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Landgericht Essen·9 O 109/19·03.08.2020

Versäumnisurteil: Land verurteilt zur Zahlung von 25.936,27 EUR nebst Zinsen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrecht (Forderungsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Land klagte auf Zahlung und das Landgericht Essen erließ als Versäumnisurteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 25.936,27 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2019. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen das Urteil ist der Einspruch binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig; Form- und Fristvorgaben sind in der Belehrung dargestellt.

Ausgang: Klage des Landes auf Zahlung in Höhe von 25.936,27 EUR nebst Zinsen und Kosten vollumfänglich stattgegeben (Versäumnisurteil)

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen; die Frist beginnt mit der Zustellung und kann nicht verlängert werden.

2

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

3

Der Einspruch muss das angefochtene Urteil bezeichnen, die Erklärung des Einspruchs enthalten, unterzeichnet sein und Angriffs- sowie Verteidigungsmittel vortragen; nur die Frist zur Begründung kann auf Antrag unter engen Voraussetzungen verlängert werden.

4

Ein Zivilurteil kann den Unterlegenen zur Zahlung eines Geldbetrags nebst Zinsen und zur Tragung der Prozesskosten verurteilen und zugleich vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

5

Elektronische Einlegung von Dokumenten ist möglich; das Dokument muss für die gerichtliche Bearbeitung geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO eingereicht werden.

Relevante Normen
§ 130a ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 25.936,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 07.06.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 25.936,27 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

3

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

4

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

5

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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