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Landgericht Essen·8 O 106/10·17.11.2010

Einstweilige Verfügung: Verbot der Weitergabe tilgungsreifer BZR-Einträge und Adoption

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Widerspruchsverfahren gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung stritten Mitbewerber über Äußerungen gegenüber Geschäftspartnern. Die Antragsgegner hatten u.a. Inhalte aus einem Bundeszentralregisterauszug (inkl. Suchvermerken) sowie Angaben zur unehelichen Geburt und Adoption des Antragstellers verbreitet. Das LG Essen hielt die Vollziehungsfrist für gewahrt und änderte die Verfügung teilweise ab: Untersagt bleibt die Behauptung einer „Vorstrafenliste“ mit mindestens 21 Verurteilungen sowie die Offenbarung von Unehelichkeit/Adoption. Nicht untersagt wurde hingegen das Werturteil, der Antragsteller sei ein „Krimineller“.

Ausgang: Einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren teilweise bestätigt (BZR-/Adoptionsangaben), im Übrigen aufgehoben und Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist gewahrt, wenn Zustellungsmängel nach § 189 ZPO vor Fristablauf durch tatsächliche Kenntnis des Antragsgegners geheilt werden.

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Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen drohender Persönlichkeitsrechtsverletzungen genügt die ernstliche Besorgnis künftiger Zuwiderhandlungen; ein bereits im Ausland verbreitetes Schreiben kann als Indiz für die Erstbegehungsgefahr dienen.

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Die Verbreitung nicht aktueller Suchvermerke sowie die Weitergabe tilgungsreifer oder vertraulicher Registerinformationen kann als unzulässige Tatsachenbehauptung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen; bei der Abwägung überwiegt regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse.

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Die pauschale Darstellung einer strafrechtlichen Vorgeschichte als „Vorstrafenliste“ mit einer bestimmten Zahl von „Verurteilungen“ ist unzulässig, wenn sie objektiv falsch oder verzerrend ist, etwa weil nicht alle Eintragungen Verurteilungen betreffen.

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Die Offenbarung der unehelichen Geburt oder Adoption ist als Eingriff in die Privatsphäre unzulässig, wenn hierfür kein sachlicher Bezug zum Streitgegenstand und kein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse besteht; ein zugespitztes Werturteil („Krimineller“) kann dagegen im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig sein, wenn es nicht als Schmähkritik einzuordnen ist.

Relevante Normen
§ 929 Abs. 2, 936 ZPO§ 178 ZPO§ 180 ZPO§ 925 Abs. 2, 936 ZPO§ 924 Abs. 2 ZPO§ 925 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.03.2010 wird wie folgt abgeändert:

Den Antragsgegnern wird untersagt,

gegenüber anderen in Deutschland ansässigen Schuhherstellern und/oder Schuhhändlern in Bezug auf den Antragsteller, Herrn I, zu behaupten, der Antragsteller habe eine Vorstrafenliste, die nicht weniger als 21 Verurteilungen für verschiedene Straftaten umfasst,

gegenüber anderen Schuhherstellern und/ oder Schuhhändlern die uneheliche Geburt des Antragstellers und dessen spätere Adoption durch seinen leiblichen Vater bekannt zu machen.

Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Im Übrigen wird die Verfügung vom 31.03.2010 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien sind Mitbewerber beim Vertrieb von Innensohlen für Schuhe. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Auseinandersetzungen im Rahmen dieses Konkurrenzverhältnisses, die teilweise auch in Rechtsstreitigkeiten ausgetragen wurden. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagten vertrieben unerlaubt patentierte Reflexzonensohlen. Die Verfügungsbeklagten bekämpfen diese Ansicht. Im vorliegenden zivilprozessualen Eilverfahren nimmt der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten auf Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch.

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Für die Beklagten war im Jahre 2010 auch die in der Schweiz ansässige Markenrechtskanzlei T AG tätig. Am 24.03.2010 verfasste man dort im Rahmen der Interessenwahrnehmung für die Verfügungsbeklagten ein Schreiben, in dem es u.a. heißt: „Es ist ihre freie Entscheidung ob Sie mit einem Kriminellen oder mit dem fairen und gut angesehenen Partner Herrn F von der Firma D GmbH zusammen arbeiten wollen.“ In der Anlage war ein Schreiben des in F1 ansässigen Rechtsanwalts T1 vom 18.03.2010 beigefügt, in dem für die Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft F2 erstattet wurde. Neben der Darstellung des angeblichen Strafvorwurfes, bei dem es um angeblich verbotene Machenschaften des Verfügungsklägers im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Schuh-Innensohlen durch die Fa. J geht, gibt das Schreiben insgesamt 21 Eintragungen aus dem Bundeszentralregister wieder. Neben zahlreichen strafrechtlichen Vorbelastungen aus den Jahren 1975 bis 2005, vornehmlich im Bereich der Vermögensdelikte, ergibt sich aus der Darstellung, dass der Verfügungskläger ein Adoptivkind des I1 sei und zudem in zwei staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zwecks Strafverfolgung gesucht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Schreiben vom 24.03.2010 (Anlage zur Antragschrift - Bl. 8 bis 10 d.A.) und vom 18.03.2010 (Anlage zur Antragsschrift - Bl. 14 bis 21 d.A.) Bezug genommen.

4

Das Schreiben vom 24.03.2010 wurde mitsamt der dargestellten Anlage am selben Tage von den Rechtsanwälten T AG an die Firma Q A.S. in J1 geschickt. Diese Firma ist ein wichtiger Lizenznehmer für die im Streit stehenden Innensohlen in der Türkei.

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Unter dem 31.03.2010 hat die Kammer auf Antrag des Verfügungsklägers folgende einstweilige Verfügung erlassen:

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Den Antragsgegnern wird untersagt,

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gegenüber anderen Schuhherstellern und/oder Schuhhändlern in Bezug auf den Antragsteller, Herrn I, zu behaupten, der Antragsteller sei ein Krimineller mit langer Vorstrafenliste, die nicht weniger als 21 Verurteilungen für verschiedene Straftaten umfasst,

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gegenüber anderen Schuhherstellern und/ oder Schuhhändlern die uneheliche Geburt des Antragstellers und dessen spätere Adoption durch seinen leiblichen Vater bekannt zu machen.

9

Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

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die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

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oder

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die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

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Der Beschluss wurde dem Verfügungskläger am 06.04.2010 zum Zwecke der Parteizustellung zugestellt. Am 13.04.2010 ließ der Verfügungskläger die Anordnung der Kammer durch die Post in einem Briefkasten am Tor des Hauses I2-Straße … in F1 einwerfen, um sie der Verfügungsbeklagten zu 1) zuzustellen. Am 16.04.2010 ließ er den Beschluss der Kammer zum Zwecke der Zustellung an den Verfügungsbeklagten zu 2) in den Briefkasten zu dessen Privatanschrift G-Straße … in F1 einwerfen. Beide Verfügungsbeklagte haben vor dem 06.05.2010 von der einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt und am 02.09.2010 hiergegen Widerspruch erhoben.

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Der Verfügungskläger verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, gegenüber anderen Schuhherstellern und/oder Schuhhändlern seine - angebliche - strafrechtliche Vorgeschichte und die Tatsache seiner Adoption zu offenbaren. Er fühlt sich durch diese Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er trägt hierzu - unbestritten - vor, dass die Eintragungen zu Ziff. 1 bis 13 des Bundeszentralregisterauszuges tilgungsreif und dass der Hinweis auf die Suchvermerke der Staatsanwaltschaft sachlich unrichtig seien. Er meint, die Art der Darstellung und die Tatsache, dass Informationen aus seinem persönlichen Lebensbereich (Adoption) offenbart würden, verließen den Bereich der berechtigten Interessenwahrnehmung und dienten allein der Verunglimpfung seiner Person. Er ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass er - der Verfügungskläger selber - in der wettbewerblichen Auseinandersetzung ebenfalls „mit harten Bandagen“ gekämpft habe. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 31.03.2010 aufrecht zu erhalten.

19

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

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die einstweilige Verfügung vom 31.03.2010 und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Vollziehungsfrist nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO nicht gewahrt sei. In beiden Fällen wäre die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO vor der Niederlegung nach § 180 ZPO vorrangig gewesen, weil sowohl das Büro der verfügungsbeklagten zu 1) besetzt als auch die Ehefrau des Verfügungsbeklagten zu 2) zu Hause gewesen sei. Die Verfügungsbeklagten verneinen zudem die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Der Verfügungskläger habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; Handlungs- und Erfolgsort der - angeblichen - Persönlichkeitsrechtsverletzung lägen in der Schweiz beziehungsweise in der Türkei. Schließlich tragen sie vor, dass die in dem Schreiben vom 24.03.2010 enthaltenen Äußerungen im Schweizer wie im Türkischen Recht nicht als Rechtsverletzungen inkriminiert seien. Schließlich weisen sie darauf hin, dass auch der Verfügungskläger im Rahmen der bisherigen wettbewerblichen Auseinandersetzung in zahlreichen Fällen unwahre und verunglimpfende Äußerungen gemacht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 01.09.2010 und vom 10.11.2010 mit den zur Glaubhaftmachung beigefügten Anlagen Bezug genommen, deren inhaltliche Richtigkeit vom Verfügungskläger nicht bestritten wurde.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung beruht auf § 925 Abs. 2, 936 ZPO. Nachdem die Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss vom 31.03.2010 Widerspruch eingelegt haben, war gemäß §§ 924 Abs. 2, 925 Abs. 1, 936 ZPO über den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund mündlich zu verhandeln. Dies führte zur teilweisen Abänderung der am 31.03.2010 getroffenen Anordnung.

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1.

25

Die einstweilige Verfügung war nicht schon gemäß § 929 Abs. 2 ZPO wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufzuheben. Die Vorschrift gilt gemäß § 936 ZPO auch für die einstweilige Anordnung. Grundsätzlich reicht es für die Fristwahrung bei einer mit Zwangsgeldandrohung bewährten Unterlassungsverfügung aus, wenn die Verfügung im Parteibetrieb zugestellt wird.

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Die Anordnung der Kammer war dem Verfügungskläger am 06.04.2010 zugestellt worden. Daher hatte die Zustellung bis zum 06.05.2010 zu erfolgen. Die Kammer geht davon aus, dass gemäß § 189 ZPO zumindest die Zustellungswirkungen vor dem 06.05.2010 eingetreten sind, weil beide Verfügungsbeklagte vor diesem Termin Kenntnis von dem Beschluss der Kammer hatten. Es kann offen bleiben, ob durch den Briefeinwurf am 13.04.2010 bzw. am 16.04.2010 eine wirksame Ersatzzustellung nach § 180 ZPO bewirkt wurde. Etwaige Verfahrensfehler sind gemäß § 189 ZPO jedenfalls rechtzeitig geheilt worden.

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2.

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Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagten einen Abwehranspruch aus §§ 823, 1004 BGB gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Werturteile.

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a)

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Im vorliegenden Fall ist deutsches Recht anzuwenden.

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Der Verfügungsanspruch knüpft an ein Schreiben vom 24.03.2010 an, das in der Schweiz verfasst und abgeschickt und in der Türkei angekommen und gelesen wurde. Man könnte an der Anwendbarkeit deutschen Rechts zweifeln, wenn der Verfügungskläger von den Verfügungsbeklagten den Widerruf der Äußerungen verlangen würde. Die Angaben des Verfügungsklägers zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes iSd. Art 40 Abs. 2 EGBGB, der als les specialis vorrangig zu prüfen wäre, sind angesichts des substantiierten Gegenvortrags sowie der dürftigen Substantiierung und Beweislage, zu diesem Punkt nicht entscheidungstragend. Auch die Frage des Handlungs- und Erfolgsortes iSd. Art. 40 Abs. 1 EGBGB mag man in diesem Zusammenhang kontrovers diskutieren.

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Der Verfügungskläger verlangt aber nicht Widerruf der am 24.03.2010 getätigten Äußerungen geltend, sondern er macht einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger gleichlautender Äußerungen geltend. Dafür hat er die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung darzulegen sowie die Gefahr, dass diese in Zukunft erstmalig oder wiederholt stattfindet (vgl. Palandt-Sprau, Einf. vor § 823 BGB, Rn. 20, 24). Nach diesem Maßstab kann der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten jedenfalls die Unterlassung solche Äußerungen verlangen, die nach Deutschem Recht unzulässig sind. Der Inhalt des Schreibens vom 24.03.2010 ist daher nur Indiz für die ebenfalls zur Anspruchsbegründung erforderliche Erstbegehungsgefahr.

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In dem so gestalteten vorbeugenden Rechtsschutz reicht es für die Bejahung des Verfügungsanspruchs aus, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht verstoßen wird. Dies ist aufgrund der Würdigung der von den Parteien übereinstimmend geschilderten Vorgeschichte, des Inhalts der vom Verfügungskläger kritisierten Äußerungen und auch aufgrund des Eindrucks der Kammer aus der mündlichen Verhandlung am 18.11.2010 der Fall.

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Vor diesem Hintergrund braucht die Frage, ob der Inhalt des Schreibens vom 24.03.2010 nach Schweizer oder nach Türkischem Recht zivilrechtlich verboten wäre, nicht geklärt zu werden. Der Verfügungsbeklagte hat im Ausland Äußerungen getätigt, die in Deutschland teilweise - worauf noch einzugehen sein wird - unzulässig wären.

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Die Verfügungsbeklagten haben zwar versucht, in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck zu bringen, kein berechtigtes Interesse iSd. § 193 StGB geltend machen zu wollen. Diese Erklärung ist jedoch ungeeignet, die Überzeugung der Kammer von der Erstbegehungsgefahr im deutschen Rechtsraum zu beseitigen. Die Verfügungsbeklagten wissen, dass sie über den Verfügungskläger keine unwahren oder ehrverletzenden Äußerungen machen dürfen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie in ihrem Vortrag sehr fein zwischen den eigenen Handlungen und den - angeblich - eigenmächtigen Handlungen der für sie tätigen Schweizer Anwälte differenzieren. Auch die fein ausziselierte, schon fast spitzfindige Verteidigungsstrategie, in der zwar ausführlich die Untaten des Verfügungsklägers dargelegt werden, man sich aber gleichzeitig nicht eines Duldungsanspruches nach § 193 StGB berühmen wolle, spricht für eine genaue Vorstellung vom rechtlich Zulässigen. Auf dieser Linie liegt auch der Versuch, durch die Bekämpfung der Anwendbarkeit deutschen Rechts das Handeln der im Auftrag der Verfügungsbeklagten handelnden Anwälte dem Maßstab des deutschen Rechts zu entziehen. Diese Erklärungen sind insgesamt ungeeignet, die Befürchtung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen auszuräumen.

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Die Parteien haben sich inzwischen gegenseitig in einen Hochkonflikt getrieben, der weit über rationale Maßstäbe hinaus geht. Aufgabe und Funktion eines zivilgerichtlichen Eilverfahrens kann es nicht sein, diesen Konflikt anhand eines Mosaiksteins des Gesamtstreitstoffs beizulegen. In jedem Falle ist jedoch durch die Ausgestaltung der Regelungsanordnung einer weiteren Eskalation der Streitqualität entgegen zu wirken. Diese Eskalation steht bevor, weil - worauf noch eingegangen wird - nunmehr der Werdegang der beteiligten Kontrahenten in der Auseinandersetzung thematisiert zu werden drohen, die für die Berechtigung der wechselseitigen Rechtspositionen in der patentrechtlichen Problematik keine Rolle mehr spielen. Es ist daher zu befürchten, dass die Verfügungsbeklagten ihr Wissen über den Werdegang des Verfügungsklägers in Zukunft - ggf. unter Einschaltung ihrer ausländischen Anwälte - auch gegenüber inländischen Geschäftspartnern verbreiten werden. Diese Äußerungen unterfallen dann jedoch ohne Zweifel dem Deutschen Recht, weil der Verfügungskläger nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für das Recht des Erfolgsortes optieren kann.

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Schließlich können sich die Verfügungsbeklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, keinen konkreten Auftrag an die Schweizer Anwälte zur Abfassung des Schreibens vom 24.03.2010 erteilt zu haben. Immerhin ist unstreitig, dass sie das Schreiben des Rechtsanwalts T1 aus F1 vom 18.03.2010 an die Schweizer Rechtsanwälte weitergeleitet haben. Da die Verfügungsbeklagten diesen in Bezug auf die Markenrechtsstreitigkeiten aufgrund jahrzehntelanger Geschäftsverbindung „freie Hand“ gelassen hatten, ist ihnen die Reaktion zumindest zuzurechnen. Denn in der Strafanzeige vom 18.03.2010 hing es ja auch ganz konkret um die Frage des unlauteren Umgangs des Verfügungsklägers mit Markenrechten. Zudem hat der Verfügungsbeklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2010 ausgeführt, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften der türkischen Lizenznehmer gegeben habe. Die Situation hatte sich mithin im März 2010 zugespitzt. So wirkt seine Behauptung, er habe sich sofort von im Inhalt des Schreibens distanziert, im Gesamtzusammenhang wenig glaubhaft. Dies gilt umso mehr, weil der Verfügungsbeklagte zu 2) im Termin Wert auf die Feststellung legte, dass er - im Gegensatz zum Verfügungskläger - niemals straffällig geworden sei.

38

b)

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Die im Tenor benannten Tatsachenäußerungen kann der Verfügungskläger abwehren. Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, gegenüber den genannten Personen ihr Werturteil, dieser sei ein „Krimineller“, durch die Kundgabe des im Schreiben vom 24.03.2010 beigefügten Registerauszugs im Inland zu untermauern und zu bekräftigen. Die Reichweite und der Inhalt des Abwehranspruchs hängen zunächst davon ab, ob Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen angegriffen werden. Die Abgrenzung zwischen beiden Äußerungsformen ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Tatsachenbehauptungen zuweilen zur Stützung von Werturteilen benutzt werden und daher auch am grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG teilhaben können.

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Im vorliegenden Fall lassen sich Wertungen und Tatsachenbehauptungen voneinander unterscheiden und es ist sachgerecht, beide Aspekte der von den Verfügungsbeklagten zu verantwortenden Äußerungen einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen.

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Soweit die Verfügungsbeklagten den Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges betreffend den Verfügungskläger verbreitet haben, so sind diese Tatsachen teilweise falsch. Der Verfügungskläger hat unbestritten vorgetragen, dass die von Rechtsanwalt T1 aufgeführten Suchvermerke im März 2010 nicht aktuell waren. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass man es unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen muss, zu Unrecht als flüchtiger Strafverdächtiger dargestellt zu werden.

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Weiter haben die Verfügungsbeklagten auch solche strafrechtlichen Vorbelastungen in Umlauf gebracht, die nach den Vorschriften des Registerrechts im März 2010 bereits tilgungsreif waren. Die Eintragungen sind zwar überwiegend richtig. Es bedarf jedoch in solchen Fällen einer Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der informationellen Selbstbestimmung des Verfügungsklägers und den berechtigten Offenbarungsinteressen der Verfügungsbeklagten. Die Abwägung fällt, soweit die Informationen aus dem Zentralregisterauszug betroffen sind, zum Nachteil der Verfügungsbeklagten aus.

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Die Erkenntnisse zu einer jugendrechtlichen Verurteilung, die Rechtsanwalt T1 nur im Rahmen seiner Tätigkeit als Organ der Rechtspflege erlangt haben kann, sind vertraulich und dürfen schon grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Es ist unter keinem Gesichtspunkt ein schützenswertes Interesse der Verfügungsbeklagten zu erkennen zu offenbaren, dass sich der Verfügungskläger im Alter von Anfang 20 der Beförderungserschleichung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat. Die Angabe, der Verfügungskläger sei „ein Krimineller mit langer Vorstrafenliste, die nicht weniger als 21 Verurteilungen für verschiedene Straftaten umfasst“ ist objektiv falsch und verzerrend, weil nicht alle Eintragungen für strafrechtliche Verurteilungen stehen. Die Suchvermerke sind mitgezählt. Außerdem handelt es sich bei der überwiegenden Anzahl der Eintragungen um tilgungsreife Bagatellstrafen, bei denen der Anspruch des Verfügungsklägers auf Geheimhaltung von der Rechtsordnung durch den Rehabilitationsgedanken und das Registerrecht besonders geschützt ist. Außerdem lassen die frühen Eintragungen keinerlei Rückschluss auf die Richtigkeit der in der Strafanzeige erhobenen Strafvorwürfe zu. Sie haben nicht einmal indiziellen Charakter. Aufgrund der pauschalen und übertriebenen Darstellung der strafrechtlichen Vorgeschichte ist die Kammer davon überzeugt, dass die Offenbarung von Kenntnissen aus dem Bundeszentralregister nicht der Wahrung berechtigter Interessen und der seriösen Information potenzieller Geschäftspartner diente, sondern allein dem Zweck, den Verfügungskläger beim Empfänger verächtlich zu machen und mit scheinbar stichhaltigen Nachweisen als Gewohnheitskriminellen zu diskreditieren.

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Gegenüber diesem Interesse ist dem Recht des Verfügungsklägers auf Geheimhaltung dieser Informationen der Vorrang zu geben. Die Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister sind gerade keine jedermann zugänglichen Tatsachen. Der Kreis der Einsichtsberechtigten ist zu Recht durch das BZRG begrenzt.

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Da die Verfügungsbeklagten nicht berechtigt sind, den Inhalt des Bundeszentralregisters zu verbreiten, bedarf es auch nicht der Erläuterung der Angaben durch die Offenbarung der unehelichen Geburt des Verfügungsklägers. Einziger sachlicher Grund hierfür könnte sein, die einzelnen Eintragungen dadurch verständlich zu machen, indem die Namensabweichungen erklärt werden. Hierfür besteht aber nach dem Vorstehenden kein Bedürfnis. Sonstige berechtigte Interessen sind nicht ersichtlich. Das Adoptionsrecht gibt dem Angenommenen das Recht, den Familiennamen des Annehmenden zu tragen. Mit der Adoption erlöschen sonstige Verwandtschaftsverhältnisse. Sinn und Zweck ist es, den Angenommenen in vollem Umfang rechtlich und sozial in die Aufnahmefamilie zu integrieren. Dies gilt umso mehr, weil der Annehmende hier der leibliche Vater des Verfügungsklägers ist. Dass er vor der Heirat der Eltern geboren ist, hat für den Streit zwischen den Parteien und auch für die Rechtsposition der Verfügungsbeklagten keinerlei Bedeutung. Im Gegenteil ist dieses Faktum aber geeignet, bei Menschen einer bestimmten Altersklasse und/oder sozialen Schicht die Herkunft des Verfügungsklägers zu seinem Nachteil darzustellen. Der Verfügungskläger kann daher von den Verfügungsbeklagten verlangen, diese Tatsachen nicht mehr in der Branche zu verbreiten. Dem haben sich die Verfügungsbeklagten entgegengestellt. Daher sind sie mit dem Instrument der einstweiligen Verfügung hierzu zu zwingen.

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In diesem Zusammenhang wirkt es sich nicht aus, dass der Verfügungskläger in seinen Schreiben an und über die Verfügungsbeklagten sich ebenfalls grenzüberschreitend, unverschämt und ehrverletzend geäußert hat. Dies ergibt sich aus den von Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen. Die Äußerungen des Verfügungsklägers haben aber - anders als die Zitate aus dem Bundeszentralregister mit Erläuterung des Werdeganges- jedenfalls noch einen Bezug zum Kernproblem, nämlich zu dem zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbskonflikt.

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c)

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Kein Abwehrspruch steht dem Verfügungsbeklagten gegen das Werturteil der Verfügungsbeklagten zu, er sei ein „Krimineller“. Werturteile fallen unter den besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser Schutz geht weiter als der reiner Tatsachenbehauptungen, wenn das Element des Meinens und des Dafürhaltens überwiegt. Die Wendung „Krimineller“ ist eine Schlussfolgerung aus dem Verhalten des Verfügungsklägers, wie es die Verfügungsbeklagten erlebt und bewertet haben. Diese Schlussfolgerungen finden auch Eingang in dem in der Strafanzeige vom 18.03.2010 erhobenen Strafvorwurf. Auch dieser ist letztlich das Ergebnis einer Bewertung. Gerade in rechtlichen Auseinandersetzungen aber auch in der Geschäfts- und allgemeinen Sozialsphäre darf es des Kontrahenten nicht verwehrt sein, zugespitzt zu formulieren und auch unpopuläre Meinungen zu vertreten.

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Wie weit die Grenzen des Zulässigen im Einzelfall reichen, hängt von einer Abwägung der konkret betroffenen Rechtsgüter ab. Im vorliegenden Fall hat der Verfügungskläger die Verschärfung des Tonfalls zwischen den Parteien in ganz erheblichem Maße verursacht. Er hat sich im Vorfeld das Recht angemaßt, auch die Verfügungsbeklagten - sinngemäß - als Betrüger und Produktpiraten zu bezeichnen. Wer mit solch harten Bandagen kämpft, muss es hinnehmen, dass auch die Gegenseite ihre Schlussfolgerungen aus dem Gesamtverhalten zieht und diese auch in derselben Deutlichkeit äußert, wie er selbst es tut. Der Wertung des Verfügungsklägers dürfen die Verfügungsbeklagten entgegentreten. Da der Verfügungskläger in der Vergangenheit die Verfügungsbeklagten mehrfach übel angegangen ist, kann er sich jetzt nicht darauf berufen, dass die - soweit ersichtlich - bisher einmalig geäußerte Meinung, der Verfügungskläger sei ein „Krimineller“, bereits die Grenze zur unerlaubten Schmähkritik überschreitet. Wenn die Behauptungen der Verfügungsbeklagten zu den Verunglimpfungen des Verfügungsklägers - was von der Kammer nicht zu klären ist - stimmen, so hielte sich die Formulierung jedenfalls noch im Rahmen des Vertretbaren.

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3.

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Die Unterlassungsanordnung ist in der tenorierten Gestalt ergangen, weil der Verfügungskläger auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Es besteht - wie bereits darlegt -Wiederholungsgefahr, weil die Verfügungsbeklagten für sich in Anspruch nehmen, auch inländische Geschäftspartner über die persönlichen Verhältnisse und die - angebliche - kriminelle Vorgeschichte des Verfügungsklägers in der geschehenen Form informieren zu dürfen. Wegen der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, durften im vorliegenden Fall keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sind die im Tenor genannten Informationen erst einmal verbreitet, lässt sich ihre rechtsgutsverletzende Wirkung nicht mehr rückgängig machen.

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4.

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Die Androhung von Zwangsmitteln findet ihre Rechtsgrundlage in § 890 ZPO.

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5.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 100, 708 Nr. 6 ZPO.