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Landgericht Essen·8 O 357/10·23.04.2012

Verkehrsunfall: Darlegungslast bei Vorschäden im Frontbereich

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Kollision Schadensersatz (Reparatur-, Gutachterkosten und Pauschale) von Fahrer und Haftpflichtversicherer. Streitig war insbesondere, ob die geltend gemachten Frontschäden unfallkausal waren, obwohl am Fahrzeug unstreitig erhebliche Vorschäden bestanden. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger nicht hinreichend konkret darlegte und bewies, welche Vorschäden wann und wie fachgerecht beseitigt wurden. Das eingeholte Gutachten belegte nur die Möglichkeit der Unfallkausalität, nicht den erforderlichen Ausschluss gleichartiger Vorschäden.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen nicht bewiesener Unfallkausalität bei Vorschäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen im streitgegenständlichen Schadensbereich unstreitig Vorschäden, muss der Geschädigte die Unfallkausalität der geltend gemachten Schäden darlegen und erforderlichenfalls beweisen und dabei ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor entstanden sind.

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Beruft sich der Geschädigte darauf, Vorschäden seien fachgerecht repariert worden, muss er substantiiert darlegen und beweisen, welcher abgrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen beseitigt worden ist.

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Die Pflicht zu substantiiertem Vortrag zu Art, Umfang und Beseitigung von Vorschäden besteht auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug erst nach Eintritt der Vorschäden erworben hat und die Reparatur durch den Voreigentümer erfolgt sein soll.

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Ein Sachverständigengutachten, das lediglich die technische Möglichkeit der Entstehung des Schadens durch das behauptete Unfallereignis bestätigt, ersetzt nicht den Nachweis der Unfallkausalität, wenn gleichartige Vorschäden nicht ausgeschlossen sind.

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Pauschale Angaben des Geschädigten oder eines Zeugen zur Reparatur von Vorschäden genügen zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast nicht.

Relevante Normen
§ 883 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG§ 823 ff. BGB§ 249 ff. BGB§ 7 StVG i.V.m. § 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG§ 18 StVG i.V.m. § 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vorläufig vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 25.03.2009. Der Kläger befuhr mit einem Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... die V Straße in Fahrtrichtung Süden. Der Mercedes hatte bereits Vorschäden im Frontbereich erlitten. Zunächst hatte der Kläger mitgeteilt, es sei lediglich ein Vorschaden vorhanden gewesen, der ordnungsgemäß repariert worden sei. Später räumte er einen weiteren Vorschaden vom 11.04.2008 ein. Am 28.07.2009 teilte er dann mit, zwischenzeitlich seien alle Schäden ordnungsgemäß beseitigt worden.

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Der Beklagte zu 1) befand sich am 25.03.2009 mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW Mitsubishi am 25.03.2009 gegen 15.35 Uhr in H auf dem Parkplatz des Firmengeländes des Getränkemarktes U auf der V Straße in H.

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Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei der Frontbereich des Mercedes mit dem Beklagtenfahrzeug zusammenstieß.

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Der Kläger behauptet folgendes:

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Seine Ehefrau habe dieses Fahrzeug Mercedes von ihrem Schwager B erworben und ab dem 27.03.2008 auf ihren Namen zugelassen.

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In Höhe des Getränkemarktes U und der Ausfahrt dieses Marktes habe unmittelbar aus Sicht des Klägers vor der Ein- und Ausfahrt ein anderes Fahrzeug geparkt. Der Beklagte habe offensichtlich versucht, sich in den fließenden Verkehr der V Straße einzuordnen. Als der Kläger sein Fahrzeug hinter den im Einfahrtsbereich parkenden Fahrzeug sah, versuchte er, das Unfallgeschehen durch eine Bremsung zu vermeiden, dies sei ihm nicht gelungen.

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Anlässlich dieses Geschehens sei der nachfolgende Schaden entstanden:

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Reparaturkosten netto gemäß Gutachten des

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Sachverständigenbüro O vom 29.03.2009:                            8.962,68 €

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Gutachterkosten gemäß Rechnung:                                                          952,33 €

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Pauschale:                                                                                                                   30,00 €

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Insgesamt:                                                                                                                9.945,01€

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Er habe das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Unfall reparieren lassen und weiterveräußert. Das Fahrzeug sei nie fremdfinanziert gewesen. Die Vorschäden seien repariert worden, hier werde auf die Ausführungen des Sachverständigen O verwiesen, der in der Rubrik „Reparierte Vorschäden“ ausgeführt habe:

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„Reparierte Frontschäden und behobener Seitenschaden rechts“.

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„Vorhandene Altschäden“:

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„Keine erkennbar“.

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Es habe zwar einen reparierten Vorschaden gegeben, der am 11.04.2008 eingetreten sei. Dieser sei über die Vollkaskoversicherung bei der E Versicherung abgewickelt worden. Der im Auftrag der E beauftragte Sachverständige habe bestätigt, dass das Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur wieder in einem fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand versetzt worden sei.

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Der Bruder des Klägers als Voreigentümer des Fahrzeugs habe versichert, sämtliche Schäden seien ordnungsgemäß beseitigt worden.

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Sämtliche Schäden am Fahrzeug seien auf das streitgegenständliche Verkehrsunfallgeschehen zurückzuführen. Die ursprüngliche Anspruchsinhaberin B1 habe die Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen an ihn abgetreten, er habe diese Abtretung angenommen.

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Der Kläger legt ein Schreiben des Sachverständigen O vor vom 16.05.2009, wonach eine Reparatur am streitgegenständlichen Mercedes fachgerecht durchgeführt wurde.

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Zum Beweis der Tatsache, dass sämtliche Schäden am Fahrzeug, die als Vorschäden zu werten seien, ordnungsgemäß beseitig worden, hat der Kläger Zeugnis des B sowie Sachverständigengutachten angeboten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.945,01 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu zahlen,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von nichterstattungsfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Sie bestreiten insbesondere, dass zum Unfallzeitpunkt die Ehefrau des Klägers Eigentümerin des streitgegenständlichen PKWs war. Auch ein Verkehrsunfall habe nicht stattgefunden. Nachdem der Beklagte zu 1 seine Einkäufe erledigt habe, habe er beabsichtigt, die dortige Ausfahrt nach links in nördliche Fahrtrichtung zu fahren. Aufgrund eingeschränkter Sicht habe er sich vorsichtig in die V Straße hineingetastet. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger noch in einer untergeordneten Nebenstraße der V Straße, vermutlich der I Straße, befunden. Als er den Beklagten zu 1) wahrgenommen habe, sei er mit quietschenden Reifen und starker Beschleunigung auf die V Straße in südlicher Fahrtrichtung eingebogen und vorsätzlich auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren. Der Unfall sei vom Kläger provoziert worden. Der Kläger sei mindestens seit dem 01.01.2005 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen und beziehe örtliche Leistungen nach Hartz IV. Die Ehefrau des Klägers sei seit dem 01.08.2006 bei der Firma N beschäftigt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau passten nicht zum klägerischen Fahrzeug.

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Das klägerische Fahrzeug sei am 08.05.2003 mit dem amtliches Kennzeichen: ... auf P, N1 Straße in Q zugelassen worden. Im September 2004 habe es bei einer Laufleistung von 31.962 Kilometern einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, der als Kaskoschaden über die B Versicherung abgewickelt worden sei, der Restwert des Fahrzeugs belief sich damals auf noch 21.210,00 € brutto. Bei dem Unfallereignis im September 2004 sei das klägerische Fahrzeug im Frontbereich dermaßen beschädigt worden, dass der Airbag auslöste.

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Halter des klägerischen Fahrzeugs sei spätestens ab August 2007 der Bruder des Klägers, B, gewesen. Im August 2007 sei das klägerische Fahrzeug erneut im Frontbereich links beschädigt worden, wofür B gegenüber der I1 Versicherung Reparaturkosten in Höhe von 10.536,64 € netto abgerechnet habe. Kurze Zeit später, nämlich am 27.09.2007, habe das klägerische Fahrzeug einen weiteren Frontschaden erlitten, für den B gegenüber der A Versicherung Reparaturkosten in Höhe von 16.118,50 € netto zuzüglich eines merkantilen Minderwertes von 1.500,00 € fiktiv abgerechnet habe. Einige Monate später, am 14.02.2008 habe das klägerische Fahrzeug erneut einen Frontschaden erlitten, der erneut als Kaskoschaden gegenüber der I1 Versicherung fiktiv mit Reparaturkosten in Höhe von 6.649,54 € netto abgerechnet wurde. Dabei wurden im Frontbereich auch unreparierte Vorschäden festgestellt, u. a. waren die Leitungen des ABS Steuergerätes verbogen, die Kühlerzarge gebrochen und Gebrauchtschäden vorhanden. Gegen B sei unter dem 03.02.2009 ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Mit Schreiben vom 19.05.2009 habe die Beklagte bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des klägerischen Parteigutachters von mehreren Vorschäden im interessierenden Anschlussbereich auszugehen sei, ferner um Mitteilung nach Art um Umfang aller einzelnen Vorschäden gebeten sowie um den Nachweis, dass die Vorschäden ordnungsgemäß und vollständig beseitigt worden seien. Die Beseitigung der Vorschäden sei jedoch nicht nachgewiesen. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass die Vorschäden im streitgegenständlichen Schadensbereich (Fahrzeugfront) vollständig und ordnungsgemäß repariert worden seien. Die jetzt geltend gemachten Schäden befinden sich mitten im Schadensbild der Vorschäden.

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Es ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung der Zeugen B und C. Weiterhin sind der Kläger und der Beklagte zu 1) persönlich gehört worden. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2011 verwiesen.

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Weiterhin ist Beweis erhoben worden durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständige H1.

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Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten Blatt 197 f. der Akten verwiesen.

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Weiterhin ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, wie und wann die Vorschäden beseitigt worden sind.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze sowie Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Zahlungsanspruch, weder aus §§ 823ff. 249ff. BGB noch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG, da er seiner Darlegungs- und Beweislast, dass die geltend gemachten Schäden durch ein Unfallereignis am 25.03.2009 verursachten wurden, nicht nachgekommen ist.

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Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich aller Indizien.

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Unstreitig hatte das streitgegenständliche klägerische Fahrzeug im Frontbereich bereits Vorschäden.

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Zwar sind grundsätzlich nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen H1 die am PKW B im Schadensgutachten O dokumentierten Schäden aus der Kollision mit dem Beklagten-PKW erklärbar. Es finden sich keine Anhaltspunkte für unreparierte Vorschäden, die im Gutachten O mitkalkuliert wurden. Der dort kalkulierte Schadensumfang kann allein aus diesem Unfallereignis resultieren. Die Kammer schließt sich den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen an.

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Damit besteht jedoch lediglich die Möglichkeit, dass die hier geltend gemachten Schäden aus dem Unfallereignis herrühren.

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Bei unstreitig vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte jedoch die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden sind. Behauptet er in diesem Zusammenhang, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden ist, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht behoben worden sein soll. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug bereits mit dem Vorschaden erworben hat, der noch vom Voreigentümer behoben sein soll (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2010, Aktenzeichen: 42 O 220/09, Schadenpraxis 2010, Seite 404 f.).

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Danach ist der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dass die Vorschäden bereits beseitigt worden seien und hat hierzu den Voreigentümer B und ein Sachverständigengutachten zum Beweis angeboten. Der Zeuge B hat jedoch in seiner Zeugenaussage lediglich pauschal angegeben, dass die Vorschäden behoben worden seien. Nähere Darlegung ist auch vom Kläger nicht erfolgt. Eine nähere Darlegung wird jedoch wie dargelegt vom Kläger auch dann gefordert, wenn die Schäden bereits zur Besitzzeit des Voreigentümers entstanden sind. Hierauf ist der Kläger auch hingewiesen worden. Eine nähere Darlegung ist dem Kläger hier auch zumutbar, da ihm der Voreigentümer bekannt ist und er in Kontakt zu ihm steht.

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Die Vorlage des Schreibens des Sachverständigen Nerka vom 16.05.2009 führt in seiner Pauschalität zu keiner anderen Bewertung.

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Durch das vorliegende Sachverständigengutachten ist wie dargelegt ebenfalls nicht bewiesen, dass die geltend gemachten Schäden auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sind, es ist lediglich die Möglichkeit dargetan.

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Damit ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Er hat insbesondere nicht angegeben wann und wie die Vorschäden genau beseitigt worden sind.

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Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.