Leistungsklage gegen Kfz-Versicherung nach Rotlichtkollision abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Kfz-Versicherung Zahlung nach einem Unfall an einer Ampelkreuzung; die Beklagte verweigerte Leistung wegen grober Fahrlässigkeit. Streitpunkt war, ob der Kläger bei Rot in die Kreuzung gefahren ist und ein Mitzieheffekt vorlag. Das Landgericht sah anhand übereinstimmender Zeugenaussagen einen Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Leistungsklage des Klägers wegen Rotlichtkollision als unbegründet abgewiesen; Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit des Fahrers leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und das Verhalten auch subjektiv unentschuldbar ist.
Ein Rotlichtverstoß stellt in der Regel grobe Fahrlässigkeit dar; ein den groben Pflichtenverstoß ausschließender Mitzieheffekt ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkehrsteilnehmer die Ampel bei Annäherung wahrnimmt und sich zunächst verkehrsgerecht (z.B. durch Anhalten) verhält.
Bei der Beweiswürdigung kommt den übereinstimmenden Aussagen unbeteiligter Zeugen besonderes Gewicht zu; entgegenstehende subjektive Erinnerungsangaben des Fahrers können zurückgewiesen werden.
Tenor
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2006
durch die Richterin am Landgericht Dr. S.,
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-
weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger befuhr mit seinem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug Ford Fiesta am 12.9.2005 gegen 15.40 Uhr die Florastraße in Gelsenkirchen in Richtung Essen. Es herrschte dichter Verkehr. Einige 100 m vor der Kreuzung mit der Husemannstraße/Overwegstraße hielt der Kläger sein Fahrzeug als ersten Wagen an der Rotlicht zeigenden Ampel an auf der linken der beiden Fahrspuren an. Bei einsetzendem Grünlicht setzte er seine Fahrt fort. Er näherte sich sodann der Kreuzung mit der Husemannstraße/Overwegstraße. Die Florastraße wird dort fünfspurig. Sie verfügt über zwei links Abbieger- und zwei Geradeausfahrerspuren. Außerdem ist eine Rechtsabbiegerspur vorhanden, welche einige Fahrzeuglängen vor den Haltestreifen der vier anderen Spuren durch eine Verkehrsinsel getrennt in einem Bogen nach rechts führt. Die Linksabbieger- und die Geradeausspuren sind mit neben und über der Fahrbahn angebrachten Ampeln versehen. Der Kläger wollte seine Fahrt über die Kreuzung mit der Overwegstraße hinweg geradeaus fortsetzen. Als einige Fahrzeuge von der Spur rechts neben ihm auf die Rechtsabbiegerspur wechselten um auf die Overwegstraße einzubiegen, fuhr der Kläger auf die dadurch freiwerdende Spur. Auf der Kreuzung kam es sodann zu einer Kollision mit dem aus der Husemannstraße kommenden Zeugen M.
Die Beklagte hat in der Folgezeit Zahlungen verweigert und sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
Der Kläger behauptet, er habe auf die Ampel geblickt und sei bei Grünlicht in die Kreuzung gefahren. Selbst wenn er bei Rot gefahren sein sollte, sei sein Verhalten aber nicht grob fahrlässig gewesen, weil insbesondere wegen der rechts in die Overwegstraße einbiegenden Fahrzeuge der Eindruck entstanden sei, der Verkehr sei für die Florastraße freigegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.700 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug an der Kreuzung zunächst wegen der Rotlicht zeigenden Ampel angehalten. Er sei sodann – immer noch bei Rotlicht – in die Kreuzung gefahren.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag. Denn die Beklagte ist gem. § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohen Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 2003, 1118 (1119)).
Hier hat der Kläger die Ampel an der Kreuzung Florastraße und Husemannstraße/Overwegstraße bei Rotlicht überfahren. Dies steht nach der Beweisaufnahme fest. Zwar hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, er sei sich "fast hundertprozentig sicher, dass die Ampel grün war." Die Kammer ist aber überzeugt, dass dies nicht der Fall war. Denn der Erklärung des Klägers stehen die Aussagen der Zeugen M. und O. entgegen. Der Zeuge M. hat erklärt, er habe die linke Geradeausspur der Husemannstraße befahren und an der Kreuzung sein Fahrzeug als erstes vor der roten Ampel angehalten. Als die Ampel auf Grün gesprungen sei, sei er losgefahren. Als er etwas mehr als die Hälfte der Kreuzung überquert gehabt habe, sei es zur Kollision mit dem von rechts kommenden Klägerfahrzeug gekommen. Die Aussage des Zeugen M. steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen O. Dieser hat erklärt, er sei hinter dem Fahrzeug des Klägers auf die Kreuzung zugefahren. Er – der Zeuge – habe gesehen, dass die Ampel rot war und deshalb gewohnheitsmäßig den Gang herausgenommen. Der Kläger sei "ohne zu bremsen einfach durchgefahren". Er – der Zeuge – habe noch zu seiner Frau "guck mal, der fährt bei rot" gesagt und dann habe es auch schon geknallt. Die Zeugin O. hat die Aussage des Zeugen O. jedenfalls insoweit bestätigt, als dieser zu ihr gesagt habe: "Guck mal, der ist bei rot drüber gefahren." In diesem Moment habe sie nach vorne geguckt und die Kollision gesehen. Soweit die Zeugin im übrigen bekundete, sie und ihr Mann, der Zeuge O., hätten zum Zeitpunkt der Kollision an der Kreuzung am Musiktheater und nicht an der Unfallkreuzung selbst gestanden, geht die Kammer von einer fehlerhaften Erinnerung der Zeugin aus. Dies folgt schon aus ihrer Aussage selber, wonach der Unfall sich nur wenige Meter – etwa in der Entfernung, in der der Zeugenstuhl vom Richtertisch entfernt steht - von dem Auto der Zeugen O. entfernt ereignet haben soll. Die Kammer ist nach den Aussagen der Zeugen davon überzeugt, dass der Kläger bei Rot in die Kreuzung fuhr. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Kläger zu Unrecht belasten sollten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge M. selbst an dem Unfall beteiligt war und deshalb wegen des ihm entstandenen Schadens ein Interesse daran hat, die Kollision als vom Kläger verschuldet zu schildern. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass der Zeuge die Unwahrheit sagt. Vielmehr sprechen für eine wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen M. die bestätigenden Aussagen der gänzlich unbeteiligten Zeugen O.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Mißachtung des roten Ampellichts nicht stets grob fahrlässig ist (BGH NJW 2003,1118 (1119)). Sie ist allerdings in aller Regel grob fahrlässig (ebenda). Abzustellen ist auf eine Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Dabei kann insbesondere wenn der Rotlichtverstoß auf einem sogenannten "Mitzieheffekt" beruht ein grober Pflichtenverstoß entfallen (OLG Hamm, NZV 2001, 221). Hier ist ein die grobe Fahrlässigkeit ausschließender Mitzieheffekt allerdings nicht gegeben. Dabei kann es dahin stehen, ob an der Kreuzung aus der Fahrtrichtung des Klägers mehrere Wagen nach rechts in die Overwegstraße eingebogen sind. Auch kommt es nicht darauf an, ob aus sachverständiger Sicht ein Mitzieheffekt gegeben war. Abgesehen davon, dass ein Mitzieheffekt schon wegen der baulichen Trennung der Abbiegerspur fraglich ist, ist er jedenfalls deshalb zu verneinen, weil zu einem die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Mitzieheffekt jedenfalls gehört, dass der Verkehrsteilnehmer die Ampel bei der Annäherung an die Kreuzung wenigstens zunächst wahrnimmt und beachtet indem er bei Rotlicht anhält. Nur wenn sich der Verkehrsteilnehmer zunächst erkennbar verkehrsgerecht verhalten halt, kann der Rotlichtverstoß in einem milderen Licht gesehen werden (OLG Hamm, NZV 1994, 442; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1997, 190 (191)).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.