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Landgericht Essen·8 O 243/13·30.06.2014

Unfallschaden bei Vorschäden: Klage scheitert an Darlegung und Beweis der Schadenskausalität

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz sowie Gutachterkosten von Fahrerin und Haftpflichtversicherer. Streitig war insbesondere, ob die geltend gemachten Schäden dem Unfallereignis zuzuordnen sind, da das klägerische Fahrzeug mehrere, teils gleichgelagerte Vorschäden aufwies. Das LG Essen wies die Klage ab, weil der Kläger die Kausalität zwischen Unfall und Schaden nicht hinreichend darlegte und bewies. Er konnte insbesondere nicht konkret darlegen, welche Vorschäden durch welche Maßnahmen fachgerecht repariert worden waren, sodass eine Abgrenzung zu den nun geltend gemachten Schäden nicht möglich war.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen nicht nachgewiesener Schadenzuordnung bei überlappenden Vorschäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorhandenen, gleichartigen Vorschäden trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden durch das neue Unfallereignis verursacht worden sind.

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Der Geschädigte muss bei Vorschäden ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vor dem streitigen Unfall entstanden sind; gelingt dies nicht, ist die Schadensersatzklage unbegründet.

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Beruft sich der Geschädigte zur Schadensabgrenzung auf eine fachgerechte Reparatur von Vorschäden, hat er konkret darzulegen und zu beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen (und durch wen) beseitigt worden ist.

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Eine bloße äußerliche Reparaturbestätigung bzw. Nachbesichtigung ohne Spezifizierung der durchgeführten Reparaturmaßnahmen genügt regelmäßig nicht, um die vollständige und fachgerechte Beseitigung von Vorschäden im überlappenden Schadensbereich nachzuweisen.

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Die Darlegungs- und Beweislast zur Vorschadenreparatur trifft den Anspruchsteller auch dann, wenn er das Fahrzeug bereits mit Vorschäden erworben hat.

Relevante Normen
§ 7, 18, 17 StVG§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 823 ff., 249 ff. BGB sowie § 115 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vorläufig vollstreckbaren Beträge.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz aus deinem Verkehrsunfall vom ...

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Der Kläger erwarb den PKW N mit dem amtlichen Kennzeichen … mit Kaufvertrag vom 23.04.2013. Es war vermerkt, dass es sich ursprünglich um ein Unfallfahrzeug aus G handelte. Das Fahrzeug hatte bereits zuvoro im Jahr 2013 in Deutschland 3 weitere Unfälle erlitten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfallmitteilungen Anlage B 10 und B 11 sowie das Gutachten der E vom 18.06.2013, BL. 160ff. d..A. verwiesen.

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Am … befuhr der Kläger mit dem N die G1-Straße in H. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen …, einem S, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Es kam zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Die Beklagte zu 1) wurde mit 35,-- € verwarnt.

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Die Beklagte zu 2) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2013 zur Zahlung aufgefordert, ebenso wurden ihr die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Rechnung gestellt.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe das Fahrzeug auf dem rechts befindlichen Seitenstreifen geparkt. Sie sei dann unvermittelt von dem Parkstreifen angefahren, ohne den Blinker zu setzen, habe den Pkw des Klägers gerammt, indem sie in dessen rechte Seite gefahren sei. Sie habe nicht auf den rückwärtigen Verkehr geachtet. Die Anstoßstelle sei hauptsächlich die rechte Beifahrertür gewesen. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

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Er macht einen Fahrzeugschaden von 9.252,54 € als Bruttoschaden aus dem Gutachten des Sachverständigen O geltend. Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten Blatt 12 f. d.A. verwiesen. Weiterhin fordert der Kläger Kosten des Sachverständigen in Höhe von 1.018,46 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale von 25,-- €.

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Er habe das Fahrzeug im Mai 2013 zu einem Kaufpreis von 28.000,-- € mit einer Laufleistung von 95.000 Kilometern gekauft. Das Fahrzeug sei tipp topp in Ordnung. Zwar habe das Fahrzeug Ende Mai einen Vorschaden am rechten Kotflügel vorne rechts gehabt. Der streitgegenständliche Schaden befinde sich jedoch an anderer Stelle befunden. Der erste Unfallschaden sei repariert worden. Nach der Reparatur sei ein Nachtraggutachten erstellt worden. Hierzu reicht der Kläger eine Stellungnahme der E vom 05.09.2013 ein, wonach das Fahrzeug am 13.08.2013 besichtigt wurde und sich in repariertem Zustand befand. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der E, Blatt 53 ff. sowie 150ff. d.A. verwiesen.

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Der Kläger ist der Auffassung, das vorgelegte Gutachten der E vom 18.06.2013 und die Stellungnahme der E zeigten, dass der Unfallschaden handwerksgerecht beseitigt worden sei.

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Die Beklagte zu 2 ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 im Wege der Nebenintervention beigetreten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 10.296,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen sowie weitere 958,19 € als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass der Verkehrsunfall sich überhaupt und auch nicht in der geschilderten Art und Weise ereignet habe. Sie sind der Auffassung, es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Bereits die beteiligten Fahrzeuge seien typisch für ein manipuliertes Unfallereignis. Auf Klägerseite sei ein hochwertiges Fahrzeug vom Typ N1 beteiligt, welches in erheblichem Umfang beschädigt worden sei. Auf Beklagtenseite handele es sich um ein alten S1, der nahezu wertlos sei und für 200,-- € verkauft worden sei.

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Die Beklagte zu 2) behauptet, dass durch die Beklagte zu 1) versucht worden sei, durch falsche Angaben eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs mit entsprechenden Feststellungen durch einen technischen Sachverständigen zu verhindern. Im Rahmen einer Befragung durch einen Mitarbeiter habe sie geäußert, dass sie ihr Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall für 200,-- € an einen Käufer veräußert habe, der eine Visitenkarte an dem Auto hinterlassen habe und zu dem sie nunmehr keine Angaben mehr tätigen könne und keinen Kontakt habe. Ihr Fahrzeug sei jedoch im Internet inseriert und daraufhin an entsprechende interessierte Personen veräußert worden. Dies sei bei einer Nachbesichtigung des Fahrzeugs durch die neue Halterin auch gegenüber dem eingeschalteten Sachverständigen T bestätigt worden.

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Es sei auch typisch für einen manipulierten Verkehrsunfall, wenn eine

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Nachbesichtigung des Fahrzeugs zur Aufklärung des Unfallgeschehens erschwert oder unmöglich gemacht werde, indem dieses weiter veräußert oder entsorgt werde.

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Es gebe aus technischer Sicht erhebliche Bedenken gegen den behaupteten Unfallablauf. Dieser sei nicht plausibel. Nach Angaben der Beklagten zu 1) habe sich der Unfall ereignet, als sie bei der Anfahrt vom ruhenden in den fließenden Verkehr mit dem Fahrzeug der Klägerseite kollidiert sei. Aus technischer Sicht deuteten entsprechende Kontaktspuren der Reifen, sowie die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug jedoch daraufhin, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) zum Unfallzeitpunkt gestanden habe. Bedenken zur Plausibilität ergäben sich auch, wenn die Unfallörtlichkeit besichtigt würde. Es falle auf, dass es sich um ein gut einsehbares Stück der Straße handele, bei der für die Beklagte zu 1) bei einem Ausfahrvorgang der von hinten herannahende Verkehr ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei. Wenn sie tatsächlich vor der Anfahrt Rückschau gehalten hätte, hätte sie das Fahrzeug des Klägers nicht übersehen können. Im übrigen habe sie selbst angegeben, nur deshalb am Unfallort am rechten Fahrbahnrand angehalten zu haben, weil sie einen Anruf ihrer Schwester erhalten habe. Sie sei auf der Heimfahrt von N2 nach Hause gewesen. Dies sei jedoch nicht der kürzeste Weg. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagekonvolut B 7 verwiesen.

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Im Übrigen bestünden aus technischer Sicht Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrsunfall bewusst herbeigeführt worden sei, da der Kläger mit seinem Fahrzeug gegen das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1) gefahren sei. Jedenfalls habe sich der Unfall in einem Bereich ereignet bei dem beide Fahrzeuge mit langsamer und kontrollierter Geschwindigkeit eingesetzt worden seien und nicht im fließenden Verkehr.

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Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass die Schäden aus dem behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Die Eindellung des Türblatts auf der rechten Seite, die sich aus Foto 18 des klägerischen Gutachtens ergebe, sei bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Insbesondere sei eine deutlich schwächere Intensität der Streif-spuren als bei den anderen Fahrzeugkomponenten festzustellen. Auch die Kerben an der rechten Felge seien einem Kontakt mit einem Bordstein zuzuordnen und nicht dem Unfallereignis. Im Übrigen hätten bei dem Fahrzeug bereits vor dem Unfallereignis eine Reihe von Vorschäden bestanden, von denen nur einer gegenüber dem eigenen Gutachter eingeräumt worden sei. Bereits am 01.06.2013 sei das klägerische Fahrzeug in genau derselben Unfallkonstellation in einen entsprechenden Verkehrsunfall verwickelt worden. Dieser habe ebenfalls im Bereich der vorderen rechten Seite stattgefunden und hierfür seien gemäß dem als Anlage B 8 beigefügten Gutachten Reparaturkosten in Höhe von 8.500,-- € entstanden. Hierzu werde nur eine optische Reparaturbestätigung vorgelegt, ohne dass nähere Angaben erläutert würden. Weiterhin sei das Fahrzeug ausweislich des als Anlage B 9 beigefügten Kaufvertrags durch den Kläger ursprünglich als Unfallfahrzeug aus G erworben worden. Es seien auch keine Mitteilungen erfolgt, ob das Fahrzeug repariert worden sei. Es bestünden jedenfalls zwei weitere Vorschäden aus dem Jahr 2013. Am 16.02.2013 habe ein Unfall stattgefunden gemäß dem als Anlage B 10 beigefügten Polizeibericht mit einem Schwerpunkt der Schadensstruktur hinten links und Reparaturkosten in Höhe von ungefähr 4.000,-- € brutto. Knapp zwei Wochen später sei das Fahrzeug wieder an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 11 verwiesen. Der Fahrzeugschaden sei auf 2.500,-- € geschätzt worden. Auch hierbei sei der gegnerische Fahrzeugführer vom Fahrbahnrand angefahren und habe das klägerische Fahrzeug vorne rechts beschädigt.

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Im Übrigen weise das Fahrzeug nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten einen Kilometerstand von 104.786 Kilometern auf. Bereits bei der Nutzung in G sei jedoch ein anderer Kilometerstand festgestellt worden. Bei einem durchgeführten Service am 16.02.2011 sei ein Kilometerstand von 117.479 Kilometern und bei einem weiteren Service vom 07.07.2011 von 136.230 Kilometern festgestellt worden. Am 18.11.2011 sei das Fahrzeug in Deutschland gewartet worden, der Kilometerstand habe 152.833 Kilometer betragen.

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Auch die vermeintlich klare Haftungslage spreche für einen manipulierten Verkehrsunfall. Der Schaden werde zudem rein fiktiv geltend gemacht.

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Die Beklagte zu 1) sei bereits in der Vergangenheit in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem Bedenken im Hinblick auf ein unfreiwilliges Schadenereignis bestünden. Am 18.07.2012 sei sie als Eigentümerin und Anspruchstellerin aufgetreten, wobei der Verkehrsunfall durch ein Mietwagenfahrzeug auf der Gegenseite bei einer angeblich klaren Haftungslage verursacht worden sei. Ihr Fahrzeug sei ebenfalls auf der rechten Seite beschädigt und ein wirtschaftlicher Totalschaden geltend gemacht worden. Dieser Schaden solle bei einem Fahrstreifenwechsel zu ihren Lasten verursacht worden sein. Es wird auf das Gutachten Anlage B 13 verwiesen.

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Die Beklagte zu 2) bestreitet den Wiederbeschaffungswert von 13.800,-- € brutto bestritten. Sie ist im übrigen der Auffassung, dass den vorgelegten Bestätigungen/Gutachten keine inhaltliche Aussage darüber entnommen werden könne, in welchem Umfang, auf welche Art und Weise und mit welcher Qualität die Beseitigung des eingeräumten Vorschadens tatsächlich stattgefunden habe. Im Übrigen genüge eine Bestätigung eines Sachverständigen darüber, dass ein früherer Vorschaden beseitigt worden sei, nicht den Anforderungen.

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Die Beklagte zu 1) gesteht zu, dass es richtig sein, dass sie ihr Fahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen geparkt habe, da sie während der Fahrt einen Telefonanruf erhielt und annehmen wollte. Nach Beendigung des Telefonats habe sie beabsichtigt, wieder in den fließenden Verkehr einzufahren. Sie sei langsam vom Parkstreifen losgefahren und in den Verkehr eingerollt, wobei es zu einer Kollision mit dem anderen Pkw gekommen sei, den sie übersehen habe. Sie meine jedoch, dass sie beim Anfahren vom Seitenstreifen den Fahrtrichtungsanzeiger benutzt habe, da sie dies immer tue.

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Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass eine ordnungsgemäße und vollständige Reparatur der Vorschäden vorgenommen worden sei. Der Kläger müsse die Reparatur beweisen. Hier helfe auch das Nachtragsgutachten der E nicht weiter, bei dem es sich nur um eine äußerliche Besichtigung handele und die nicht belege, dass das Fahrzeug auch vollständig repariert worden sei. Es könne lediglich festgestellt werden, dass dieses optisch von außen in Stand gesetzt gewesen sei. Außerdem sei nicht detailliert aufgeführt, welche Schäden beseitigt worden seien. Somit könne keine eindeutige Abgrenzung zu den hier entstandenen Schäden erfolgen.

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Es sei jedoch nicht richtig, dass ein manipulierter Verkehrsunfall vorliege.

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Sie habe ihr Fahrzeug im übrigen nicht über das Internet verkauft, sondern an einen Gebrauchtwagenhändler, der eine Visitenkarte an einem Auto hinterlassen habe. Es könne sein, dass das Fahrzeug später über das Internet verkauft worden sei, jedoch nicht durch sie. Sie habe dies für 200,-- € an einen Aufkäufer verkauft.

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In der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2014 sind der Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll vom 18.03.2014, Blatt 140 f. d.A. verwiesen. Weiterhin ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen T1. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2014, Blatt 141 f. d.A. verwiesen.

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Mit Beschluss vom 20.05.2014 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass ein Beweisantritt Sachverständigengutachten zumindest derzeit nicht geeignet ist bezüglich des Belegs einer ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorschäden in den Bereichen, in denen auch hier Schäden eingetreten sein sollen und bezüglich derer abgerechnet werden soll. Es ist zunächst erforderlich substantiiert darzulegen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen durch wen erfolgt sind. Die vorgelegte Bescheinigung der E vom 05.09.2013 genügt diesen Anforderungen nicht.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Zahlungsansprüche. Die Voraussetzungen der §§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 823 ff., 249 ff. BGB sowie § 115 VVG sind nicht erfüllt. Der Kläger konnte seiner Darlegungs- und Beweislast, dass die geltend gemachten Schäden durch ein Unfallereignis vom … unter Beteiligung der Beklagten zu 1) verursacht wurden, nicht nachkommen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich aller Indizien.

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Unstreitig war das klägerische Fahrzeug an einem Unfall beteiligt, an dem Schäden auch an der rechten Vorderseite verursacht wurden. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten der E vom 18.06.2013, Bl. 160ff. d.A. Dieser Unfall fand zu einer Zeit statt, als der Kläger das Fahrzeug bereits erworben hatte. Weiterhin war das Fahrzeug zuvor bereits an einem Unfall am 27.02.2013 beteiligt, bei dem auch im rechten Frontbereich ein Anstoss stattfand, vgl. Anlage B 11.

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Der Kläger macht mit der Klage ausweislich des eingereichten Gutachtendes des Sachverständigen O, dort insbesondere S. 3 (Bl. 15 der Gerichtsakte) auch Schäden geltend, die im rechten vorderen Bereich des Fahrzeugs liegen.

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Bei vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und ggfls. auch beweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden sind. Behauptet er in diesem Zusammenhang, dass der vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden ist, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht behoben worden sein soll. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug bereits mit dem Vorschaden erworben haben sollte (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 42 O 220/09, Schadenpraxis 2010, Seite 404 f.; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2010, Schadenpraxis 2011, Seite 187 f.; OLG Düsseldorf, 06. Februar 2006, DAR 2006, Seite 324 f.; OLG Brandenburg, 25. Oktober 2007, Zeitschrift für Schadensrecht 2008, Seite 107).

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Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Er hat nicht konkret dargelegt, wann welche Schäden im rechten Frontbereich von wem mit welcher Reparaturmaßnahme beseitigt worden sind.

39

Das Privatgutachten des Sachverständigen O führt lediglich aus, dass ein reparierter Vorschaden vorliegt. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der E vom 05.09.2013 bestätigt, dass das Fahrzeug nachbesichtigt wurde und sich in repariertem Zustand befunden habe. Damit ist aber nicht belegt, dass die Vorschäden im hier streitgegenständlichen Bereich sach- und fachgerecht beseitigt wurden, noch wurde dargelegt, von wem welche Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Auch aus dem Gutachten der E vom 18.06.2013 ergibt sich nicht, welche Reparaturmaßnahmen an welchen Stellen, gegebenenfalls von wem, durchgeführt worden sind.

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Da zumindest 2 Vorschäden jedoch auch im rechten Vorderbereich vorlagen, ist die Klage unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.