LG Essen: Schadensersatz nach mutmaßlich gestelltem Parkplatzunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem behaupteten Parkplatzunfall Schadensersatz (Reparaturkosten, Gutachter- und Anwaltskosten) gegen Fahrer/Halter und Haftpflichtversicherer. Das Gericht hielt es für unerheblich, ob es zur Kollision kam, weil es aufgrund einer Häufung von Indizien von einem abgesprochenen Unfall ausging. Dazu zählten u.a. ein zeitnaher Vorschaden/Totalschaden auf derselben Kollisionsseite, die typische Fahrzeugkonstellation (wertloses Schädigerfahrzeug vs. höherwertiges Geschädigtenfahrzeug), fehlende Polizeiaufnahme, fehlende neutrale Zeugen und mangelnde Kooperation. Mangels unfreiwilligen Schadensereignisses wurden Ansprüche aus §§ 7 StVG, 115 VVG verneint und die Klage abgewiesen; die Kosten trug der Kläger auch hinsichtlich des übereinstimmend erledigten Teils.
Ausgang: Schadensersatzklage nach behauptetem Parkplatzunfall wegen Indizien für einen abgesprochenen Unfall abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei im Anwaltsprozess geführtem Haftpflichtprozess kann ein Streitgenosse dem anderen als Nebenintervenient beitreten, auch wenn er selbst Partei ist, sofern ein rechtliches Interesse an der Klageabweisung auch zu Gunsten des Beigetretenen besteht (§ 66 ZPO).
Eine gewillkürte Prozessstandschaft zur Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Sachverständigenkosten ist zulässig, wenn der Zessionar ermächtigt ist und ein berechtigtes Eigeninteresse an der Anspruchsdurchsetzung hat.
Die Haftung aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG entfällt, wenn das Schadensereignis als verabredeter Unfall zu qualifizieren ist und die Beschädigung durch Einwilligung des Geschädigten gedeckt ist.
Für den Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls genügt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit unredlichen Verhaltens; eine ungewöhnliche Häufung aussagekräftiger Indizien kann die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO tragen.
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO danach zu treffen, wie der Rechtsstreit ohne Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre; fehlte der Anspruch bereits bei Klageerhebung, trägt der Kläger die Kosten insgesamt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten anlässlich eines angeblichen Verkehrsunfalls vom 08.12.2010 geltend. An diesem Tag war der Beklagte Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW VW Polo Baujahr 1993, den er wenige Wochen zuvor erst auf sich zugelassen und bei der Beklagten haftpflichtversichert hatte. Einen Tag vor dem 08.12.2010 hatte der Kläger einen Pkw Peugeot auf sich zugelassen, den er für 4.200,-- € erworben hatte. Neun Tage vor dem 08.12.2010 war auf den Kläger als Halter ein Pkw Mercedes-Benz 200 C-Klasse, amtliches Kennzeichen ... zugelassen worden. Der Kläger hatte das Eigentum an diesem Fahrzeug am 26.11.2010 im Zuge der Abwicklung eines entsprechenden Kaufvertrages mit "F Automobile" F in Gelsenkirchen erworben. Zu diesem Fahrzeug existiert ein Schadensgutachten des Sachverständigen G vom 05.11.2010. Darin heißt es u.a.: "Besichtigungszustand das Fahrzeug war beschädigt und wurde unrepariert vorgefunden. Es befand sich augenscheinlich im selben Zustand wie unmittelbar nach Eintritt des Schadensereignisses. Es ergaben sich keine Hinweise, dass der Fahrzeugzustand verändert wurde.
Anstoßbereich
Der Hauptanprall erfolgte im Bereich vorne rechts. Das Fahrzeug weist Schäden am Unterboden und an den Achsteilen sowie an der kompletten rechten Seite auf.
Feststellungen des Sachverständigen
Das Fahrzeug war bei der Besichtigung nicht fahrfähig. ...
Reparaturwürdigkeit
Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt gem. der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) ein Totalschaden vor."
Der Sachverständige G bezifferte die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer mit 9.273,06 €.
Anlässlich des angeblichen Verkehrsunfalls vom 08.12.2010 beauftragte der Kläger den Sachverständigen O mit der Erstellung eines Schadensgutachtens bezüglich des streitgegenständlichen Mercedes-Benz. In diesem Gutachten wird u.a. ausgeführt: "Reparierte Vorschäden: keine bekannt laut Fahrzeughalter...
Schadenumfang
Das Fahrzeug hat einen Anstoß auf der Beifahrerseite erlitten. Der Kotflügel vorne rechts ist gestaucht und verformt. Der Stoßfänger ist beschädigt, bzw. gebrochen und verformt. Der Reifen und die Radzierkappe sind beschädigt. Eine Beschädigung der Achsaufhängung ist nicht auszuschließen und zu überprüfen. Die Beifahrertür ist beschädigt. Der Außenspiegel ist beschädigt. Die Fondtür der Beifahrerseite ist im mittleren Bereich großflächig eingedrückt bzw. gestaucht."
Der Sachverständige O beziffert die Nettoreparaturkosten mit 6.435,57 € und den Wiederbeschaffungswert mit 10.375,00 €. Für die Erstattung des Gutachtachtens stellte er dem Kläger 884,65 € in Rechnung. Der Kläger trat Schadensersatzanspruche anlässlich des angeblichen Verkehrsunfalls vom 08.12.2010 in Höhe der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab. In der entsprechenden Vereinbarung heißt es u.a.: "Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegner offenzulegen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Sollte ein Rechtsanwalt meine Interessen vertreten, weise ich diesen unwiderruflich an, aus eingehenden Zahlungen zuerst das Sachverständigenhonorar inklusive Mehrwertsteuer dorthin zu begleichen." Es folgt die Unterschrift des Klägers.
Unter dem 16.12.2010 macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schaden geltend. Er verlangte den Ausgleich von Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.505,88 € zuzüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 884,65 € zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,00 € abzüglich einer Wertverbesserung in Höhe von 70,31 €. Zur Begleichung wurde der Beklagten vergeblich eine Frist bis zum 30.12.2010 gesetzt. Zudem wurden ihr die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe 661,16 € in Rechnung gestellt.
Die Beklagte forderte den Kläger auf, den Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Mercedes-Benz vorzulegen. Der Kläger legte daraufhin der Beklagten einen Kaufvertrag über den Peugeot vor, den der Kläger am 07.12.2010 erworben hatte. Er teilte der Beklagten außerdem mit, dass der streitgegenständliche Mercedes keinen Vorschaden gehabt habe. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10.02.2011 auf, die Adresse seines Onkels N mitzuteilen. Hierauf antwortete der Kläger nicht. Trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten überreichte der Beklagte ihr keine Schadensmeldung.
Mit der Klage begehrte der Kläger zunächst neben der Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen, die Zahlung der Nettoreparaturkosten abzüglich der Wertverbesserung zuzüglich der Kostenpauschale von 25,-- € und zuzüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an ihn.
Gegen den Beklagten hat der Kläger am 29.06.2011 und gegen die Beklagten am 30.06.2011 eine entsprechende Klage vor dem Landgericht Essen erhoben.
Der Kläger behauptet, am 08.12.2010 haben sein Onkel N den streitgegenständlichen Mercedes-Benz auf dem Parkplatz der Firma L bzw. M an der C-straße in Gelsenkirchen abgestellt gehabt. Als sein Onkel vom Einkauf zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie der Beklagte mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., neben der Parkbucht des geparkten Mercedes-Benz habe einparken wollen. Beim Einparken habe der Beklagte offensichtlich die Abmessungen der Fahrzeuge falsch eingeschätzt und es sei zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen. Der Anstoß sei auf der Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeugs erfolgt. Die im Sachverständigengutachten O beschriebenen Schäden seien allesamt auf die Kollision zurückzuführen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.460,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten zu dem gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Sachverständigen O 884,65 € Sachverständigenhonorar zu zahlen;
3. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € zu zahlen.
Nachdem der Kläger den streitgegenständlichen Mercedes-Benz am 23.07.2011 für 4.900,-- € verkauft hat, hat er den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23.11.2011 in Höhe von 4.900,00 € für erledigt erklärt.
Er beantragt nunmehr,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.560,57 € zu zahlen;
2. die Beklagten zudem gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Sachverständigen O 884,65 € Sachverständigenhonorar zu zahlen;
3. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € zu zahlen.
Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt,
die weitergehende Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass selbst, wenn es m 08.12.2010 zu der klägerseits behaupteten Kollision gekommen sei, dies nicht unfreiwillig geschehen sei. Es handele sich um einen abgesprochenen Verkehrsunfall. Hierauf deute die eindeutige Haftungslage ebenso hin, wie die Tatsache, dass trotz des hohen Schadens an dem für den Onkel des Klägers fremden Fahrzeug keine Polizei hinzugezogen worden sei. Außerdem sei auch die Tatsache, dass es keine neutralen Zeugen trotz des Unfalls auf einem stark frequentierten Parkplatz zur Öffnungszeit gebe, ein Indiz dafür, dass der Unfall gestellt gewesen sei. Hierauf lasse auch die allgemein gehaltene Unfallbeschreibung schließen. Ebenso sei die Abrechnung auf Gutachterbasis typisch für einen solchen Vorfall. Entsprechendes gelte für die Fahrzeugkonstellation. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers sei ein höherwertiges und das Fahrzeug des Beklagten sei lediglich von geringem Wert. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der durch den Sachverständigen O ermittelte Wiederbeschaffungswert angesichts des Totalschadens, den der streitgegenständliche Mercedes-Benz zuvor erlitten hatte, überhöht sei. Außerdem seien die Gutachterkosten nicht zu erstatten, da das Gutachten angesichts verschwiegener Vorschäden unbrauchbar sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2011 (Bl. 154 f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
- Die Klage ist zulässig.
1. Die Beklagte ist befugt, als Nebenintervenientin des Beklagten den Prozess zu führen. Der Umstand, dass die Beklagte selbst Prozesspartei ist, steht der Zulässigkeit ihres Beitritts nicht entgegen. Da bei einer Streitgenossenschaft in Wahrheit mehrere selbstständige, aber verbundene Prozesse vorliegen, kann ein Streitgenosse nach allgemeiner Auffassung dem anderen beitreten (Zöller, a. a. O., § 66 Rz. 6 m. w. N.). Das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Streithilfe liegt vor. Das Rechtsschutzinteresse der Beklagten beschränkt sich nicht auf Abweisung der gegen sie selbst gerichteten Klage. Sie hat darüber hinaus ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 ZPO daran, dass die Klage auch gegen den Beklagten abgewiesen wird. Dies folgt daraus, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten mit einer Inanspruchnahme der Beklagten in einem etwaigen Deckungsprozess zu rechnen wäre, deren Erfolg mangels Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses nicht ausgeschlossen wäre. Ferner folgt ihr rechtliches Interesse an der Streithilfe auch daraus, dass eine Einziehungsklage des Klägers in Betracht kommt, sollte er den Anspruch des Beklagten aus dem Versicherungsvertrag pfänden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 19 W 22/09).
Die Beklagte hat auch hinreichende Anhaltspunkte für die Verabredung eines Unfalles zwischen dem Kläger und dem Beklagten dargelegt. Diese Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus der eindeutigen Haftungslage angesichts des angeblichen Unfallhergangs, aus dem Verzicht der Hinzuziehung der Polizei, aus der beschriebenen Fahrzeugkonstellation und der Tatsache, dass der Mercedes-Benz in zeitlicher Nähe zum streitgegenständlichen Vorfall einen Vorschaden auf der Kollisionsseite erlitten hatte, der als Totalschaden qualifiziert worden war.
Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse an der Streithilfe, da nicht feststeht, dass mit ihr nichts zu erreichen ist. Dies würde voraussetzen, dass es der Beklagten trotz Beitritt nach der prozessualen Lage von vornherein unmöglich wäre, auf eine Klageabweisung zu Gunsten des Beklagten hinzuwirken (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 19 W 22/09). Das ist indes nicht der Fall. Insbesondere ist der mögliche Erfolg der Streithilfe der Beklagten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte im Falle seiner persönlichen Anhörung den vom Kläger behaupteten Unfallhergang bestätigt könnte. Zwar dürfte der Beklagten nicht bereits gemäß § 69 ZPO die Möglichkeit eröffnet sein, sich in Widerspruch zu Erklärungen des Beklagten zu setzen und gegensätzlich vorzutragen. Eine streitgenössische Nebenintervention gemäß § 69 ZPO liegt nicht vor, da die Rechtskraft der in dem Hauptprozess zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu erlassenden Entscheidung nach materiellem Recht auf das Rechtsverhältnis der Streithelferin zum Gegner nicht von Wirksamkeit ist. Für den Fall, dass der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird, wirkt das Urteil mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht zugleich auch zwischen dem Kläger und der Beklagten. Jedoch wären die persönlichen Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung prozessual unwirksam. Soweit – wie hier – Anwaltszwang besteht, kann ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO von der nicht postulationsfähigen Partei nicht erklärt werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 19 W 22/09 m. w. N.). Die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO findet außerhalb einer streitigen mündlichen Verhandlung nicht statt. Deshalb ist die Anhörung der im Anwaltsprozess ohne ihren Rechtsanwalt erschienenen Partei unzulässig (Zöller a. a. O. § 141 Rz. 6). Daran würde auch die Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin nichts ändern. Denn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer handelt im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Partei, auch wenn die Wirkungen seiner Prozesshandlungen – wie hier die Stellung des Antrages auf Klageabweisungen nach § 67 ZPO – für die unterstützte Partei eintreten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 19 W 22/09 m. w. N.).
Der Beitritt der Beklagten als Streithelferin auf Seiten des Beklagten erfolgte auch zum Zwecke dessen Unterstützung im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO. Denn im Falle eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten besteht für diesen das Risiko, für den Schaden einstehen zu müssen, ohne Deckungsschutz durch die Beklagte zu erhalten, wenn die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen wird.
2. Die Klägerin ist auch berechtigt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft mit dem Antrag zu 2) Zahlung an den Sachverständigen zu verlangen. Sie führt insoweit den Prozess im eigenen Namen auf Rechnung des Sachverständigen. Durch den Sachverständigen O ist sie auch im Rahmen der Abtretungsvereinbarung entsprechend bevollmächtigt worden. Der Sachverständige hat offensichtlich bei Abschluss dieser Vereinbarung in Rechnung gestellt, dass der Kläger seine etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten auch unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands durchsetzen wird. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Eigeninteresse an der Führung des Prozesses insoweit in fremdem Namen. Durch den Vertrag mit dem Sachverständigen bezüglich der Erstellung des Schadensgutachtens wird der Kläger zur Zahlung an den Sachverständigen verpflichtet. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, weshalb den Beklagten als Anspruchsgegnern ein Nachteil dadurch erwachsen sollte, dass der Kläger und nicht der Sachverständige selbst diese Ansprüche geltend macht.
Die Klage ist unbegründet.
- Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten anlässlich des Vorfalls vom 08.12.2010.
1. Derartige Ansprüche folgen insbesondere nicht aus den §§ 7 Abs. 1 StVG (i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG).
Es kann dahinstehen, ob es am 08.12.2010 zu der behaupteten Kollision gekommen ist. Das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass es sich bei dieser Kollision nicht um ein unfreiwilliges, sondern vielmehr um ein abgesprochenes Ereignis handeln würde und damit die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug durch dessen Einwilligung gedeckt sind. Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. KG NZV 2003, 213 ff). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Fahrzeug des Klägers durch das von ihm behauptete Ereignis in dem von ihm behaupteten Umfang beschädigt worden wäre, entfiele eine Haftung des Schädigers und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, welche die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat (KG NZV 2003, 231 ff; OLG Hamm Versicherungsrecht 1993, 1418; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239). Einen solchen Nachweis – nämlich dass ein vorgetäuschter Unfall gegeben ist – hat grundsätzlich der Schädiger/sein Haftpflichtversicherer zu führen. Es genügt allerdings der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten, wobei eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine entsprechende Manipulation sprechen, die genannte Feststellung gestattet, § 286 Abs. 1 ZPO (KG NZV 2003, 231 ff; OLG Hamm Versicherungsrecht 1993, 138; OLG Hamm NJW RR 1987, 1239). Eine derartige Häufung von Beweiszeichen ist im konkreten Fall vorhanden: Das Fahrzeug des Klägers hatte offensichtlich zeitnah vor dem 08.12.2010 bereits einen Unfall erlitten, auf Grund dessen der Sachverständige G den dadurch entstandenen Schaden als Totalschaden eingestuft hat. Auffällig ist dabei, dass sich die Anstoßbereiche aus der ersten Kollision und der im hiesigen Verfahren behaupteten Kollision überschneiden. Dies könnte dafür sprechen, dass der Originalzustand des Fahrzeugs, soweit er am 08.12.2010 noch vorhanden war, erhalten bleiben sollte. Darüber hinaus handelte es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten um ein solches von geringem Wert. Diese Konstellation ist typisch für die Herbeiführung eines verabredeten Verkehrsunfalls. Mit einem relativ wertlosen Fahrzeug wird an einem wertvolleren Fahrzeug ein Schaden verursacht, der den Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Abrechnung auf Gutachtenbasis liquide Mittel in nicht unerheblichem Umfang zu erhalten. Die Tatsache, dass die angeblich beteiligten Fahrzeuge jeweils erst kurz vor dem 08.12.2010 angeschafft worden sind, legt nahe, dass sie eigens für den angeblichen Vorfall vom 08.12.2010 angeschafft wurden. Ein weiteres Indiz, das für eine einvernehmliche Herbeiführung der Kollision spricht, ist die Tatsache, dass der Kläger bereits am 07.12.2010 einen Peugeot für 4.200,-- € erworben hatte. Die Erklärung des Klägers hierzu, er habe sich überlegen wollen, welches Fahrzeug er nunmehr fahren werde, leuchtet nicht ein. Nahe liegt vielmehr die Erklärung, dass sich der Kläger bereits ein Ersatzfahrzeug für den streitgegenständlichen Mercedes beschafft hat. Weshalb der angebliche Verkehrsunfall nicht durch die Polizei aufgenommen wurde, erscheint auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung weiterhin fraglich. Der Kläger hat hierzu bekundet, dass er seinem Onkel mitgeteilt habe, dass dieser die Polizei hinzuziehen solle. Er habe sich dann aber von seinem Onkel überreden lassen, dies nicht zu tun, da sich der Unfallgegner einsichtig gezeigt habe.
Der Zeuge N hat hierzu bekundet, dass sich der Kläger nach dem Unfall nicht deutlich dazu geäußert habe, ob die Polizei hinzugezogen werden solle. Seine Frau habe aber gesagt, dass die Polizei hinzugezogen werden solle. Er sei dann durch seinen Bruder überredet worden, die Polizei nicht hinzuzuziehen. Der Bruder habe sich für den Unfallgegner eingesetzt, da dieser genauso aussehe wie der gemeinsame Vater.
Die Einlassung des Zeugen ist nicht lebensnah. Obwohl der Zeuge mit einem für ihn fremden Fahrzeug an dem besagten Tag unterwegs war und dieses Fahrzeug durch Verschulden des Beklagten einen Schaden erlitten haben soll, hat der Zeuge es unterlassen, die Polizei hinzuzuziehen. Dieses Verhalten wäre nachvollziehbar, wenn der Zeuge eine andere Absicherung zur Verfügung gehabt hätte. Unmittelbar nach dem Unfall war dies aber unter Zugrundelegung seiner Aussage offensichtlich nicht der Fall. Zwar hat der Zeuge bekundet, dass der Beklagte ihm seine Einstandspflicht zugesichert habe. Der Beklagte habe einen entsprechenden Zettel unterschrieben. Dies sei allerdings erst am Folgetag erfolgt. Unmittelbar nach dem Unfall habe der Beklagte ihm lediglich einen Zettel mit seiner Handy-Nummer überreicht. Vor diesem Hintergrund ist völlig unverständlich, dass der Zeuge entgegen der Anweisung des Klägers bzw. dessen Lebensgefährtin auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet haben will. Der Zeuge hat selbst bekundet, dass er den Unfallgegner zwar vorher schon mehrmals gesehen habe, ihn aber nicht namentlich gekannt habe. Offensichtlich bestand deshalb kein Freundschaftsverhältnis zwischen dem Zeugen und dem Beklagten, das als "Vertrauensbasis" dienen konnte.
Darüber hinaus ist nicht verständlich, weshalb außer dem Zeugen keine weiteren Zeugen zur Verfügung stehen. Offensichtlich hätte jedenfalls der Bruder des N ebenfalls als Zeuge benannt werden können. Die Erklärung des Zeugen, dass er die Tatsache bewusst nicht offenbart habe, dass sein Bruder ihn am 08.12.2010 beim Einkaufen begleitet habe, um nicht noch weitere Vorurteile zu wecken, leuchtet ebenfalls nicht. Es dürfte vielmehr auf der Hand liegen, dass bei einer Sachverhaltskonstellation wie der hiesigen, bei der das Unfallereignis an sich bereits streitig ist, die Benennung von Zeugen für den Unfallhergang erforderlich und sinnvoll ist.
Ferner deutet die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Klägers und des Beklagten gegenüber der Beklagten ebenfalls daraufhin, dass es sich bei der angeblichen Kollision vom 08.12.2010 nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt hat. Der Kläger hat keine Erklärung dafür gegeben, dass er der Beklagten die Kontaktdaten seines Onkels nicht mitgeteilt hat. Der Beklagte hat sich gegenüber der Beklagten überhaupt nicht geäußert. Außerdem hat sich der Beklagte offensichtlich auch dem hiesigen Verfahren entzogen. Nachdem ihm die Klage zugestellt worden war, sind weitere Postsendungen als unzustellbar zurückgekommen. Der Kläger hat auch kein weiteres Bemühen als die Einholung einer Auskunft beim Einwohnermeldeamt bezüglich der Anschrift des Beklagten an den Tag gelegt. Der Kläger hat außerdem auf die Aufforderung der Beklagten nicht den Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Mercedes-Benz, sondern den Kaufvertrag über den Peugeot vorgelegt. Er hat dies damit zu erklären versucht, dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt habe.
Das Bild des abgesprochenen Verkehrsunfalls wird schließlich dadurch abgerundet, dass weder der Kläger noch der Zeuge in der Lage waren, den Unfallhergang detailliert zu beschreiben. Der Kläger hat hierzu bekundet, dass ihm sein Onkel bislang nicht gesagt habe, wie es im Einzelnen zur Kollision gekommen sei. Auch dies ist nicht lebensnah. Vielmehr dürfte nach einem angeblichen Verkehrsunfall zu erwarten sein, dass der Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs sich zunächst bei dem Fahrer erkundigt, wie sich der Unfall zugetragen hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Zeuge selbst bekundet hat, dass er zumindest die Erstkollision nicht gesehen, sondern zunächst nur gehört habe. Der Zeuge konnte aber zumindest bekunden, wie der streitgegenständliche Mercedes-Benz eingeparkt war und dass das gegnerische Fahrzeug vorwärts eingeparkt werden sollte. Selbst zu diesen Punkten konnte der Kläger aber aus unverständlichen Gründen keinerlei Angaben machen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten zustanden, hat er auch die Kosten insoweit zu tragen, als der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 Alternative 2 ZPO.