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Landgericht Essen·8 O 133/11·04.06.2012

Unfallregulierung bei Vorschäden: Darlegungslast zur Abgrenzung der Schäden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Schadensersatz aus einem behaupteten Spurwechselunfall. Streitig war u.a., ob die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis verursacht wurden, da am klägerischen Fahrzeug Vorschäden bestanden. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger die Kausalität zwischen Unfall und Schaden nicht hinreichend dargelegt und bewiesen sowie eine fachgerechte Beseitigung der Vorschäden nicht konkret substantiiert hatte. Bei überlappenden Schadensbereichen müsse der Geschädigte Art, Umfang und konkrete Reparaturmaßnahmen zu Vorschäden nachvollziehbar darstellen.

Ausgang: Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten und Nebenforderungen wegen nicht hinreichend dargelegter Schadenskausalität bei Vorschäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen am beschädigten Fahrzeug Vorschäden, muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfallereignis und den geltend gemachten Schäden schlüssig darlegen und erforderlichenfalls beweisen.

2

Der Geschädigte hat bei Vorschäden auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vor dem streitigen Unfall vorhanden waren, wenn er Ersatz für entsprechende Schadenspositionen verlangt.

3

Beruft sich der Geschädigte darauf, ein Vorschaden sei fachgerecht repariert worden, hat er konkret darzulegen und zu beweisen, welcher abgrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen beseitigt worden sein soll.

4

Eine pauschale Behauptung, Vorschäden seien (teilweise) durch einen Dritten oder Voreigentümer instandgesetzt worden, genügt zur Schadensabgrenzung nicht.

5

Kann der Geschädigte die erforderliche Konkretisierung zur Vorschadenbeseitigung nicht leisten, geht die Unaufklärbarkeit der Schadenszuordnung zu seinen Lasten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 249 BGB§ 7 StVG i.V.m. § 249 BGB§ 18 StVG i.V.m. § 249 BGB§ 115 VVG§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vorläufig vollstreckbarenBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.06.2010 gegen 23.30 Uhr auf der L-Str. in H geltend.Der Kläger ist Anwartschaftseigentümer und Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Dieses ist finanziert über die T Bank unter der Vertragsnummer ... und steht bis auf Weiteres in deren Sicherungseigentum. Sämtliche Ansprüche sind an die finanzierende Bank abgetreten. Die Finanzierungsbank bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2010, das der Kläger ermächtigt ist, den Ersatzanspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

3

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....

4

Der Kläger behauptet, er sei die rechte von zwei Richtungsfahrbahnen in nördlicher Richtung auf der L-Straße gefahren. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs habe sich auf dem linken Fahrstreifen befunden, als er bei dem Versuch den Fahrstreifen nach rechts zu wechseln mit dem sich auf nahezu gleicher Höhe befindlichen Fahrzeugs des Klägers kollidiert sei.

5

Der Kläger behauptet es seien folgende Schäden durch den Unfall entstanden:

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Reparaturkosten fiktiv                  4.101,08 €

7

Gutachterkosten netto                   612,30 €

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Kostenpauschale                          25,00 €

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Wertminderung                           500,00 €

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Die Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Zahlung geleistet. 

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Der Kläger behauptet weiterhin, er habe keinen ihm bekannten Vorschaden verheimlicht. Er habe sein Fahrzeug beim Autohändler V, C-Straße, in H erworben. Von einer Unfallbeteiligung oder einem Vorschaden sei ihm nichts bekannt.

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Hinsichtlich der Vorschäden am klägerischen Fahrzeug überreicht der Kläger ein Gutachten der E vom 15.03.2010, nachdem das Fahrzeug im Frontbereich beschädigt war. Ausweislich dieses Gutachtens war weiterhin ein folgender unreparierter Vorschaden vorhanden:Stoßfänger vorne linksseitig leicht verschrammt. Weiterhin wurde folgender Schadenumfang festgestellt: Stoßfänger vorne mittig und Stoßleiste vorne rechts verschrammt. Infolge Materialüberstreckung waren oberflächliche Rissbildungen vorhanden. Stoßfänger links neben der Kennzeichenbefestigung eingeprägt und deformiert. Kennzeichen vorne und Emblem Kühlergrill beschädigt, Grill verschrammt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten 814 f. der Akten verwiesen. 

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, zum Konto des Klägers mit der Kontonummer ... unter der Bankleitzahl ... an die T Bank, T-Platz , in N, einen Betrag von 4.626,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2010 zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen Gutachterkosten in Höhe von 612,30 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2010, gegenüber dem Sachverständigenbüro F freizustellen.

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die Beklagte zu verurteilen, wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, des Klägers, als Nebenforderung, an die B Rechtsschutz Versicherung auf das Konto  ... bei der V1 Bank BLZ ... einen Betrag von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit  zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es am 16.06.2010 auf der L-Str. in H zu dem von dem Kläger behaupteten Unfall zwischen seinem Fahrzeug und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug gekommen sei.

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Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, ein Herr I, sei als berechtigter Fahrer eines Mietvertrages zwischen der B1 Autovermietung GmbH und Herrn B2 als Erstmieter eingetragen worden. Er sei durch die Mitunterzeichnung des Mietvertrages Mitmieter geworden. Es sei bereits am ersten Anmietungstag zu dem behaupteten Unfallgeschehen gekommen. Bei der Rückgabe habe dann der Erstmieter die Unterschrift unter den Mietvertrag verweigert. Zudem sei von den Mietern die Erklärung erfolgt, dass sie den vereinbarten Selbstbehalt nicht zahlen könnten. Faktisch treffe den ersten Mieter und den Mitmieter anlässlich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens keinerlei Eigenschaden.

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Zudem habe der Mitmieter I gegenüber der B1 Autovermietung GmbH ausweislich der Schadenanzeige vom 22.09.2010 hinsichtlich des Unfallhergangs kundgetan, beim Fahrspurwechsel von links nach rechts auf der zweispurigen L-Straße das klägerische Fahrzeug übersehen zu haben. Er habe das klägerische Fahrzeug einmal berührt und sei dann sofort wieder nach links ausgewichen, sodann habe er eine Vollbremsung gemacht. Eine zweite Berührung habe nicht stattgefunden. Er habe zudem erklärt, dass er einen Bekannten vom Busbahnhof in H1 habe abholen wollen. Zu diesem Zweck habe er an der nächsten Ampel rechts abbiegen wollen und einen Fahrspurwechsel vorgenommen. Diese Unfalldarstellung sei unglaubwürdig, weil bei der auf den angeblichen Unfallort folgenden Straßenführung eine Abbiegemöglichkeit an einer Ampel zunächst nicht bestehe und zudem gar keine Notwendigkeit für einen Abbiegevorgang bestanden habe.

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Zudem könnten die Schäden am klägerischen Fahrzeug nur dann plausibel nachvollzogen werden, wenn die beteiligten Fahrzeuge während einer Parallelfahrt in die diversen Positionen nacheinander jeweils gegen das andere Fahrzeug gelenkt worden seien. So zeigten die Fahrzeuge mehrfache unterbrochene, jeweils deutlich gekennzeichnete und auch gegenläufige Radandrehspuren am jeweils anderen Fahrzeug. Diese Schäden treten typischerweise bei Runverstaltungen auf, bei denen es bei überhöhter Geschwindigkeit zu mehrfachen Anstößen bei Parallelfahrten komme. Am Touran zeigten sich zudem Schadenmerkmale bereits an der vorderen Stoßfängerverkleidung frontal und zur rechten Seite verlaufend. Aufgrund dieser Frontschäden müsste der bewusst gegen das daneben bewegte klägerische Fahrzeug in voller Sicht des Fahrers I erfolgt sein. Weiterhin habe?? (sei) der Erstmieter des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs im Zeitraum zwischen dem 22.04.2010 und dem 16.10.2010 in 11 Schadensfälle verwickelt gewesen. Sämtliche Schadensfälle seien bei einem Spurwechsel bzw. im Zusammenhang mit einem geparkten Fahrzeug erfolgt. Dies wird von der Beklagten näher ausgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 59 f. der Akten verwiesen.

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Weiterhin sei der Erstmieter zum Schadenszeitpunkt als Auszubildender in einer Bäckerei beschäftigt gewesen. Er sei dennoch wohl ein regelmäßiger Besucher von Bordellen gewesen.

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Jedenfalls seien mehrere Schäden nicht in Übereinstimmung mit dem Kläger selbst behaupteten Schadenshergang am klägerischen Fahrzeug zu bringen.

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Zudem behauptet die Beklagte, in der Besitzzeit des Klägers sei  bereits ein nicht unerheblicher Vorschaden aufgrund eines Hagelschlages eingetreten, der zu Reparaturkosten in Höhe von 2.793,28 € geführt habe. Es seien umfassende Lackierarbeiten am klägerischen Fahrzeug sowohl am Heck, als auch im Seitenbereich vorzunehmen. Dieser Vorschaden haben sich am 03.07.2009 ereignet und sei dem Kläger bekannt, dem ein entsprechendes Gutachten im Auftrag der H2 Versicherung vom 08.07.2009 vorliege. Den Schaden habe er verschwiegen. Darüber hinaus sei auch in der Vorbesitzzeit des Fahrzeuges von dem Zeugen T1 ein Fahrzeugschaden im Frontbereich eingetreten. Dieser habe insbesondere nur die entsprechende Frontschürze, dort augenscheinlich mit einem Schwerpunkt rechts, getroffen.

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Auch bei dem hiesigen Unfallereignis sei u.a. eine Instandsetzung mit entsprechenden Reparaturarbeiten im Bereich der Frontverkleidung am klägerischen Fahrzeug vorgesehen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen S und I. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolle verwiesen.  

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Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass ein Beweisantritt Sachverständigengutachten nicht geeignet ist bezüglich des Belegs einer ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorschäden in den Bereichen, in denen auch hier Schäden eingetreten sein sollen und bezüglich derer abgerechnet werden soll sowie dass zunächst erforderlich ist, substantiiert darzulegen welche konkreten Reparaturmaßnahmen durch wen erfolgt sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weder aus §§ 823 f, 249 f. BGB, noch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 249 BGB sowie § 115 VVG, da er seiner Darlegungs- und Beweislast, dass die geltend gemachten Schäden durch ein Unfallereignis am 16.06.2010 verursacht wurden, nicht nachgekommen ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich aller Indizien.

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Selbst nach dem klägerischen Vorbringen hatte das Fahrzeug Vorschäden. In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger erklärt, dass das Fahrzeug vorher einen Hagelschaden hatte, aber nicht im Bereich des hier streitgegenständlichen Unfalls. Bevor er den Wagen gekauft habe, habe der Wagen schon einen Schadenauf der Beifahrerseite gehabt. Der Kotflügel vorne sei auch noch beschädigt gewesen. Der Autohändler habe den Schaden jedoch repariert. Den Hagelschaden habe er nicht beseitigen lassen. Weiterhin sei auf der Beifahrerseite vorne am Kotflügel eine kleine Beule gewesen. Als er das Auto gekauft habe, sei auch das weg gewesen. Ein weiterer Schaden sei vorne an der Stoßstange mittig gewesen. Ein Mann sei dort in das Fahrzeug hineingefahren. 

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Der Kläger macht hier Schadensbeseitigung im linken Seitenbereich geltend, wobei laut von ihm vorgelegten Gutachten der Außenspiegel links stark beschädigt wurde, der Stoßfänger vorne, der Kotflügel vorne links, der Unterholm links, das Außenblech der Tür vorne und hinten links, sollen Instand gesetzt und neu lackiert werden, ebenso Reifen und Felge hinten links, sowie Reifen und Felge vorne links und rechts.

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Damit macht der Kläger auch Schäden geltend, die im Bereich der von ihm genannten Vorschäden liegen.

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Bei vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte jedoch die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und ggfls. auch beweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden sind. Behauptet er in diesem Zusammenhang, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden ist, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht behoben worden sein soll. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug bereits mit dem Vorschaden erworben hat, der noch vom Voreigentümer behoben worden sein soll (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 42 O 220/09, Schadenpraxis 2010, Seite 404 f).

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Danach ist der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dass zumindest ein Teil der Vorschäden bereits durch den Autohändler beseitigt worden sind, von dem er das Fahrzeug erworben hat. Eine nähere Darlegung der konkreten Reparaturmaßnahme ist vom Kläger jedoch nicht erfolgt. Eine nähere Darlegung wird jedoch, wie dargelegt, vom Kläger auch dann gefordert, wenn der Schaden bereits zu Besitzzeit des Voreigentümers entstanden und ggfls. beseitigt worden ist. Hierauf ist der Kläger auch hingewiesen worden. Diese Darlegung ist dem Kläger hier auch zumutbar, da ihm der Voreigentümer bekannt ist.

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Weitere Anspruchgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.