Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen wegen fehlender Glaubhaftmachung von Verhandlungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Einspruch gegen ein ergangenes Versäumnisurteil. Zentral war, ob die Vertreterin des Beklagten glaubhaft machte, aus Reise- oder Verhandlungsgründen verhindert zu sein und ein Attest vorzulegen. Das Landgericht verwirft den Einspruch, da keine glaubhafte Verhinderungsdarlegung vorlag und die Partei auf die Einreichung eines Attests verzichtet hatte. Dem Beklagten werden die Kosten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil mangels glaubhafter Verhandlungs-/Reiseunfähigkeit verworfen; Beklagter trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zu verwerfen, wenn der Einspruchsführer oder sein Vertreter nicht glaubhaft macht, wegen Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht erscheinen oder keinen Vertreter entsenden zu können.
Eine gerichtliche Stellungnahmefrist kann entbehrlich sein, wenn die Partei zuvor auf gerichtlichen Hinweis erklärt hat, ein ärztliches Attest nicht vorzulegen.
Dem unterliegenden Teil sind die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn sein Einspruch verworfen wird.
Das Gericht kann ein Urteil gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Tenor
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 04.08.2020 wird verworfen.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO). Der Termin war nicht zu verlegen, da die Beklagtenvertreterin nicht glaubhaft gemacht hat, nicht reise-/verhandlungsunfähig zu sein und keinen Vertreter schicken zu können. Eine Stellungnahmefrist war ihr nicht einzuräumen, da sie auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2021 bereits erklärt hatte, ein Attest nicht einzureichen.
Der Streitwert wird auf 25.936,27 EUR festgesetzt.