und Frau I seien überdies Mitglieder der Organisation „E“ (E1). Dessen Präsidentin sei Frau I1, die Präsidentin des Beklagten, die 2017 und 2019 für den Verein V1 aufgetreten sei. Dies deute alles auf unzulässige und mehrfache Stimmrechtsübertragungen hin, zumal die Frauen L, N1 und I und die Präsidentin des Beklagten Vertraute seien.
Auch die Abstimmungen und Wahlen selbst seien nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Im Einzelnen:
Es sei nicht während der gesamten Versammlungsdauer gewährleistet gewesen, dass nur und auch sämtliche Delegierte an den Abstimmungen teilgenommen hätten. Es sei nicht ordnungsgemäß überprüft worden, ob Personen den Raum betreten oder bereits registrierte Personen diesen wieder verlassen hätten. Ein Nebeneingang sei nicht kontrolliert worden, sodass über ein Treppenhaus unbeobachtet und unerkannt Delegierte den Abstimmungsort hätten verlassen können. Deshalb seien oftmals weniger als 70 Stimmen abgegeben worden, obgleich anfangs diese Teilnehmerzahl festgestellt worden sei.
Weiter seien die satzungsmäßigen Vorgaben des Beklagten durch diesen nicht beachtet worden. Es komme darauf an, dass sich die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen finde. Der Beklagte habe aber ungültige Stimmungen und Enthaltungen einberechnet. Deshalb sei in den Punkten 16.3, 18.40, 18.41 und 18.59 des Protokolls ein falsches Ergebnis festgehalten worden.
Es seien Stimmzettel ausgeteilt worden, aber es sei nicht gewährleistet gewesen und auch nicht kontrolliert worden, dass der jeweilige Delegierte den Stimmzettel auch selbst ausgefüllt habe. Es hätten einige Delegierte mehrere Stimmzettel in die Wahlurne geworfen.
Weiter sei nicht deutlich, wann ein Stimmzettel als ungültig gewertet worden sei. Jedenfalls habe der Beklagte namentlich gekennzeichnete Zettel als ungültig gewertet. Dafür gebe es aber keine rechtliche Grundlage. Die Kläger erklärten sich daher mit Nichtwissen zu der Gültigkeit der Stimmzettel.
Der Versammlungsort sei räumlich und gestaltungstechnisch nicht für die Durchführung einer derartigen Großveranstaltung mit 200 Teilnehmern geeignet gewesen. Bei Außentemperaturen von über 40 °C habe in dem Raum eine Temperatur von bis zu 60 °C geherrscht, weshalb eine Teilnehmerin, Frau S1, einen Kreislaufkollaps erlitten habe. Sie habe reanimiert und stationär behandelt werden müssen. Auch andere Teilnehmer hätten im Nachgang zu der Veranstaltung einen Arzt besucht.
Es sei mit der Abstimmung über Punkt 20.2.1 von der Tagesordnung abgewichen worden, indem ein im Wortlaut abweichender Text beschlossen worden sei. Dies sei diskutiert worden, es sei gleichwohl zur Abstimmung geschritten worden. Dieser Punkt 20.2.1 berühre zudem inhaltlich die satzungsmäßig gesicherte Eigenständigkeit und Handlungsfähigkeit der Mitglieder des Beklagten. Außerdem sei die Klausel nicht bestimmt genug gefasst und damit nichtig.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Feststellungsklage sei zulässig.
Die Vereinssatzung sehe keine vereinsinternen Rechtsbehelfe vor. Anders könnten daher materielle oder formelle Beschlussmängel nicht geltend gemacht werden. Die einzelnen Vereinsmitglieder seien hierzu aktivlegitimiert. Die auf der ordentlichen Generalversammlung am 28., 29. und 30.06.2019 getroffenen Beschlüsse sowie die abgehaltenen Wahlen seien wegen des Verstoßes gegen zwingende gesetzliche und satzungsmäßige Vorgaben allesamt unwirksam.
Der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Abstimmungen und Wahlen vorlägen, da er schließlich aus den entsprechenden Beschlüssen Rechte herleiten könne.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass alle in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28., 29. und 30.06.2019 gefassten Beschlüsse und Wahlen nichtig, hilfsweise unwirksam seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die durchgeführten Wahlen und getroffenen Beschlüsse für wirksam.
Die Klage sei schon unzulässig: Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einzelnen Beschlüssen festzustellen sei nicht ausreichend bestimmt beantragt; es werde nur pauschal die Unwirksamkeit behauptet, ohne einzelne Fehler darzulegen.
An der Generalversammlung hätten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beklagten teilgenommen, da es für die Berechnung nur auf die Vollmitglieder ankomme: Der Beklagte stehe in Verbindung zu 280 Organisationen. Von diesen seien 91 Vollmitglieder, 59 Patronatsmitglieder, deren vorläufige Mitgliedschaft mit der nächsten Generalversammlung ende, und 136 Trainees, die auf Grundlage eines Sponsorenvertrags mit der Beklagten kooperierten. Die Trainees unterzeichneten einen sog. Hospitantenvertrag und erhielten dafür Werberechte. Dies sei in der Satzung vorgesehen.
Zum Zeitpunkt der Generalversammlung habe der Beklagte 73 Vollmitglieder gehabt, von denen 70 anwesend gewesen seien. Diese Mitglieder hätten sich auch in die Anwesenheitsliste eingetragen. Die Beschlussfähigkeit sei nach jeder Pause festgestellt worden und habe die Zahl von 37 anwesenden Mitgliedern nicht unterschritten.
Es hätten nur Delegierte an den Abstimmungen und Wahlen teilgenommen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten nämlich gewissenhaft dafür Sorge getragen, dass die Abstimmung ordnungsgemäß verlaufen sei – wozu sich die Kläger mit Nichtwissen erklären. An den Eingängen des Saals habe sich Sicherheitspersonal befunden, das die Anwesenheitsliste und das Stimmrecht überprüft habe. An den Ausgängen seien die Delegierten nicht überwacht worden, weil dies nicht erforderlich gewesen sei. Die Personen, die trotz ihrer Registrierung nicht abgestimmt hätten, hätten ihr Stimmrecht nicht ausgeübt, was zulässig sei. Der Beklagte habe am Eingang rote Bändchen für die Handgelenke der Delegierten verteilt, die nach den Pausen kontrolliert worden seien. Darauf, dass nur Personen mit roten Bändchen hätten abstimmen dürften, sei wiederholt hingewiesen worden.
Die einzelnen Organisationen seien alle abstimmungsberechtigt gewesen. Im Einzelnen:
Auch ein nicht rechtsfähiger Verein wie die Organisation „N“ könne Mitglied des Beklagten sein.
Die Organisation „U“ habe ihren Namen geändert und sei als „B1“ bei der Generalversammlung registriert gewesen – wozu sich die Kläger mit Nichtwissen erklären. Diese Umfirmierung sei in der Versammlung auch thematisiert worden. Verbandsinterne, vorbereitende Maßnahmen zur Aufnahme als Vollmitglied seien bereits im Jahr 2016 beendet gewesen.
Die Organisation „D1“ bestehe nach wie vor. Die Organisation „G“ habe auf der letzten Generalversammlung selbst, also durch ein Mitglied, abgestimmt, sodass die Stimmrechtsübertragung nicht unwirksam gewesen sei.
Die Person, die für die „Organisation „V“ abgestimmt habe, sei deren Mitglied gewesen, sodass auch hier keine Stimmrechtsübertragung stattgefunden habe – wozu sich die Kläger mit Nichtwissen erklären. Eine Stimme sei schließlich nach der Satzung des Beklagten nur dann als übertragen anzusehen, wenn die das Stimmrecht ausübende Person nicht Mitglied des Stimmrechtsinhabers sei.
Jedenfalls sei das Abstimmungsergebnis durch die Abstimmungen etwaig nicht berechtigter Personen nicht berührt worden.
Die Abstimmungsergebnisse seien ordnungsgemäß erfasst worden. Im Einzelnen:
Hinsichtlich der Abstimmungen zu den Punkten 18.40, 18.41 und 18.59 sei eine einfache Mehrheit notwendig gewesen und auch erreicht worden. Die Satzung enthalte vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit keine Regelung, sodass es keinen Fehler bedeute, wenn die ungültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und vorübergehenden Abwesenheiten nicht in der Auszählung berücksichtigt worden seien. Es komme somit auf die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen an, die der Beklagte auch gezählt habe. Ohnehin hätte sich eine andere Art der Auszählung auf die Ergebnisse nicht ausgewirkt.
Stimmzettel seien dann als ungültig gewertet worden, wenn die Abstimmung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Auch habe es sich um geheime Wahlen gehandelt, sodass eine namentliche Abstimmung als ungültig habe gewertet werden müssen.
Der Raum sei für Veranstaltungen für bis zu 150 Personen ausgelegt. Anwesend seien 130 Personen gewesen. Außerdem habe sich im vorderen Bereich des Saals eine Belüftung gefunden und jedes Mitglied habe einen Ventilator erhalten. Die Person, die einen Kreislaufzusammenbruch erlitten habe, sei Beraterin eines Delegierten gewesen, habe also kein Rede- oder Stimmrecht gehabt. Im Krankenhaus sei diese Person zwar vorstellig geworden, aber nicht behandelt worden.
Der Tagesordnungspunkt 20.2.1 sei zunächst nicht ausreichend bestimmt gewesen, aber nach einer Diskussion geändert und zur Abstimmung genommen worden. Ohnehin werde durch diesen nur die Satzung wiederholt, die schließlich ebenfalls ein Konkurrenzverbot ausspreche.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Kläger wegen der wiederholten und oft später nach Beschlussfassung erhobenen Klagen gegen ihre mitgliedschaftliche Treuepflicht verstießen, da es sich um ein vereinsschädigendes Verhalten handele. Die Kläger hätten schließlich die Generalversammlungen des Beklagten besucht und die Möglichkeit gehabt, auf die Beschlussfassungen und Wahlen Einfluss zu nehmen.
Es sei ein Protokoll der Generalversammlung erstellt worden, das als Privaturkunde den vollen Beweis für seine Richtigkeit und Vollständigkeit erbringe. Es stehe auch zu vermuten, dass die protokollierten Handlungen ordnungsgemäß vorgenommen worden seien. Deshalb trage nicht allein der Beklagte die Beweislast für die Behauptungen der Kläger.
Die Klage ist dem Beklagten am 01.10.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat mündlich verhandelt am 11.03.2020 und dabei die Präsidentin des Beklagten persönlich angehört. Für das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Die Klage ist unzulässig.
Die Klage wurde nicht fristgerecht eingelegt, sodass die Kläger ihr Klagerecht verwirkt haben (zum Ganzen BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 242 ff.).
Die Satzung und auch das Vereinsrecht kennen zwar keine Klagefrist. Aus der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verein ist aber herzuleiten, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Abstimmung erhoben werden muss (so auch OLG Saarbrücken NZG 2008, 677, 679). Aufgrund der Treuepflicht des Vereinsmitglieds ist das Mitglied nämlich verpflichtet, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, seine Zwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet (BeckOK/Schöpflin, BGB, 53. Ed. 2020, § 38 Rn. 27).
Auch wenn gesetzlich für das Vereinswesen keine Frist normiert worden ist, folgt dieser Zeitraum aus dem übergeordneten Rechtsgedanken, den der Gesetzgeber für vergleichbare Binnenstreitigkeiten festgelegt hat: Etwa das Genossenschafts- (§ 51 Abs. 1 S. 2 GenG), Aktien- (§ 246 Abs. 1 AktG), Umwandlungs- (§§ 14 Abs. 1, 195 Abs. 1 UmwG) und auch Wohnungseigentumsrecht (§ 46 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. WEG, freilich mit einer verlängerten Begründungspflicht im 2. Hs.) beschränken sich auf einen Monat. Eine längere Frist wäre eine „gegriffene Größe“, die es im Beschlussmängelrecht so nicht gibt (vgl. Fleischer, GmbHR 2013, 1289, 1294 f.). Auch wenn es letztlich auf den Einzelfall ankommt, sind keine Gründe erkennbar, eine längere Frist anzunehmen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 f. – vier Monate jedenfalls nicht zu lang):
Die Kläger – zwar allesamt Vereine mit dem Vereinssitz außerhalb Deutschlands – waren durch Mitglieder und ihre späteren Prozessbevollmächtigten auf der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten zugegen. Ihnen war bereits während der Versammlung bekannt, welche Rechte sie durch den Ablauf der Generalversammlung bedroht sehen mussten. Dann ist es ausreichend, einen Monat – unabhängig von der Zustellung des Versammlungsprotokolls – als Klagefrist anzusehen, da es nur noch um die Überlegung ging, ob Klage erhoben werden sollte und eine entsprechende Klageschrift zu formulieren. Dies ist indes hier erst nach rund zehn Wochen geschehen.
Ferner fehlt der – als negative Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO gegen die Vereinsbeschlüsse statthaften (zum Ganzen BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 232) – Klage auch weitestgehend das Feststellungsinteresse.
Da im Vereinsrecht und auch in der Satzung des Beklagten keine Rechtsbehelfe gegen Vereinsbeschlüsse und Wahlen vorgesehen sind, muss es diesem wegen der Treuepflicht seiner Mitglieder möglich sein, sich intern mit den Einwänden seiner Mitglieder zu befassen, bevor der Gerichtsweg beschritten wird. Zwar wird empfohlen, diese Rügepflicht zurückhaltend zu beurteilen, zumal ein Beschluss auch dann nichtig, wenn seine Nichtigkeit zuvor nicht gerügt worden sei (BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 239). Doch ist es dem jeweiligen Verein ohne entsprechende Rüge nicht möglich, für Abhilfe entsprechender Einschränkungen zu sorgen, die im Nachhinein ein Klagerecht begründen könnten (jurisPK/Otto, BGB, 10.09.2019, § 32 Rn. 92; a.A. BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 239; vgl. BGH NJW-RR 2001, 995, 996 für die Wahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer, wo aber darauf abgestellt wird, dass die Vorschrift zur Anfechtung von derjenigen des AktG abweiche; eine Vorschrift zur Anfechtung im Vereinsrecht gibt es indes nicht, sodass nicht von einer bewussten Regelungslücke ausgegangen werden kann).
Diese Rügepflicht greift insbesondere ein, wenn formelle Beschlussmängel gerügt werden, mit denen nicht nur Verfahrensregeln im Gesamtinteresse verletzt wurden, sondern es sich um mitgliederschützende Verfahrensregeln handelt (BeckOK/Schöpflin, BGB, 53. Ed. 2020, § 32 Rn. 36 ff.). Um solche Umstände handelte es sich namentlich bei der klägerseits bemängelten Ungeeignetheit der Tagungsstätte sowie der Kontrolle der Ein- und Ausgänge: Den Klägern war es vor Ort ohne Weiteres möglich, diese Einschränkungen anzuzeigen und auf Abhilfe zu bestehen. Stattdessen haben sie weiterhin an der Generalversammlung teilgenommen und stützen im Nachhinein ihre Klage auf diese Gründe.
Dies gilt umso mehr, als dass die Kläger ihr Rügerecht bei der Abstimmung hinsichtlich Punkt 20.2.1 (für dessen Anfechtung insofern also nicht das Feststellungsinteresse fehlt) ausgeübt haben (Seite 33 des Protokolls). Die übrigen Beschlüsse – mit Ausnahme derjenigen zu Wahlen von Vereinsorganen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 993, 995) – leiden jedenfalls nicht unter derart schwerwiegenden Fehlern, dass diese nicht zu rügen wären, zumal sie den Rechten der einzelnen Vereinsmitglieder dienen (vgl. BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 220).
Es kann mithin offenbleiben, ob die Kläger überhaupt einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt, indem sie pauschal sämtliche Beschlüsse und Wahlen angegriffen haben, ohne darzulegen, ob im Einzelfall Vorschriften verletzt wurden oder sie dies in ihrer Rechtsstellung berührt.
Jedenfalls aber ist die Klage unbegründet.
Die gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen sind weder nichtig noch unwirksam.
Die Generalversammlung war grundsätzlich abstimmungsfähig. Der Beklagte verfügte nicht über 280, sondern 73 (Voll-)Mitglieder, sodass mit 70 anwesenden Mitgliedern mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Generalversammlung teilgenommen haben sowie an den Abstimmungen jeweils mehr als 37 Mitglieder teilnahmen. Aus Art. 7 der Satzung geht schließlich hervor, dass es sog. Patronatsmitglieder gibt, die nur eingeschränkte Rechte haben. Deshalb waren sie bei der Abstimmung nicht mitzuzählen. Die sog. Trainees sind, wie der Beklagte dargelegt und die Kläger nicht bestritten haben, schon keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts, sondern bloße Kooperationspartner.
Auch die Teilnahme einzelner Delegierter führte nicht zu einer Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Beschlüsse und Wahlen.
Es kann offenbleiben ob die Organisation S nach russischem Recht rechtsfähig ist. Aus Art. 6 Satz 2 der Satzung geht hervor, dass keine Firmen oder Einzelpersonen Mitglieder des Beklagten sein können, sondern nur Vereine und Verbände. Zu der Rechtsfähigkeit besagt dies nichts, sondern beschränkt sich auf den Ausschluss natürlicher Personen oder wirtschaftlicher Unternehmungen. Jedenfalls kann auch ein nicht rechtsfähiger Verein selbst Mitglied eines Vereins sein (BeckOK/Schöpflin, BGB, 53. Ed. 2020, § 38 Rn. 6).
Zwar trägt auch bei einer negativen Feststellungsklage nach allgemeinen Regeln derjenige, die Beweislast der für sich aus den dargelegten Umständen Rechte herleiten will, so auch der Verein, dessen Beschlüsse angegriffen werden (vgl. BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 251). Allerdings haben die Kläger überhaupt darzulegen, weshalb sie sich gegen den Beschluss wenden und Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit aufzuzeigen. Schließlich kann ein beklagter Verein nicht sämtliche Umstände darlegen, die die Wirksamkeit seiner Beschlüsse begründen.
Der Vortrag der Kläger, dass bestimmte Delegierte nicht hätten abstimmen dürfen, genügt diesen Anforderungen nicht, nachdem der Beklagte substantiiert zu dem klägerischen Vorbringen erwidert hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), weshalb es zugleich eines gerichtlichen Hinweises im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO nicht bedurft hat.
Der Beklagte hat substantiiert dazu vorgetragen, dass die Organisation U1 ihren Namen geändert hat, wie sich auch aus der klägerseits zur Akte gereichten thailändischen Urkunde (dort das Logo mit den Buchstaben „B1“) ergeben dürfte, sodass die Abstimmung durch eine nicht berechtigte Person nicht dargebracht worden ist.
Auch haben die Kläger auf den Vortrag des Beklagten nicht hinreichend dargelegt, dass die Organisation D2 nicht mehr existent sei; ihr Vortrag bleibt pauschal.
Aus dem Protokoll der Generalversammlung im Jahr 2019 folgt, dass die Organisation I2 ihr Stimmrecht nicht übertragen hat. Zwar benennen sie eine Person, die abgestimmt haben soll. Deren Name findet sich in dem Protokoll aber nicht, sodass weiterer Vortrag dazu notwendig gewesen wäre, weshalb die namentlich benannten Vereinsmitglieder nicht abstimmten, sondern eine fremde Person.
Anders liegt dies bei der Organisation S2, für die sowohl bei der Generalversammlung 2017 als auch bei derjenigen 2019 eine Stimmrechtsübertragung vermerkt ist. Doch selbst wenn diese Stimme als nicht abgegeben angesehen würde, kann sich dies auf die Abstimmungsergebnisse nicht ausgewirkt haben, da es sich bloß um eine einzelne Stimme handelt, bei den positiven Abstimmungen aber stets eine Zustimmung mit mehr als einer Stimme Vorsprung vorhanden war. Schließlich reduzierte sich auch die Zahl der für eine Mehrheit erforderlichen Stimmen.
Die Abstimmungen als solches sind als rechtmäßig anzusehen.
Die Kläger hätten bei Zweifeln schon während der Generalversammlung auf eine Wiederholung der Abstimmungen und Wahlen dringen müssen, vermögen sich daher nicht mehr auf ein falsches Ergebnis der Wahlen zu berufen (vgl. BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 91). Jedenfalls fehlt es aber an belastbarem Vortrag dafür, dass die Abstimmungen und Wahlen zu annullieren wären. Hierauf hat das Gericht die Kläger nicht im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen brauchen, da jedenfalls der Beklagte sich mit den klägerischen Vortrag schriftsätzlich auseinander gesetzt hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 139 Rn. 6a).
Dass die – als zutreffend unterstellten – Verhältnisse im Abstimmungsraum die Abstimmung unwirksam gemacht hätten, ist nicht ersichtlich, zumal die Generalversammlung über mehrere Tage durchgeführt wurde und der Beklagte zwischenzeitlich versuchte, Abhilfe zu schaffen.
Der Beklagte ist weitgehend frei, wie er die Wahlen ausgestaltet; es kommt auf die Intensität von Kontrollmaßnahmen auf den Einzelfall an (vgl. BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 167 f.). Die von dem Beklagten getroffenen Maßnahmen sind als ausreichend anzusehen. Im Einzelnen:
Es ist nicht ersichtlich, dass unberechtigte Personen an der Abstimmung teilgenommen hätten. Hier führen die Kläger nur die Möglichkeit an, dass andere Personen an der Abstimmung teilgenommen haben könnten. Wie sich dies auf die Abstimmung ausgewirkt haben soll, legen sie nicht dar.
Ebenfalls nicht weiter nachzugehen ist dem pauschalen Vorwurf, die Stimmabgabe sei nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden, da bestimmte Delegierte verschiedene Stimmzettel abgegeben hätten, ohne namentlich benannt zu werden.
Es kann offenbleiben, ob Personen den Raum vor der Abstellung verlassen haben. Denn es wäre diesen auch unbenommen gewesen, bei Anwesenheit sich der Abstimmung zu enthalten.
Auch der Vorwurf, der Beklagte habe die Stimmen nicht korrekt ausgezählt, bleibt pauschal, da die Kläger letztlich nur vermuten, dass die Auszählung nicht korrekt gewesen sei. Der Beklagte hat dargelegt, nicht eindeutige Stimmen sowie namentlich gekennzeichnete Stimmen als ungültig bewertet zu haben. Grundsätzlich steht es in dem Ermessen des Versammlungsleiters, wie die Abstimmung durchzuführen ist, wenn Vorschriften dazu fehlen (BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 173). Überdies lässt es Art. 15 Abs. 2 der Satzung zu, dass ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht oder falsch ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich.
Schließlich wurden die Mehrheiten auch jeweils erreicht, sodass namentlich die Beschlüsse 16.3, 18.40, 18.41, 18.59 nicht nichtig oder unwirksam sind.
Art. 15 Abs. 1 der Satzung erklärt, dass es bei den Abstimmungen auf die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ankommt. Dies ist so zu verstehen, dass ungültige Stimmen oder Enthaltungen nicht als Nein-Stimmen zu werten sind, sondern es auf die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen ankommt (vgl. BGH NJW 1987, 2430 f.; BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 177; ausdrückl. auch BeckOK/Schöpflin, BGB, 53. Ed. 2020, § 32 Rn. 32). So hat der Beklagte auch die Mehrheiten berechnet.
Konkret bedeutet Punkt 20.2.1 keinen nichtigen oder unwirksamen Beschluss.
Anträge brauchen in der Tagesordnung nicht im Wortlaut bekannt gemacht zu werden; ausreichend ist, dass ihr Inhalt bei der Ladung zu der Versammlung abschätzbar ist (BGH NJW-RR 1989, 376, 378; BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 67). Dies war hier der Fall, da die Formulierung die spätere Abstimmung umriss.
Die Formulierung des Punkts ist auch hinreichend bestimmt, da jedes Mitglied erkennen kann, dass es keine tatsächlichen Handlungen für eine andere Organisation vornehmen darf.
Mit diesem Punkt wird auch nicht in das Mitgliedschaftsrecht aus Art. 3 der Satzung eingegriffen, da es im schutzwürdigen Interesse des Beklagten liegt, sich von anderen Vereinen abzugrenzen.
Auch ist die erforderliche einfache Mehrheit erreicht worden; um eine Änderung der Vereinssatzung handelt es sich nicht. Die Art. 15 Abs. 1, 36 der Satzung verlangen eine qualifizierte Mehrheit schließlich nur für die Abänderung der Satzung selbst. Das hier normierte „Konkurrenzverbot“ betrifft aber nicht die Grundlage des Vereins selbst, sondern bezieht sich auf die Durchführung seiner Vereinsarbeit, indem den Mitgliedern untersagt wird, für eine ähnliche Vereinigung tätig zu werden.
Da die Klage schon unzulässig ist, hat das Gericht den Klägern keinen Schriftsatznachlass zu gewähren brauchen; auch braucht nicht entschieden zu werden, ob das Vorbringen des Beklagten durch Schriftsatz unter dem 04.03.2020 noch rechtzeitig im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO gewesen ist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Trotz der in der Hauptsache vorliegenden nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit ist das Urteil auf Grundlage der Klageabweisung nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 709 Rn. 5).
Der Streitwert ist, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG – unabhängig von der Zuständigkeit im Sinne von § 3 ZPO – zu schätzen, ohne dass § 247 Abs. 1 AktG anwendbar ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 „Vereine“). Da Anhaltspunkte fehlen, kann der Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde gelegt werden (vgl. nur BeckOK/Toussaint, GKG, 28. Ed. 2019, § 48 Rn. 40), der freilich für das Interesse jedes Klägers einzeln zu werten und zu addieren ist.